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Strafgesetzbuch. No 6.
6. -Keine Schwierigkeit bietet endlich die Frage der
Rehabilitation, wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehba.r
ist., Zwar sehen Art. 76 bis 78 StGB die Wiedereinsetzung
in die bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu
einem Amte,
in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit,
Vormund oder Beistand zu sein,
nur vor für den Fall, dass
das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen ist. Der
Fall, wo der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verur-
teilte sich während der Probezeit bewährt, ist nicht
geregelt. Diese Lücke, welche auf die bereits erwähnte
irrige
Auffassung über die Unvereinbarkeit von Neben-
strafen mit einer bedingt vollziehbaren Hauptstrafe
zurückzuführen ist, ist dahin auszufüllen, dass die zwei-
jährige
Frist, nach deren Ablauf die Rehabilitation früh.
stens zulässig ist, von der Rechtskraft des Urteils an
gerechnet wird. Sie läuft somit vom gleichen Zeitpunkt an,
von dem an die Dauer der Nebenstrafe gerechnet wird.
Die gleiche Übereinstimmung ergibt sich nach dem Ge-
setz, wenn die
Hauptstrafe unbedingt vollzieh bar ist : beide
Fristen beginnen dann mit der Beendigung des Vollzugs
der Hauptstrafe zu laufen (Art. öl Abs. 2 und Art. 77,
Art. 52 Ziff. 3 und Art. 76, Art. 54 Abs. 2 und Art. 79
StGB).
Dass
die zweijährige Rehabilitationsfrist unter Umstän-
den vor der Probezeit abläuft, stört insofern nicht, als der
Richter nicht verpflichtet, sondern bloss berechtigt ist,
den Verrirteilten nach Ablauf jener Frist zu rehabilitieren.
Es liegt in seinem Ermessen, ob er es tun will. Vernünf-
tigerweise wird er es solange nicht tun, als die Probezeit
nicht abgelaufen ist und somit nicht feststeht, ob sich der
Verurteilte bewähren wird.
Demnach erkennt der Kassationshof
:
I. -Die Nichtigkeitsbeschwerde der Hulda Stauss wird
im Strafpunkt abgewiesen. Im Zivilpunkt wird darauf nicht
eingetreten.
2. -Die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokura-
Strafgesetzbuch. No 7.
tors wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen,
der Verurteilten Hulda Stauss für die zehnjährige Landes-
verweisung den bedingten Strafvollzug nicht zu gewähren.
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar
1945 i. S. Koeehlln gegen Statthalteramt Luzem-Stadt.
Art. 168 StGB. Der Tatbestand des Stimmenkaufs im Nachlass-
verfahren erfordert weder, da. Js der Na,chla.ssvertrag zustande
komme, noch dass der Gläubiger ihm zustimme oder sich
bei der Zustimmung durch das angenommene Versprechen
eines besonderen Vorteils beeinflussen lasse, noch dass jemand
geschädigt werde oder geschädigt werden solle.
Art.168 OP. Le delit d'achat de voix dans un ooncordat judiciaire
ne suppose ni que le concordat ait abouti, ni que le ereancier
y ait donne son consentement ou que celui-ci ait ete infiuenee
par la promesse acceptee d'un avantage special, ni que quel-
qu'lUl subisse ou ait dü subir un prejudice.
Art. 168 OP. II reato di compera di voto nella procedura concor-
dataria non presuppone ehe il coneordato sia stato omologato,
ne ehe il creditore vi abbia aderito. In ca.so di adesione, non
e necessario ehe esista relazione di causa ad effetto fra la
promessa di vantaggi partieolari e l'adesione. Ugualmente
non e necessario ehe l'azione abbia causato o sia diretta a
causare pregiudizio ad un terzo.
A. -Als dem Malermeister Paul Künzi in Luzem
am 30. Juli 1942 eine Nachlassstundung gewährt wurde,
schuldete er Dr. Hartmann Koechlin aus einem Darlehen
von
Fr. 5000.-, welches ihm dieser am ll. August 1938
eingeräumt
hatte, noch Fr. 4150.-; Fr. 850.-waren
durch Verrechnung mit Forderungen für Malerarbeiten,
welche
Künzi im Hause Kcechlins ausgeführt hatte,
getilgt worden. Künzi bot seinen Gläubigern eine Nach-
lassdividende von
25 % an. Koechlin schrieb er am 27.
August
und 15. November 1942, er sei bereit, seine Schuld
nach wie vor durch Malerarbeiten zu tilgen, falls Koechlin
dem Nachlassvertrag zustimme. Am 21. Dezember 1942
sandte Koechlin dem Schuldner die Zustimmungaerklä-
rung. Im Begleitschreiben.führte er aus: Ich gebe Ihnen
diese Zustimmung in der Meinung, dass, wie Sie es selbst
3 AS 71 IV -1945
Strafgeiletzbuch. No 7.
in Ihrem Schreiben anführen, nach wie vor vereinbart
bleibt,
dass Sie Ihre Schuld durch Malerarbeiten weiter
abtragen werden.
Am 29. April 1943 lehnte die Nachlassbehörde den
Nachlassvertrag mangels Sicherstellung der Nachlassdivi-
dende ab.
B. -Am 7. Dezember 1944 erklärte das Amtsgericht
Luzern-Stadt Koechlin gestützt auf Art. 22 und 168
StGB des vollendeten Versuchs des
Stimmenkaufs in
einem Nachlassverfahren schuldig und verurteilte ihn zu
Fr. 30.-Busse.
0. -Koechlin ficht das Urteil mit der Nichtigkeits-
beschwerde
an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die
ehe sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Er macht unter anderem geltend, er
habe dem Nachlassvertrag zugestimmt in der Meinung,
aber nicht unter der Bedingung, dass Künzi seine Schuld
durch Verrechnung abtragen werde. Er habe dem Schuld-
ner lediglich zu verstehen geben wollen, dass er es mit
seinen Rückzahlungspfüchten nicht zu leicht nehmen
solle.
Er hätte dem Nachlassvertrag auch dann zuge-
stimmt, wenn Künzi ihm keine Versprechungen gemacht
hätte. Diese seien also für die Zustimmung nicht kausal
gewesen.
A'U8 den Erwägunqen :
Der Beschwerdeführer hat Künzi am 21. Dezember
1942 ausdrücklich geschrieben,
er stimme zu in der
Meinung , Künzi werde die Schuld durch Malerarbeiten
abtragen. Das
kann nur dahin ausgelegt werden, dass er
den Schuldner beim Worte nehme und aus diesem Grunde
dem Na.chlassvertrag zustimme. Diese gegenseitige Ver-
knüpfüng der Zustimmung mit der Zusicherung des
besonderen Vorteils'
macht den Beschwerdeführer strafbar.
Seine . Behauptung
er hätte dem Nachlassvertrag auch
ohne das' Versprechen Künzis zugestimmt, ist unerheblich.
Bestraft wird er für das, was er gemacht hat, unbeküm-
Strafgesetzbuch. No 7.
Illert um das, was er getan hätte, wenn Künzi ihm das
Angebot nicht gemacht hätte. Der Tatbestand des Art.
168 Zifi. 2 StGB 'ist mit dem Zusi9hernlassen eines beson-
deren Vorteils erfüllt.
Das Gesetz verlangt nicht, dass
der Gläubiger dem Nachla.ssvertrag wirklich zustimme,
geschweige denn,
dass er sich bei der Stimmabgabe durch
das angenommene Versprechen eines besonderen Vorteils
tatsächlich beeinflussen
lasse ; er ist auch strafbar, wenn
er nach der Annahme des Versprechens dem Nachla.ss-
vertrag trotzdem nicht zustimmt oder es aus anderen
Gründen
als wegen des Versprechens tut. Ja man kann
sich fragen, ob der Gläubiger nicht sogar dann strafbar
wird, wenn er dem Schuldner bei der Annahme des Ver-
sprechens ausdrücklich erklärt, er lasse sich dadurch in
seiner Stimmabgaben nicht beeinflussen, mit andem
Worten, ob es nicht schon genügt, dass er das Angebot
annimmt, welches
der Schuldner (oder ein Dritter) in
der vom Gläubiger erkannten Absicht macht, seine Zu-
stimmung zum Nachla.ssvertrag zu erkaufen. Denn während
sich der Schuldner (oder ein Dritter) des Stimmenkaufs
nur schuldig macht, wenn er dem Gläubiger die besonderen
Vorteile
/11,r dessen Zustimmung zum N achlassvertrag
zusichert (Art. 168 Ziff. 1), erklärt das Gesetz den Gläubi-
ger als
strafbar, wenn er sich sokke Vorteile z'UBickern
lässt ; dass dies für die Zustimmung zum Nachlassvertrag
erfolgen
müsse, sagt es nicht ausdrücklich (Art. 168
Zifi .. 2). Die Frage kann indessen offen bleiben, da, wie
erwähnt,
der Beschwerdeführer dem Sinn nach nichts
anderes erklärt hat, als dass er seine Zustimmung als
Gegenleistung für den versprochenen besonderen Vorteil
betrachte.
Zum Tatbestand des Stimmenkaufs gehört auch nicht
das Zustandekommen des Nachlassvertrages. Das Gesetz
spricht
nicht von der Zusicherung besonderer Vorteile
für die Zustimmung zu einem gerichtlich bestätigten
Nachlassvertrag, sondern einfach für die Zustimmung
zu einem gerichtlichen Nachla.ssvertrag.
Stimmenkauf ist
Strafgesetzbuch. No 8.
nicht Erfolgs-sondel'll abstraktes Gefährdungsdelikt. Es
gefährdet die ordnungsmässige Durchführung des Nach-
lassvertragsverfahrens,
ist ein Vergehen gegen die Rechts-
pflege. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu
Unrecht mit Rücksicht auf das Nichtzustandekommen
des Nachlassvertrages bloss des versuchten Stimmen-
kaufs schuldig erklärt. Sein Vergehen war vollendet. Da
indessen der öffentliche Ankläger die Nichtigkeitsbe-
schwerde
nicht erklärt hat, kann die Strafe dem Gesetz
nicht mehr angepasst werden.
Das Vergehen erfordert auch nicht, dass jemand durch
den Stimmenkauf geschädigt worden sei oder hätte
geschädigt werden sollen. Der . Eintritt oder die Beabsich-
tigung eines solchen
Schadens wird unter den Tatbestands-
merkmalen
nicht erwähnt.
s. Auszug aus dem UrteU des Kassationshofes vom 2. Fehmar
1946 i. S. Sehneider gegen Sehwelzerisch.e Vereinigung zur
Wahrung.der Gehirgsfnteressen und Kons.
Are. 173 lf. StGB. Juristische Personen, und zwar auch Stiftungen,
haben eine Ehre, deren Verletzung strafbar ist.
Art. 173 et 88 OP. Les personnes morales, et m ne les fondations,
ont un honneur qui est protege pe.r la. Ioi pena.le.
Art. 173 88. OP. Anche le persone gfü.ridiche, comprese le fonda-
zioni, beneficia.no della tutela penale della. loro onora.bilit .
Aus den Erwägungen :
Art.
177 Abs. 1 StGB erklärt strafbar, wer jemanden
(in den romanischen Texten wiedergegeben mit autrui
bezw. una persona ) in seiner Ehre angreift. Unter
jemand ist jedermann zu verstehen, dem das Rechtsgut
der Ehre zusteht. Das sind nicht nur natürliche, sondern
auch juristische Personen. Dass auch solche eine Ehre
haben, hat das Bundesgericht bereits in seiner zivilrecht-.
liehen Rechtsprechung anerkannt (BGE 31 II 246). Das
Strafgesetzbuch geht nicht von einer anderen Auffassung
Strafgesetzbuch. No 8. 37
aus. Der üblen Nachrede (Art. 173), beziehungsweise der
Verleumdung
(Art. 17 4), welche es beide wie die Beschimp-
fung
(Art. 177) als Vergehen gegen die Ehre betrachtet
(vgl. "Überschrift zum dritten Titel und Randtitel zu
Art. 173 :ff.), erklärt es schuldig, wer jemanden im Falle
der Verleumdung wider besseres Wissen bei einem
andern ines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat-
sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be-
schuldigt oder verdächtigt
. Eines unehrenhaften, ihren
Ruf schädigenden Verhaltens fähig sind nicht nur natür-
liche, sondern auch juristische Personen, wie auch andere
Tatsachen
ihren Ruf in Mitleidenschaft ziehen können.
Denn vom Verhalten ihrer Organe
und von anderen Tat-
sachen hängt es ab, ob ihnen die Menschen Achtung
zollen.
Dieses Recht auf Achtung strafrechtlich zu schützen,
ist der Zweck der Art. 173 ff. StGB. Wie Art. 177 gewähren
auch Art. 173 und 174 diesen Schutz durch Verwendung
des allgemeinen Ausdruckes
jemanden ( une personne ,
una persona ii) einem jeden, welcher der Ehre fähig ist.
Sie gewähren ihn insbesondere auch den Stiftungen. Diese
geniessen wie andere juristische
und wie natürliche Per-
sonen einen Ruf, dessen Schädigung für sie ökonomisch
nachteilig sein
kann und der, auch soweit er mehr als
ökonomische Bedeutung
hat (vgl. BGE 31 II 246), ein der
juristischen Person als solcher zustehendes, vom Rufe
ihrer Mitglieder verschiedenes Rechtsgut
ist und daher
den Bestand von Mitgliedern nicht voraussetzt.
Der Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der
Gebirgsinteressen
und dem Schweizerischen Gebirgs-
hilfefonds steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden
kann und deren Verletzung strafbar ist.