Maritime conventions do not bar enforcement against foreign-registered ships

BGE 73 III 4Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III6 de fev. de 1947Dismissed

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Resumo

The court states that the maritime conventions made binding on Switzerland by the Federal Council decree of 9 April 1941 do not prevent compulsory enforcement against ships registered in another country if they are within Swiss territory. In particular, the 1926 Brussels Convention on liens and mortgages on sea-going vessels leaves untouched national rules governing jurisdiction, procedure, and enforcement under Article 16.

Regest

Art. 16 Übereinkommen vom 10. April 1926 über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen; seerechtliche Konventionen und Zwangsvollstreckung gegen ausländisch registrierte Schiffe: Die dem Übereinkommen unterliegenden Vertragsstaaten werden nicht gehindert, sich in ihrem Herrschaftsbereich befindliche Schiffe, die in einem andern Lande registriert sind, der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Art. 16 wahrt ausdrücklich die Landesgesetze über Zuständigkeit, Verfahren und Zwangsvollstreckung; ein völkervertragliches Vollstreckungsverbot lässt sich daraus nicht ableiten.

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Die seerechtlichen Konventionen, die der Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge als für die Schweiz verbindlich erklärt hat, und von denen hier nur das am 10. April 1926 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen (AS 58 S. 1078 ff. ) in Betracht fällt, enthalten keine Bestimmungen, die den Vertragsstaaten verböten, in einem andern Lande registrierte Schiffe, die sich in ihrem Herrschaftsbereich befinden, der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Art. 16 des eben genannten Übereinkommens sagt im Gegenteil, die Vorschriften der Landesgesetze, welche die Zuständigkeit der Gerichte, das Verfahren und die Zwangsvollstreckung regeln, werden durch das Übereinkommen nicht berührt.

Palavras-chave

maritime lawenforcementforeign-registered vesseljurisdictioninternational convention