Strafgesetzbuch. NO 9.
der Gruppe der fämilienrechtlichen Verpflichtungen ge-
mäss
Art. 217 Abs. 2 -denn auch diese vermögens-
rechtlichen
sind fämilienrechtliche -verdeutlichen und
scheiden.
Auch
die weitere Erwägung des Obergerichts aus dem
Art. 217 zugrunde liegenden Zweckgedanken ist nicht
schlüssig. Dass diese Bestimmung im Titel von den Ver-
brechen und Vergehen gegen die Familie steht, der
geschiedene Ehegatte aber nicht mehr zur Familie gehört,
brauchte seine Berücksichtigung unter diesen Vorschriften
so wenig auszuschliessen, wie diejenige der ausserehelich
Geschwängerten und des ausserehelichen Kindes. Der
schweizerische Gesetzgeber sieht in diesen Verpflichtungen
nun einmal familienrechtliche. Das mag ihm genügen,
ihren Schutz zu verstärken und hier unterzubringen.
Übrigens ist die Auffassung des Obergerichts, dass jede
fämilienrechtliche Beziehung zwischen
den geschiedenen
Ehegatten aufgehört habe, in dieser Absolutheit nicht die-,
jenige des schweizerischen Gesetzgebers. Die Unterhalts-
verpflichtung zwischen geschiedenen
Ehegatten gemäss
Art. 152 ZGB ist eine Nachwirkung der Ehe. Dass der ver-
mögende
Ehegatte den bedürftigen auch nach der Schei-
dung vor der Not zu bewahren hat, lässt sich anders als
mit einem über die Scheidung hinaus Wirkenden Rest von
Verbundenheit gar nicht erklären. Sind gemeinsame Kin-
der vorhanden, so wird diese Betrachtung von einem so
starken natürlichen Gefühl getragen, dass sie sich auf-
drängt (vgl. BGE 55 III 155, 6711 3). Und sind die Kinder
bei dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten,
so gebieten, wie der Staatsanwalt mit Recht hervorhebt,
auch Rücksichten auf sie den strafrechtlich verstärkten
Schutz seiner Berechtigung. Die Kinder sind mit übel
daran, wenn ihre Mutter darben muss. Und sollte der
Strafgesetzgeber nur an diesen Fall gedacht haben, so
versteht man gleichwohl, wenn er nicht unterschied, son-
dern den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
schlechtweg dem Schutz unterstellte.
Strafgeset.zbuoh. No 10.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar
1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
gegen lmhof.
Art. 307 StGB.
- Ein strafbares falsches Zeugnis liegt nicht vor, wenn die Aus
sage ungültig ist.
- Ob die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Einver-
nahme das Zeugnis ungültig macht, sagt das Prozessrecht.
Es braucht die Ungültigkeit aber nicht ausdrücklich vorzu-
schreiben ; sie kann sich auch aus seiner Auslegung ergeben.
3 . Begriff der Ungültigneit des Zeugnisses.
Art. 307 OP.
1.. II n'y a pas de faux temoignage punissable lorsque la deposition
est nulle.
- C'est le droit de procedure qui dit si l'inobservation des pres-
criptions de forme par le juge qui re9oit le temoignage ren(i
celui-ci nul. II n'est pas necessaire que la nullite soit expres-
sement prevue ; elle peut aussi resulter de l'interpretation
de la loi.
- Notion de la nulliM du temoignage.
Art. 307 OP.
1 .. I1 reato di falsa testimonianza non e perfetto allorquando la
deposizione sia nulle..
- Se l'inosservanza. di un disposto reggente l'assunzione della
prova testimoniale abbia per effetto la nullita. della testimo-
nianza. e questione ehe si risolve alla luce del diritto proce
durale' non e pero necessario ehe la sanzione di nullitii. sia
espresnmente contemplata da.Ha legge : essa puo essere inferita
anche in via d'interpretazione.
- N ozione della nullitii. della testimonianza..
Aus den Erwägungen :
Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 219 ff. ausgespro-
chen.
hat, ist die Befolgung der Formvorschriften, welche
nach kantonalem Recht bei der Zeugeneinvernahme zu
beachten sind, nicht von Bundesrechts wegen Voraus-
setzung der Strafbarkeit . des fälschen Zeugnisses, jedoch
kann das kantonale Prozessrecht, wie Art. 83 BStrP es für
das Bundesstrafverfahren tut, Zeugenaussagen, die unter
Verletzung von Formvorschriften zustande gekommen
sind, als ungültig erklären,
mit der Folge, dass dann über-
haupt kein Zeugnis und infolgedessen auch kein strafbares
falsches
Zeugnis im Sinne des Art. 307 StGB vorliegt.
Soweit die Strafbarkeit einer Zeugenaussage von deren
Strafgesetzbuch. No 10.
Gültigkeit abhängt, ist somit ausschliesslich das kanto-
nale Prozessrecht massgebend. Dieses bestimmt, welche
Formen bei der Zeugeneinvemahme zu beachten sind und
welche Folgen ihre Nichtbeachtung für die Gültigkeit der
Aussage nach sich zieht. Dabei ist es entgegen der Auf-
fassung der Staatsanwaltschaft nicht so, dass von Bundes-
rechts wegen Ungültigkeit
der Aussage nur dann anzu
nehmen wäre, wenn das kantonale Recht sie ausdrücklich,
vorsieht. Die Ungültigkeit kann sich, wie grundsätzlich
jede Rechtsregel,
auf dem Wege der Auslegung als Sinn
der kantonalen Vorschriften ergeben, sei es aus ihrem
eigenen Gehalte oder aus der Entstehungsgeschichte, sei
es aus dem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen
oder aus dem Geiste der ganzen Prozessordnung. Wieso
das auf eine ungleiche Anwendung des materiellen Straf-
rechts hinauslaufen sollte, ist nicht einzusehen. Entweder
ist eine Aussage nach dem kantonalen Recht gültig oder
ungültig,
und dementsprechend ist sie, wenn falsch, nach
Art. 307 StGB strafbar oder nicht strafbar ; eine abge-
stufte Gültigkeit, je nachdem das kantonale Recht sie
mehr oder weniger ausdrücklich regelt, gibt es unter dem
Gesichtspunkt von Art. 307 nicht.
Welches
der Inhalt des kantonalen Rechtes ist, sagt nun
aber für den Kassationshof des Bundesgerichtes verbind-
lich die
letzte kantonale Instanz. Nach Art. 269 BStrP
kann die Nichtigkeitsbeschwerde n.ur damit begründet
werden, dass die angefoohtene Entscheidung eidgenössi-
sches Recht verletze ; die Anwendung des kantonalen
Rechtes
ist der Gerichtsbarkeit des Kassationshofes ent-
zogen. Wenn die Vorinstanz erklärt, dass nach der aar-
gau.ischen Prozessordnung der Zeuge auf die Straffolgen
der falschen Aussage und auf die Zeugnisverweigerungs-
gründe
aufmerksam zu machen sei und dass die Nicht-
beachtung
dieser Vorschriften die Ungültigkeit der Aus-
sage zur Folge habe, so ist deshalb die Frage für den Kassa-
tionshof endgültig entschieden, und die Kritik, welche die
Staatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Auslegung der
.Strafgesetzbuch. No 10.
kantonalen Vorschriften übt, kann nicht gehört werden.
Natürlich muss die kantonale Behörde
vom zutreffenden
bundesrechtlichen
Begriff der ungültigen Zeugenaussage
ausgegangen sein. Eine ungültige und damit überhaupt
keine Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB liegt
dann vor, wenn der Richter die Aussage bei seiner Ent-
scheidung nicht berücksichtigen darf. Dazu gehört, wie
der Kassationshof bereits in Sachen Guinand ausgespro-
chen
hat (BGE 69 IV 223), dass das Urteil einer unteren
Instanz, welches vorschriftswidrig auf ungültige Aussagen
abstellt, auf dem Rechtsmittelweg bei einer oberen kan-
tonalen Instanz angefochten werden kann. Denn wenn
dies nicht möglich ist, sinkt die Vorschrift, wonach eine
nicht formrichtig zustande gekommene Zeugenaussage
vom Richter unbeachtet gelassen werden muss, zu einer
blossen Ordnungsvorschrift herab.
Dann kann nicht mehr
von einer ungültigen Aussage gesprochen werden, zumal
die Versuchung, eine einmal vorliegende Aussage zu ver-
werten,
für den erstinstanzlichen Richter unter Umständen
gross ist, wenn er von vorneherein nicht damit rechnen
muss, von einer oberen Instanz ins Unrecht versetzt zu
werden. Demnach
könnte nicht eine rechtskräftig verwer-
tete Aussage deswegen, weil sie richtigerweise nicht hätte
berücksichtigt werden sollen, immer noch als im Sinne von
Art. 307 StGB ungültig, d. h. ungeschehen angesehen
werden.
Für 4en Kanton Aargau darf aber angenommen werden,
dass erstinstanzliche
Urteile, welche auf eine ungültige
Aussage abstellen, deswegen bei der oberen Instanz ange-
fochten werden können.
Wäre das nicht der Fall, so hätJ;e
die Staatsanwaltschaft, die ja in der Beschwerdebegrün-
dung ausdrücklich auf BGE 69 IV 219 Bezug nimmt, es
geltend gemacht.