Motorfahrzeugverkehr. No 9.
Vorrichtung unter , in Art. 70 Abs. 4 MFV auf die
Radfahrer nicht anwe,ndbar erklärt ist, spielt keine Rolle.
Die genannte Bestimmung
dient in erster Linie -der
Beschwerdeführer meint sogar ausschliesslich -der
Bekämpfung von Lärm, die sich gegenüber den Fahrrad-
glocken weniger aufdrängt als gegenüber den Warnvor-
richtungen der Motorfahrzeuge. Wenn Art. 70 Abs. 4-
MFV den Art. 40 nicht erwähnt, so heisst das deshalb
nicht, dass die Radfahrer die Warnvorrichtung
nicht nur
unbekümmert um den Lärm, sondern auch ohne Rücksicht
auf die Verkehrssicherheit gebrauchen dürfen oder ge
brauchen sollen. Der Beschwerdeführer ist nicht wegen
unnötigen Lärmens,
sondern wegen fahrlässiger Verur-
sachung eines Unfalles gebüsst worden. Seine Fahrlässig-
keit liegt darin, dass er ein Signal gegeben hat in einem
Augenblick, wo
er schon so nahe bei der Fussgängerin
war,
dass er sie erschrecken konnte. Als langjähriger
Radfahrer hat er wissen müssen, dass auf ein in unmittel-
barer Nähe des Gewarnten abgegebenes Signal nicht unter
allen Umständen eine überlegte und zweckmässige Reak-
tion zu erwarten ist. Er hätte unter den gegebenen Ver-
hältnissen
das Läuten umso mehr unterlassen sollen, als
er
ja die Absicht hatte, hinter der Fussgängerin durch-
zufahren,
und dies mit 1,5 m Zwischenraum auch ohne
Gefahr
hätte tun können, ja zu seiner Rechten noch
genügend Platz hatte, um den ZWischenraum noch zu
vergrössern, wenn er ihn mit 1,5 m als zu knapp bemessen
glaubte.
Dass die Fussgängerin sich auf das Signal hin
rückwärts bewegte,
war übrigens nicht ganz abwegig,
war sie doch dem in ihrem Rücken liegenden Trottoir,
wo sie sich in Sicherheit bringen wollte, am nätihsten.
Damit hätte der Beschwerdeführer rechnen sollen. Wohl
stellt das Gesetz es . bis zu einem gewissen Grade in das
Ermessen des Radfahrers, ob er warnen will, da er jä
selber abschätzen muss, wann die Sicherheit des Ver-
kehrs die Warnung erfordert. Daher kann ihm nicht
schlechthin ein Vorwurf gemacht werden, wenn er einmal
:Motorfahrzeugverkehr. No 10.
in einem Falle, wo aufmerksame und gewissenhafte Fahrer
in guten Treuen verschiedener Meinung sein können,
unnötigerweise
warnt oder das Warnen unterlässt, wo
es zweckmässig wäre (vgl. BGE 64 I 217).
Ein solcher
Grenzfall liegt hier
aber nicht vor, obwohl anderseits das
Verschulden des Beschwerdeführers auch nicht schwer ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
10. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947.
i. S. Polizeirichteramt der Stadt Ziirich gegen Klarer.
Art. 5 Abs.1, Art. 61Abs.1 MFG, Art. 1 MFV. Ein Automobil
darf ohne Fahrzeugausweis von Menschenhand auf öffentlicher
Strasse fortbewegt werden.
Art. 6 al. 1, art. 61' al. 1 LA, arl. 1 RELA. II n'est pas necessaire
qu'un vehicule automobile soit pourvu d'un permis de circu-
Ia.tion pour qu'il soit permis de le pousser sur la. voie publique
A Ja loree des bras.
Art. 5, Yf' 1, arl. 61 Yf' 1 LOA, arl. 1 Ord. LOA. Non occorre ehe
un autoveicolo sia provvisto d'un permesso di circolazione per
poter essere spinto sulla. pubblica via a forza di braceia.
A. -Als Anton Klarer in der Nacht vom 29. auf den
30. Mai 1946 mit einem Automobil ohne Fahrzeugaus-
weis
auf der Reise war, versagte in Zürich der Motor.
Um das Fahrzeug von einer Reparaturwerkstatt, in
welcher der Mangel nicht behoben werden konnte, in eine
andere zu verbringen,
nahm Klarer die Hilfe seines Bru-
ders Emil in Anspruch. Dieser setzte sich an das Steuer;
während
Anton Klarer und Dritte das Fahrzeug stiessen.
B. Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste Emil
Klarer :in An:wendung von Art. 5 und 61 MFG wegen
Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis mit
1Vanig Fr11.ilken. Der Gebüsste verlangte gerichtliche
Beurteilung, worauf ihn der Einzelrichter des Bezirks-
gerichts Zürich am 28. November 1946 freisprach.
0. Gegen dieses Urteil führt der Polizeirichter beim
38 Motorfahrzeugverkehr. No 10.
Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache
zur Ausfällung einer Busse an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Emil Klarer 'beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 5 MFG muss das Motorfahrzeug im Ver-
kehr mit einem Fahrzeugausweis versehen sein und von
einer Person mit Führerausweis geführt werden. Als
Motorfahrzeug gilt
nach Art. 1 MFV ein Fahrzeug, das
durch motorische Kraft angetrieben wird und auf öffent-
lichen
Strassen verkehrt, ohne an Geleise gebunden zu sein.
Nicht Motorfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist ein Auto-
mobil somit, wenn es
nicht du rch tnotorische Kraft, son-
dern, wie
im vorliegenden Falle, z.B. durch Menschenhand
fortbewegt wird.
Es darf dann wie ein Gefährt, das keinen
Motor
hat, ohne Fahrzeugausweis verkehren. Das ergibt
sich auch aus Art. 59 Abs. 1 MFV, wonach das Motor-
fahrzeug
im Schlepptau durch einen Führer zu lenken ist,
der einen Führerausweis hat. Diese Bestimmung wäre mit
Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 MFG überflüssig, wenn auch
ein nicht durch den eigenen Motor angetriebenes Automo-
bil
als Motorfahrzeug gälte. Was Art. 5 Abs. 1 MFV für
den Führerausweis anordnet, gilt, wie aus dem Schweigen
der Verordnung zu schliessen ist, nicht auch für den
Fahrzeugausweis ; ein solcher ist für ein ins Schlepptau
genommenes Automobil
nicht nötig. Umsoweniger bedarf
es dieses Ausweises, wenn es nicht durch ein anderes
Fahrzeug geschleppt, sondern
von Menschenhand gestos-
sen wird.
Das erklärt sich auch aus dem Zweck des Gesetzes.
Art. 5 Abs. l MFG schreibt den Fahrzeugausweis vor,
weil ein Automobil,
das sich durch eigene motorische
Kraft auf der öffentlichen Strasse bewegt, für den Ver-
kehr namentlich wegen der grossen Geschwindigkeit, mit
der es fahren kann, eine besondere Gefahr schafft und
Mot-0rfahrzeugverkehr. No 11.
daher gewissen durch sachverständige Prüfung zu ermit-
telnden Anforderungen entsprechen muss (Art. 7 MFG).
.Für ein Automobil, das von Menschenhand gestossen
wird, trifft dieser Grund nicht zu. Es ist nicht gefährlicher
als irgend ein anderes Gefährt,
das mit menschlicher oder
tierischer
Kraft auf der Strasse fortbewegt wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. Arrnt de Ja Cour de cassatlon penale du 14 f6vrier 1947
dans la cause Müller contre Ministere publie du canton de Berne.
Vol d'WJage de vekicules automobiles. Relation entre les art. 143 CP
et 62 LA.
Entwendung 'Von Motorfahrzeugen zum Gebrauch. Verhältnis zwi-
schen Art. 143 StGB und 62 MFG.
F'lllrlo d'uso di autoveicoli. Relazione tra gli art. 143 CP e 62 LCA V.
.A. -Dans la soiree du 28 mars 1946, H. Müller, eleve
de l'ecole de commerce de Neuveville, s'introduisit dans
le garage de Vuillem.in, couvreur en ce lieu, surtit 1a camion-
nette qui s'y trouvait et, avec quelques camarades, se
rendit a Neuchatei, pour ieter l'achevement des etudes.
11 rentra par Bienne, ou il fit verser 10 litres de benzine
dans le reservoir de la machine, et, le meme soir, la recon-
duisit .au garage.
.
B. -Apres avoir ete indemnise, Vuillem.in retira, le
31 mai, la plainte qu'il avait portee le 6 mai. Müller invita
le juge d'instruction a rendre une ordonnance de non-lieu,
en faisant valoir que la soustraction sans dessein d'enri-
chissement (art. 143
CP) n'etait poursuivie que sur plainte.
Le President du Tribunal de N euveville estima que le
vol d'usage
de vehicules automobiles tombait encore sous
le coup de
l'art. 62 LA, qui ne subordonne pas la poursuite
a une plainte. Aussi condamna-t-il Müller a une amende
de 20 fr., en vertu de l'alinea 1 de cet article.