False accounting not forgery under Art. 317 StGB

BGE 73 IV 108Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV30 de jul. de 1946Annulled

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Wyler, a municipal clerk in Nidau, submitted an accounting for troop billeting that understated receipts. The Bern cantonal court treated this as forgery under Art. 317 StGB and imposed a suspended six-month prison term, a fine, a three-year disqualification from office, and upheld a seizure of CHF 2,800 pending the civil claim. On cassation, Wyler argued that the accounting was not a document within the meaning of the Criminal Code. The Federal Court agreed: the accounting was meant to be verified by the audit commission and, as such, did not prove the truth of the listed items. The forgery conviction was annulled and the case remanded for a new decision on the remaining consequences.

Sumário Omnilex

Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; false certification requires more than a written untruth. A writing qualifies as a document only if, by purpose or suitability, it is intended to prove the falsely asserted fact. A municipal accounting submitted to an audit commission is not such a document where its completeness and correctness must still be examined on the basis of vouchers; it merely evidences that an accounting was rendered and on what basis. The omission of receipts in such an accounting therefore does not constitute forgery by false certification (consid. 1-2).

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Strafgesetzbuch. No 29. 29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Juni 1947 i. S. Wyler gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gemeindebeamte, welcher in der für die Geschäftsprüfungskommission bestimmten schrift. liehen Abrechnung Einnahmen verheimJicht, begeht keine Urkundenfälschung. Art. 317 eh. 1 a/,. 2 OP. Le fonctionnaire communal qui n'inscrit pas des recettes dans le compte ecrit destine ä. la commission de gestion ne commet pas un faux. Art. 317, cifra 1, cp. 2 OP. II funzionario comunale ehe non fa figurare delle entrate nel conto di Jiquidazione allestito per iscritto e destinato alla commissione di gestione non si rende colpevole di falsitä. in atti. A. -Wyler verwaltete als Gemeindeschreiber auch das Quartieramt der Einwohnergemeinde Nidau. In dieser Eigenschaft hatte er das Rechnungswesen zu besorgen, das mit den Einquartierungen schweizerischer und inter- nierter ausländischer Truppen zusammenhing. Auf wieder- holte Aufforderung legte er der Geschäftsprüfungskom- mission der Gemeinde im Mai 1943 die im November 1942 erstellte Abrechnung des Quartieramtes für die Jahre 1939 bis 1942 vor. Darin sind für das Interniertenwesen zu nie- drige Beträge, nur die reglementarischen Einnahmen, ein- gesetzt; ferner sind nicht belegte Einnahmen aus der Ein- quartierung schweizerischer Truppen weggelassen. B. - as Obergericht des Kantons Bern hat Wyler von der Anschuldigung der Veruntreuung zum Nachteil der Gemeinde freigesprochen. Dagegen hat es das Erstellen der falschen Abrechnung des Quartieramtes als Urkunden- fälschung nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewürdigt und Wyler deshalb und wegen Widerhnndlungen gegen das Militärstrafgesetz (Behändigung von Lebensmitteln und Ausrüstungsgegenständen Internierter) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Fr. 20.-Busse verurteilt. Zudem hat es ihn für drei Jahre als nicht wählbar zu einem Amte erklärt. Den Zivilan- spruch der Gemeinde hat es dem Grundsatze nach gutge- Strafgesetzbuch. No 29.

heissen, dagegen die Bestimmung der Höhe der Entschä- digung dem. Zivilrichter überlassen. Es hat die Fortdauer der Beschlagnahme von Fr. 2800.-bis zur Erledigung des Zivilrechtsstreites der Parteien verfügt. 0. -Wyler ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn auch von der Anschuldigung der Urkundemalschung frei- spreche, von der Nebenstrafe absehe und ihm die be- schlagnahmte Summe von Fr. 2800.-zur Verfügung stelle. Er macht insbesondere geltend, die in Frage ste- hende Abrechnung sei keine Urkunde im Sinne von Art. llO Ziff. 5 StGB. Für die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, die Entstehung, den Bestand oder das Erlö- schen der Forderungen und Verpflichtungen seien in einem solchen Falle einzig die Belege massgebend. Die Prüfung einer Abrechnung EfSChöpfe sich nie in der Kontrolle der Addition oder Subtraktion der darin aufgeführten Zah- lungen, sondern erstrecke sich auf die Belege und deren Begrünqung. D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begehen eine Urkundemalschung Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich .eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift be- glaubigen. Auch Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 (am Ende) stellt, unter andern subjektiven Voraussetzungen, die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache als Urkundenfälschung unter Strafe. Wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat (BGE 72 IV 72, 139; 73 IV 50 Erw. 2), ist aber nicht jede schriftliche Lüge eine Falschbeurkundung im Sinne dieser Bestimmung. Es ge- nügt nicht, dass die niedergeschriebene Tatsache rechtlich

llO Strafgesetzbuch. N 29. irgendwie erheblich ist. Die Schrift muss ausserdem, als Urkunde nach der Umschreibung in Art. HO Ziff. 5 StGB, beßtimmt oder geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Dasselbe gilt für Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. -Die Abrechnung, welche der Beschwerdeführer als Gemeindefunktionär über die Truppeneinquartiernngen erstellte, war weder bestimmt noch geeignet, der Ge- schäftsprüfungskommission, welcher sie zu erstatten war, die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgeführten Rechnungsposten zu beweisen. Vielmehr war sie von der Kommission daraufhin erst noch, vor allem anhand der Belege, zu überprüfen. Urkunde ist die Abrechnung selbst nur insofern, als sie die Darstellung des Beschwerdeführers darüber, wie sich die Einnahmen und Ausgaben zusam- mensetzen, festhält, also Beweis dafür schafft, dass und mit welcher Begründung er Rechnung abgelegt hat; sie ist es nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit seiner Behauptungen Beweis bilden würde. Somit kommt nichts darauf an, dass diese Behauptungen teilweise falsch waren. Durch die Erstellung der unrichtigen Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung nicht schul- dig gemacht. Das Obergericht hat ihn daher in diesem Punkte frei- zusprechen und über die Strafe, namentlich was die Nicht- wählbarkeit zu einem Amte anlangt, sowie über die Be- schlagnahme der Fr. 2800.-und die Kosten neu zu ent- scheiden. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Vgl. auch Nr. 30 und 34. -Voir aussi n

30 et 34. Motorfahrzeugverkehr. No 30.

II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES 30. Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S. Stritt- matter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

  1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ob eine Tat schwerer Fall ist, ist Rechtsfrage.
  2. Art. 60 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall.
  3. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Sachrichter bestimmt nach freiem Ermessen, ob Vorleben und Charakter erwarten lassen, eine bedingt vollziehbare Strafe werde den Verurteilten von weiteren ttbertretungen abhalten. merschreitung des Er- messens verneint.
  4. Art. 269 al. 1 PPF. Une infraction constitue-t-elle un cas grave ? C'est une question de droit.
  5. Art. 60 al. 2 LA. Cas grave d'infraction aux devoirs en cas d'accident.
  6. Art. U eh. 1 al. 2 OP. Le juge du fond apprecie Iibrement si les antecedents et le caractere du condamne font prevoir que Je sursis le detournera de commettre de nouvelles infractions. In casu, pas d'abus de ce pouvoir d'appreciation.
  7. Arl. 269, cp. 1 PPF. E questione di diritto se un reato sia un ca.so grave . 2 .. Arl. 60, cp. 2 LOA. Caso grave di violazione del proprio dovere quando accade un infortunio.
  8. Art. 41, cijra 1, cp. 2 OP. II giudice di merito apprezza libera- mente se la vita anteriore e il carattere del condannato lascino supporre ehe Ja sospensione condizionale della pena lo tratterra dal commettere nuovi reati. In concreto, nessun abuso de potere di apprezzamento. A. -Als Strittmatter am 30. Juli 1946 um 23 Uhr mit seinem Personenautomobil durch Würenlingen fuhr, geriet das Fahrzeug ab der 4, 7 m breiten Strasse und stiess an einen auf einem Hausplatz stehenden Brückenwagen. Dadurch wurde dieser um neunzig Grad abgedreht und gegen das Haus gestossen. Die Ladebrücke wurde stark verschoben und teilweise eingedrückt, der Langbaum gebrochen. Am Hause wurden ein Türpfosten, ein Fenster- rahmen und die Dacluinne erheblich beschädigt. Ferner

Palavras-chave

forgeryfalse certificationdocument conceptmunicipal accountingaudit commissionseizureoffice disqualificationcassation

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Questão jurídica principal

Whether the written municipal accounting was a document capable of supporting forgery by false certification under Art. 317 StGB.

Decisão extraída

The accounting was not a document in the relevant sense for proving the truth of its entries; it only proved that an accounting was rendered and on what basis, not the accuracy of the amounts. Omitted receipts therefore did not constitute forgery.

Fundamentação extraída

Not every written lie is false certification. A document must be intended or suitable to prove the falsely asserted fact. This accounting was to be checked by the audit commission, especially against supporting vouchers, so it was not designed to prove completeness or correctness of the listed receipts.

Questão jurídica principal

Whether the conviction and related sanctions for forgery could stand.

Decisão extraída

The forgery conviction could not stand and the case had to be sent back for fresh decision on sentence, disqualification from office, seizure of the CHF 2,800, and costs.

Fundamentação extraída

Once the forgery count failed, the appellate court had to reassess the remaining consequences of the judgment.

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