78 Stempelabgaben. No 215.
hauptung des subjektiven Tatbestandes (der in Wirklich-
keit nicht gegeben war) liegt objektiv die falsche An-
scnuldigung im Sinne des Ai1; 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
II. STEMPnLABGABEN
DROITS DE TIMBRE
25. Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1946 i. S. RflmheH
gegen . Sehwelzerisehe Bundesanwaltschaft.
l. Arl. 305 Abs. 2 BStP, Art. 63 Abs. 4 StG. Im Verfahren bei
ttbertretung fiskalischer Bundesgesetze ist der Strafrichter auch
an einen über die Leistun:gsp:ßicht ergangenen Entscheid der
Verwaltung, der an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden konnte, aber nicht weitergezogen worden ist, gebunden.
2. Arl. 66 SW. Wenn der Bezogene den akzeptierten Wechsel
dem Aussteller ungestempelt zurückgibt, hat letzterer . die
Stempelung sofort persönlich vorzunehmen ; er darf nicht
zuwarten, um sie später dUl'ch eine Bank besorgen zU lassen.
3. Art. 52 StG ist durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben
worden.
- An. 305 al. 2 PPF, arl. 63 al. 4 LF BtW ka droita de timlwe.
Dans la procedure en matiere de contravention 8. des Iois fis-
cales de la Confederation, le juge p6na.l est aussi lie par la
dooision de l'administration sur l'88Sujetfüssement a la presta.-
tion, decision qui pouvait tre portee A la Cour de droit admi-
nistratif, ma.is ne l'a. paa ete.
- Arl. 66 ord. d'ea:k. des LF concernant ka droita de timlwe. Lors-
que le tire rend l'e:ffnt non timbre a l'emetteur apres ravoir
accepte, ce dernier doit aussitöt proceder personnellement
au timbrage ; il ne peut paB differer cette operation, da.ns
l'idee d'en charger plus tard une ba.nque.
- L'art. 52 LF aur ka droita de timbre n'a. paa ete abroge par le
Code p6na.l.
- Arl. 305 cp. 2 PPF, an. 63 cp. 4 LF au.lle taaae di bollo. Nella
procedura. per contra.vvenzione a. leggi fiscali della. Confedera.-
zione il giudice -"pell le e pure vincolato da.Ha decisione ehe
l'amministra.zione ha p,resa. circa. l'assoggetta.mento alle. pre-
sta.zione
e ehe poteva. essere sottoposta., ma. non lo fu, a.IJa Corte
di diritto amministra.tivo del Tribunale federa.le.
2'. Art. 66 dell'ordinanza per l'e8tJCUZione delle leggi federali con-
cementi le lasse di bollo. Seil tra.ttario rende l'e:ffetto a.I tra.ente
dopo averlo e.ccetta.to, il traente deve procedere subito perso
naln).ente a.Ua. timbra.tura ; non puo a.ttendere per fa.rlo tim-
brare piU tardi da. una bance..
- L'art. 62 LF au.lle tasae di bollo non e sta.to abroga.to dal CP.
Stempelabgaben. No 26.
A. -Rümbeli stellte im Jahre 1944 73 Wechsel aus,
liess sie vom Bezogenen akzeptieren und bewahi-te sie
nachher auf. Am 26. April 1944 stellten Beamte der eid-
genössischen Steuerverwaltung fest,
dass weder der Ak-
zeptant noch Rümbeli sie gestempelt hatte. Am 2. Mai
1944 erliess deshalb die eidgenössische SteuerverwaltUiig
eine Verfügung, wonach Rümbeli gemäss Art. 61 des Blin-
desgesetzes
über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917
(StG) Fr. 14.40 als hinterzogene Abgabe nachzuzahlen und
gemäss Art. 52 StG eine Geldstrafe von Fr. 361.50 zu ent-
richten habe. Rümbeli erhob durch einen Anwalt recht-
zeitig sowohl gegen die Abgabe als auch gegen die Geld-
strafe Einsprache. Die eidgenössische Steuerverwaltung
wies mit Entscheid voni 29. Juni 1945 die Einsprache gegen
die Abgabe
uneinlässlich von der Hand, weil der Anwalt
sich
nicht mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesen hatte,
und stellte fest, dass auch nicht von Amtes wegen auf die
Verfügung
vom 2. Mai 1944 zurückzukommen sei, da
keine Verumständungen sie als gesetzwidrig erscheinen
Hessen. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhob Rüm-
beli nicht.
B. -Zur Beurteilung des Strafpunktes überWies die
Brindesanwaltscha.ft die Sache dem Bezirksgericht Zürich.
Dieses
sprooh den Angeschuldigten .frei. Am Appellation
der Bundesanwaltschaft fand ihn das Obergericht des
Kantons Zürich am 7. März 1946 der "Übertretung von
Art. 41, 52 und 62 StG und Art. 68 Abs. 2 der Vollziehungs-
verordnung zu den Bundesgesetzen über die Stempelab-
gaben (StV) schuldig und büsste ihn mit Fr. 361.50. Zur
Begründung führte es aus, der Strafrichter habe weder die
Abgabepß.icht noch den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Abgabe zu überprüfen ; in beiden Fragen binde ihn nicht
nur ein Urteil des Verwaltungsgerichts, sondern auch ein
nicht durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtener
Entscheid
der Steuerverwaltung. Ob Rümbeli, wie er
behauptet, die Wechsel einer Bank übergeben und sie
durch diese stempeln
lassen wollte, liess das Obergericht
a St.empelabgaben.
No 25.
offen. Es fand, er habe die Stempelung nicht durch eine
Bank besorgen lassen dürfen. Es nahm an, das Gesetz sei
klar, und lehnte daher die Anwendung der Bestimmung
über Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) ab.
0. -Rümbeli führt gegen das Urteil des Obergerichts
Niohtigkeitsbeschwerde.
Er beantrl'logt, es sei aufzuheben
und er sei freizusprechen, eventuell sei die Sa.ehe zur noch-
maligen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell die Busse angemessen herabzusetzen. Der Be-
schwerdeführer
macht geltend, die Annahme des Ober-
gerichts, möglicherweise habe er die Stempelung der
Wechsel nicht durch eine Bank besorgen lassen wollen, sei
willkürlich. Auch sei . Art. 20 StGB verletzt, denn der
Beschwerdeführer habe sich in einem Rechtsirrtum be-
funden.
Er habe die Wechsel nicht schon zu stempeln
brauchen,
als er sie mit dem Akzept versehen zurücker-
hielt, denn nach Art. 65 StV brauche die Stempelung rst
zu erfolgen, wenn der Inhaber den Wechsel aus der Hand
gibt. Auch habe er nach Art. 66 StV die Stempelung durch
die Bank vornehmen lassen dürfen ; die Tatsache, dass er
die Wechsel zuerst dem Akzeptanten vorgelegt habe,
stehe dem nicht im Wege. Sodann nehme das Obergericht
zu Unrecht anr die Busse müsse gemäss Art. 52 StG für
jeden Wechsel mindestens Fr. 5.-betragen. Diese Be-
stimmung sei
durch Art. 398 StGB aufgehoben worden
und die Strafe daher nach den allgemeinen Regeln des
Strafgesetzbuches
zuzumessen.
D. -Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwäfl'Ung :
- -Nach Art. 8 StG (Fassung gemäss Art. 51 VDG)
sind die
Entscheide; welche die Erhebung der Stempel-
abgabe
nötig macht, von der eidgenössischen Steuerver-
waltung zu treffen. Erhebt der Abgabepflichtige Ein-
sprache, so hat sie die Sa.ehe erneut zu prüfen, und gegen
den: neuen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig. Die Feststellung, ob und
wann die Stempelabgabe geschuldet ist, ist mithin Sache
der Verwaltung und des Verwaltungsrichters.
Das hindert den Strafrichter grundsätzlich nicht, die
Frage, ob jemand, der ihm wegen Hinterziehung der Ab-
gabe
überwiesen ist, abgabepßichtig sei, selber zu . beant:.
worten, freilich nur als Vorfrage, in den Erwägungen, um
entscheiden zu können, ob Strafe ausgesprochen werden
muss.
Denn nach der Auffassung, die allgemein in der
schweizerischen Lehre und Rechtsprechung herrscht, sind
die Behörden befugt, zur Begründung ihrer Entscheidun-
gen
auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkennt-
nisgebiet einer anderen Behörde angehören, über die sie
selber also nicht einen an der Rechtskraft der Entschei-
dung teilnehmenden Spruch fällen können (BGE 17 426 f.,
31 II 893, 41 II 161). Ob ihnen diese Befugnis abgeht, wenn
die präjudizielle Rechtsfrage
durch die an sioh zuständige
Behörde
bereits entschieden ist, ist streitig (vgl. darüber
im analogen Verhältnis zwischen Verwaltungs-und Zivil-
prozessa.che LEUOH, Komm. bem. ZPO Art. 1 N. 1 a Abs. 1 ;
verneint für das französische Recht im Verhältnis zwischen
Verwaltungs-
und Strafsache von LAoosTE, Chose jugee,
No 1398). Für das Verfahren bei "Übertretung :fiskalischer
Bundeagesetze
ist die Frage vom Gesetz selbstnausdrück
lich gelöst, soweit ein Beschwerdeentscheid des Verwal-
tungsgerichts
über die Leistungspflicht vorliegt. Art. 305
Abs.
2 BStP (ebenso Art. 63 Abs. 4 StG, Fassung gemäss
Art.
51 VDG) bestimmt, dass dieser Entscheid für den
Strafrichter verbindlich ist. Nach der Auffassung der
Steuerverwaltung gilt diese Bestimmung über ihren Wort-
laut hinaus auch für den Entscheid der Verwaltung, der
an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnte,
aber nicht weitergezogen worden ist, während 8TAEMPFLI
in ZStR 43 S. 148 sie dem Wortlaut gemäss beschränkt
wissen
will. Erstere Auffassung verdient den Vorzug. Dass
Art. 305 Abs. 2 BStP nur von der Verbindlichkeit des
Beschwerdeentscheides
des Verwaltungsgerichts spricht,
6 AS 71 IV -19'8
Stempelabgaben. No 25.
nicht .auch einen unangefochtenen Entscheid der Verwal-
tungsbehörde als für den Strafrichter verbindlich erklärt,
beruht darauf, dass diese Vorschrift überha.upt nur das
Verhältnis des Beschwerdeverfahrens über die Abgabe-
p:ßicht zum Strafverfahren regelt und sich mit dem Falle,
wo
. die Abgabepfilcht nicht bestritten worden ist, nicht
befasst. Unterzieht sich der P:ßichtige dem Entscheid der
Verwaltungsbehörde, indem er ihn nicht an das Verwal-
tungsgericht weiterzieht, so werden seine Interessen nicht
verletzt, wenn dann auch der Strafrichter mit jenem Ent-
scheid. die Frage der Abgabep:ßicht . als verbindlich beant-
wortet sieht. Wohl steht die Verwaltungsbehörde als Partei
der Sache nicht mit der gleichen Unvoreingenommenheit
gegenüber wie
der Richter, wie sie denn auch im Strafver-
fahren Parteirechte ausüben darf (vgl. Art. 301 ff. BStP).
Das Gesetz sieht. jedoch eine genügende Gewähr für die
Gesetzmässigkeit der Verwaltung darin, dass es dem Ab-
gabep:ßichtigen den Weg zum Verwaltungsgericht öffnet.
Beschreitet
er ihn nicht, so gilt der Entscheid der Ver-
waltlingsbehörde
als richtig und besteht kein Grund, dass
sich nicht auch der Strafrichter damit abfinde. Wie sich
der Beschuldigte durch Unterlassung der Einsprache sogar
einer Strafverfügung der Verwaltungsbehörde unterziehen
kann: mit der Wirkung, dass sie einem: rechtskräftigen
Urteil gleichkommt (Art. 298 BStP), muss er auch das
Geringere tun, d. h. durch Unterlassung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde
mit verbindlicher Wirkung für den
Strafrichter die Abgabep:ßicht anerkennen können.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Steuer-
verwaltung über die Abgabep:ßicht nicht an das Verwal-:
tungsgericht weitergezogen .. Damit steht fest, dass er im
Augenblick, als er die mit dem Akzept versehenen Wechsel
vom Bezogenen zurückerhielt, abgabepßichtig wurde.
2. -
Der Aussteller, Akzeptant oder Inhaber, der die
Urkunde unmittelbar an eine inländische Bank weitergibt,
kann durch diese die ihm obliegende Stempelung besorgen
lassen. Seine Abgabep:ßicht gilt als erfüllt, wenn die Bank
die Stempelung bei Entgegennahme der Urkunde vor-
Stempelabgaben. No 25.
nimmt und dabei zum Ausdruck bpngt, dass sie für ihren
unmittelbaren Vormann stempelt (Art. 66 StV).
Über die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt
war, seine .Abgabepflicht gestützt auf diese Bestimmung
stell vertretungsweise durch eine Bank besorgen zu lassen,
schaffen die Verfügung der eidgenössischen Steuerver-
waltung vom 2. Mai 1944 und der Einspracheentsoheid
vom 29. Juni 1945 nicht Recht. Denn selbst wenn diese
Frage bejaht werden müsste, war die Abgabe vom Be-
schwerdeführer,
nicht von der Bank geschuldet, musste
ihn also die Steuerverwaltung zur Leistung der Abgabe
verhalten. Das Recht, die Stempelung stellvertretungs-
weise besorgen
zu lassen, beeinflusst nicht die Abgabe-
pflicht, sondern
ist nur von Bedeutung für die Frage der
Strafbarkeit des Pflichtigen, der in einem bestimmten
Zeitpunkt seine Pflicht noch nicht erfüllt hat.
Art. 66 St V hat nun aber nicht den Sinn, den ihm der
Beschwerdeführer gibt. Unmittelbar (directement) im
Sinne dieser Bestimmung hätte der Beschwerdeführer den
Wechsel nur dann an eine Bank weitergegeben, wenn er
eine Bank beauftragt hätte, ihn dem Bezogenen zur An-
nahme vorzulegen und ihn nachher zu stempeln. Die stell-
vertretungsweise Stempelung durch die Bank hätte dann
den Beschwerdeführer gedeckt. Von einer . unmittelbaren
Weitergabe an die Bank kann dagegen nicht mehr gespro-
chen werden,
wenn der Aussteller, wie der Beschwerde-
führer es getan hat, selber den Wechsel dem Bezogenen zum
Akzept vorlegt. Nachdem er ihn vom Akzeptanten zurück-
erhalten hat, muss er ihn persönlich stempeln ; er darf
nicht zuwarten, bis später eine Bank die Stempelung für
ihn besorge. Nur die sofortige per önliche Stempelung
durch den Aussteller bietet Gewähr, dass die Abgabe für
die volle Laufzeit entrichtet werde.
War . der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt, die
Stempelung durch eine Bank besorgen zu lassen, so kommt
nichts darauf an, ob er die Absicht hatte, die Wechsel
einer Bank zu übergeben.
3. -
Die Hinterziehung der Stempelabgabe ist in
Stempelabgaben. No 15.
Art. 52 StG mit Strafe bedroht. Die Bestimmung des
Strafgesetzbuches über Rechtsirrtum ist auf diese "Ober-
tretlplg anwendbar (Art: 333, 102, 20 StGB). Rechtsirrtum
liegt jedoch hier nicht vor, denn die Vorinstanz trifft die
tatsächliche und daher für den Kassationshof verbindliche
FestsOOllung, dass der Beschwerdeführer als Kaufmann,
der häufig mit Wechseln zu tun gehabt habe, den klaren
Sinn des Gesetzes erkannt habe Das sagt sie zwar nur bei
Erörterung
der Frage, wie der Beschwerdeführer die Be-
stimmung über die Abgabepflicht des Ausstellers eines
Zum. Akzept vorgelegten und vom. Bezogenen akzeptierten
Wechsels habe auslegen müssen. Die Frage, ob er seine
ihm bekannte Pflicht zur Stempelung gestützt auf Art. 66
St V stellvertretungsweise durch eine Bank hätte besorgen
lassen. dürfen, verneint sie erst nachher, ohne ausdrücklich
zu sagen, dass auch der Beschwerdeführer die gleiche
Rechtsauffassung
gehabt habe. Allein wenn sie dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die erste Frage die Kenntnis
eines in Fragen der Stempelabgaben auf Wechseln erfah-
renen
. Kaufmanns zuschreibt, nimmt sie stillschweigend
an, er habe die gleiche Kenntnis auch in Bezug auf die
zweite
Frage gehabt.
4. -Für jede Urkunde, die Gegenstand der Abgabe ist,
soll gemäss Art. 52 StG die Busse mindestens fünf Franken
betragen. Diese Bestimmung gilt auch unter der Herr-
schaft des Strafgesetzbuches noch, denn dieses erklärt m
Art. 333 Abs. 1 seine allgemeinen Bestimmungen auf die
in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedrohten Taten
nur insoweit anwendbar, als diese Bundesgesetze nicht
selbst Bestimmungen aufstellen. Art. 52 StG; der auch
nicht uroh Art; 398 StGB aufgehoben worden ist, geht
daher dem Art. 63 StGB vor.
Dem'fUJfih erlcen,m der KaaBatio'l Bh / :
Die-Nichtigkeitsbesohwerde wird abgewiesen.
m. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
!I. Urlell des KassaUoDSholes vom o .Toll 1948 i. S. Poßzel-
rlehteriunt ZOrleh gegen Mtehel.
Wann liegt ein Verkaufsladen im Sllme von Art. 2 Abs. 2lit,,b
des BG vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden vor?
-Quand se trouve-t-on en presenoe d'un magasin de vente au sens
de Part. 2 al. 2 litt. b de la federale du 4 octobre 1930 sur Ies
voyageurs de commerce !
QUando si ein presenza d'un negozio di vendita a' sensi dell'art. 2
cp. 2 lett. b della legge federale 4 ottobre 1930 sui via.ggia.wri
di commercio ?
A. --Ida Michel führt seit ungefähr 1942 in ihrer Woh-
nung
:in Zürioh ein Geschäft, in welchem sie Mittel zut
Schönheits-und Körperpflege herstellt und verkauft. Da
wegen Mangels an Rohstoffen ihr Verdienst ungenÜgend
wurde, handelt sie seit 1943 ausserdem mit Damen-
wäsche. Den grössten Teil davon setzt sie ab, indem sie
als Klt)inreisende ohne - Ta.xkarte im Gebiete der Stadt
Züric Bestellungen aufsucht. Sie hält Da.menwäsohe
jedoch a.uoh in ihrer Wohnung feil, wo sie ein Warenlager
im Werte von etwa Fr -400.-hält. Der Umsa.tz ist dort
gering, da sie nur von Knnden aufgesucht wird, die sie
schon kennen. Sie ist täglich zwei bis drei Stunden ab-
wesend. Während dieser Zeit lässt sie sich dU.rch ihre
Schwester
oder, wenn diese unabkömmlich ist, durch ihre
Untermieterin vertreten. Ist das nicht möglich; so befestigt
sie an der Türe einen Zettel, auf welchem sie den Zeitpunkt
ihrer Rückkehr angibt. An der Aussenseite des Hauses
hängt eine Firma.tafel, die jedoch als Geschäftszweig nur
c Kriuter-Koäfuetik-Labor nennt. Ein Zettel mit dem
Hmftiä auf den Verkauf von Damenwäsche wurde von
Unh8lwmten im -November 1945 wie wiederholt schon