I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
16. Urteil des Kassationshofes vom 1. Juni 1949
i. S. Birchler gegen Ebnöther.
Art. 28 ff. StGB.
In einem der Strafverfolgung dienenden Zivilprozess ist erst die
Klage, nicht schon das Sühnehegehren Strafantrag, es sei
denn, dass schon dieses den Streit rechtshängig macht.
Art. 28 88 OP.
Lorsque Ja poursuite penale a lieu dans Ies formes du proces
civil, c'est seulement la demande, non pas deja la requete en
conciliation, qui constitue la plainte penale, a moins que cette
requete ne cree elle-meme la litispendance.
Art. 28 88. OP.
Ove il procedimento penale ahbia luogo nella forma del processo
civile, va considerata come querela la domanda giudiziale
(petizione
di causa), non gia la domanda di conciliazione, a
meno ehe quest'ultima determini la litispendenza .
.A. -Emilie Birchler hat seit 11. Mai 1943 von der
Ehrverletzung Kenntnis, welche Pauline und Adeline
Ebnöther ihr gegenüber begangen haben. Am 30. Juli 1943
verlangte sie die Abhaltung des Sühneversuchs,
der am
28. August 1943 stattfand. Am 1. Oktober reichte sie die
Strafklage ein. Das Kantonsgericht Schwyz
trat durch
Urteil vom 24. Januar 1945 darauf nicht ein. Da nach
dem schwyzerischen Prozessrecht das Verfahren mit der
Einreichung des Rechtsbegehrens beim Vermittler nicht
von selbst seinen Fortgang nimmt, sondern der Kläger
immer noch frei
ist, es durch Einreichung der Weisung
samt Klageschrift -wofür sechzig Tage offen stehen -
fortzuführen oder nicht, sieht
das Kantonsgericht unter
Verweisung auf BGE 69 IV 195 erst in der letzteren Vor-
kehr den Strafantrag im Sinne des Art. 28 StGB, für den
die dreimonatige
Frist vor dem 1. Oktober abgelaufen war.
5 AS 71 IV -1945
Strafgesetzbuch. No 16.
B. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde macht die Klägerin
geltend, die erwähnte Rechtsprechung des Kassationshofes
sei, auf Strafklagen, die im Wege des Zivilprozesses behan-
delt werden, nicht anwendbar, denn im Zivilprozess müsse
sich
der Kläger immer wieder aktiv betätigen, wenn das
Verfahren weiter gehen soll; dieses nehme; wenn einmal
eingeleitet,
nicht von selbst seinen Lauf. Im Zivilprozess
sei
der Sühneversuch mit dem übrigen Verfahren organisch
verbunden, zumal wenn, wie im Kanton Schwyz, die Ein-
reichung der Weisung mit der Klage innert bestimmter
Frist seit Abhaltung des Sühneversuchs stattzufinden
habe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Gemäss Urteil des Kassationshofes in BGE 69 IV 195
gilt ein Vermittlungsbegehren als
Strafantrag im Sinne
von Art. 28 StGB nur, wenn es die Strafverfolgung in Gang
bringt, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Antrag-
stellers bedarf. Wie
der Kassationshof bereits im Urteil
Möslin
gegen Knöpfe! vom 29. September 1944, wo es
sich
um das Vermittlungsbegehren im st. gallischen Ehr-
verletzungsprozess handelte, erklärt hat, ist dieses Erfor-
dernis zugeschnitten auf
den Strafprozess mit seinem
Offizialbetrieb.
Wenn die Strafverfolgung im Zivilprozess
stattfindet, wo die Fortführung des Verfahrens weitgehend
dem Kläger obliegt
und die Unterlassung gewisser Prozess-
handlungen die diesem Verfahren eigentümlichen
Säumnis-
folgen hat, entspricht ihm die Einreichung der Klage.
Durch sie wird der Wille zur Strafverfolgung vorbehaltlos
geäussert. Bis
dahin bleibt diese nicht bloss aufgeschoben,
sondern ungewiss,
nicht anders als in dem im ersten Prä-
judiz behandelten Falle aus dem Kanton Luzern. Erst
mit dieser Vorkehr ist also der Wille zur Strafverfolgung
endgültig geäussert, somit der
Strafantrag gestellt. Der
Sühneversuch ist lediglich vorbereitende Handlung, welche
die Entschliessung noch frei lässt. Die Nichteinreichung der
Klage bleibt ohne prozessuale Sanktion, während die
Strafgesetzbuch; No 16.
Nichtvornahme weiterer Prozesshandlungen nach Ein-
reichung
der Klage die prozessualen Säumnisfolgen zeitigt.
Das zeigt, wie sehr Sühneversuch und Klageeinreichung
auf verschiedener Linie stehen. Richtig ist, dass die Recht-
sprechung des Bundesgerichts
in Zivil-und Betreibungs-
sachen den
Al:lssöhnungsversuch als.Klageanhebung gelten
lässt .. Aber nicht im Sinne der Begründung der Rechts-
hängigkeit, sondern
nur mit Bedeutung für die Wahrung
einer Klagefrist, ohne solche
für die übrigen Wirkungen
der Rechtshängigkeit, wie insbesondere Einlassungspflicht
und Festlegung des Gerichtsstandes ; das ist also nicht im
Sinne der Kundgabe des endgültigen Willens zur Verfol-
gung des Ansprltchs. Das Bundesgericht sagt es deutlich,
dass als (fristwahrende) Klageanhebung
auch eine bloss
vorbereitende Handlung genüge,
mit welcher der Kläger
zum erstenmal in bestimmter Form den Schutz des Richters
anrufe (BGE
42 II 103). Für den Strafantrag bedarf es
nach dessen ganzem Sinn und Zweck mehr als eine erst-
malige, vorläufige
Anrufung der Strafverfolgungsbehörde.
Sie muss endgültig, unbedingt sein. Diesem Erfordernis
lässt sich auch im Zivilprozess Rechnung tragen, sei es,
dass der Gesetzgeber die Rechtshängigkeit
mit der Ein-
reichung des Begehrens
um den Aussöhnungsversuch ver-
bindet, sei es, dass er, wie beispielsweise
203 der schwy-
zerischen
ZPO bei drohendem Ablauf der Frist, die Klage
schon gleichzeitig
mit dem Sühnebegehren einzureichen
gestattet, sei es endlich, dass der Strafantragsteller den
bloss vorbereitenden Aussöhnungsversuch so frühzeitig
anbegehrt, dass die Klage noch
in der dreimonatigen Frist
des Art. 29 StGB eingereicht werden kann. Die gesetzliche
Antragsfrist
wird durch das dem Strafantrag obligatorisch
vorausgehende Sühnebegehren auch
in letzterem Falle
nicht gekürzt. Nur ist der Antragsteller gehalten, den
Antrag vor Ablauf der drei Monate vorzubereiten. Sollte
sich dies
mit dem Wesen der Antragsfrist nicht vertragen,
so könnte es höchstens
dazu führen, dass von Bundnsrechts
wegen die Einreichung der Privatklage auch ohne Wei-
Strafgesetzbuch. No 17.
sungsschein, vor Abschluss des Sühneverfahrens, entgegen-
genommen werden müsste,
nicht könnte es umgekehrt
benken, das Weisungsbegehren als Strafantrag zu behan-
deln und so die bundesrechtliche Antragsfrist von drei
Monaten
um die zur Einreichung des Weisungsscheins
samt Klageschrift gesetzte Frist zu verlängern, zumal alles
dafür spricht, dass die Entscheidung, ob Strafverfolgung
eintrete oder nicht, möglichst rasch falle. Wenn vor dem
Inkrafttreten des Strafgesetzbuches dem lediglich vorbe-
reitenden Aussöhnungsversuch
in mehreren Kantonen die
Wirkung des
Strafantrages zukam, so lag darin die Aner-
kennung bedingter Antragstellung
durch das kantonale
Strafrecht. Das eidgenössische Strafrecht kennt eine solche
nicht. Dass es
damit ins kantonale Prozessrecht eingreüe
(vgl.
SJZ 40 357), ist eine verkehrte Betrachtung.
Im Kanton Schwyz begründet das Vermittlungsbegehren
nicht die Rechtshängigkeit
der Klage. Nicht dieses ist
also Strafantrag, sondern erst die Einreichung der Weisung
mit der Klageschrüt. Im vorliegenden Falle erfolgte sie
nach Ablauf der Antragsfrist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mal 1945
- S. Honegger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirlch.
- Die Strafmilderung nach Art. 66 StGB darf weniger weit oder
weiter gehen als jene nach Art. 65. Sie darf sich in der Herab-
setzung der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen
Rahmens erschöpfen.
2. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der
Einweisung in eine Verwahrungsanstalt nach Art. 42 StGB
nicht im Wege, wenn der Verurteilte nicht einer Heilbehandlung
bedarf oder pflegebedürftig ist (Art. 14, 15 StGB).
-
L'attenuation libre de la peine selon l'art. 66 CP peut aller
plus loin ou moins loin que l'attenuation de la peine selon
l'art. 65. Elle peut se borner a la reduction de la peine dans
les limites tracees par la loi pour l'infraction oonsideree.
Strafgesetzbuch. No 17.
-
La. responsabilite restreinte du oondamne ne s'oppose pas a ce
qu'il soit renvoye dans une maison d'internement en vertu de
l'art. 42 CP, si toutefois il n'a pas besoin d'etre traite ou hospi-
talise (art. 14, 15 CP).
-
L'attenuazione libera della pena in conformita dell'art. 66 CP
puo, nel singolo caso, essere meno ampia di quella stabilita
dall'a.rt. 65. La libera attenuazione puo limitarsi anche alla
diminuzione della pena in senso stretto (nell'ambito della
comminatoria di legge ).
-
La. scemata responsabilita del condannato non ne esclude il
ricovero in uno stabilimento a' sensi dell'art. 42 CP, sempre ehe
non si renda necessario l'internamento del delinquente in una
casa di salute o di custodia (art. 14, 15 CP).
Aus den Erwägungen :
-
-Begehung der Tat in verminderter Zurechnungs-
fähigkeit verpflichtet den Richter, die Strafe
nach freiem
Ermessen zu mildern (Art.
II StGB). Das bedeutet gemäss
Art. 66 Abs. 1 StGB, dass er an die Strafart und das Straf-
mass, die für die Tat angedroht sind, nicht gebunden ist.
Die Beschwerdeführerin meint,
in dieser über Art. 65 StGB
hinausgehenden
Ermächtigung zur Mildenmg der Strafe
liege zugleich das Gebot, in diesen Fällen zum mindesten
die
in Art. 65 vorgesehene ordentliche Milderung eintreten
zu lassen, also beispielsweise
statt auf Zuchthaus ohne
bestimmte Mindestdauer bloss
auf Gefängnis von sechs
Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen. Dem ist nicht
so. Schon der Wortlaut des Art. 66, der eine solche mini-
male Milderung
nicht nennt, spricht dagegen. Allerdings
wollte der Gesetzgeber den
Richter in den nach Art. 66 zu
ahndenden
Fällen ermäChtigen, die Strafe mehr zu mil-
dern, als es
Art. 65 für die in Art. 64 geregelten Fälle zu-
lässt. Anderseits
erlaubt aber Art. 66 auch, in der Mil-
derung weniger weit zu gehen, also innerhalb des auf die
Tat angedrohten Strafrahmens zu bleiben. Da Art. 64 StGB
es ins freie Ermessen des Richters stellt, beim Vorliegen
einer
der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen
einen
Strafmilderungsgrund anzunehmen ( der Richter
kann die Strafe mildern ... ))), ist die zwingende Vorschrift
des
Art. 65 über das Mass der Milderung tragbar. Die