66 Sohuldbetreibungs-und Kon1tursrecht. N0 18.
B. TempestivameJl:te l'escussa ha deferito qUesta
decisione alla Ca.mera d'esecuzione e dei faJIimenti 001
Tribunale federale, riconfermandosi nella sua domanda.
Oonsitlerando in diritto:
Secondo il verbale di sequestro, una parte deI raccolto
proviene da terreni presi in a:ffitto e non pub quindi bene-
ficiare dell' art. 93 LEF, il quale non e applica.bile a
redditi di tal genere.
Non occorre
tuttavia indagare quaJ.e sia esattamente
questa parte pignorabile integralmente, poiche anehe se
l'intero raccolto provenisse da terreni in usufrutto, al eui
reddito
l'art. 93 LEF e invece applica.bile in via di massima,
il rioorso apparirebbe pu,r sempre infondato.
TI raccolto dell' uva dipende in Iarga misura dalla
lavorazione
deI vigneto; e notorio ehe Ia vite pronpera
soitanto a prezzo di eure speciali e assidue. TI racoolto
dell' uva, in quanto e dovuto al fattore Iavoro, e pignora-
bile senza
restrizione, pul-ehe vada. al proprietario 0 al-
l'usufruttuario deI vigneto e non spetti, quale salario in
natura, ad un terzo in virtu d'un oontratto di lavoro.
La ricorrente annnette ehe nel fattispecie il valore aDDuO
dell' intero raccolto dell' uva e di 1000 fr. La parte di
questa somma ehe rappresenta l'equivalente d,el Iavoro
prestato dev' essere sicuramente valutata ad oItre un
quinto. Anche nell' ipotesi piil favorevole alla rioorrente,
qu.esta parte, ehe e pignorabile senza restrizione, 8upera
quindi il
credito in escussione, oompresi gli interessi e le
spese.
La Oamera d' eseeuzione e dei /a1Jim,enti pro'll/uncia:
TI ricorso e respinto.
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 19.
19. Entscheid vom 20. August 1946
i. S. St. Gaßlsehe Kantonalbank.
Nicht zu den Kosten der Pfandverwaltung (262
SchKG) gehören
die Kollokationsprozesskosten der Masse betreffend eine Hypo-
thek (hier die letzte). Unzulässig, diese Kosten vorweg dem
auf vorgehende Pfandforderungen entfallenden Pfanderlös zu
entnehmen; unzulässig, für sie in den Steigerungsbedingungen
Barzahlung auf Rechnung des Preises (46
VZG) zu verlangen.
Las frais du proces en contestation de l'etat de coUocation soute-
nu par la ma.sse au sujet d'une hypotheque (en l'espece, en
dernier rang) ne rentrent pas clans les frais de l'administration
du gage (art. 262 al. 2 LP). Il n'est pas permis de prelever ces
frais
BUr le produit de la realisation afferent aux ereanees hypo-
th6caires de rang anterieur non plus que de stipuler clans les
eonditions de vente qu'ils devront etre payes en espOOe 8. tant
moins sur le prix (art. 46 al. lORI).
Le sp6se delIa causa di eontestazione della graduatoria sostenuta
dSlla. massa a motivo d'un'ipoteca (nel fattispecie di ultimo
grado) non fanno parte delle . spese di amministrazione del
pegno (art. 262 cp. 2 LEF). Non EI lecito prelevare queste spese
sul ricavo delIa. realizzazione ehe spetta ai crediti ipotecari
di grado anteriore 0 stabilire neUe eondizioni d'incanto eh'esse
dovranno essere pagate a contanti da eomputarsi sul prezzo
di aggiudicazione (a.rt. 46 ep. 1 RRF).
A. -In dem vom Konkursamte Thun verwalteten
Konkurs der Rosalie Gurtner in Steffisburg bewilligte die
bernische Aufsichtsbehörde
am 19. März 1946 in An-
wendung von Art. 128 Abs. 2 VZG die Verwertung einer
Liegenschaft
in Jonschwil, Kanton St. Gallen, während
der vom Gläubiger der IV. (letzten) Hypothek gegen die
Masse angehobene Kollokationsprozess bis auf weiteres
eingestellt ist. Das Bundesgericht wies den gegen diese
Bewilligung gerichteten Rekurs
der Schuldnerin am 5.
April 1946 ab (BGE 72 III 27). Die kantonale Aufsichts-
behörde hatte das Konkursamt Thun angewiesen, in den
Steigerungsbedingungen ausgewiesene Sicherheit in bar
für die der Masse allenfalls erwachsenden Kosten des
Kollokationsprozesses zu
verlangen. Auf Veranlassung des
Kon.kursamtes Thun nahm da-sjenige von Untertoggenburg
in die Steigerungsbedingungen folgende Zifi. 18 auf:
Zu den... auf Abrechnung an der Kaufsumme bar zu
Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. ND 19.
bezahlenden Verwaltungskosten gehört ... eine Sioherheit
für die Kosten des von R. Nüssli angestrengten Kollo-
kationsprozesses
von "Fr. 3000.-'-, welcher Betrag vom
Ersteigerer endgültig zu bezahlen ist ohne Rüoksioht
auf
den Ausgang des Prozesses.
- -Die St. Gallische Kantonalbank, Gläubigerin der
- und der II. Hypothek, focht die Steigerungsbedingung
Ziff. 18 durch Beschwerde an, wurde aber von der berni-
schen Aufsichtsbehörde
am 1. Juli 1946 abgewiesen, im
wesentlichen aus folgenden Gründen : Auf den Erlös von
Pfandgegenständes dürfen
im Konkurse nur die Kosten
ihrer Verwaltung und Verwertung verlegt werden (Art.
262 Abs. 2 SchKG).
Zur Verwaltung einer Liegenschaft
gehört indessen
auch die gerichtliche Abklärung ihrer
Lasten. Daher ist für die Kosten eines solchen Kollo-
kationsprozesses
in den Steigerungsbedingungen Barzah-
lung
auf Abrechnung am Zuschlagspreise zu verlangen
(Art. 46 Abs.
1 VZG). Wird ausnahmsweise die Verstei-
gerung vor Beendigung eines derartigen Streites durch-
geführt, so muss durch solche Barzahlung Sicherheit
für
die Masse beschafit -werden, ansonst diese die Prozess,"
kosten unter Umständen gar nicht aufzubringen vermöchte.
Der Ersteigerer trägt dabei kein Risiko, denn die betref-
fende
Barzahlung ist in dem Steigerungspreis ein für
allemal inbegriffen.
O. -Diesen Entscheid zieht die Beschwerdeführerin
an das Bundesgericht weiter. Sie lässt nicht gelten, dass
die Kosten eines Kollokationsprozesses Verwaltungskosten
darstellen,
und sieht in der Deckung solcher Kosten
aus dem Pfanderlös einen unzulässigen Eingriff in die
Rechte der Pfandgläubiger.
Die 8chuldbet'l'eibungs-und Konku'I'skammer
zieht
in Erwiigung :
- -Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde steht ausser
Zweifel,
da der kantonale Entscheid über die Bewilligung
der Verwertung, mit der erwähnten Weisung an das
Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 19.
Konkursamt, der Rekurrentin seinerzeit nicht eröffnet
wurde. Ob jene Weisung, die auf alle Fälle noch der
näheren Ausgestaltung bedurfte und in den Erwägungen
mit keinem Worte begründet war, überhaupt Veranlassung
zu einer Beschwerde hätte bieten können, mag dahin-
gestellt bleiben.
2. -Die Vorinstanz
gibt nicht an, warum sie die
Abklärung dinglicher Lasten im Kollokationsprozesse zur
Verwaltung
der betreffenden Vermögensstücke rechnet.
Mit Verwaltung im eigentlichen Sinne hat man es dabei
keineswegs
zu tun. Darunter verstehen Gesetz und Ver-
ordnungen nur die auf Erhaltung der Substanz gerichteten
Massnahmen, also den Unterhalt samt Reparaturen,
Bewachung
und dergleichen (BGE 62 III 131). In einem
weitem Sinne können dazu Fertigstellung oder Veredlung
von Fabrikaten sowie die Weiterführung eines Geschäftes
gerechnet werden, sofern diese Massnahmen im Interesse
der Pfandgläubiger getroffen werden, zumal wenn diese
selbst sie anbegehrt
haben (BGE 57 III 88, 58 III 6). Das
Kollokationsverfahren dagegen unterliegt besondem Vor-
schriften und gehört nicht zu den Verwaltungshandlungen,
auch wenn es sich auf dingliche Rechte an verpfändetem
Konkursvermögen bezieht.
Ob der Aufwand der Masse
für die Verteidigung gegenüber solchen Ansprüchen
analog einem eigentlichen Verwaltungsaufwand behandelt
. werden könne, ist eine Frage für sich. Jedenfalls ist der
Grundsatz hochzuhalten, dass verpfändete Vermögens-
stücke . des Gemeinschuldners nur unter Vorbehalt des
Vorzugsrechtes der Pfandgläubiger zur Masse gezogen
werden können (Art. 198, 232
Ziff. 4 SchKG). Gerade
diesen Grundsatz
bringt auch Art. 262 Abs. 2 hinsichtlich
der Tragung des Konkursaufwandes zum Ausdruck. Es
kann nun wohl in Frage kommen, Aufwendungen, die
auf Erhaltung und Mehrung wenn nicht der Substanz,
a doch des Liquidationswertes gerichtet sind, eigentli-
chen
Verwaltungsmassnahmen gleich zu achten. Unter
diesen Gesichtspunkt fällt etwa die Verteidigung gegen eine
SohuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0 19.
allen Hypotheken vorgehende Dienstbarkeitslast. die sich
daher
nicht ohnehin nach Art. 812 Abs. 2 ZGB bei der
Verwertung ausschalten lässt. Die Abwehr dinglicher
Lasten, insbesondere auch Pfandlasten, darf aber niemals
unter Heranziehung des auf vorgehende Pfandforderungen
entfallenden Erlöses geschehen.
Das wäre ein unzulässiger
Eingriff
in die Vorzugsrechte der betreffenden Pfand-
gläubiger, die ja durch nachgehende Pfandlasten nicht
berührt werden.
Daran scheitert die angefochtene Steigerungsbedin-
gung.
Es kommt auch nicht in Frage, sie zu Lasten nach-
gehender Hypotheken bestehen zu lassen, da solche nicht
vorhanden sind. Es kann offen bleiben, ob dies überhaupt
anginge, ohne Rücksicht
darauf, ob die nachgehenden
Pfandgläubiger der Prozessführung durch die Masse zuge-
stimmt hätten. Vollends verschlägt nichts die Andeutung
der Vorinstanz, es fehle vielleicht im unverpfändeten
Ma.asevermögen an den Mitteln zur Begleichung dieses
Prozessaufwandes.
Es geht schlechterdings nicht an, hiezu
vorweg
auf den den vorgehenden Pfandgläubigern zukom-
menden
Pfanderlös zu greifen. Der Kollokationsprozess
liegt
im ausschliesslichen Interesse der Kurrentgläubiger ;
daher
steht für diesen Aufwand nur der allfällige Über-
schuss
des PfanderlÖBes zur Verfügung ..
Demnach erkennt die Sch'liUlbetr.-'fl'. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Steigerungs-
bedingung ZifI. 18 aufgehoben.
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 20.
- Entscheid vom 27. August IM8 i. S. Brunne!'.
zuateUung der Bareibungsurlcunden in der Betreibung gegen eine
i"riBtiBche Person oder eine Gesellschaft.
Die Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SChKG
als Vertreter genannten Personen auch ausserhalb des
Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Ge-
sellschaft (Art. 65 Abs. 2 SchKG) gültig zugestellt werden.
Wird der ce Vertreter 11 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG in
seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszu-
üben pflegt. nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an
eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder
an einen Angestellten erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG), und
zwar selbst dann, wenn die betrieMne juristische Person oder
Gesellschaft ein Geschäftslokal besitzt.
N onflcaUon des acteB de POUTSUite en caB de pourBfdte contre une
personne iuridique O'U une BOOi6U.
Lee actes de poursuite peuvent tre vala.blement signifies aux
personnes que l'art. 65 a1. 1 LP designe comme represen-
tants mnme hors des bureaux de la personne juridique ou
dA la. socieM poursuivies.
Si le representant , dans le sens de l'art. 65 a.l. 1 LP, ne peut
tre atteint 8. son domicile ni a. l'endroit OU il a coutume d'exer-
cer sa profession, la. notification peut se faire aussi a. une per-
sonne adulte de son menage ou 8. un employe (art. 64 aI. 1 LP),
mne da.ns le ca.s ou la. personne juridique ou la socieM pos-
sMent un bureau d'affaires particulier.
Noti lca degli. atn esecutivi in 0080 d'esecuzione contro "Ha per80na
giuridica 0 "Ha 800ietd.
Oll atti esecutivi possono essere va.lidamente notificati alle per-
sone. ehe rart. 65 cp. 1 LEF designs. come rappresentanti .
nche fuori degIi uflici della. persona giuridica. 0 della. societA
e8Cusse.
Se il rappresentante a' seilsi dell'art. 65 cp.l LEF non si trova
a.l suo domicilio ne a.l luogo ove suole esercitare la. BUa profes-
Bione.
la. notifica. pub esser fatta ad uns. persona. adulta della.
BUa famigIia. 0 ad uno dei suoi impiegati (art. 64 cp. 1 LEF),
anche se la. persona giuridica. 0 la societA posseggono un ufficio
commercne proprio.
Am 16. März 1946 stellte der Rekurrent beim Betrei-
bungsamt
Bern ein Betreibungsbegehren gegen die
Genossenschaft Schweiz. Gross-und Klemviehhändler,
mit Sitz in Bern, Präsident: Hektor Leuenberger, Handels-
mann, Ursenbach . Der Zahlungsbefehl wurde am 22.
März 1946 im Tuchladen Hektor Leuenoorgers dem dort
tätigen volljährigen Sohne desselben, Walter Leuenberger.
zugestellt; ebenso
am 25. Mai 1946 die Konkursandrohung.