Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
III STI:FTUNGSAUFSICHT
SURVEILLANCE DES FONDATIONS
10. Urteß vom 15. März 1946 i. S. Regierungsrat des Kantons
Dem gegen eldg. Departement desInnern.
Seift,ungaaulsickt. Art. 84 ZGB, Art. 99 IV OG.
- Legitimation des Regierungsrates oder Kantons zur Verwal-
tungsgerichtsbesehwerde gegen den Entscheid der Bundes-
behörde über die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Gemein-
wesen.
- Zugehörigkeit derFürsorgestiftung eines schweizerischen Be-
rufsverbandes.
Stm16Ülancs de8 londationa. Art. 84 ce, art. 99 IV OJ.
- Qualite du Conseil d'Eta.t on du ca.nton pour a.gir par Ja voie
du recours de droit administra.tif contra la decision de l'auto-
rite fMera.Ie designant 'la. corporation publique dont d6pend
une fonda.tion.
Da quelles a.utorites releve la. fonda.tion de secours d'une asso-
cia.tion
profeesionnelle suisse ?
Vigilanza 8tÜl8londazioni. Art. 84 ce, art. 99 IV OGF.
- QualitA deI Consiglio di Sta.to 0 deI Cantone per impugnare
mediante un ricorso di diritto arnmjnjstra.tivo la. decisione
dell'autoritA,
federa.le ehe designs. la. corporaziona pubblica,
da. cui dipende uns. fondazione.
- A quali autoritA di vigila.nza. e sottoposta. la. fonda.zione di
soccorso d'un'associazione professionale svizzera !
A. -Am 23. November 1944 gründete der Schwei-
zerische Buchhandlungs-Gehilfen-und Angestellten-Verein,
mit Sitz in Olten. die Stiftung Vereinigte Unterstützungs-
kassen
des Schweizerischen Buchhandlungs-Gehilfen-und
Angestellten-Vereins . Als ihr Sitz wurde Bern bezeichnet
Sie übernahm die Kranken-. die Unterstützungs-und die
Sterbekasse,
welche bisher vom Stifter betrieben worden
waren.
Destinatäre sind die in der ganzen Schweiz ver-
streut wohnenden Vereinsmitglieder und ihre Angehörigen.
ferner in der Schweiz lebende oder durchreisende Berufs-
genossen.
Der Handelsregisterführer von Bern suchte abzuklären,
welche Behörde
nach Art. 84 ZGB zur Aufsicht über die
Stiftungsaufsicht. N° 10.
Stiftung zuständig sei. Der Gemeinderat der Stadt Bern
lehnte die "Obernahme ab,ebenso das eidg. Departement
des Innern. Der Handelsregisterführer überwies darauf die
Akten dem Regierungsrat des Kantons Bern, dessen
Justizdepartement das eidg. Departement des Innern
nochmals ersuchte, die Aufsicht zu übernehmen.
Nach neuer Prüfung' der Frage hielt die Bundesbehörde
mit Entscheid vom 10. Dezember 1945 an ihrer Auffassung
fest. Der Begründung ist zu entnehmen: Massgebend
für die aufsichtsrechtIiche Zugehörigkeit einer Stiftung
sei
nach ständiger Praxis der Bundesbehörden in erster
Linie die Natur des Stiftungszweckes (Kreisschreiben
des eidg.
Departements des Innern an die Kantons-
regierungen vom 17. März, 1921, BBI 1921 II 309). Die
soziale Fürsorge, welcher die in Frage stehende Stiftung
diene, stehe
primär' den kantonalen und kommunalen
Gemeinwesen zu. Bei Personalfürsorgestiftungen
habe diese
Erwägung
besonderes Gewicht. Zudem seien die Kantone
oder Gemeinden in solchen Fällen besser als der Bund in
der Lage, eine Stiftung zu beaufsichtigen, da sie sich am
ehesten Kenntnis von der Art und Weise der Verwaltung
verschaffen,
könnten und über die geeigneteren Einrich-
tungen verfügten. Die Aufsicht sollte, daher von einer
Behörde
,des Sitzkantons ausgeübt werden.
B. -Gegen diesen Entscheid erhebt der Regierungsrat
des
Kantons Bern Verwaltungsgerichtsbescnwerde mit
dem Antrag, das eidg. Departement des Innern zur "Ober-
nahme der Aufsicht zu verhalten. Zur Begründung wird
vorgebracht: Der Hinweis auf die Praxis bei Personal":
fürsorgestiftu,ngen
gehe fehl. Fürsorgestiftungen von Unter-
nehmungen ständen durch das Unternehmen selber in
enger Verbindung mit einer Gemeinde. Die bernische
Praxis unterstelle sie deshalb der Aufsicht der Gemeinde-
behörde am (Haupt-) Sitz der Unternehmung. Die Auf-
sicht über FürBOrgestlltungen kantonal-bernischer Ver-
bände habe aber immer der Regierungsrat übernommen,
da es sich um eine kantonale Angelegenheit handle. Ent-
Verwaltungs-und Disziplina.rrechtspflege.
spreohend habe bei sohweizerischen Verbänden der Bundes-
rat die Aufsicht zu führen. Auf keinen Fall komme der
Regierungsrat des Kantons des Sitzes der Stiftung . in
Betraoht, sondern höohstens eine Gemeindebehörde. Es
wäre aber merkwürdig, wenn Stiftungen schweizerisoher
Verbände von einer Gemeindebehörde, solohe kantonaler
Verbände dagegen von Regierungsrat beaufsichtigt wUr-
den. Eventuell käme eher die Gemeinde am Verbandssitz
in Frage, da dieser erfahrungsgemäss weniger oft als der
Stiftungssitz gewechselt werde. Hier sei z. B. Bern nur
deshalb a18 -jederzeit veränderlicher -Sitz der Stiftung
gewählt worden, weil der gegenwärtige Verbandspräsident
gerade
dort wohne.
O. -Das eidg. Departement des Innern führt in seiner
Vernehmlassung aus :
Es untersuche bei der Prüfung der
Zugehörigkeit . einer Stütung stets zuerst, welohem
Gemeinwesen die
Funktion zukommt, die von der Stiftung
betätigt wird, welches Gemeinwesen am meisten damit
verwandt ist, welches Gemeinwesen also in die Lücke,die
bei dem Dahinfallen der juristischen Person entsteht, in
sozialer Hinsicht eintreten müsste)) (Gutachten von
Prof. Eugen
Huber vom 13. Januar 1921, Kreisschreiben
vom 17.
März 1921). Der Bund habe somit grundsätzlioh
nur Stiftungen, zu beaufsiohtigen, deren Funktion im
Rahmen eines Bundeszwecks liege. Von dieser Regel seien
die Bundesbehörden
nur abgewichen, wo Erwägungen
der Zweokmässigkeit es reohtfertigten. So sei bei den
Stiftungen Pro Juventute , Für das Alter und Für
Mutter und Kind auf ihre allgemein-schweizerische Be-
deutung
und Ausdehnung abgestellt worden. Auoh die
Tatsache, dass die Destinatäre einer Stiftung in ver-
schiedenen
Kantonen wohnen, oder dass bei einem Domizil-
wechsel infolge Veränderlichkeit des Stiftungssitzes.
all,ch
die . Aufsiohtsbehörde wechselt, könne unter Umständen
mitberüoksichtigt werden, jedoch erst in zweiter Linie.
Danach sei hier nicht der Bund zur Aufsicht zuständig.
Daran ändere es nichts, dass die Fürsorge für die Destina-
Stiftungsaufsioht. N0 10. 55
täre verschiedenen kantonalen und kommunalen Gemein-
wesen obliegen würde. Sie beschränke sich auf die Vereins-
mitglieder, während
sie bei Stiftungen von tatsächlich
allgemein-schweizeriScher Bedeutung allen Personen eines
bestimmten Alters
oder Geschlechtes zugute komme.
Ob die Stiftung der Aufsicht kantonaler oder kommunaler
Instanzen zuzuweisen sei, habe die Bundesbehörde nicht
zu entscheiden. Jedenfalls sei die Aufsioht am Sitz der
Stiftu,ng, nioht des Verbandes, zu führen. Dass der Stif-
tungssitz veränderlich sei, könne den Bund nicht zur
Übernahme der Aufsicht veranlassen. Die Sitzverleguilg
müsse als Änderung der Organisation von der Aufsichts-
behörde genehmigt werden, werde also nioht ohne Grund
vorgenommen werden können.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 99 IV OG ist gegen Entsoheide der
Departemente des Bundesrates über die Zugehörigkeit
einer Stiftung zum Gemeinwesen
die Verwaltungsgeriohts-
besohwerde
zulässig. Hier hat das eidg.Departement des
Innern auf das Wiedererwägungsgesuoh der kantonalen
Justizdirektion
hin einen Sachentsoheid über jene Frage
gefällt. Dieser Entsoheid kann mit der Verwaltungs;.
gerichtsbeschwerde selbständig angefoohten werden (BGE
70 I S. 120). Die BeschwerdefriSt ist ihm gegenüber ein-
gehalten.
Der Regierungsrat des Kantons Rern ist zur Besohwerde
legitinuert (Art. 103 Abs. lOG). Er war im angefoohtenen
Entsoheid als
Partei beteiligt. Der Entsoheid wurde zwar
duroh das kantonale Ju,stizdepartement herbeigeführt und
ihm zugestellt. Es handelte aber lediglich als Verwaltungs-
abteilung des
heute beschwerdeführenden Gesamtregie-
rungsrates. Die Legitimation des Regierungsrates wäre
dann zu verneinen, wenn er der Behörde, die den Entsoheid
getroffen
hat, inbezug auf die Geschä.ftsführung unter-
geordnet wäre, der gleichen Venltungshierarchie wie
sie angehörte
(BGE 65 I S. 272). Das -trifft nicht zu.
56 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Statt des Regierungsrates kann auch der Kanton Bern,
vertreten durch jenen, als Partei und Beschwerdeführer
annehen werden. E ist zur Beschwerde sachlich legi-
timiert. Der angefochtene Entscheid berührt die Interessen
des Kantons oder seiner Gemeinden; denn einem dieser
Gemeinwesen
steht nach der Auffassung der Vorinstanz
gemäss Art. 84 ZGB die Aufsicht über die Stiftung zu,
wogegen sich die Beschwerde wendet (vgl. BGE 56 I
S.380 Erw.l: Legitimation einer Gemeinde zur Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde, wodurch die Aufsicht über
eine Stiftung dem Kanton zugewiesen wurde).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. -Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des
Gemeinwesens (Bund,
Kanton, Gemeinde), dem sie nach
ihrer Bestimmung angehören (Art. 84 ZGB). Nach dem
vom eidg. Departement des Innern erwähnten Gutachten
von Prof. Eugen Huber und dem darauf beruhenden Kreis-
schreiben von' 1921 ist in der Regel zuständig das Gemein-
wesen,
mit dessen . Aufgaben der Stiftungszweck am
nächsten verwandt ist, das in die Lücke zu treten hätte,
wenn die StiftUng nicht bestände oder ihren Zweck nicht
mehr erfüllen könnte. Von dieser Auffassung liessen sich
der Bundesrat und seine zuständigen Departemente in
zahlreichen Fällen leiten, und auch das Bundesgericht
folgte
ihr in BGE 56 I S. 380 Erw. 2. Jmmerhin stellten die
Bundesverwaltungsbehörden in gewissen Fällen andere
Gesichtspunkte in den Vordergrund. So übernahm der
Bundesrat mit Beschluss vom 27. Juni 1927 die Aufsicht
über die beiden Stiftungen Kur-und Wanderstationen
des chweizerischen Lehrervereins und Schweizerische
Lehrerwaisenstiftung , obwohl das Schulwesen und die
Wahrung der damit zusammenhängenden Interessen,
denen diese Stiftungen dienen, grundsätzlich Sache der
Kantone sei. Es wurde ausgeführt: Die beiden Institu-
tionen sollen Personen zugute kommen, die über das
Gebiet der ganzen Schweiz zerstreut sind. Der Wirkungs-
I
f
I
:1
Stiftungsaufsieht. N0 10.
kreis der beiden Stiftungen erstreckt sich in gleicher Weise
auf alle Kantone, zum Unterschied z. B. der Wohlfahrts-
gründungen von Unternehmungen, die durch ihren Zweck
doch vorwiegend einem Kanton, demjenigen des Haupt-
sitzes einer Firma angehören, auch wenn die Angestellten
in verschiedenen Kantonen wohnen oder arbeiten. Der
Zweck kann daher nicht allein entscheiden, es ist auch der
Tätigkeitsbereich der. Stiftung in Betracht zu ziehen und,
wo er einer Stiftung einen so ausgesprochenen inter-
kantonalen Charakter gibt wie im, vorliegenden Falle,
ist er sogar massgebend. Die Zuständigkeit des Bundes
ist daher begründet, ähnlich wie z. B. bei den Stiftungen
Pro Juventute und (e Für das Alter ))). Es gilt das um-
somehr, als sich angesichts des Art. 27 bis BV sowie des
Ausführungsgesetzes .von
1903 auch nicht sagen lässt, dass
das Schulwesen den Bund überhaupt nichts angehe
(BUROKRARDT,Bundesrecht,
Nr. 1288 IX; vgl. auch Ver-
waltungsentscheide
der Bundesbehörden Bd.l, Nr.27).
Ähnlich wurde im Falle der Stiftung Schweizerische
Ferienheime
für Mutter und Kind nicht darauf ab-
gestellt, dass der in Frage stehende Zweig der Fürsorge
zum kantonalen Aufgabenkreis gehört, sondern darauf,
dass das Tätigkeitsgebiet der Stiftung die ganze Schweiz
umfasst und daher der Stiftung gesamtschweizerischer
Charakter zukommt ; demgemäss wurde die Aufsicht dem
Bunde zugewiesen (Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember
1930, Verwaltungsentscheide Bd. 4, Nr.43).
I vorliegenden Falle handelt es sich um die Stiftung
eines gesamtschweizerischen Berufsverbandes. Ihre Desti-
natäre, die Verbandsmitglieder und ihre Angehörigen,
sowie sonstige Berufsgenossen, leben
und arbeiten nicht
bloss in einzelnen Kantonen oder Landesgegenden, sondern
sind im ganzen Lande zerstreut. Die Stiftung ist im Unter-
schied zu Personalfürsorgestiftungen einzelner Unter-
nehmungen nicht an einen gewerblichen oder kaufmän-
nischen Betrieb und damit an einen bestimmten Ort ge-
bunden. Vielmehr erstreckt sich ihr Wirkungskreis in
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiilge.
gleicher Weise auf alle Kantone und Landesgegenden.
Dazu
kommt die Bedeutung, welche Q,ie gesamtschwei-
zerischen Berufsverbänd.e heute im öffentlichen Leben des
Lanaes besitzen. Sie werden vom Bunde zur Mitwirkung
bei
der Erfüllung zahlreicher staatlicher Aufgaben heran-
gezogen. Demzufolge tritt auch bei den Fürsorgestiftungen
solcher Verbände
der gesamtschweizerische Charakter der
Bestimmung stark in den Vordergrund. Dass im vor-
liegenden Falle die Zwecke der Stiftung gewissen Aufgaben
des
kantonalen oder kommooalen Gemeinwesens ver-
wandt sind, ist umsoweniger entscheidend, als auch der
Bund auf dem in Betracht fallenden Sachgebiet, nament-
lich im Krankenkassenwesen, Kompetenzen besitzt (Art. 34
bis
und quater BV). Ein zureichender Grund, die Stiftung
trotz ihrem gesamtschweizerischen Charakter der Aufsicht
des
Kantons oder der Gemeinde an ihrem Sitz oder an
demjenigen des Verbandes zu unterstellen, besteht nicht.
Die besonderen Umstände des
Falles rechtfertigen es, die
Aufsicht dem Bunde zuzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben
und die Stiftung Vereinigte
Unterstützungskassen des Schweizerischen Buchhandlungs-
Gehilfen-und Angestellten-Vereins der Aufsicht der
Eidgenossenschaft unterstellt.
IV.
BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
11. Urteil vom 29. März 1946 i. S. D. gegen
Eidgenossenschaft (FInanzverwaltung).
KalJ86'1'1kiatungen der HÜj8kaBB6 für das A'UBhüjspersonaL der
Bunde8verwaltung :
1 Die Frist für die Klage beginnt a.m Tage, an welchem das
Dienstverhältnis beendigt worden ist.
Beamtenreoht. N° 11. 39
2. Angestellte, deren Dienstverhältnis unter Berufung auf Arbeits-
rückgang aufgelöst wird, haben Anspruoh auf Ausriohtung des
Kassenguthabens aus den eigenen Beiträgen und aus denjenigen
des Bundes.
Pr68tatWna de la caiB86 de 8eoowr8 pOUf' 1B 'fJ6'I'8onnel aw;üiaif'e de
l'adminiatf'ation jedl.f'ale.
- Le delai pour introduire la demande part du jour Oll les rap-
ports de service ont pris fin.
- Les employes dont les rapports de service sont resilies par le
motif que le trava.il fait demut ont droit au ,pa.iement de leur
avoir aupres de la oaisse, c'est-a.-dire de leurscontributions
propres et de oelles de la Confedera.tion.
P'I'eBtazionidella oaasa di 80CC0'rBO P per80nale ausiliario dell' am-
miniatf'azione jederoZe.
- n termine per promuovere azione deoorre dal giorno in cui i
rapporti di servizio sono finiti.
- Gll impiega.ti, i cui rapporti di servizio sono resoissi per dimi-
nuzione di lavoro, hanno diritto al panamento del loro avere
presso la cassa, ossia dei loro versamentl e di quelIi della. Confe-
derazione.
A.. -Der Kläger stand seit dem 1. Juli 1941 im Dienste
des Bundes
als Bauzeichner im Angestelltenverhältnis
beim Geniechef
der 8. Division. Gemäss Dienstvertrag
vom 20. Dezember 1944 konnte das Dienstverhältnis auf
einen Monat gekündigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe
sofort aufgehoben werden Art. 1 des Vertrages).
Der
Kläger war Mitglied der Hilfskasse für das Aushilfs;'
persQnal
des Bundes (Art. 3 des Vertrages und Art. 2,
Ziff.2 des Hilfskassenreglementes).
Am 29. Dezember 1944 wurde ihm folgendes Kün-
digungssahreiben zugestellt :
CI Mit Rücksicht auf die nunmehr stark abnehmende Arbeit a.uf
dem Baubüro 8. Div. sowie auf eine erneute Weisung des Genie-
ohefs
der Armee vom 18.12.44 sehe ich mich leider vera.nIasst,
TImen Thre
durch Vertrag mit dem Genieohef der Armee geregelte
SteUung als Zeichner beim Genieohef 8. Div. mit Wirkung ab
31.1.45 zu kündigen. J
Infolge von Meinungsverschiedenheiten über den Beginn
der Kündigungsfrist wurde die Entlassung auf den 17. Fe-
bruar 1945 verschoben. Während der Kündigungsfrist
hatte der Kläger fortgesetzt Anstände, weil er sich un-
berechtigterweise Doppelvergütungen ausrichten liess, seine
Arbeit vernachlässigte und währenc:l einer Krankmeldung