Verfahren. No 16.
16. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom t. März
194:1 i. S. Anklagekamnier des Kantons Bern gegen Procureur
general du canton de Vaud.
- Art. 349 Abs. 2, 350 Zijf. 1 Abs. 2 StGB. Der Gerichtsstand der
ersten Untersuchung kann nur in einem Kanton begründet
werden, dem an sich in der betreffenden Sache Gerichtsbarkeit
zusteht.
- Art. 346 lf. StGB. Konkurrenz der Gerichtsstände des Bege-
bungsortes (Art. 346 Abs. 1 Satz 1), des Wohnortes (Art. 348
Abs. 1 Satz 1) und des Heimatortes (Art. 348 Abs. 1 Satz 2)
beim Zusammentreffen mehrerer, zum Teil durch Mittäter
verübter strafbaren Handlungen, wobei Art. 350 Ziff. 1 und
Art. 349 Abs. 2 StGB den Konflikt nicht lösen. Der Gerichts-
stand des Begebungsortes geht den beiden andern vor, der
Gerichtsstand des Wohnortes jenem der Heimat.
I. Art. 349 al. 2, 350 eh. 1 al. 2 OP. La premiere instruction ne
peut creer de for que dans tin -ca.nton dont les autorites sont
competentes -pour poursuivre l'infraction.
- Art. 346 88. OP. Conflit entre le for du lieu de commission
(art. 346 al. 1, Ie phrase), le for du domicile (art. 348 al. 1,
ie phrase) et celui du Heu d'origine (art. 348 al. 1, 2e phrase)
en cas de concours d'infractions commises par plusieurs coau-
teurs. Lorsque le conflit n'est pas resolu par les art. 350 eh. 1 et
349 al. 2, le for du lieu de commission a la priorite sur las deux
autres ; le for du domicile prime celui du lieu d'origine.
I. Art. 349, cp. 2 ; 350 eijra 1, etp. 2 OP. II primo atto d'istruzione
puo creare il foro soltanto nel Ca.ntone, le cui autorita sono
competenti per perseguire il reato.
- Art. 346 e aeg. OP. Conflitto tra il foro del luogo del reato
(a.rt. 346 cp. 1, prima frase), il foro del domicilio (art. 348, cp. l,
prima frase) e quello del luogo d'origine (art. 348 cp. 1, seconda
frase) in caso di concorso di reati commni da parecchi coautori.
Se il conflitto non e risolto dagli art. 350, cifra 1, e 349 cp. 2,
il foro del luogo del reato ha la priorita sui due altri ; il foro del
domicilio ha la precedenza su quello del luogo d'origine.
Aus den Erwägungen :
Demnach kann es sich nur noch fragen, ob die Brüder J.
im Kanton Waadt oder im Kanton Freiburg, wo sie hei-
matberechtigt sind, verfolgt werden müssen.
L.
J. hat den Gerichtsstand sowohl für die in Lausanne
als
auch für die in Frankreich ausgeführten Handlungen
im Kanton Waadt; für erstere nach Art. 346 Abs. 1Satz1,
für letztere nach Art. 348 Abs. 1 Satz 1 StGB, weil er in
Verfahren. N° 16.
Lausanne wohnt. H. J., der ausschliesslich in Frankreich
gehandelt hat und dort wohnt, könnte dagegen nach der
Regel von Art. 348 Abs. 1 Satz 2 nur von den Behörden
seines freiburginchen Heimatortes verfolgt werden. Art. 349
Abs. 2 StGB will indessen, dass
Mittäter an ein und dem
selben Orte verfolgt werden, und zwar dort, wo die Unter-
suchung zuerst angehoben wird. Als solcher Ort scheidet
Bern aus,
denn der Gerichtsstand der Prävention kann
nicht irgendwo, sondern nur in einem Kanton begründet
werden, dem
an sich in der betreffenden Sache Gerichts-
barkeit zusteht (BGE 72 IV 92 ff.). Anderseits lasst sich
nach
der Regel über die Prävention im vorliegenden Falle
nicht bestimmen, ob Waaüt oder Freiburg zur Verfolgung
der Beschuldigten verpflichtet sei, denn in keinem der
beiden
Kantone ist bisher eine Untersuchung angehoben
worden. Insbesondere
haben die Behörden des Kantons
W aadt noch nichts getan, als der .Anklagekamm.er des
Bundesgerichts eine
Vernehmlassung auf das Gesuch der
bemischen Behörden eingereicht, was keine Untersuchungs-
handlung ist. Der Konflikt kann auch nicht in analoger
Anwendung von Art.
350 Ziff. 1 Abs. 1 gelöst werden, da
zur Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten
Verbrechen (Erpressung, Betrug, falsches Zeugnis)
nicht
ausschliesslich der eine der beiden Kantone Waadt und
Freiburg Gerichtsbarkeit hat. Dagegen gibt die Überfogung
den Ausschlag, dass in erster Linie am Tatort verfolgt wer-
den soll und die Gerichtsstände von Art. 348 StGB nur
aushilfsweise vorgesehen sind für Fälle, in denen sich der
Tatort im Auslande befindet oder nicht ermittelt werden
kann.
Es ginge gegen einen Grundgedanken des Gesetzes,
dem Gerichtsstand aus Art. 348 vor dem konkurrierenden
Gerichtsstande aus Art. 346
den Vorzug zu geben. Im vor-
liegenden Falle
besteht hiezu umsoweniger Anlass, als
Art. 348 bloss
für einen der beiden Beschuldigten nach dem
Heimatprinzip
auf den freiburgischen Gerichtsstand weist,
für den anderen Beschuldigten dagegen nach dem Wohn-
ortsprinzip
auf den waadtländischen, also gerade auf den,
Verfahren. No 17.
der für einen Teil der Handlungen Gerichtsstand des Tat-
ortes ist. Das Wohnortsprinzip geht aber nach der Fassung
des.Art. 348 dem
HeiIDatprinzip vor; am Heimatort wird
der Täter für die im Auslande verübte Tat nur verfolgt,
wenn
er in der Schweiz keinen Wohnort hat.
Die Brüder J. sind daher im Kanton Waadt zu verfolgen.
17. Entscheid der Anklagekammer vom 4. März 1947
i. S. Göldi gegen Procnratore PnbbJico Sopracenerino.
Art. 264 BStP, Art. 351 StGB.
Im Fa.He eines negativen Kompetenzkonfliktes ist der Strafkläger
legitimiert, die Anklagekammer anzurufen, und zwar ohne
vorher den kantonalen Instanzenzug zu erschöpfen.
:Oie zur Bestimmung des Gerichtsstandes nötigen Feststellungen
sind bei Antragsdelikten vom Strafkläger, in den übrigen Fällen
von den kantonalen Behörden zu treffen.
Art. 264 PPF et 351 OP.
En cas de conflit negatif de competence, le lese a qualite pour
saisir la Charnbre d'accusation; il n'est pas necessaire que les
instances cantonales aient 6te epuisees.
Les constatations nooessaires a la designation du for incomhent
au plaignant si l'infraction ne se poursuit que sur plainte, aux
autorites cantona1es dans les autres cas.
Art. 264 PPF e 351 OP.
In ca.so di confiitto negativo di competenza, il Ieso ha veste per
adirela.Ca:mera. d'accusa; non occorre ehe tutte le giurisdizioni
cantonali siano state previa:mente adite.
Gli accertamenti necessari alla designazione del foro incomhono
al querelante, se il reato e perseguito soltanto su querela ; alle
autorita cantonali negli aJtri casi.
A. -Zugunsten einer Gruppe von Gläubigern, darunter
des Johann Göldi, pfändete das Betreibungsamt Zürich 9
vom Lohne des Schuldners Guido Steinmann
mit Wirkung
ab 20. Februar 1946 monatlich Fr. 100.-und mit Wirkung
ab 20. März 1946 monatlich Fr. 150.-. Nach den Fest-
stellungen des Pfändungsbeamten soll Steinmann als
Marktfahrer
im Dienste seiner Ehefrau Margrit Steinmann,
die damals
in Zürich wohnte, gearbeitet haben. Am
17. Oktober 1946 schrieb das Betreibungsamt dem Gläu-
biger Göldi, trotz mehrmaliger Einforderung habe es
Verfahren. No 17.
keinen gepfändeten Lohn einbringen können. Es ersuchte
Göldi um Bericht, ob er die Anweisung zum direkten
Inkasso bei Frau Steinmann oder vielmehr einen defini-
tiven Verlustschein wünsche. Als neue Adresse der Ehe-
leute Steinmann gab es Minusio an. Göldi liess sich die
gepfändete Lohnforderung gemäss
Art. 131 Abs. 2 SchKG
zur Eintreibung überweisen und leitete beim Betreibungs-
amte Locarno gegen Margrit Steinmann für Fr. 581.lö
Betreibung ein. Frau Steinmann erhob Rechtsvorschlag
B. -Am 13. Dezember 1946 reichte Göldi hierauf beim
Untersuchungsrichter von Locarno gegen Margrit Stein-
mann Strafklage wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver-
fügungen (Art.
292 StGB), Pfandungsbetrugs (Art. 164
StGB) und Verfügung über gepfandete Sachen (Art. 169
StGB) ein. Den Ungehorsam wie den Pfandungsbetrug
erblickte er darin, dass sie dem Betreibungsamt bisher
keine Auskunft gegeben, also
den Lohnanspruch des Ehe.,.
mannes verheimlicht habe. Als Verfügung über gepfän-
dete Sachen würdigte er es, dass sie über den Lohn ihres
Ehemannes verfügt habe.
Der Staatsanwalt des Sopraceneri, dem der Untersu-
chungsrichter die Strafklage überwies,
trat darauf mit
Entscheid vom 27. Dezember 1946 nicht ein. Er führte aus,
soweit
man aus der ziemlich unklaren Strafklage entneh-
men könne, seien die behaupteten
strafbaren Handlungen
in Zürich ausgeführt worden, weshalb die Behörden des
Kantons Zürich zuständig seien.
0. -Am 2. Janua 1947 reichte Göldi eine gleichartige
Strafklage bei
'der Bezirksanwaltschaft Zürich ein. Auch
diese Behörde wies sie mangels örtlicher Zuständigkeit von
der Hand. Sie führt in ihrer Verfügung vom 22. Januar
194 7 aus, wenn die behaupteten strafbaren Handlungen
begangen worden seien, befinde sich
der Tatort in Minusio.
D. -Mit Eingabe vom 10. Februar 1947, ergänzt am
27. Februar 1947, beantragt Göldi der Anklagekammer des
Bundesgerichts, die Behörden des
Kantons Tessin seien
zuständig zu erklären, Margrit
Steinmann zu verfolgen