Schuldbetreibungs-und KoilkuTsrecht. N° 25.
retenues successives, i1 faut considerer la situation existant
a l'apoque de ces diverses retenues. Si donc, apres qu'une
saisie de salaire frappant le minimum vital a ere ordonnee,
le cJ..eancier d'aliments vient a disposer, par suite de
succession ou d'autres causes, de ressources qui le mettent
a l'abri du besoin, le debiteur est en droit de requerlr
l'anaptation de la mesure prise aux circonstances nou-
velles. La femme divorcee qui se remarie est precisement
dans le cas de disposer, par suite de son mariage, de res-
sources qui couvrent
dorenavant son minimum vital.
Si et dans la mesure on i1 en est ainsi, la creanciere ne peut
pretendre demeurer au beneficed'une saisie qui prive
son ancien mari
d'une partie de ce qui lui est indispensable
pour vivre.
En l'espece, la decision attaquee qui annule purement
et simplement la reduction ordonn6e par l'Office des
poursuites
ne tient pas compte du fait nouveau que consti-
tue le remariage de la creanciere. La cause doit des lors
etre renvoyee a l'Autorite cantonale pour qu'elle examine
si et dans quelle mesure dame Baud div. Wuthrich voit
actuellement son minimum vital assure par son nouveau
mari,
et pour qu'elle procede, le cas echeant, a la revision
des saisies
en cause. A cet agard, elle pourra eventuelle-
ment tenir compte, dans les charges du nouveau menage,
des
dettes encore impayees que la creanciere dit avoir
contractees pour subvenir a Ses be8t?ins dans la periode
on son mari ne satisfaisait pas a ses obligations envers
6. .
Par ces motif8
la Ghambre ae8 pour8'Uite8 et de8 taiUite8 prononce :
Le recours est admis, la decision attaquee est annul6e
et la cause renvoyee a l'Autorite cantonale pour qu'elle
statue a nouveau dans le sens des motifs.
Sohuldbetreibungs-und Koilkursrecht. N0 26.
- Entscheid vom 30. Oktober 1946
i. S. Kredlt-und Ver-waltunDsbank Zug.
W idersprucksverjakren. Das Betreibungsamt hat eine ungenügende
KoUektwbezeichnung.
der Drittansprecher (e Gebrüder .. )
schon für die Anzeige an Gläubiger und Schuldner (Art. 106
Abs. I
u. 2) zu präzisieren und die Klagefristansetzung (Art. 107
SchKG) jedem einzelnen Ansprecher gegenüber vorzunehmen.
Pf'OCbltwe de . Lorsque l'indication du tiers reven-
diquant est donnee en Ia. forme d'une designation coUective
iwm fi8ante (teIle que I Freres X' ), l'office des poursuites doit
Ia. preciser deja dans l'avis qu'll adresse au crea.ncier et au
debiteUr (m. 106 al. 1 et 2 LP) et fixer le deIa.i d'ouverture
d'action a chacun des revendiquants individuellement (m. 107
LP).
Procedura di rWendicazione. Se l'indicazione del terze rivendicante
e fatta sotto la forma d'una. designazione collettWa iwmtJkiente
(come c Fratelli X.), l'ufficio d'esecuzione deve precisarIa.
giA nelI'avviso al creditore e al debitore (art. 106, cp. 1 e 2,
LEF) e assegna.re II termine per promuovere causa a cia.scun
rivendicante individualmente (art. 107 LEF).
In der Betreibung der Kredit-und Verwaltungsbank
A.-G.
in Zug gegen N. Schmid wurden u. a. 9 Stück
Vieh gepfändet, auf die laut Pfändungsurkunde die
( Gebr. Fellma.nn, Boden, Küssnacht a IR. Eigentums-
ansprache erhoben. Auf Bestreitung derselben durch die
Glä.ubigerin richtete
das Betreibungsamt am 22. Mai
1946 die Klagefristansetzung an die Drittansprecher
unter der genannten Adresse in Küssnacht, wo jedoch
nur der Bruder Alois Fellmann wohnt, der sich mit einer
Zuschrift
ans Betreibungsamt begnügte und die Klagefrist
nicht benutzte. Naclhlem die Glä.ubigerin am 5. Juli
das Verwertungsbegel:irtttt gestellt hatte, dem das Betrei-
bungsamt jedoch nicht Fdige gab, meldete am 13. August
die
in Udligenswil wohnhafte Mutter Felimann ( für
Gebr. Fellmann, Bodenhof dem Amtsgerichtspräsidenten
ihrerseits, dass diese Eigentümer seien und das Betrei-
bungsamt nur dem Alois in Küssnacht Klagefrist gesetzt
habe.
Darauf wies der Amtsgerichtspräsident, tläch Ver-
nehmlassung
des Betreibungsamtes, aru 23. August dieses
an, die Klagefristansetzung nachzuholen, soweit es nicht
7 AS 7! III -1946
Schuldbetreibung8-und Koulrursrecbt. N0 26.
bereits geschehen sei. Das Betreibungsamt setzte daraufhin
dem Johann Fellmann in Littau und dem Josef FeUmann
in UdligenswiI-Root Frist zur Klage nach Art. 107 SchKG.
Alle drei
Brüder und die Mutter reichten am 3. September
Widerspruchsklage ein.
Die inzwischen
von der Gläubigerin wegen Nichtbefol-
gung des Verwertungsbegehrens erhobene
Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde wurde von den Aufsichtsbehärden
abgewiesen,
da weder erstellt sei, dass Alois Fe Jmann als
Vertreter seiner Brüder zu handeln berechtigt gewesen
sei noch
dass er ihnen von der ersten Klagefristansetzung
Mitteilung gemacht habe, die daher nur diesem gegenüber
Rechtswirkung erlangt
habe. Für die Brüder Josef und
Johann Fellmann sei die Klagefristansetzung vom 23
August massgebend; ihre Klageerhebng vom 3. Septem-
ber habe ohne weiteres die Einstellung der Betreibung
bezüglich des Viehs
zur Folge.
Mit dem. vorliegenden Rekurs verlangt die Gläubigerin
Weisung
an das Betreibungsamt, die Verwertung durch-
zuführen, eventuell Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz
zu neuer Beurteilung. Sie fUhrt aus, die erneute
Klagefristansetzung sei zu Unrecht erfolgt, da die erste
rechtsgenüglich
an die in der PfändungsurkUnde als
Drittansprecher
angegebene Adresse geschehen und jene
Frist nicht benutzt worden sei.
Die 8cAuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Die ursprüngliche Geltendmachung der Drittansprache
erfolgte laut Pfändungsurkunde unter der Bezeichnung
Gebr. Fellmann, Boden, Küssnacht a IR. Diese Kol-
lektivbezeiohnung war nioht präzis; es ergab sich aus
ihr nicht, welche Personen als Ansprecher und allfällige
Kläger einzeln in Frage kamen. Das Betreibungsamt
hätte sich mit dieser ungenügenden Kollektivbezeichnung
schon
für die Anzeige der Drittansprache an Gläubigerin
und Schuldner nicht begnügen dürfen, sondern für die
8chuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26.
nötige Abklärung sorgen und genau feststellen sollen,
welche einzelnen Personen
als Dritteigentümer'in Betracht
kommen. Denn schon für die Entschlussfassung des
Schuldners und des Gläubigers über Anerkennung oder
Bestreitung des Drittanspruchs
ist es eine wesentliche
Voraussetzung, genau
zu wissen, wie es sich in dieser
Beziehung verhält. Mangels
vorgängiger Abklärung über
die Person des Ansprechers könnte nachträglich wieder
streitig werden, was durch Nichtbestreitung
der Dritt-
ansprache anerkannt worden war bezw. was von der Be-
streitung umfasst wird. Vollends war die Pflicht des Betrei-
bungsamtes zur Präzisierung bezüglich der Personen der
Ansprecher gegeben, nachdem die Gläubigerin den An-
spruch, wenn auch ohne ein dahingehendes Begehren zu
äussem, grundsätzlich bestritten hatte, und als es galt,
jenen die Klagefrist anzusetzen. Dies konnte gültig nur
gegenüber jedem Einzelnen der Gebr. Fellmann ge-
schehen ; ja selbst wenn der unter der verwendeten Adresse
domizilierte Alois Fellmann von seinen
Brüdern Johann
und Josef den Auftrag und die Vollmacht erhalten hätte,
die Eigentumsanspraohe anzumelden und im Wider-
spruchsverfabren
jene zu vertreten, so hätte sich aus der
Aufforderung zur Klage doch ergeben müssen; dass diese
im Namen der einzelnen Ansprecher zu erheben sei.
Hievon abgesehen
ist auch nicht erstellt, dass Alois seinen
Brüdern
etwa von der Fristsetzung Kenntnis gegeben
hätte. Es muss daher mangels gegenteiliger Feststellungen
angeno:rrunen werden, dass die Brüder Johann und Josef
Fellmann erst von der Pfändung Kenntnis erhielten, als
die Verwertung bevorstand und dann die Mutter Fellmann
an den Amtsgerichtspräsidenten gelangte. Da in diesem
Zeitpunkt die Bestreitung der Drittansprache bereits
feststand, genügte es, ohne
neUe Avisierung von Gläubige-
rin und Schuldner den neuen Ansprechern sogleich die
Klagefrist zu setzen. Dies aber musste geschehen, da es
bis dahin
nicht bezw., wie sich nun herausstellte, nicht
in rechtsgenüglioher Form geschehen war. Wenn die
100 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. (Zivilabteilungen). N° 27.
neuen Ansprecher daraufhin innert der gesetzten Frist
die Widerspruchsklage einreichten, wie die Vorinstanz
feststellt,
hatte das die Einstellung der Betreibung hin-
sichtlich des gepfändeten Viehs zur Folge, sodass dem
bezüglichen Verwertungsbegehren
mit Recht keine Folge
gegeben wurde.
Dies
gilt allerdings nur mit Bezug auf die Brüder Johann
und Josef Fellmann. Gegenüber Alois, der jedenfalls die
Klagefristansetzung vom
22. Mai zugestellt erhalten
hatte, galt diese erste Frist, die er unbenutzt verstreichen,
liess,
sodass er als Drittansprecher ausgeschieden ist -
was allerdings
für die Einstellung der Betreibung ohne
Belang ist.
Demnach erkennt die 8ch'll1dbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRnTS DES OOURS ClV1LES
27. Urteß der ll. Zivßabteßung vöm 27. Juni UMS
i. S. Chambers und EWer gegen Isay und Konsorten.
Verlassenschaft eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland und
Vermögen in Deutschland und in der Schweiz. Anwendbares
Recht, Art. 22 und 32 NAG (Erw. I).
Betreibung in der Schweiz für eine im Ausland erfüllbare, a.uf
fremde Währung lautende Forderung. y orbehaJt der Zahlung
gemäss dem Schuldverhältnis (Erw. 3). Bedeutung einer Zah-
lung an das Betreibungsamt, Art. 12 SchJ G (Erw. 4).
Umrechnung in Schweizerwährung, Art. 67 Ziff. 3 SchKG, Bestim-
mung des Umrecbnungskurses (Erw. 6).
Succession
d'un Allemand domiciIie en Al1emagne et posseda.nt
des biens en Allemagne et en Suisse. Droit applicable, an. 22
et 32 LF Bur les rapports de droit civil des citoyens etabIis et
en Bejour (consid. 1).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. 101
Poursuite exercee en Suisse pour une creanC6 en monnaie etran-
ge et paYl!'ble 8: l'etranger. Reserve du payement en confor-
nute du rOlt r6gISSant les rapports entre interesSes (consid. 2).
PorMe d un payement en mains de l'office des poursuites
an. 12 LP (consid. 4). '
Conversion
en monnaie suisse, an. 67 eh. 3 LP . fixation du cours
de conversion (consid. 6). '
Sunone d'un germanico domiciliato in Germania e con sostanza
m Germania ed in Isvizzera. Diritto appIicabile, an. 22 e 32
LDD (consid. 1).
Esnuzione in Isnera per un credito in valuta straniera e paga-
bile all estero. Riserva deI pagamento in conformitA deI diritto
ehe regola i rapporti tra gIi interessati (consid. 2). Portata d'un
pagnent ? fatto all'ufficio d'esecuzione, art. 12 LEF (consid. 4).
ConyerBlOne m valuta. Bvizzera, art. 67, cifra 3 LEF; determina..
Zlone deI corso di conversione (consid. 6).
A. -Die in Berlin wohnenden Beklagten, Ehefrau
und Sohn des dort wohnhaft gewesenen und am 21. März
1938 gestorbenen Professors Hermann Isay, deutscher
Staatsangehörigkeit, sind dessen einzige Erben.
Die beideli
im Jahre 1934 nach England ausgewanderten und seither
dort wohnenden, zudem naturalisierten Kläger, Kinder
des Erblassers
aus früherer Ehe, hatte er durch letztwillige
Verfügung auf den
Pflichtteil gesetzt. Sie waren dadurch
nach deutschem Gesetz von der Erbfolge ausgeschlossen.
Es steht ihnen lediglich eine Geldforderung von der
Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu ( 2303 des deutschen
BGB).
Es ist unbestritten, dass jedem Kläger 3/1rJ,' beiden
zusammen
3/16 des Wertes der ganzen Erbschaft zu-
kommen.
B. --:-Im Jahre 1939, noch vor Ausbruch des Krieges,
liessen die Kläger das schweizerische
Erbschaftsvermägen
für eine Forderung von zusammen Fr. 100,000.-und
für weitere Fr. 60,000.-je mit Zins zu ö%seit 21. März
1938 arrestieren. Auf den Rechtsvorschlag folgte die
Klage auf Anerkennung der erwähnten Beträge samt
Arrest-und Betreibungskosten mit solidarischer Haftung
der Beklagten. Diese beantragten die gänzliche Abweisung
der Klage (unter ande!Dl deshalb, weil den Klägem
keine Forderung in schweizerischer Währung zustehe).
Sie machten auch geltend, den
Klägem stehe eine For-