fotorfahrzeugverkehr. No llO.
II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICUI,ES AUTOMOBILES
50. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947
i. S. Staatsanwaltsehaft dP..s Kantons Luzern gegen Bueber.
Art. 27 Ab8. 1 MFG.
Einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug ist der
Vortritt auch dann zu lassen, wenn der Verpflichtete auf einer
Strasse mit dichterem Verkehr fährt als der Vortrittsberech-
tigte.
Verhältnis von Art. 27 Abs. 1 zu Art. 25 Abs. 1 MFG.
Art. 27 al. 1 LA. Le vehicule qui vient en meme temps de droite
a la priorite, meme si l'autre roule sur une route plus frequentee.
Relation entre les art. 27 al. 1 et 25 al. 1 LA.
Art. 27, cp. 1 LOA V.
L 'autoveicolo ehe viene contempomneamente da destra ha la
precedenza, anche se l'altro autoveicolo circola su una strada
piU frequentata.
Relazione tra gli art. 27, cp. 1, e 25, cp. 1 LCAV.
A. -Am 3. Januar 194 7 kurz vor Mittag führte Bucher
einen mit Schneeketten versehenen Autobus der städti-
schen Verkehrsbetriebe mit etwa 30 km/h durch die mit
festgefahrenem Schnee bedeckte Militärstrasse in Luzern.
Trotzdem aus
der von rechts einmündenden Gütschstrasse
ein von Gloor geführj;er Lieferungswagen sich näherte und
nach links in die Militärstrasse einzufahren im Begriffe
war, hielt
Bucher nicht an, noch verminderte er die Ge-
schwindigkeit seines
Fahrzeuges. Gloor, der ungefähr
gleich schnell fuhr, versuchte anzuhalten. Der Lieferungs-
wagen, dessen
Räder keine Schneeketten trugen, begann
jedoch zu gleiten
und stiess mit dem rechten vorderen
Kotflügel
in die rechte Seite des Autobus.
B. -Am 27. Mai 1947 sprach das Amtsgericht Luzern-
Stadt Bucher von der Anklage der Übertretung von Art. 25
und 27 MFG frei. Es führte aus, es 'treffe an sich zu, dass
der Angeschuldigte seine Fahrweise den gegebenen Stras-
l fotorfahrzeugverkehr. No 50.
seuverhältnissen nicht angepasst habe und infolgedessen
nicht
in der Lage gewesen sei, den vortrittsberechtigten
Lieferungswagen durchfahren zu lassen.
Es müsse jedoch
berücksichtigt werden, dass die Gütschstrasse eine ausge-
sprochene Seitenstrasse sei, während
der Militärstrasse
immer
mehr der Charakter einer Hauptverkehrsader zu-
komme.
Auf ihr verkehre auch der städtische Autobus.
Diese Verhältnisse habe Gloor
gekannt. Der auf der
Hauptverkehrsader fahrende Bucher sei nicht verpflichtet
gewesen,
vor jeder Einmündung einer Seitenstrasse so
stark abzubremsen, dass er von rechts einbiegenden Fahr-
zeugen unter allen Umständen den Vortritt lassen konnte.
Wollte
man dies verlangen, so würde ein reibungsloser und
flüssiger Verkehr auf Hauptverkehrsadern unmöglich.
Trotz des Vortrittsrechts
hätte Gloor die Geschwindigkeit
mässigen
und so in die Militärstrasse einfahren sollen, dass
er das Vortrittsrecht ohne Gefährdung der auf dieser
Strasse
mit einer ihr angepassten Geschwindigkeit verkeh-
renden Fahrzeuge
hätte ausüben können. Bucher habe
damit rechnen dürfen, dass sich der Führer des Lieferungs-
wagens pflichtgemäss verhalte,
und habe daher unter den
gegebenen Umständen keinen Grund gehabt, die Fahrt
des Autobus zu hemmen.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt
gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-
trag, es sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung
Buchers wegen
Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bucher beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzu-
weisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach Art. 27 Abs. 1 MFG hatte der Führer des von rechts
kommenden Lieferungswagens
das Vortrittsrecht. Trotz-
dem war er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
gehalten, so vorsichtig zu fahren, als es die
Umstände
erforderten, insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ver-
Motorfahrzeugverkehr. No äO.
kehr auf der Militärstrasse als einer Hauptverkehrsader
dichter
ist und flüssiger sein darf als auf der Gütsch-
stnsse; der Berechtigte darf den Vortritt nicht ausüben,
wenn der
Führer des anderen Fahrzeuges nicht mehr in
der Lage ist, ihn zu gewähren (BGE 71 IV 100 und dort
zitierte Urteile). Allein im vorliegenden Falle geht es nicht
um die Frage, ob Gloor als Vortrittsberechtigter richtig
gefahren sei, sondern ob
ihm Bucherden Vortritt gelassen
habe. Welchen
Fehlerimmer Gloor begangen haben mag,
blieb
er doch vortrittsberechtigt und hatte deshalb Bucher
ihm den Vortritt zu lassen und so zu fahren, dass ihm dies
möglich war. Die erwähnte Rechtsprechung
hat nicht den
Sinn, dass der Führer auf der verkehrsreicheren Strasse
unbekümmert um die von rechts kommenden Fahrzeuge
drauflosfahren dürfte, es diesen überlassend,
den zum Ein-
münden oder Kreuzen geeigneten Zeitpunkt abzuwarten.
Das liefe
auf die Aufhebung des Vortrittsrechts des von
rechts kommenden Fahrzeuges hinaus
und ginge gegen den
klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. l MFG.
Im vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, dass
Bucher dem Lieferungswagen den Vortritt nicht hat lassen
wollen, sondern
mit unverminderter Geschwindigkeit un-
geachtet des von rechts kommenden Fahrzeugs vor der
Einmündung der Gütschstrasse durchgefahren ist. Das
durfte er nicht tun. Bei gehöriger Aufmerksamkeit konnte
er so früh in die Gütschstrasse hineinsehen, dass es ihm bei
angemessener Geschwindigkeit möglich war, rechtzeitig
anzuhalten
und dem andern den Vortritt zu lassen. Sollte
eine Geschwindigkeit von
30 km/h dies nicht erlaubt
haben, so hätte Bucher sie, wie Art. 27 Abs. 1 MFG es
vorschreibt, bei der Annäherung an die Gütschstrasse
herabsetzen sollen.
Er ist wegen Übertretung von Art. 27
Abs. l
zu bestrafen.
Die allgemeine Norm des
Art. 2 Abs. l MFG, auf den
sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls beruft, verpflichtete
Bucher
nicht zu einer anderen Fahrweise als die Sonder-
norm des Art. 27 Abs. 1 MFG.
Unlauterer Wettbewerb. No 51.
Dem:nn..ch erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. Mai 194 7 auf-
gehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerde-
gegners wegen "Übertretung von Art. 27 Abs. l MFG an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 47. -Voir aussi n° 47.
III. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
51. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1947
i. S. Seburter gegen Bosch.
- Art. 13 UWG zählt die Voraussetzungen des strafbaren unlau-
teren Wettbewerbs abschliessend auf (Erw. 1).
- Art. 13 lit. d UWG. Es ist ein Missbrauch des Wettbewerbs,
wenn der Anbietende fremde Muster vorlegt, ohne den Kunden
ausdrücklich da.rauf aufmerksam zu machen, dass es nicht
eigene Erzeugnisse sind (Erw. 2).
- L'art. 13 WD enumere limita.tivement les conditions da.ns
lesquelles la. concurrence deloyale est punissa.ble (consid. 1).
- Art. 13 litt. d LCD. Abuse de la. concurrence celui qui offre Jes
echa.n.tillons d'a.utrui, sa.ns pr0ciser que ce n'est pas sa. propre
ma.rcha.n.dise (consid. 2).
l. L'art. 13 LOS enumera in roodo liroita.tivo le condizioni in cui
la. concorrenza slea.le e punibile (consid. 1). .
- Art. 13, kU. a LOS. Commette un abuso della. concorrenza. chi
offre i ca.mpioni a.ltrui senza. precisa.re ehe non s1 tratta. della.
propria.
merce (consid. 2).
A. -Schurter gibt als Bestandteil einer Schweizeri-
schen Industrie-Bibliothek em Heimatwerk 1 heraus,