eigene Wohnung zu mieten, sondern. auch verhindert wer-
den, dass ihr Sohn wegen ihres Zuzugs in seinem. Hause
mehr Wohnraum als bisher beanspruohe. Der Regierungs-
rat leitet die Zulässigkeit dieser Bedingung aus Art. 20
quater Abs. 2 BMW ab. Die hier vorgesehene Beschränkung
setzt jedoch, wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat
(nicht verÖffentl. Urteil vom 11. Juli 1946i. S. Eggli und
vom 7. November 1946 i. S. Ryser), die Aufstellung kan-
tonaler ( Richtlinien voraus, und an solchen fehlt es bis
heute im Kanton Basel-Stadt. Ausser auf Grund von
Art. 20 quater BMW kann dem Zuziehenden die Zahl der
zu benützenden Wohnräume nur vorgeschrieben werden,
wenn sein Zuzug nicht hinreichend begründet ist im Sinne
von Art. 19 ff. BMW, sondern ausschliesslichdeshalb
bewilligt werden muss, weil er .den Wohnungsmarkt nicht
belastet, d. h. keinen sonst Dritten offen stehenden Wohn-
raum beansprucht (nicht veröffentlichte Urteile vom
15. April 1946 i. S. Leuenberger und i. S. Vögeli, vom
7. November 1946 i. S. Löwe und i. S. Ryser). Im vorlie-
genden Falle trifft auch diese Voraussetzung nicht zu, weil
die Besohwerdeführerin, wie sich
aus Erwägung 2 ergibt,
auf Grund von Art. 19 Abs. I BMW einen Anspruch auf
Zuzug nach Basel hat. Die ihr zu erteilende Niederlassungs-
bewilligung darf daher nicht davon abhängig gemacht
werden, dass für sie kein weit er Wohnraum beanspruoht
werde. Dagegen kann damit die Auflage verbt'.ID.den werden,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammen
wohnen mUss und nicht selbständig haushalten darf. Die
Zulässigkeit dieser Auflage folgt, auch ohne besondere
gesetzliche Grundlage, daraus, dass der Beschwerdeführerin
die Niederlassung
in Basel ausschliesslichim Hinblick auf
ihre. familiären Verhältnisse bewilligt werden muss, also
aus der Natur des Grundes, der ihren Zuzug rechtfertigt
(nicht veröffentlichtes Urteil vom 7. November 1946 i. S.
Ryser). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit
dieser Auflage ohne weiteres einverstanden erklärt.
4. -Der angefochtene Entscheid ist daher insoweit
Staatsverträge. N° 48.
aufzuheben, als damit die der Niederlassungsbewilligung
an die Beschwerdeführerin beigefügte Bedingung aufrecht
erhalten wird, wonach ihr Sohn, bei dem sie zu wohnen
hat, in seinem Haus nicht mehr Wohnraum als bisher
benützen darf. Dagegen ist hier nicht zu prüfen, wieviel
Wohnraum er infolge des Zuzugs seiner :Mutter beanspru-
chen und von welchem :Mieter seines Hauses er gegebenen-
falls gestützt auf Art. 5 lit. b BMW die Abtretung eines
Zimmers
verlangen kann. Darüber haben die nach Art. 10
BMW zuständigen :Mieterschutzbehörden zu befinden,
deren Entscheid vor Bundesgericht nur wegen Verletzung
von Art. 4 BV angefochten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht "
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen;
IH. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
48. Urten vom 7. November 1946 i. S. Matt gegen Dapco A.-G.
und Obergericht des Kantons Zürich.
Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche vom 26. September 1927. VoUstreckbarerklärung eines
dänischen Schiedsspruchs in der Schweiz; Bedeutung des
Um,standes, dass nach dänischem Recht Schiedssprüche nicht
als Urteile gelten und ihre Vollstreckung durch Klage auf
Erfüllung des Schiedsspruchs beim ordentlichen Richter nach-
gesucht werden muss (Erw. 1, 2).
Einfluss schweizerischer, Höchstpreisvorschriften und Einfuhr-
verbote auf Kaufverträge zwischen ausländischen Lieferanten
und schweizerischen Importeuren (Erw. 3).
Convention de Geneve pour I:execution des sentences arbitrales
etrangt)res, du 26 septembre 1927. Decision d'exequatur d'une
sentence arbitraIe danoise en Suisse ; portoo du fait que le droit
danois n'assimile pas les sentenoosarbitrales aux jugements
etoblige a. en dema.nder l' execution par une action ouverte
devant le juge ordinaire (consid. 1 et 2).
Quelle est, sur des contrats de vente entre des fournisseurs etran-
gers et . des importateurs suisses, I 'influence de regles suisses
268 Staatsrecht.
fixant un maximum pour des prix et interdisant eertaines
importations ? (eonsid. 3).
Convenzione
di Ginevra per l'eseeuzione delle sentenze arbitrali
eSbere (deI 26 settembre 1927). Decisione d'exequatur d'Ulla
sentenza arbitrale danese in Isvizzera; portata deI fatto ehe
il diritto. danese non parifica le sentenze arbitrali alle sentenze
giudiziarie e obbliga a chiederne l'esecuzione mediante
un'azione promossa davanti al giudice ordinario (consid. 1 e 2).
Quale influsso hanTIo sui contratti di vendita tra forrutori esterie
importatori svizzeri le disposizioni svizzere coneernenti i prezzi
massimi e il divieto d'importazione ? (consid. 3).
A. -Der Beschwerdeführer Max Matt in Ziirich kaufte
am 10. September 1942 von der Aktiengesellschaft Dapco
in Kopenhagen 50 Tonnen getrocknete Zuckerrüben-
schnitz"1 zum Preis von 92 dän. Kronen per 100 kg
franko Padborg. Die Zahlung sollte durch ein vom Käufer
sofort zu stellendes unwiderrufliches Akkreditiv erfolgen.
Die Verkäufer garantierten die Exportgenehmigung, die
Käufer die Import-und Zahlungsgenehmigung. Im übrigen
unterwarfen sich beide
Parteien den Bestimmungen des
Kopenhagener Fob-Schlussscheines
und damit der darin
vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit des Kopenhagener
Beurteilungs-
und Schiedsgerichts-Ausschusses für den
Getreide-
und Futtermittelhandel . Da der Beschwerde-
führer das vereinbarte Akkreditiv nicht leistete,liess die
Dapco die
Ware am 3. November 1942 durch einen verei-
digten Makler versteigern und belangte hierauf den
Beschwerdeführer vor dem erwähntel . Schiedsgericht für
die Differenz zwischen dem Steigerungserlös und dem
Kaufpreis. Durch Schiedsspruch vom 9; April 1943 ver-
pflichtete das Schiedsgericht den Beschwerdeführer zur
Bezahlung von dän. Kr. 9185.40 an die Dapco und auf;.;
erlegte ihm die Kosten im Betrag von dän. Kr. 275.-.
Mit Zahlungsbefehl vom 27. Januar 1944 betrieb die
Dapco
den Beschwerdeführer in Ziirich für diesebeiden
Posten, in schweiz. Währung umgerechnet Fr. 8514.36,
und stellte, als der Beschwerdeführer Recht vorschlug,
unter Berufung auf das Genfer Abkommen zUr Vollstrek-
kung ausländischer SChiedssprüche vom 26. September
Staatsverträge. N° 48. 269
1927 das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Schieds-
spruchs
und Bewilligung . der definitiven Rechtsöffnung
für den in Betreibung gesetzten Betrag. Der Einzel-
richter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts
Ziirich entsprach diesem Begehren. Den hiegegen erho-
benen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Ziirioh
am 20. Juli 1946 ab.
B. -Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde ersucht Max Matt das Bundesgericht, den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Ziirich vom 20.
Juli 1946 aufzuheben und dem Schiedsspruch vom 9.
April 1943 die Vollstreckbarerklärung und die definitive
Rechtsöffnung
zu versagen.
Zur Begründung wird, wie schon vor den kantonalen
Instanzen, geltend gemacht :
a) Zum Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines
dänischen
Schiedsspruchs. sei nicht der Einzelriohter im
summarischen Verfahren zuständig. Die Vollstreckung
richte sich
nicht nach 377 zürch. ZPO, sondern nach
den Bestimmungen des Protokolls über die Schiedsklau-
seIn vom 24. September 1923 und des Genfer Abkommens
zur VollstreokUng ausländischer Schiedssprüche vom 26.
September 1927. Bei der Unterzeichnung dieser Staats-
verträge habe Dänemark den Vorbehalt angebracht, dass
naoh dänischem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres
vollstreckbar seien,
sondern dass die Vollstreckung in
jedem Falle bei den ordentlichen Gerichten verlangt
werden müsse.
Wenn der Vorbehalt weiter besage,dass
der Schienspruch im allgemeinen ohne weitere Prüfung
als Grundlage für das Endurteil zugelassen werde, so
heisse dies offenbar,
dass dem ordentliehen Richter auch
noch eine gewisse materiellelJberprüfung des Schieds-
l;Iprtwhs zustehe. Wie weit diese gehe, brauche nicht abge:"
klärt eö werden. Fest stehe jedenfalls, dliss der in Däne-
niäfk WtJMhafte Schuldner, da der Schiedsspruch dem
fdmitlitlhen Richter zu unterbreiten sei, erheblich besser
wit als der in der Schweiz wohnhafte Schuldner. Nach
dem Grundsatz der Reziprozität könne daher ein däni-
scher Schiedsspruch auch in der Schweiz nur vom ordent-
lichen Richter vollstreckbar erklärt werden. Die aus der
VollStrookbarerklärung durch den RechtsötInungsrichter
sich ergebende Schlechterstellung
des schweizerischen
Schuldners würde gegen die schweizerische ötIentliche
Ordnung verstossen (Art. llit. e des Genfer Abkommens).
b) Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufver-
trag habe einen widerrechtlichen Inhalt, weil der verein-
barte Preis den von der Preiskontrollstelle festgesetzten
Höchstpreis übersteige.
Dararu; folge die Nichtigkeit des
ganzen Vertrags, nicht nur Teilnichtigkeit im Sinne von
Art. 20 Abs.2 OR, denn die Verkäuferin habe durch ihr
Verhalten nach Vertragsschluss deutlich zu erkennen
gegeben, dass sie das Geschäft. nicht zu einem niedrigem
Preis abgeschlossen hätte. Der Schiedsspruch setze sich
über die Nichtigkeit des Kaufvertrags hinweg und ver-
Stosse deshalb gegen die schweizerische ötIentliche Ord-
nung.
O. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Beschwerdebeklagte,
die Aktiengesellschaft Dapco,
beantragt die Abweisung der Beschwerde. unter Kosten-
fo1ge.
Da8 Bu:nJesgerickt zieht in Erwägung:
- -Das Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24.
September 1923,
dem die Schweiz im Jahre 1928 beige-
treten ist (AS 44 S. 405), regelt die .Anerkennung inter
nationaler Schiedsabreden und Schiedsklauseln, indem es
die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern ein Rechtsstreit
entgegen einer solchen Vereinbarung bei ihnen Q.nhängig
gemacht wird, verpßichtet, sich auf Antrag eines Betei-
ligten unzuständig zu erklären und diese auf das Schieds-
verfahren zu verweisen (Art. 1 und.4 des Protokolls).
Dagegen sichert
das Protokoll die Vollstreckung von
Schiedssprüchen nur in dem Staate, in dem sie ergangen
Staatsverträge. N0 48.
sind, nicht auch in den andern Vertrags staaten (Art. 3).
Diese
Lücke ist durch das Genfer Abkommen zur Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Sepnm
ber 1927 ausgefüllt worden, dem die Schweiz im Ja.hre
beigetreten ist (AS 46 S. 687).
Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich streitig, ob und
in welchem Verfahren ein in Dänemark ergangener
Schiedsspruch in der Schweiz zur Vollstreckung zuzu-
lassen ist. Diese Frage ist auf Grund des Genfer Abkom..,
mens von 1927 zu entscheiden. Das vom Beschwerde-
führer ausserdem angerufene Protokoll von 1923 enthält
hierüber keine Vorschriften und fällt ausser Betracht.
2. -Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei
der Unterzeichnung des Genfer Abkommen folgende, in
der eidgenössischen Gesetzessammlung (AS 46 S. 692) als
Vorbehalt bezeichnete Erklärung abgegeben:
Nach dem dänischen Rechte kann die Vollstreckung der von
einem Schiedsgerichte gefällten Schiedssprüche nicht ohne wei-
teres verlangt werden; um ihre Vollstreckung verlangen zu
können, müssen in jedem einzelnen Falle di ordentlicnen Gericnte
angerufen werden. Im Verfahren v ?r diesen nchten .. wird
indessen der Schiedsspruch im allgememen ohne weItere Prüfung
als Grundlage für das Endurteil in der Sache zugelassen. 11
a) Es fragt sich zunächst, ob diese Erklärung, ähnlich
denjenigen anderer Vertragsstaaten (AB 46 S. 692/3,
47 8; 582, 48 S. 176, 53 S. 979, 55 S. 132), einen echten
Vorbehalt darstellt mit der Wirkung, dass einzelne Be-
stimmungen des Abkommens in Dänemark nicht oder
nicht 1m vollen Umfange anwendbar sind, oder ob nicht
die Erklärung lediglich auf eine Besonderheit des däni-
schen Rechts hinweisen soll. Dabei ist von den in Recht-
sprechung und Lehre der verschiedenen Vertragsstaaten
herrschenden zwei GrundautIassungen über die Rechts-
natur privater Schiedssprüche auszugehen. Nach der
einen stellt der Schiedsspruch ein prozessuales Urteil dar,
das grundsätzlich wie ein gerichtliches Urteil vollstreck-
bar ist; nach der andern dagegen gehört der Schieds-
spruch, weil auf Parteivereinbarung beruhend, dem
Vertragsrecht an' (vgl.; NUSSBAUM, Probleme des inter-
nationaIenSchiedsgerichtswesens, Intern.' Jahrbuch für
Schiedsgerichtsweseri Bd. r S. 11 ff. ; BRACHET, De l'exe-
cution
internationale des' sentences arbitrales, Paris 1928,
S. 5 ff., 23 ff., 69 ff. ; HOMBERGER, Der private Schieds-
spruoh
im internationalen Verkehr, ZSR 51 8.3 ff). Für
die Vollstreckung hat allerdings diese Unterscheidung
weitgehend
blosstheoretisch Bedeutung. Auch in den
jenigen Ländern; m denen der Schiedsspruch nicht als
Urteil gilt wird seine "Vollstreckung häufig dadurch er-
leichtert, dass
dafür ein besonderes, einfaches Verfahren
zur Verfügung steht, und selbst dort, wo die Vollstreckung
durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs bei den
ordentlichen Gerichten. nachgesucht werden muss, ent-
halten sich diese zumeist' einer materiellen Überprüfung
des Spruchs und weisen die Klage auf Erfüllung desselben
nur ab beim ,Vorliegen besonderer Mängel wie Unver-
bindlichkeit'
des ,Schiedsvertrages, mangelhaftes' Schieds-
verfahren, Verstoss
des Schiedsspruchs gegen die öffent-
liche
Ordnung usw. ' '
Das' GenIer Abkommen 'lässtbeide Auffassungen über
die
Rechtsnatur privater Schiedssprüche zu. Bei seiner
Abfassung
Wurden Ausdrücke wie vollstreckbar und
rechtskräftig , die als Hinweis auf den Urteilscharak.ter
des
Schiedsspruchs verstanden werden könnten, bewusst
vermieden. Das Abkommen
verlangt. derui auch von 'deh
Vertrags
staaten nicht, dass sie den Schiedsspruch einem
,gerichtlichen Urteile gleichstellen, sondern verpflichtet sie
in Art; 'I Abs. 1 lediglich, ihri,' sofern er endgültig ist
(Art. 1 lit. d), als wirksam anzuerkennen reconnaitre
l'autoriM )
'und zur VolIStiecklliig zuzulassen ( accorder
l'executiollll). Ijie Ausgestaltung des Verfahrens, in dem
die
Vollstreckung iiaehZusuchenist, bleibt dem internen
Recht der VertragsstMten 'überlassen. Diesen steht es
ftei, dafür ein einfaches Vollstreckungsverfahren (vor
Gerichten
oder andern Behörden) vorzusehen oder aber
den aus dem Schiedsspruch Berechtigten auf den Weg
Staatsverträge. N° 48. 273
des ordentlichen Prozesses, d. h. auf die Erfüllungsklage,
zu verweisen (HOMBEBGER a.a.O. S. 21; VOLKMAR, Das
Genfer Abkommen, Intern. Jahrbuch für Schiedgerichts-
wesen Bd. II S. 143; vgl. auch den Bericht der Experten-
kommission im Journal Officieldes Völkerbundes ,1927
S. 892/93).
Obwohl in Dänemark das Schiedsgerichtswesen sehr
verbreitet ist (an der Kopellhagener Börse bestehen zahl-
reiche ständige Schiedsgerichte),
enthält das' dänische
Recht keine Vorschriften darüber und kennt auch kein
besonderes
Verfahren für die Vollstreckung von Schieds-
sprüchen.
Um die durch einen (in-oder ausländischen)
Schiedsspruch auferlegten Leistungen zu erzwingen, steht
nur die beim ordentlichen Richter zu erhebende Klage
auf Erfüllung des Schiedsspruchs zur Verfügung (BRACHET
a.a.O. S. 111, 154; RAFFENBERG, Recht und Praxis der
Schiedsgerichte in Dänemark, Intern. Jahrbuch für
Schiedsgerichtswesen Bd. II S. 1 ff.). Der erste Teil' der
bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens abgege-
benen
Erklärung Dänemarks hat offenbar keinen andern
Sinn, als auf diese mit den Verpflichtungen aus dem
Abkommen durchaus vereinbare Besonderheit" des däni-
schen
Rechts aufmerksam zu machen. Dänemark wollte
damit, wie das dänische, Aussenministerium der Be-
schwerdebeklagten
am 12. Juli 1944 bestätigt hat, von
vorneherein der Auffassung entgegentreten, das ' die
Vollstreckung im Ausland ergangener Schiedssprü81te in
DäIlemark auf Grund des Abkommens in einem einfacherh
Verfahren
erwirkt werden könne als die Vollstreckung in
Dänemark selbst ergangener Schiedssprüche. Wenn die
Erklärung weiter besagt, dass der Schiedsspruch indessen
ohne weitere
Prüfung als Grundlage für das Endurteil
in der Sache zugelassen werde, so ist auch das nur ein
Hinweis
auf die Praxis der dänischen Gerichte, die sich
einer materiellen
überprüfung der ihnen vorgelegten
SchiedsSprüche enthalten und diesen die Anerkennung
nUr wegen Unverbindlichkeit des Schiedsvertrages oder
18 AB 72 I -1946
wegen grober Mängel des Schiedsverfahrens versagen
(über diese
Praxis Raffenberg a.a.O. S. 10). Dagegen
bestehen weder
nach, dem Inhalt der Erklärung noch
sonSt Anhaltspunkte dafür, dass Dänemark sich damit
das Recht hätte vorbehalten wollen, die Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
aus im Abkommen nicht
vorgesehenen Gründen zu verweigern. Der Beschwerde-
führer behauptet denn auch nicht und versucht noch
weniger
darzutun, dass die dänischen Gerichte bei der
Beurteilung ausländischer Schiedssprüche je die durch
das Abkommen gezogenen Grenzen der Nachprüfung
überschritten hätten. Selbst wenn dies aber der Fall wäre,
so wäre der schweizerische Richter wohl kaum befugt,
sich
über das Abkommen auch seinerseits hinwegzusetzen
durch Verweigerung der Vollstreckbarkeit für einen däni-
schen Schiedsspruch trotz Vorliegens der staatsvertrag ..
lichen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. BGE 58 1312,
64 I 266 Erw. 3).
b) Kann demnach der Beschwerdeführer aus der Erklä-
rung Dänemarks als solcher nichts für sich ableiten, weil
sie keinen
Vorbehalt gegenüber den Verpflichtungen aus
dem Abkommen darstellt so fragt sich weiter, ob und
welche Bedeutung für' die Anwendung des Abkommens
in der Schweiz dem Umstand zukommt, dass die Voll-
streckung ausländischer, also auch schweizerischer, Schieds-
sprüche
in Dänemark nur beim o dentlichen Richter,
durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs, erwirkt
werden kann. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass
nach dem Grundsatz des Gegenrechts auch die Voll-
streckung dänischer Schiedssprüche in der Schweiz nur
durch solche Klage und nicht im Wege des Rechtsöfinungs-
verfahrens verlangt werden könne. Dieser Auffassung,die
auch
HOMBERGER (a.a.O. S. 21/22) teilt, kann indessen
nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 1 Abs. 1 des Ab-
kommens
ist jeder Vertragsstaat berechtigt und ver-
pflichtet, ausländische Schiedssprüche gemässden im
Inland geltenden Verfahrensvorschriften zur Ynllstrek-
l:!taatsverträge. N0 48.
kung ulassen, wo bei er in der Ausgestaltung des Ver-
fahrens, wie bereits ausgeführt, völlig frei ist. Die Schweiz
ist dem Abkommen ohne Vorbehalt und in Kenntnis der
Erklärung Dänemarks beigetreten. Damit hat sie in
Kauf genommen, dass die Vollstreokbarerklärung schwei-
zerischer Schiedssprüche, was das dabei einzuschlagende
Verfa.hren betrifft, in einzelnen Staaten weniger leicht zu
erreiohen
ist als diejenige ausländischer Schiedssprüche
in der Schweiz, und dass dafür insbesondere in Dänemark
die ordentlichen Gerichte angerufen werden müssen. Der
Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, diese Ungleich-
heit verstosse gegen die schweizerische öffentliche Ordnung.
Nach
Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens darf die Voll-
streckung eines Schiedsspruchs freilich verweigert werden,
wenn dessen Anerkennung
der öffentlichen' Ordnung des
Landes widerspricht,
in dem die Vollstreckung begehrt
wird. Solche ordre public-Klauseln in Vollstreckungsab-
kommen beziehen sich jedoch
nur auf den Inhalt des
Entscheids
und, was bisher offen gelassen wurde und
es auch heute bleiben kann, allenfalls noch auf Mängel
des Verfahrens, in dem er zustande kam (BGE 57 I 435,
I 145, 63 I 301). Die beanstandete Ungleichheit des
Vollstreckungsverfahrens betrifft aber weder den Inhalt
des Schiedsspruchs noch Mängel des Schiedsverfahrens.
Sie iSt vielmehr eine unmittelbare Folge des Abkommens
selbst, nämlich
der Bestimmung, wonach ausländische
Schiedssprüche nach den im Inland geltenden Verfahrens-
vorschriften
zur Vollstreckung zuzulassen sind (Art. 1
Abs. 1). Die Bestimmungen
der von der Schweiz abge-
schlossenen
Staatsverträge gelten aber als Landesrecht
mit Gesetzeskraft und können daher nicht gegen die
schweizerische öffentliche Ordnung verstossen (vgl.
BGE
63 II 313/14, 64 I 273 E. 3).
e) Für den Entscheid darüber, in welchem Verfahren
nach schweizerischem Recht die Vollstreckung eines däni-
schen Schiedsspruchs nachzusuchen. ist, könnte immerhin
der UmStand von Bedeutung sein, dass ein solcher Schieds-
Staatsteoht.
spruch nach dänischem Recht nicht als Urteil gilt. Es
lässt sich nämlich die Auffassung vertreten, dass über
die Vollstreckung eines ausländischen, aufGeldzahlung
ode Sicherheitsleistung gerichteten Schiedsspruchs nur
dann im Rechtsöffnungsverfahren zu entsoheiden sei, wenn
er nach dem Recht des Landes, in dem er ergangen ist,
bezüglich seiner Reohtskraft einem Urteil gleiohgestellt
ist (so BBI 1929 II 151 unten). Ob diese Auffassung zu-
trifft oder ob ausländische Schiedssprüche, was die Er'-
zwingung im Vollstreokungswege betrifft, auf Grund des
Genfer Abkommens
in der Sohweiz allgemein als den
staatliohen Urteilen gleichwertig zu behandeln sind, wie
in BGE 61 I 279/a angenommen wurde, kann indessen
dahingestellt bleiben. Im: angefochtenen Entscheid wird
die Zuständigkeit des Einzelrichters im . summarischen
Verfahren zum Entsoheid darüber,
ob der Schiedsspruch
zur Vollstreckung zuzulassen sei, nicht aus Art. 81 Abs.
SchKG in Verbindung mit 283 Ziff. 2 züroh. ZPO
und 21 GVG abgeleitet, sondern aus 377 ZPO. Der
Besohwerdeführer behauptet aber nioht, dass der ange-
fochtene
Entscheid auf unrichtiger Auslegung von 377
ZPO beruhe, noch macht er geltend, dass die Gewährung
der Reohtsöffnung gegen Art. 81 Abs. 3 SchKGverstosse.
3. -Der Besohwerdeführer ist der Auffassung, die
Vollstreckung des Schiedsspruchs
in der Schweiz sei auoh
deshalb
zu verweigern, weil er der schweizerisohen öffent-
lichen
Ordnung widerspreche; er auferlege '. dem Be-
schwerdeführer Leistungen auf Grund eines Vertrages, der
gegen schweizerische Höchstpreisvorschriften verstosse,
also einen widerrechtlichen
Inhalt habe und gemäss
Art. 20 OR nichtig sei.
Der Bundesrat hat durch BRB vom 1. September 1939
(AS 55 S. 817) das eidgenössische Volkswirtschaftsdepar-
tement allgemein ermäohtigt, Vorschriften über Waren-
preise zu erlassen (Art. 1 lit. a) und private Abreden
über Preise abzuändern oder aufzuheben (Art. 3 lit. b).
Die
gestützt hierauf erlassenen Preisvorschriften beziehen
Staatsverträge. N0 48.
sich jedoch, wie auf Grund der Verfügung I des EVD
vom 2. September 1939 (AS 55 S. 820), insbesondere
Art. 2 lit.a, angenommen werden. muss, nur auf den
schweizerischen BinnenhandeL Für Geschäfte ausländi-
scher
Exportfirmen mit schweizerischen Käufern be-
stehen keine entsprechenden allgemein verbindlichen Vor-
schrüten.
Der Erlass solcher erübrigte sich, weil der
Bundesrat die Einfuhr von Waren und deren Vnrwen
dung ohnehin durch BRB vom 22. September 1939 (.Aß
55 S. 1063) einer staatlichen Überwachung unterstellte
und das EVD bezw. die von diesem beauftragten Stellen
ermächtigte, die
Einfuhr von Waren zu verbieten oder
von Bewilligungen abhängig zu machen (Art. 4). Gestützt
hierauf erklärte das EVD durch Verfügung vom gleichen
Tage
(AS 55 S. 1067) die Einfuhr von Waren bewilligungs-
ptlichtig 'und verschaffte sioh damit auch die Möglichkeit,
die
Einfuhr von Waren zu übersetzten Preisen im Inte-
resse der inländischen Preisgestaltung zu untersagen.
Der vorliegende Kaufvertrag, dessen Gültigkeit der
Beschwerdeführer bestreitet, ist zwischen einer dänischen
Exportfirma und einem sohweizerisohen Importeurabge-
schlossen worden. Da nach dem Gesagten die schweizeri:"
schen Höohstpreisvorsohriften für diesen Vertrag keine
Geltung
hatten, war sein Inhalt nicht widerreohtlich.
Es kann siohnur fragen, welche Bedeutung dem Umstand
zukommt, dass -. wie nach den vom Beschwerdeführer
vorgelegten Schreiben
der eidg. PreiskontrollsteIle ange-
nommen . werden' muss -die Bewilligung zur Einfuhr
der gekauften Ware in die Schweiz nicht erhältlich war.
Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob der Erfüllungsort
Dänemark war, wie im angefochtenen Entscheid wohl
zutreffend angenommen wird,
oder ob die Versendung
der Ware in die Schweiz einen wesentlichen Bestandteil
des Vertrages bildete.
Im ersten Falle ist ohne weiteres
klar, dass die Unmöglichkeit, die Ware in die Sohweiz
zu verbringen, ohne jeden Einfluss auf die Verpflichtungen
des Beschwerdeführers
war; dieser hätte die Ware in
Dänemark abnehmen und im Ausland weiterveräussem
können. Im andern Falle dagegen war zwar. der Vertrag
nicht widerrechtlich; aber seine Erfüllung unmöglich
(OFTrNGER, Gesetzgeberische Eingriffe in das Zivilrecht
ZSR 57 S. 590a ff. ; CoMMENT, Lesatteintes portees au
droit civil par des mesures legislatives exooptionnelles,
ZSR
57 S. 310a ff.). Ob diese Unmöglichkeit schon bei
Vertragsabschluss bestand oder ob sne erst nachträglich
eintrat, als der Beschwerdeführer die Bewilligung für
die Einfuhr nachsuchte und nicht erhielt, ist belanglos,
denn sie ist auf jeden Fall vom Beschwerdeführer zu
vertreten, weil er im Kaufvertrag die Erteilung der
Einfuhrbewilligung garantiert hat. Da nachschweizeri-
schem Recht ein auf eine unmögliche Leistung sich be-
ziehender
Garantievertrag gültig ist von TuHB., Obli-
gationenrecht 31 Anm. 67; vgl. BECKER, Kommentar
2. Aufl.. Art. 119 Nr. 19-22 , befreite die Unmöglichkeit
der Einfuhr den Beschwerdeführer nicht von seinen Ver-
pflichtungen
aus dem Kaufvertrag, zumal er sich vor
dessen Abschluss über die Bedingungen für den Erhalt
der Einfuhrbewilligung hätte erkundigen können (vgL
BGE 42 II 372, 48 II 217, 54 II 337, 57 II 535). Es kann
daher keine Rede davon sein, dass der Schiedsspruch,
der ihn zum Ersatz des aus der Nichterfüllung des Kauf-
vertrages erwachsenen Schadens verpfliohtet, gegen die
schweizerische öffentliche
OrdnunK verstösst.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N0 49.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
- Extrait de 'arret du 28 novembre 1048 dans Ia cause Asso-
elatlon des proprletalres de la vIlle de Frlbourg et Soel6te
anonyme Perolles Square contre Grand Conseil du eanton de
Frlbourg.
Recour8 de droit 'PUbUc ; dOOiaion ou arr U cantonal (art. 84 OJ).
Lad6cisioil par laquelle le Grand Conseil d'un canton approuve
l'inscription d'une recette au budget de I'Etat n'est pas sus-
ceptib1e d' tre attaquee par un recours de droit public.
StQatarechtliche Beachwerde; anfechtbarer Erlaa8 oder .Ent8cheid.
(Art. 84 OG). .
Die staatsrechtliche Beschwerde ist unzulässig gegen' den Ent-
scheid. durchden der Grosse Rat eines . Kantons der Aufnahme
eines Einnahmepostens in dasStaatsbudget timmt,
Rioor80 di diritto pubbUco ; decreto 0 deci8ion6. impugnabile (art. 84
OGF).
La decisione, con 1a quale il Gran Consiglio d'un cantone approva
l'iscrizione d'un introito nelpreventivo dello Stato, non pub
essere impugnata mediante un ricorso di diritto pubbllco.
Dans le canton de Fribourg, l'assurance des bätiments
contre l'inoondie et autres dommages est obligatoire.
L'Etablissement
cantonal d'assurance desbätiments est
une personne morale de droit publio. Son but est d'indem-
niser les proprietaites
de bätiments pour les dommages
vises par la loi. L'administration de l'Etablissement. est
attribuee a l'une des Direotions du Conseil d'Etat; elle
est exercee par une commission, nommee par ledit Conseil
et presidee par le ohef de la Direction dont releve l'Eta-
blissement.
Donnant suite a 1a. demande qui lui en avait ete faite
par la Direction oa.ntonale des fina.nces, la Commission
de l'Etablissement a decide de verser a l'Etat un montant
annuel de 25.000fr., pour 1!l-premiere fois en 1945. Lors
de la . discussion du budget pour 1946, le Grand Conseil
du canton de Fribourg, dans sa seance du 23 novembre