Strafgesetzbuch. N 2.
Vollzug abgesehen werden, der vom Kassationshof übri-
gens auch wegen des Verbots
der reformatio in pejus
(BGE
70 IV 222) nicht mehr angeordnet werden könnte.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird gutgeheissen, der Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29.
August 1946 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie die .Strafe als nicht vollstreckbar
erkläre.
2. Urteil des Kassadonshofes vom 7. März 1M7
i. S. Schmid gegen Funk.
Art. 29 StGB, FNst zur Stellung du Strafanflragea.
Der Tag, mit dem die Frist beginnt, wird nicht mitgezählt.
Art. 29 OP, delai 'PO'IJIT' porter plainte.
Le jour duquel le delai court n'est pas compte.
Art. 29 OP, termine per aporgere querela.
n giomo da cui il termine decorre non e oontato.
A. -Jacques Schmid verlangte mit einer an das Be-
zirksgericht Zürich gerichteten,
am 16. Juni 1945 der
Post übergebenen Anklageschrift unter Beilegung der
friedensrichterlichen Weisung die Bestrafung des Albert
Funk wegen Ehrverletzung, der sich der Beklagte am.
16. März 1945 in einer Verhandlung. vor dem Friedens-
richter
in Anwesenheit des Klägers schuldig gemacht
haben soll.
Das Bezirksgericht verurteilte Funk wegen
übler Nachrede, das Obergericht
des Kantons Zürich
sprach
ihn dagegen am 7. November 1946 frei, weil der
Kläger den Strafantrag zu spät gestellt habe. Prozess-
voraussetzung sei die Einleitung
der Klage beim Bezirks-
gericht
innert der von Art. 29 StGB auf drei Monate
bemessenen Antragsfrist (BGE
71 IV 65 ff.). Der Monat
werde
im Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches nach der
Kalenderzeit berechnet Art. 110 Ziff. 6). Eine am 16.
März beginriende Frist von drei Monaten laufe also aln
Strafgesetzbuch. N° 2.
- Juni ab. Dass aber im vorliegenden Falle die Frist
am 16. März zu laufen begonnen habe, ergebe sich aus
Art. 29,
der die Antragsfrist ausdrücklich mit dem Tage
begimien lasse, an welchem dem Antragsberechtigten der
Täter bekannt wird.
B. -Schmid führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag,
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Er macht geltend, die Frist zur Stellung des
Strafantrages sei
erst am 16. Juni abgelaufen. Selbst
wenn das nicht zuträfe,
wäre sie im vorliegenden Falle
eingehalten worden, weil
der Kläger am 30. Mai 1945
von seinem Antragsrecht durch Einreichung
der Anklage-
schrift beim Friedensrichter Gebrauch gemacht habe ;
die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die darin keinen
Strafantrag erblicke, sei
in der Literatur mit zutreffender
Begründung widerlegt worden.
- -Funk beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der
Kas801,iowilwf zieht in Erwägung:
Das Recht zur Stellung des Strafantrages erlischt
nach Ablauf von drei Monaten (Art. 29 Satt; l StGB), die
nach
der Kalenderzeit berechnet werden (Art. 110 Ziff. 6
StGB). Die
Frist beginnt mit dem Tag, an welchem dem
Antragsberechtigten
der Täter bekannt wird (Art. 29
Satz 2 StGB). Das Obergericht ist der Meinung, dass dieser
Tag
auf die Frist anzurechnen sei, da das Strafgesetzbuch
nicht wie andere Gesetze ausdrücklich bestimme, dass erst
vom folgenden Tag an zu zählen sei. Allein wenn auch der
Bundesgesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, in einigen
Gesetzen ausdrücklich zu bestimmen, dass
der Tag, an
dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet
werde (Art.
31 Abs. l SchKG, Art. 77 OR, Art. 32 Abs. l
OG), ist doch die gegenteilige Lösung in den Fällen, wo
eine solche Vorschrift
im Gesetze fehlt, nicht selbstver-
ständlich. Denn es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass
ein Tag,
der bereits teilweise abgelaufen war, als das die
Strafgesetzbuch. No 2.
Frist in Gang setzende Ereignis eintrat, so behandelt
werden soll, als
ob er vollständig innerhalb der .Frist
gelegen hätte. Die Rückverlegung des Fristbeginnes auf
den Anfang dieses Tages hätte zur Folge, dass die Zeit,
während welcher der Pflichtige die
ihm obliegende Hand-
lung vornehmen kann, verkürzt würde. Das wäre jeden-
falls
dann unbillig, wenn die Frist gesetzt ist, um ein
Recht zu wahren, z. B. Strafantrag zu stellen. Wäre die
Auffassung
de Vorinstanz richtig, so stünden dem Ver-
letzten zur SteUimg des Antrages weniger als drei Monate
zur Verfügung; ibschon Art. 29 StGB ihn in die Meinung
versetzen kann,
Clie Frist betrage volle drei Monate. Sie
erst von dem auf dnn Fristbeginn folgenden Tage an zu
rechnen, liegt üm.SÜnälier, als diese Art der Berechnung,
wie gesagt,
fiir die Fristen des Zivilrechts, des Schuld-
betreibungs-nnd Kollkursrechts und der Bundesrechts-
p:ßege gilt und auch in zahlreichen kantonalen Prozess-
gesetzen vorgesehen
ist (z. B. Zürich 211 GVG ; Bern
A.rt. 98 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 StrV ; Basel-Stadt
15 Abs. 2 StPO). Ein sachlicher Grund, bundesrechtliche
Fristen zur Rechtswahrung in Strafsachen anders zu
berechnen, besteht nicht. Auch
ist diese Art der Berech-
nung vereinbar mit dem französischen und dem italie-
nischen
Text des Art. 29 StGB.
Da der Beschwerdeführer vom Täter am 16. März
Kenntnis erhielt, war die dreimorlntige Antragsfrist erst
vom 1 7. März an zu rechnen. Am 16. Juni, als der Straf-
antrag der Post übergeben wurde, war sie daher noch
nicht abgelaufen, Die Vorinstanz hat die Sache neu zu
beurteilen.
Die Frage,
ob die Bestrafung auch noch am 17. Juni
gültig hätte beantragt werden können, kann offen bleiben,
und auch zu den Aussetzungen an der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, wonach das Sühnebegehren des zür-
(lherischen Rechts kein Strafantrag ist, braucht nicht
Stellung genommen zu werden.
Strafgesetzbuch. No 3.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. No-
vember 1946 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947
i. S. Klpfer gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 43 StGB.
Der Verurteilte darf selbst dann in die Arbeitserziehungsanstalt
eingewiesen werden, wenn die Strafe durch Anrechnung von
Untersuchungshaft oder infolge vorzeitigen Strafantritts (Art.
123 bem. StrV) getilgt ist.
Der getilgte Teil der Strafe wird nicht auf die Fristen angerechnet,
die als Mindest-und als Höchstdauer der Arbeitserziehung vor-
geschrieben sind.
Art. 43 OP.
Le oondamne peut tre renvoye da.ns une maison d'educa.tion a.u
trava.il meme lorsque la peine est eteinte pa.r l'imputation de la.
detention preventive ou par suite du transfert dans un etablis-
sement penitentiaire (art. 123 CPP bernois .
La partie de la peine que le condamne a subie ne peut pas tre
imputee sur les delais prev,us comme duree minimum et duree
maximum de l'education au travail.
Art. 43 OP.
n condannato pub . sere collocato in una casa. di educazione al
lavoro anche se )ll. pena e estinta col computo del carcere pre-
ventivo o in,se!ßiit9 a.I trasferimento in uno stabilimento peni-
tenziario (art; ) ,3 CPP bernese).
La parte della - ehe il condannato ha subita. non puo essere
imputata sui, färinini di dura.ta minima o di durata massima
previsti per l'educazione a.l lavoro.
A. -Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte
Kipfer
am 25. Oktober 1946 wegen Raubversuchs zu sechs
Monaten Gefängnis, die es getilgt erklärte, weil der Ver-
urteilte
vom 12. Januar bis 27. Februar 1946 in Unter-
suchungshaft und von da aifi bis zum Urteil gemäss Art. 123
bern.
Str V auf eigenes Vel'langen in Strafhaft gewesen war.
Gestützt auf Art. 43 StGB wies es den Verurteilten wegen
Arbeitsscheu
in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.