386 Staatsrecht.
pubblicazione deI testamento. Se in eonereto gli eredi
M. avessero inoltrato uu rieorso di diritto pubblico eontro
la risoluzione deI Consiglio di Stato confermante il sud
detto onorario, il Tribunale federale avrebbe dovuto
cassarla come
contraria aIla eostituzione e diehiarare ehe
l'onorario notarile
pet la pubblicazione d'un testamento
non pub eccedere alcune centinaia di iranchi. La soluzione
migliore sarebbe certamente ehe
il legislatore tioinese
riducesse,
in una revisione della tariffa notarile, l'onorario
deI
7,50/00 par la pubblicazione di testamenti olografi e
l'erezione di
tenmenti pubblici, 0 10 Iimitasse ad un
importo massimo
9. -TI ricorso dev'essere quindi aecolto nel senso che
l'impugnata risoluzione
e annullata e il Consiglio di Stato
etenuto a fissare la tassa d'archlvio dovuta dai ricorrenti
per lacustodia dell'atto di pubblicazione deI testamento
inuna somma ehe non pub eccedere il 3 %0 di 208500 fr.
ossia 625,50 fr. A questa somma pub essere aggiunto
l'ammontare di 100
fr. riconosciuto dai ricorrenti, e da
essa si debbono dedurre 3 fr..
1'1 Tribunale federale pronuncia.:
TI ricorso e ammesso a' sensi deiconsiderandi e l'im-
pugnata risoluzione 2 maggio 1947 deI Consiglio di Stato
deI Cantone Tieino e annullata.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 56 -Voir n° 56.
Bundesreehtliehe Abgaben. N° 59.
B. VERWALTUNGS.
UND
DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
38'1
59. UrteU vom ö. Dezember 1947 i. S. F. gegen Basel-Stadt,
Regierungsrat.
Militärpflichtersatz: Ein Wehrpflichtiger, der zwar diensttauglich
erklärt worden ist, aber keine Rekrutenschule bestanden hat,
kann die Militärdienstpflieht nicht erfüllen und wird daher
ersatzpflichtig.
Tarce a'eumption du 8ervice militaire : Un miIitaire, qui a etß
dOOJa.re apte au service, mais qui n'a pas a.ccompIi une ooole
de recrues, ne peut pas faire du service milita.ire proprement
dit; iI est par consequent astreint au paiement de Ja taxe
d'exemption.
Taasa d'e8enzione dcU 8ervizio miZitare: Un milite ehe e stato
dichia.ra.to abiIe a.l servizio, ma non ha. fatto une scuom di
recJute, non puo prestare servizio miIitare vero e proprio
ed e quindi assoggettato a.l pagamento della tassa d'esenzione.
A .. -Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er nach
45 tägigem Dienst aus der Rekrutenschule in ein Militär-
spital eingewiesen worden war, am 17. August 1923 wegen
eines Nasenleidens hilfsdiensttauglieh erklärt.
Er bezahlte
für die Jahre 1923-1939 den Militärpflichtersatz. Im
Jahre 1937 wurde er im Luftschutz eingeteilt. Bei der
sanitarischen Nachmusterung vom 20. ,Januar 1940 wurde
er diensttauglich erklärt. Er wurde indessen nicht lim-
388 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
geteilt, so dass er den ganzen Aktivdienst 1939-1945
beim Luftschutz absolvierte.
Für das Jahr 1946 Wurde er als im Hilfsdienst Einge-
teilter wieder zum
Militik'pflichtersatz herangezogen. Seine
Einsprache wurde
abgenesen, zuletzt durch Rekursent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom
12. September 1947.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet ich die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, er sei auf-
zuheben
und es sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer als diensttauglicher Wehrmann für das Jahr 1946
keinen Militärpflichtersatz zu leisten habe. Der Begrüll-
dung ist zu entnehmen : Der Regierungsrat berufe sich
zu
Unrecht darauf, dass die Diensttauglicherklärung bei
der Nachmusterung nur bedingt gewesen sei. Das
Gesetz sehe eine solche Bedingung nicht vor. Die in Art.
13 MStVaufgeführten Voraussetzungen der Ersatzpflicht
träfen auf den Beschwerdeführer nicht zu: Weder sei
er aus sanitarischen oder andern Gründen von der Er-
füllung der Dienstpflicht ausgeschlossen, noch habe er
einen Dienst versäumt. Vielmehr sei er im Jahre 1946
einfach zu keinem Dienst aufgeboten worden. Freilich
habe
der BRB vom 27. Aug. 1947 (A.S. 63, 945), auf den
sich der Regierungsrat berufe, die militärische Stellung
der sanitarisch Nachgemusterten neu umschrieben, aber
mit Wirkung erst vom 1. Januar 1947 an. Das bedeute,
dass der nachgemusterte Diensttaugliche bis Ende 1946
als Militärdienstpflichtiger gegolten habe. Der Beschwerde-
führer dürfe
daher für 1946 nicht als Hi1fsdienstpflichtiger
betrachtet
und zum Militärpflichtersatz herangezogen
werden.
O. -Der Regierungsrat und die eidg. Steuerverwaltung
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 1 Abs. 2 MO umfasst die Wehrpflicht
des Schweizers die Militärdienstpflicht
(Pflicht zur per ..
.liundesrechtliohe Abgaben. N° -59.
sönlicheri Leistung des Militärdienstes in Auszug, Land-
wehr und Landsturm), die Hilfsdienstpf:ij.cht (Pflicht zur
persöiilichen Leistung von Diensten in einer :tattung der
Hilfsdienste) und die Militärsteuerpflicht (Pflicht zur
Bezahlung eines Ersatzes). Gemäss Art. 3 daselbst (und
Art. 1
MStG) hat die Militärsteuer zu bezahlen, wer
die
( Militärdienstpflicht nicht erfüllt, d. h. wer im
Sipne von Art. 1 Abs. .2 MO keinen persönlichen Militär-
dienst in Auszug, Landwehr oder Landsturm leistet.
Danach
ist auch der Hilfsdienstpflichtige grundsätzlich
steuerpflichtig;
nur in den Jahren, in denen er Instruk-
tions-oder Aktivdienst leistet, ist er je nach der Dauer
dieser Dienstleistungen ganz oder teilweise von der Steuer-
pflicht
befreit (Art. 20 bis MO). Freilich ist inden roma-
nischen
Texten des Art. 3 MO ( Militärdienstpflicht
schlechthin mit service personnei bzw. servizio per-
sonaleBwiedergegeben. Diese Fassungen sind jedoch
ungenau. Gemeint ist im Sinne von Art. 1 Abs. 2 MO
lediglich der service personnel danS l'elite, la landwehr
et le landsturm (service militaire proprement dit) bzw.
servizio personale nell'attiva, neDa landwehr e nella
landsturm (servizio militare vero e proprio ) , nicht auch
der service personnel dans une categorie des services
comp16mentaires (service oompIementaire) bzw. ser-
vizio
personale in una categoria dei servizi complementari
(servizio complementare)
.. Dass der deutsche Text des
Art. 3 MO massgebend ist, kann nach dem Zusammenhang
der Bestimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 bis nicht
zweifelhaft sein.
Nun ist allerdings die Diensttauglichkeit die Voraus-
setzung zur persönlichen Leistung des Militärdienstes
(Art. 3 und 8 MO). Wenn aber ein Diensttauglicher nicht
in eine Heeresklasse (Auszug, Landwehr oder Landsturm,
Art.
35 MO) eingeteilt wird, kann er die Militärdienst-
pflicht nicht erfnen und wird ersatzpflichtig. In eine
Heeresklasse wird er indessen nach dem System des
schweizerischen Milizheeres nur eingeteilt, wenn. er eine
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
volle Rekrutenschule (Art. 118 MO) bestanden hat,
militärisch genügend usgebildet ( ausexerziert ) ist (vgl.
Art. 17 der Verordnung vom 3. November 1908 über das
Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Begehren um
Dispensation und über das Nachholen versäumten Dien-
stes,
A.S. 24, 1016; Ziff. 199, 204 der Instruktion von
1941 übet die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen).
Mit diesem Ergebnis
steht Art. 13 MStV durchaus in
Einklang. Er bestätigt in erster Linie, dass ersatzpflichtig
sind die Wehrpflichtigen, welche die Militärdienstpflicht
nicht erfüllen, und nennt sodann in lit. a und b lediglich
als Beispiele von Ersatzpflichtigen
( insbesondere ) die
Wehrpflichtigen, die aus
sanitariSchen oder andern Grün-
den von der Erfüllung der Dienstpflicht befreit oder
ausgeschlossen sind, sowie
die Dienstpflichtigen, welche
den ihnen obliegenden Dienst versäumen.
Die Qrdnung, wonach als Militärdienstpflichtiger
im
Sinne der Militärorganisation und des Militärsteuerrechtes
nur anzusehen is , wer eine Rekrutenschule bestanden
hat, gilt auch für die gemäss BRB vom 10. November
1939 (A. S. 66, 1394) sanitarisch Nachgemusterten, und
zwar nicht erst seit Ende 1946, wie der Beschwerdeführer
unter Berufung auf den BRB vom 27. August 1947 meint.
Dieser Beschluss
bestiIQ.mt über die militärische Stellung
der Nachgemusterten im wesentlichen nichts Neues; er
verdeutlicht lediglich, was schon bisher der gesetzlichen
Regelung zu entnehmen war.
2. -
Der vorher hilfsdiensttaugliche Beschwerdeführer
wurde bei
der Nachmusterung vom 20. Januar 1940
freilich diensttauglich befunden. Er wurde jedoch nicht
in eine Heeresklasse eingeteilt. Das wäre nur möglich
gewesen, wenn
der Tauglichkeitsbefund durch eine Ter.
U.C. bestätigt worden wäre und wenn der Beschwerde-
führer zudem ausexerziert wäre, was beides nicht
der Fall ist. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer beim
Luftschutz eingeteilt,
also bei der vierten Hilfsdienst-
gattung (Art. 8 der Verordnung über die Hilfsdienste vom
Bundearechtliche Abgaben. N° 60.
- April 1939, A.S. 66, 352), wo er seinen Aktivdienst
leistete. Als Hilfsdienstpflichtiger
ist er aber grundsätzlich
der Militärsteuerpflicht unterworfen. Da er im Jahre 1946
weder Instruktions-noch Aktivdienst im 'Sinne des Art.
20 bis MO geleistet hat, ist er für dieses Jahr ersatzpflichtig.
Dass
er damals zu keinem Dienste aufgeboten wurde,
ändert daran nichts. In dieser Beziehung unterscheidet
sich die ersatzrechtliche Stellung des Hilfsdienstpflichti-
gen von derjenigen des Militärdienstpflichtigen. Dieser
ist grundsätzlich ersatzfrei und wird nur in den Jahren
ersatzpflichtig, in denen er einen ihm obliegenden Dienst
nicht leistet, während jener umgekehrt während
der
ganzen Dauer der Militärdienstpflicht, vom zwanzigsten
bis zum achtundvierzigsten Lebensjahre (Art.
2 Aha. 1
MO), ersatzpflichtig ist und nur in den Jahren gaI12 oder
teilweise ersatzfrei wird,
in denen' er Dienst leistet. Im
ersten Falle ist die Steuerleistung der Ersatz für einen
versäumten Dienst ;
im zweiten wird sie aus einem allge-
meinen Grunde,
nicht im Hinblick auf bestimmte, nicht
geleistete Dienste,
geschuldet' (BGE 56 I 40 Erw. 2).
Da der Beschwerdeführer naCh der ausdrücklichen
Regelung des
BRB vom 27. August 1947 auch über das
Jahr 1946 hinaus bloss als Hilfsdienstpflichtiger gilt, ist
er für die Jahre 1947 ff. ebenfalls ersatzpflichtig, wobei
Art.
20 bis MO wiederum vorbehalten bleibt.
Demnach erkennt das Bunile8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil VO:Ql 6. Dezember 1947 i. S. X gegen
Milltärdlrektion des Kantons Dem.
Militärpflichtersatz: Ein Wehrmann, der wegen Schizopnnie
dienstUntauglich wird, hat keinen AnspnWh auf da.unde
Ersa.tzbefreiung nach Art. 2 lit-. b MStG, auch wenn Anzelchen
des Leidens im Verlaufe eines Dienstes aufgetreten sind und
er im Anschluss dara.n einen SeJbstmordversuch unternommen
hab.