Sachenreoht. N0 26.
Genehmigungspflicht ausnimmt. Sie steht jedenfalls der
Zwangsversteigerung näher als der freiwilligen Verstei-
gerung. Das Notrecht darf nicht auf Tatbestände ange-
wendet werden, die ausserhalb des von seinen Vorschriften
erfassten Bereiches liegen;
Der BRB 1940/41 schafft
öffentlichrechtliche Beschränkungen
der Privatautonomie
(vgl.
EIGENMANN , Die öffentlichrechtliche Beschränkung
im neuen schweizerischen Agrarrecht, Diss. 1944, 19 ff).
Solche notrechtliche Eingriffe analog auf Rechtsakte
anzuwenden, die
dem bezeichneten Gegenstand nicht
entsprechen,
ist nicht zulässig. Nur in uneigentlichem
Sinne kann eine analoge Anwendung allenfalls Platz
greifen: nicht kraft Notrechts selbst, und somit nicht
zwingend, sondern kraft richterlichen Ermessens iin
Rahmen der dem Richter nach Art. 651 Abs. 2 ZGB
zustehenden Verfügungsgewalt.
Aber diesem richterlichen Ermessen
sind enge Schran-
ken gezogen. Das ZGB will einerseits die Gleichberechti-
gung der Miteigentümer wahren. Daher kommt nicht in
Frage, dem einen Miteigentümer etwa deshalb ein Vor-
recht auf Erwerb einzuräumen, weil er Landwirt von
Beruf ist. Anderseits will das ZGB den Teilungsanspruch
verwirklichen.
Daher verbietet sich auch die Festsetzung
eines maximalen Zuschlagspreises.
Sonst würde die Stei-
gerung nur dann zum Ziele führen, wenn höchstens einer
der bietenden Miteigentümer den ma dmalen Preis bietet
(wenn also dessen Festsetzung überflüssig war). Ist, wie
vermutlich
auch im vorliegenden Falle, damit zu rechnen,
dass ein nach den Grundsätzen des BRB 1940/41 fest-
gesetzter Höchstpreis
von beiden Miteigentümern geboten
werde, so
würde sich eine Steigerung als untaugliche
Massnahme erweisen (vgl. für die Zwangsverwertung von
Waren mit Höchstpreis BGE 71 III 180). Um die Gleich-
berechtigung
der Miteigentümer zu wahren, müsste der
Richter angesichts beidseitigen Angebotes des maximalen
Preises die Steigerung
als gescheitert erklären. Es Hesse
sich solchenfalls an Losziehung denken. Diese Massnahme
Obligationenreoht. N0 27.
1st aber dem Art. 651 Abs. 2 ZGB völlig unbekannt,und
der Kläger zielt denn auch mit seinen Begehren nicht
darauf ab.
Demnn,ch erkennt das BundesgeriCht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes von
St. Gallen vom 3. Dezember 1945
bestätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
27. Auszug aus dem Urteil der J. ZivIlabteIlung vom 9. April
1946 i. S. Hans Hamberger A.-G. gegen Frau Wwe. Feuz-
Zwahlen und Genossen.
Versorgerschaden; Genugtuung. Art. 45 Abs. 3, 47 OR.
Versorgerschaden der Ehefrau und der Kinder; Abgrenzung von
Tat-und Rechtsfrage; Bemessung der Rente (Erw. 4 und 5).
Versorgerschaden eines Kindes bei Wiederverheiratung der
Mutter (Erw. 6).
Versorgeranspruoh eines Stiefkindes bei Verlust des Stiefvaters
(Erw. 6).
Genugtuungsanspruch eines Kindes wegen Verlustes des Vaters
obwohl es schon in frühester Jugend duroh Wiederverheiratung
der Mutter einen Stiefvater erhält (Erw. 9 c),
Perle de soutien; reparation morale. Art. 45 al. 3, 47 CO.
Perte'de soutien pour l'epouse et les enfants; question de fait et
question de droit; caloul de la rente (oonsid. 4 et 5).
Perte de soutien pour un enfant en cas de remariage de la mere
(oonsid. 6).
Perte de soutien pour des beaux-enfants, en oas de dooes du beau-
pare (oonsid. 6).
IndemniM pour tort moral due a. un enfant qui a perdu son pere,
bien que Ba mare, en se remariant, Iui Rh donna un beau-pare,
alors qu'll etait enoore en bas age (consid. 9 C).
Perdita del s08tegrw; riparazione morale. Art. 45 op. 3, 47 CO. '
Perdita deI sostegno delIa moglie e dei figli; questione di fatto e
questione di diritto; oaloolo della rendita (consid. 4 e 5).
Perdita del sostegno d'un figlio in oaso di nuovo matrimonio
della madre (oonsid. 6). .
166 Obligationenrecht. N° 27.
Pardita deI sostegno d'un ,figIiastro in caso da perdita deI patrigno
(oonsid. 6).
Indennizzo per torto morale ad un figlio ehe ha perduto suo padre,
benehe sua madre, passando a nuove nozze, gli abbia dato un
patrigno quando era aneora in giovanissima eta. (consid. 9 e).
Aus dem Tatbesta7ul:
Bei einer Explosion in der Kunstfeuerwerkfabrik Ober-
ried wurden eine Anzahl Arbeiter getötet. Die Klage ihrer
Hinterlassenen gegen die Arbeitgeberfirma auf
Ersatz des
durch die Suval-Renten nicht gedeckten Versorgerscha-
dens
und auf Bezahlung von Genugtuungssummen wird
grundsätzlich
vom Appellationshof Bem und vom Bundes-
gericht geschützt.
A U8 den Erwägungen :
4. -Bei der Festsetzung des Versorgerschadens der
Klägerin Nr. 1, der Frau Wwe. Feuz-Z wahlen , und der
Klägerin Nr. 3, Frau Wwe. Studer-Linder, hat die Vor-
instanz angenommen, die Ehefrau hätte nach der Voll-
jährigkeit
der Kinder einen Anteil von 45 % vom Ein-
kommen des Ehemannes erhalten. Die Beklagte verlangt
Reduktion
auf 40 %, was den normalen Ansatz bilde.
Diese
Auftassung der Beklagten ist unzutreffend. Es gibt
für die Höhe des Versorgerschadens keinen normalen Satz,
keinen schematisoh anzuwendenden Tarff. Massgebend
sind vielmehr die Verhältnisse des
;EinzeHalles. Infolge-
dessen
ist die Frage, welchen Teil seines Einkommens ein
Ehemann für seine Frau aufgewendet hat und, wenn er
am Leben geblieben wäre, in Zukunft voraussiohtlioh auf-
gewendet
hätte, im wesentlichen Gegenstand von Fest-
stellungen über tatsächliche Verhältnisse, die für das
Bundesgericht verbindlich sind (BGE 56 II 269). Möglich-
keit und Anlass zum Eingreifen besteht für das Bundes-
gericht lediglioh, wenn
der Sachrichter bei der hypothe-
tischen Abschätzung
der voraussichtlichen Entwicklung
der Dinge im konkreten Fall sich ohne bestimmte Anhalts-
punkte von Überlegungen leiten lässt, die mit der allge-
Obligationenreoht. N0 27.
meinen Lebenserfahrung im Widerspruoh stehen. Nur
insoweit handelt es sioh um eine Entscheidung unter
Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen und nur insoweit ist
das Bundesgerioht zur überprüfung befugt (BGE 69 II
204 ff.). ,
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Begründng
des von ihr gewählten Ansatzeszunäohsteinlässliohe Fest-
stellungen über die tatsächliohen Gegebenheiten getro1Ien
und sodann' aus diesen bestimmte, teils auf die Kenntnis
der persönliohen und örtliohen Verhältnisse, teils auf die
Erfahrung des Lebens im allgemeinen gestützte Folgerun-
gen abgeleitet (vgl. angefoohtenes
Urteil S. 42-48). Soweit
diese Sohlussfolgerungen
auf Prämissen der zuerst genann-
'ten Art beruhen, fehlt dem Bundesgerioht praktisohdie
Mögliohkeit einer Überprüfung. Soweit die Vorinstanz von
er allgemeinen Lebenserfahrung ausgeht, sind, ihre
Sohlüsse nioht zu beanstanden. So lässt sioh insbesondere
niohts einwenden gegen die Annahme, die Verunfallten
hätten für den Unterhalt der 'Ehefrau emen verhältnis-
mässig hohen,
Prozentsatz ihres Lohnes aufgewendet, der
nach den verbindliohen Feststellungen der Vorinstanz niit
Fr. 2500.-bis 2800.-jährlioh selbst für die in Frage
stehenden ländliohen Verhältnisse unterdurohsohnittlioh
niedrig war.
Der Ansatz von 45 % ist nicht derart, dass er
naoh der Lebenserfahrung als übersetzt und darum aus-
geschlossen bezeiohnet werden müsste. Die
in der Literatur
sioh vorfindenden Zusammenstellungen über' die Reoht-
sprechung weisen
denn auch Ansätze von 40-50 % für
kinderlose Witwen in bescheidenen Verhältnissen auf
(vgl. OFTINGER, Haftpfliohtreoht I S. 183 f.; MARTI, Ver-
sorgersohaden S. 49; 'Fm, Versorgersohaden S. 114;
BEcKER, 2. Aufl. Art. 45 N. 9). Im Einklang mtt der Reoht-
sprechung des Bundesgerichtes
und daher nioht zu bean-
standen ist sodann die Auftassung der Vorinstanz, eine
gewisse
ErhÖhung des Prozentsatzes reohtfertige sich aus
der Überlegung, dass die Hinterlassenen einen grundsätz-
lichen Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Le
Obligationenrooht. N° 27.
bensstandards haben,. dass aber die Kosten der Lebens-
haltung einer einzelnen Person erfahrungsgemäss höher
zu stehen kommen als der Anteil des Einzelnen an den
Knsten einer mehrköpfigen Haushaltung (BGE 64 II 425,
430).
5.
-Aus den gleiohen Erwä,gungen ist auch das Be-
gehren der Beklagten auf Reduktion des für die Bereoh-
nung des Versorgersohadens der Kinder zu Grunde gelegten
Prozentsatzes
von 25 % bei Einzelkindern und 30 % bei
zwei
Kindern als unbegründet abzuweisen.
6. -Der Klägerin Nr. 6, dem Kinde Margarethe Elisa-
beth Studer, das am 25. Februar 1942, zwei Monate naoh
dem
Tod seines Vaters geboren ist, hat die Vorinstani
einen Versorgeranspruch bis zum 20. Altersjahr zuge-
sprochen.
Ihre Mutter hat ein Jahr naoh der Geburt des
Kindes,
am 6. Februar 1943, eine zweite Ehe eingegangen
mit Illäbnit, der von Beruf kaufmännischer Vertreter ist.
Die
. Beklagte verlangt Streiohung dieser Kinderrente,
soweit sie über das
Datum der Wiederverheiratung der
Mutter hinaus gewährt wurde; sie macht geltend, das Kind
habe von diesem Zeitpunkt an einen Stiefvater, der sein
Versorger sei.
Auch dieser
Einwand der Beklagten hält nicht Stich.
. Zwar gehören auch die Stiefkinder zur eheliohen Gemein-
schaft, wie Literatur und Reohtsprechung abgeleitet haben
aus
den Vorschriften von Art. 159 ZßB, wonach die beiden
Ehngatten gegenseitig verpflichtet sind, das Wohl der
Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wah-
ren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen )), sowie aus
Art.
160 ZGB, der den Ehemann verpfliohtet, für den
Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge
zu tragen
(vgLSPEISER, ZSR 46 S. 90 f. ; EGGER, Art. 159
N.
ll, Art. 160 N. II und 17). Demzufolge hat der Stief-
vatergemäss BGE 46 III 55 f. grundsätzlich die Pflioht,
für den Unterhalt der Stiefkinder aufzukommen, was bei
der Bereohnung des Existenzminimums nach dem Be-
treibungsreoht zu berüoksichtigen ist. Diese Verpfliohtung
Obligationenrooht. N° 27.
des Stiefvaters besteht aber -und das ist für die heutige
Frage von entscheidender Bedeutung -, wie im erwähnten
Entscheid ausdrücklich bemerkt wird, nur, sofern dies
nötig ist,
oder wie weiter erklärt wird, wenn das Stiefkind
und seine Mutter keinerlei andere Einkünfte besitzen.
Soweit
das Stiefkind dagegen mit Vermögen oder vermö-
genswerten Ansprüchen
in die neue Familie eintritt,
besteht eine Unterhaltspflicht des Stiefvaters nicht. Der
Unterhalt des Kindes und die Kosten seiner Erziehung
sind
in erster Linie aus dessen eigenem Vermögen zu
bestreiten. Dies leuchtet um so eher ein, als gemäss Art. 293
ZGB
im Verhältnis des leiblichen Vaters zu seinem Kinde
dasselbe gilt, wobei
nach Art. 292 ZGB der Vater die
Nutzung
am Kindesvermögen hat und einen für den Unter-
halt des Kindes nicht erforderlichen überschuss für die
eheliche Gemeinschaft verwenden
kann, wozu der Stief-
vater nicht berechtigt ist, da ihm ein Nutzungsrecht am
Vermögen des Stiefkindes nicht zusteht (EGGER Art. 292/93
N. 4
am Ende).
Zum Vermögen des Kindes gehören aber auch KapitaI-
entschädigungen oder Rentenanspruche, die es beim Ver-
lust seines Vaters, seines Versorgerserlangt hat. Soweit
solche vermögenswerte Rechte des Kindes vorhanden
sind,
kann eine Unterhaltspflioht des Stiefvaters nicht zur
Entstehung gelangen. Nur wenn solche Vermögenswerte
fehlen,
kann der Stiefvater verpflichtet sein, für den Unter-
halt seines Stiefkindes aufzukommen. Ob dieser Anspruch
gegenüber dem Stiefvater dem
Kinde selbst oder aber der
Mutter zustünde (so SPEISER a.a.O. S. 92, EGGER Art. 159
N.
ll, Art. 160 N. II und 17, SILBERNAGEL 2. Aufl. Art. 329
N.
2) kann hier dahingestellt bleiben.
Hieraus ergibt sich, dass die spätere Wiederverheiratung
der Mutter den Versorgerschaden des Kindes nicht berührt
(so auch OFTINGER, Haftpflichtrecht I B. 188). Diese J;.ö-
sung erscheint durchaus billig. Es ist nicht einzusehen,
warum der aus unerlaubter Handlung Haftbare zum
Nachteil des Stiefvaters von seiner Ersatzpflicht befreit
170 Obligationenreoht. N0 27.
werden sollte. Es kann auch nioht eingewendet werden,
die
Situation sei dieselbe wie im Falle der Wiederverhei-
ratung der Witwe, die daduroh ihren Versorgersohadens-
anspruohverliert. Denn im Untersohied zum Stiefvater
ist.
der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber unterhalts-
pfliohtig ohne Rüoksioht darauf,
ob sie eigenes Vermögen
oder eigene Einkünfte hat oder nioht.
Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe
der Klägerin NI'. 4, Madeleine Lnder, der Stieftoohter des
verunfallten
Emil Studer, einen Versorgersohadensan-
spruoh
zuerkannt mit der Begründung, dieser sei der Ver-
sorger seiner Stieftoohter gewesen.
Im vorliegenden Falle
habe die Vorinstanz dann aber nioht die Konsequenz
gezogen
aus der Tatsaohe, dass der Stiefvater Versorgel'
seines Stiefkindes sei.
Diese Argumentation
stellt aber einen Trugschluss dar.
Das Stiefkind Madeleine Linder hat einen Versorgerscha-
densanspruch, weil
sein ums Leben gekommener Stiefvater
sein Versorgel'
war, und nicht deswegen, weil Studer sein
Stiefvater war. Denn ein Versorgeranspruch steht nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedem zu, der
seinen tatsächlichen Versorgel' infolge der unerlaubten
Handlung eines Dritten verliert.
9. -..... c) Endlich beantragt die Beklagte, die von
der Vorinstanz der Klägerin NI'. 6, dem Kinde Margarethe
Elisabeth Studer, zugesprochene GeI1,ugtuungssumme von
Fr. 2000.-aufzuheben; dies deswegen, weil das Kind
erst zwei Monate naoh dem Tod seines Vaters zur Welt
gekommen sei und durch die Wiederverheiratung seiner
Mutter mit Inäbnit schon im Alter von einem Jahr einen
Stiefvater
erhalten habe; das Gefühl, ohne Vater auf-
wachsen zu müssen und die daraus resultierende psychi-
sche Belastung
bestehe daher in diesem Falle nioht.
Es mag richtig sein, dass das Kind, das seinen eigenen
V
ter nie gekannt und schon in frühester Jugend einen
Stiefvater
erhalten hat, vorerst nicht das Gefühl hat, ohne
Vater aufwachsen zu müssen. Immerhin darf man sioh
nicht verhehlen, dass ein Stiefkind, namentlioh wenn da-
neben noch Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind,
bisweilen vom Stiefvater als Fremdkörper in der Familie
empfunden
und behandelt wird. In einem solchen Falle
ist dann das Los des Kindes sicherlich derart, dass die
Voraussetzung
für eine Genugtuung erfüllt ist. Aber selbst
wenn
das Kind vom Stiefvater mit der gleichen Liebe und
Sorgfalt umgeben wird, die er einem eigenen Kinde zu-
kommen lies se, so
wird gleiohwohl, wie die Vorinstanz mit
Recht ausführt, einmal der Moment kommen, -wo das Kind
den wahren. Sachverhalt erfahren muss. Das wird ffu es
mit Sicherheit einen schweren psychischen Schock bedeu-
ten. Der Mann, zu dem eshisher mit Liebe als zu seinem
Vater aufgebliokt hat, erweist sich als ein Fremder; vom
wirklichen Vater hat es keine Vorstellung. Damit entsteht
für das Kind eine Lücke, die sich nie ausfüllen lässt und
darum um so schmerzlicher empfunden und um so länger
die
Phantasie des Kindes namentlich im Entwicklungsalter
beschäftigen
wird. Dass dieser Schmerz nicht sofort mit
dem Unfallereignis, sondern erst Jahre später ausgelöst
wird, vermag die Kausalität im Rechtssinne nicht zu
beseitigen und ist darum unerheblich. Die Berufung der
Beklagten ist daher auch in dieser Hinsicht unbegründet.
28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. März
1946 i. S. A. und R. gegen L
Vergewaltngung enez: Frauenspersax; durch drei Sol.daten mit
gegenseItiger BeIhIlfe. Ausserehehche Geburt. Keme Vater-
schaftsklage erhoben, da.g'lnen Klage auf G'?nugtuung gegen
die drei Soldaten. Gutheissung. Art. 307 ff. ZGB. 49 OR.
Femme violenMe par trois soldans s:entr'aidant. !j,iSsance ,d'un
enfant naturel. Sans ouvrir d action en patermte, la mere a
r6clame aux trois soldats une indemnittS pour tort moral.
Demande accul'illie. Art. 307 SB ce, 49 CO.
Donna violentata da tre soldati aiutatisi vicendevolmente. Senza
promuovnre un'azione di paternina, la .mOOre ha domandato
ai tre soldati un indennizzo per rlparaZlOne morale. Domanda
accolta. Art. 307' e seg. CC, 49 CO.