164 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 41.
Art. 2 BRB bezieht sich aber nur auf das Vermögen der
fremden Staaten selbst, nicht auch irgendwelcher Selbst-
v rwaltungskörper
oder selbständiger Anstalten, sei es
solcher des
Staates oder von Selbstverwaltungskörpern.
Die Exemtion fremder
Staaten von Vollstreckungsmass-
nahmen wird
im Völkerrecht als Ausfluss der staatlichen
Hoheitsrechte
betrachtet; davon geht auch die erwähnte
Botschaft des Bundesrates aus.
Eine Ausdehnung des
Exemptionsprivileges
auf eine Staatliche Versicherungs-
anstalt selbständigen Charakters wäre nicht mehr Aus-
legung, sondern Erweiterung
der in Frage stehenden, nur
für die Staaten (und allenfalls den Staaten völkerrechtlich
gleichstehende Hoheitsträger) aufgestellten Sondervor-
schrift.
Eine solche Erweiterung des Kreises der Exem-
tionsberechtigten steht keinesfalls den Vollstreckungsbe-
hörden zu, sondern
nur dem Bundesrate selbst. Dieser
mag sich gegebenenfalls der Einfachheit halber einer
authentischen Auslegung bedienen,
statt die Vorschrift
förmlich zu ergänzen. Solange
er sich aber weder in der
einen noch in der 'andern Form für eine solche Erweiterung
des Privileges ausgesprochen
hat, die sich keineswegs
ohne weiteres aufdrängt,
ist für die Vollstreckungsbehörden
die Vorschrift massgebend, so wie sie
nach ihrem Wortlaut
und ihrer völkerrechtlichen ratio bis auf weiteres ver-
standen werden muss.
Deshalb besteht
für das Bundesgericht auch keine
Veranlassung,
den Entscheid auszusetzen und ein Bewilli-
gungsverfahren vor dem Bundesrate einzuleiten.
Da kein Staat in das Verfahren einbezogen ist, kommt
vollends nicht Nichtigerklärung aus dem Grund in Frage,
dass das Arrestbewilligungsgesuch sich nicht bereits auf
eine Zustimmung des Bundesrates stützte. Art. 2 BRB
verlangt übrigens für die Arrestlegung gegenüber fremden
Staaten nicht, dass die Zustimmung des Bundesrates
bereits
vor der Arrestnahme erteilt sei. Vielmehr muss
der Arrest als dringliche Massnahme vorsorglich auch
ohne solche bereits erteilte Zustimmung erfolgen können,
f
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N" 42.
wenn auch gegenüber einem fremden Staate eben nur
unter der Voraussetzung der (alsbald einzuholenden)
bundesrätlichen Zustimmung.,
Auf diesem Boden steht
auch der Entscheid des Bundesrates vom 31. Mai 1940
(Verwaltungsentscheide 1940 Nr. 4). Dieser Entscheid
erteilt
im übrigen die Zustimmung weitherzig und weist
den betreffenden Staat auf die sonstigen Rechtsmittel hin,
ohne die besondere
Frage zu erörtern, ob unter Umständen
geradezu die öffentliche Ordnung der Schweiz eine Weiter-
haftung des allenfalls verstaatlichten Vermögens des
frühern Schuldners verlangen könnte
und die Zustimmung
nach Art. 2 BRB auch etwa mit Rücksicht hierauf zu
erteilen wäre, wobei die gerichtliche Erledigung der
Haftungsfrage vorbehalten bliebe (vgl. BGE
66 IH 71).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRiTS DES COURS CIVILES
42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S
Dreyfus gegen Grimmer.
Eigentumsvorbehalt, Konkurs des Käufers : Die Konkursverwal-
tung kann in den Vertrag eintreten und durch gänzliche Be-
friedigung des Verkä.ufers die Sache für die Masse erwerben
(vorbehalten Kompetenzqualitä.t). Will sie dies nicht, so kann
der Verkäufer entweder unter Verzicht auf den Eigentums-
vorbehalt die Kaufpreisresta.nz in 5. Klasse kollozieren lassen
oder den Eigentumsvorbehalt durch Vindikation der Sache
geltend machen, wobei die gegenseitigen Ansprüche nach
Art. 716 ZGB zu bereinigen sind (Retentionsrecht der Masse
für die Rückforderung der Abzahlungen).
In der Ejnforderung des Kaufpreises, auch durch Betreibung
und Konkursbegehren, liegt kein Verzicht auf den Eigentums-
vorbehalt.
Art. 226/7 OR, 716 ZGB, 211 SchKG.
166 Schuldbetreibungs-und KQnkw:sreoht. N0 42.
Reserve, de propriiU, fa.illite,de' l'a.cheteur: L'a.dministration rl:e
la. fail1ite peut se charger de l'execution du contrat et acqnerIr
la. chose pour le compte de la masse (sous reserve des qUestiOns '
d 'insaisissabilite) a. condition de d4sinteresser compietement
le vendeur. Si ,ellE! n'entend pas user de cette faculM, le vendeur
peut ou bien faire colloquel' le solde de crOOnce en 56. cIasse
ou bien faire valoir sa reserve de propnete en revendlquant
la chose. 11 y aura. lieu en ce ca.s de liquider les ,pretentions
reciproques resultant de l'arl. 716 CO (droit de retenti?n de
la masse pöur la. ,rnstitution des mptes). , ' ,
La fait de reclamer Ie payement du de ven ,. m pa a
voie d'une poursuite et d'une reqUISItIOn de failhte n lIDphque
pas une renonciation a. la resel'V'e de proprieM.
Art. 226/7,CO, 716 CO, 211 a1. 2 LP.
RiServa delta proprietd, fallimento deI compratore: L'anstra
zione deI fallimento puo subentrare ne contratto e a.cqUlStare
la COSR per conto della massa (sotto riserva delle questioni
d'impignorabilit8.) a. condizi.one di disinnre;ssa.re completa-
mente iI venditore. Se non mtende valersi di questa facoltA,
iI venditore puo 0 far colloca.re la rimanenza deI suo credito
in quinta classe 0 far valere lai sua riserva proprie ante
rivendicazione della COSR. In questo ca.so SI dovranno liqUIdare
le pretese reciproche derivanti. dalFart. 716.CO (diri.tto di riten-
zione della massa per la restltUZlone degli accontl).
Il fatto di reclamare iI prezzo di vendita, anche per via. d'esecu-
zione 0 mediante domanda di fallimento non impIica uns.
rinuncia aHa riserva della proprieta.
Art. 226/7 CO, 716 CO, 211 cp. 2 LEF.
A. -Annaheim kaufte von Dreyfus im März 1944
Maschinen
zum Preise von Fr. 9568.---: unter Eigentums-
vorbehalt, der am 12. April 1944 ins Register eingetragen
wurde.
Der Käufer zahlte Fr. 4000.-an. Am 11. Januar
1945 wurde er wegen Urkundenfalschung und Betruges
zu einem
Jahr Gefängnis verurteilt: Hierauf stellte Dreyfus
gegen
ihn das Konkursbegehren ohne vorgängige Betrei-
bunggemäss Art. 190 Ziff. 1 SchKG. Der Richter eröffnete
den Konkurs am 20. Januar 1945. DeI; Konkurs wird
im summarischen Verfahren durchgeführt.
B. -Dreyfus gab am 6. Februar 1945 seine restliche
Preisforderung
samt Zins im Betrage von Fr. 5797.55 ein
und wies zugleich auf den eingetragenen Eigentumsvor-
behalt hin. Auf Anfrage der Konkursverwaltung erklärte
er, den Eigentumsvorbehalt geltend machen zu wollen.
Sein
Anwalt bestätigte diese Erklärung und bezifferte den
Anspruch für Miete und Abnützung nach Art. 716 ZGB
I '
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 42. 167
auf Fr. 4600.-, sodass nach Verrechnung der Anzahlung
noch Fr. 600.-zugunsten des Dreyfus in 5. Klasse zu
kollozieren seien. Die Konkursverwaltung war mit der
Rücknahme der Maschinen dUrch den Verkäufer ein-
verstanden, wollte
ihm aber für Miete und Abnützung
nur Fr. 1500.-zuerkennen, sodass er den Rest der An-
zahlung mit Fr. 2500.-zurückzuerstatten habe.
O. -Eine Einigung wurde darüber nicht erzielt. Der
Konkursgläubiger Grimmer bestritt ausserdem den Fort-
bestand des Eigentumsvorbehaltes nach Stellung des
Konkursbegehrens
für die Preisforderung. Er liess sich
die Einwendungen
der Masse gegen den Eigentumsvor-
behalt im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten. Dreyfus
erhob gegen
iJm Aussonderungsklage und beantragte
ferner die gerichtliche Festsetzung des allenfalls nach
Art. 716 ZGB zurückzuerstattenden Betrages.
D. -Die kantonalen Gerichte, das Obergericht 'des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Februarl947, wiesen
die Aussonderungsklage
ab. Die Begründung geht dahin,
mit der Stellung des Konkursbegehrens habe der Kläger
das ihm nach Art. 226 OR zustehende Wahlrecht ausge-
übt. Er habe sich damit für die restliche Preisforderung,
nicht für Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ent-
schieden. Dieser sei dadurch untergegangen. Auf die
damalige
Entscheidung köime der Kläger nicht zurück-
kommen.
E. '-Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger
an seinem Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Art. 226 OR lautet:
Ist eine .bewegliche Sache unter Verabredung von Teilzah-
lungen verkauft und dem Käufer übergeben worden und kommt
dieser mit einer Teilzahlung in Verzug, so kann der Verkäufer
entweder die Teilzahlung verlangen oder, wenn er sich das vor-
behalten hat, das Eigentum oder den Rücktritt geltend machen. 11
Nach dem Wortlaut diner Bestimmung möchte man
ein dreifaches Wahlrecht des durch Eigentumsvorbehalt
168 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.
gesicherten Verkäufers annehmen. Aus Art. 227 OR .und
Art.
716 ZGB erhellt jedoch, dass die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes
nur eine Modalität des Rück-
trittes vom Vertrage ist (vergl. v. TUHR, Streifzüge im
revidierten Obligationenrecht SJZ 18, 371). Der Ver-
käufer, der sich das Eigentum an der verkauften und
gelieferten Sache vorbehalten hat, kann die Sache beim
Rücktritt vom Vertrag vindizieren, auch im Konkurse
des
Käufers; er ist nicht auf eine obligatorische Rück-
forderung
der Sache oder (was im Konkurse des Käufers
auch bei vereinbarter Rückgabe einzig in Betracht käme,
Art. 212 SchKG)
auf Geldersatz angewiesen. Zur Vindi-
kation
der Sache ist der Rücktritt vom Vertrage erfor-
derlich. Dem
Verkäufer ist, wie aus den erwähnten Be-
stimmungen erhellt, verwehrt, bei
Verzug des Käufers
die Sache zurückzunehmen
und dennoch weiterhin die
gänzliche Abzahlung des
Preises zu verlangen. Vielmehr
steht ihm die Rücknahme der Sache nur gegen Rück-
erstattung der erhaltenen Abzahlungen zu (wofür der
Käufer ein Retentionsrecht nach Art. 895 ff. ZGB hat).
Solchenfalls
hat der Verkäufer nur die in Art. 716 ZGB
vorgesehenen Ansprüche
für Miete und Abnützung der
Sache, die freilich unter Umständen den Betrag der
erhaltenen Abzahlungen erreichen oder gar übersteigen.
Er kann bis zum entsprechenden Betrage die Abzahlungen
darauf anrechnen.
2. -Aus Art.
226 OR ist dagegen nicht zu folgern,
der Verkäufer müsse bei Verzug des Käufers ein Wahl-
recht ausüben, nämlich entweder den fälligen Teil-oder
Restbetrag des Kaufpreises einfordern
und dabei auf den
Eigentumsvorbehalt verzichten oder den letztern geltend
machen
unter Verzicht auf die Preisforderung. Ist zwar,
wie dargetan, die Geltendmachung des Eigentumsvor-
behaltes
durch Vindikation der Sache nur unter Rücktritt
vom Vertrage statthaft, so hindert dagegen nichts,
vorerst die
primär gegebene Preisforderung geltend zu
machen
und dabei am Eigentumsvorbehalt festzuhalten,
Schuldbetreibungs. und Konkurerecht. N0 42. 169
ohne ihn bis auf weiteres durch Rücknahme der Sache
geltend zu machen ll. Letzteres ist dem Verkäufer dem
Inhalt und Zweck des Eigentumsvorbehaltes entsprechend
auch später noch möglich, solange eben der Kaufpreis
nicht gänzlich bezahlt, die Bedingung
für den Übergang
des Eigentums an den Käufer also nicht'erfüllt ist.
Auch eine Geltendmachung
der Kaufpreisrestanz auf
dem Betreibungswege bedeutet nicht . Ausübung eines
Wahlrechtes in dem Sinne, dass nun der Eigentumsvor-
behalt dahinfalle.
Vielmehr ist der Verkäufer durch diesen
fortwährend geschützt,
und er bleibt es, wenn er in der
Betreibung nicht gän,zliche Befriedigung, sondern allen-
falls einen Verlustschein erzielt. Anders
verhält es sich
natürlich, wenn
er gerade die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Sache
für sich pfänden und verwerten lässt.
Ja, es frägt sich, 9b das auf diese Sache bezogene Ver-
wertungsbegehren endgültigen Verzicht auf den Eigen-
tumsvorbehalt bedeute, ohne Rücksicht darauf, ob es
dann zur Verwertung kommt oder ob die Betreibung
etwa wegen inzwischen eingetretener Konkurseröffnung
über
den Käufer dahinfällt (BGE 32 TI 137). Ist ferner der
Käufer (auch) von dritter Seite betrieben, so kann die
unter (anerkanntem) Eigentumsvorbehalt stehende Sache
(sofern sie
nicht etwa nach Art. 92 SchKG unpfändbar
ist) gepfändet und mit der Massgabe verwertet werden,
dass der, Zuschlag nur zu einem die Kaufpreisrestanz
übersteigenden
Betrag erfolgt und der Betrag der Kauf-
preisrestanz dem
Verkäufer zugewiesen wird. Das bedeutet
keinen unzulässigen Eingriff
in dessen Rechte, da ja der
Schuldner befugt ist, gegen gänzliche Abzahlung der
Kaufpreisrestanz Eigentümer der Sache zu werden (Kreis-
schreiben Nr. 29
der Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer vom
3l. März 1911). Daneben bleibt aber der
Verkäufer ungehindert, trotz der von dritter Seite gegen
den Käufer angehobenen Pfändungsbetreibungen vom
Vertrag zurückzutreten und die Sache zurückzunehmen.
Entscheidet
er sich in diesem Sinne, so unterliegen der
170 Sohuldbetreibungs und KonkurBrecht. N° 42.
Pfändung nur die retentionsgesicherten Ansprüche des
Käufers
auf Rückerstattung der geleisteten Abzahlungen
unter Abzug der Forderungen des Verkäufers nach Art.
716 ZG:a (Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom
11.
Mai 1922). Im. Konkurs des Käufers kann nicht nach
dem ersterwähnten Kreisschreiben vorgegangen werden,
weil
dem Konkursverfahren das Deckungsprinzip fremd
ist (BGE 38 I 260 Sep.-Ausg. 15 S. 77) Die Konkurs-
verwaltung
kann sich jedoch den Anspruch des Käufers
auf Erwerb der Sache gegen Bezahlung der Kaufpreis-
restanz zunutze machen, indem sie
in den Vertrag eintritt
und die Kaufpreisrestanz gänzlich als Masseverbindlich-
keit übernimmt und bezahlt (Art. 211 Abs. 2 SchKG).
Der Verkäufer hat diese Entscheidung abzuwarten,sofern
er nicht schon vor der Konkurseröffnung vom Vertrage
zurückgetreten ist.
Lehnt aber, wie hier, die Konkurs-
verwaltung
den Eintritt in den Vertrag ab, so ist ihm
unbenommen, nunmehr vom Vertrage zurückzutreten,
also dEm Eigentumsvorbehalt geltend zu machen , wobei
die Abrechnung nach Art. 716 ZGB Platz greift. Nur
ausnahmsweise wird es der Verkäufer vorziehen, die
Sache fahren zu lassen
und sich mit der Kollozierung der
Kaufpreisrestanz (es ist allenfalls die letzte von 12 Ab-
zahlungen)
in der 5. Klasse zu begnügen (vergl. BG:E 48
TII 163).
3. -Hier, wo
der Konkurs gerade auf Begehren des
Verkäufers eröffnet wurde,
wollen indessen die Vor-
instanzen diese Art der Rechtsausübung nicht mehr
gestatten. Sie halten dafür, mit dem Konkursbegehren
habe
der Kläger auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet ;
er habe nicht nur vordernd davon abgesehen, diesen
geltend zu machen , sondern ihn überhaupt aufgegeben,
und sei daher auf die Kollozierung seiner restlichen Preis-
forderung
in 5. Klasse angewiesen. Dieser Auffassung ist
nicht beizutreten. Das Konkursbegehren lässt sich nicht
als stillschweigender Verzicht auf den Eigentumsvorbe-
halt deuten, hat doch der Kläger den Registereintrag
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 42. 171
stehen lassen und dann in der Konkurseingabe ausdrück-
lich
auf den ihm laut dem Eintrag zustehenden Eigen-
tumsvorbehalt hingewiesen. Diese Doppeleingabe, wie
sie bei unerledigten Abzahlungsgeschäften
mit Eigen-
tumsvorbehalt gebräuchlich ist, verdient ihrem
vollen
Inhalt gemäss berücksichtigt zu werden. Sie schliesst die
Annahme eines Verzichtes
auf den Eigentumsvorbehalt
aus (BGE 54 TII 41).
Der Kläger hatte auch nicht etwa
den Eigentumsvorbehalt zufolge seines Konkursbegehrens
von Rechts wegen verwirkt. Das Konkursbegehren zielte
freilich
auf Vertragserfüllung ab. Es blieb aber dabei,
dass der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Befriedi-
gung
der Verkäufers fortzubestehen hatte. Die Vertrags-
erfüllung
stand bis zur Konkurseröffnung dem Schuldner
anheim, hernach, wie dargetan,
der Konkursverwaltung,
eben zwecks Erwerbs
der Kaufsache für die Konkursmasse.
Der Konkurs konnte dem Kläger somit in erster Linie
die Erfüllung des
Vertrages durch die Konkursmasse
ermöglichen. Wenn nicht, konnte er den subsidiären
Vindikationsanspruch geltend machen.
'Übrigens mochte
der Kläger befürchten, der als Betrüger verurteilte Käufer,
der sich in der von Art. 190 Ziff. 1 SchKG verpönten
Weise verhielt, möchte über die
unter Eigentumsvorbe-
halt stehenden Maschinen anderweitig verfügen. Solchem
vorzubeugen,
war das Konkursbegehren ebenfalls ein
geeignetes Mittel. So betrachtet, konnte
das Konkurs-
begehren noch
in besonderer Weise der Wahrung des
Eigentumsvorbehaltes dienen.
4. -Der Einwand des Beklagten, zur Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes fehle es schon
an einem regel-
rechten
Rücktritt vom Vertrage, insbesondere an der
Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 107 OR, ist unbe-
gründet.
Gewiss ist die Geltendmachung des Eigentums-
vorbehaltes
an die allgemeinen Voraussetzungen zum
Rücktritt vom Vertrage gebunden. Nach der Konkurs-
eröffnung
war jedoch der Käufer schlechterdings nicht
mehr in der Lage, den ausstehenden Kaufpreis zu bezahlen.
172 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 42.
Und die Konkursmasse ihrerseits entschloss sich nicht
zur Übernahme und gänzlichen Bezahlung der Preis-
restanz.
Die Ansetzullg einer Nachfrist an den Käufer
oder die Konkursmasse war bei dieser Sachlage unnütz,
der Rücktritt daher ohne weiteres zulässig (Art. 108
Ziff. 1 OR).
5. -Es bleibt die Abrechnung über die gegenseitigen
Ansprüche
nach Art. 716 ZGB vorzunehmen. Hiezu ist
die Sache an die Yorinstanz zurückzuweisen, die diesen
Punkt entsprechend ihrer grundsätzlichen Abweisung der
Klage ungeprüft gelassen hat ...
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 1947
aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Yorinstanz zurückgewiesen.
PERSONENVERZEICHNIS
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Abriel-Groux
Agenor A.-G. in Liquidation
Allgemeine Versioherungsgesellsohaft
Jugo-
slavija
bezw. deren Rechtsnachfolgerin
Drzavni
Osiguravajuci Zavod FNRJ .
Andreoli e De Filippis .
Anweisungen betr.
Beschränkungen im Zah-
lungsverkehr und in der Verfügung über
ausländisohes Vermögen vom 11. Sep-
tember 1947
Armand div. Durand.
Bächli-Meier .
Banca cantonale di Zurigo
Ba.nkgenossenschaft
Aiutana
Bannwart,
Sachwalter im Naohlassverfahren
der Orient-Erzbergba.u A.-G. und der
Societe pour l'Industrie Miniere A.-G.
Banque oantonale vaudoise .
Banque privea S. A. et Martin
Barraud.
Basel-Stadt, Konkursamt
.
Baumann. .
Beltraminelli div.
Schenardi.
Bertholet
.
Betschart .
BIättler.
Bochsler
OIe
Boh.
Datum
25. April
5. Juni
8. August
5. Juni
16. Juni
3. Mai
25. April
4. Nov.
- August
- Juli
- Febr.
- Sept.
- Juni
2.0kt.
- März
- Nov.
- Dez.
Seite