Scbuldbetreibungs-und Konkursrecbt N0 19.
trouvera entrave dans ses offres. Sans nier cet inconve-
nient, il faut cependant convenir que l'arret Fuchs y
atnribue une importance excessive. Il ne tient aucun
compte en effet de l'interet tout aussi legitime et bien plus
certain du failli et de ses creanciers a. ce que la realisation
des biens se fasse dans les meilleures conditions et partant
avant qu'ils ne se deprecient, s'il s'agit de biens sujets a.
deprecia.-tion. 11 est excessif d'interdire une realisation qui
apparait comme necessaire et urgente, pour le seu1 motif
que
la ereance de celui qui revendique un droit de gage
sera peut-etre admise a.l'etat de collocation et qu'il voudra
peut-etre participer a. l'enchere. I1 s'agit la. de simples
possibilites et elles ne meritent pas d'avoir le pas sur
l'interet certain de tous les interesses, y compris dans un
certain sens le revendiquant lui-meme, d'arriver a. une
realisation aussi favorable que possible. L'art. 243 al. 2 LP
accorde a. l'administration de la faillite le droit de realiser
sans retard (et par consequent sans egard a. l'existence de
la procedure de collocation) les objats sujets a. deprecia-
tion. S'il se justifie de faire exception a. cette regle en
matiere de realisation d'immeubles, il n'y a pas de motifs
de na pas s'y tanir en mati re de vente de meubles en fall-
lite.
On ne saurait contester, en l'espece, que les objets a.
realiser ne perdent chaque jour de leur valeur. 11 est notoire
en particulier que des pneus
et des chambres a. air sont des
choses sujettes
a. une depreeiation rapide. 11 est done urgent
de les vendre et d'autant plus qu'il y a deja. plus de trois
ans que la faillite a ete d6claree.
La Okambre des poUTSUites et des faiUites prononce :
Le recours est admis et la decision de l'autorite canto-
nale reformee en ce sens que les conclusions de 1a pla.intc
sontadmises.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20.
- Entscheid vom 23. Mal 1945 i. S. Graber.
- Mietretentionsrecht, Rückverbringung. Als Dritter, dessen Rechte
in Art. 284 SchKG vorbehalten sind und dem die Beklagtenrolle
zuKommt, ist nur anzusehen, wer sich auf ein erst seit der Fort-
schaffung der Gegenstände aus dim gemieteten Räumen erwor-
benes Recht beruft.
- B68Chwerde gegen ein um RechtBhülle ersuchte8 Amt. Das ersu
chende Amt ist zur Beschwerdeführung nicht befugt. Es hat
den an der verlangten Massnahme Interessierten von der Ab-
lehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichtigen, so dass
er selbst gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde führen kann.
- Droit de retention. du bailleur, reintegration. La tiers dont les
droits sont reserves par l'art. 284 LP et qui joue le röle de
defendeur au proces, c'est uniquement celui qui invoque un
droit acquis posterieurement a. l'enlevement des objets hors
des 10caux loues.
- Plainte contre l'oglce requis de pr ter 80n cancour8. L'office
requerant n'a pas qualite pour porter plainte. TI doit aviser la
personne qui a internt a. la mesure sollicitee. du refus de celle-ci
par l'office requi"l, de f8.90n que l'interesse puisse lui-mnme porter
plainte en vertu de l'art 17 LP.
- Diritto di ritenzione del locatore, reintegrazione. Qua.le terzo j cui
diritti sono riservati e da convenirsi in giudizio nella procedura.
contempla.ta dall'art. 284 LEF, e da considerarsi solo chi
invoehi un diritto costituitosi posteriormente all'asportazione
degli oggetti.
- Roolamo eontro l'utficio richie8to della reimegrazione in via di
rogatoria. L'ufficio delegante non e legittimato al reclamo. Esso
deve informare la persona ehe ha chiesto la reintegrazione deI
rifiuto opposto da.ll 'ufficio delegato, in modo di permettere
all'istante stesso di procedere a' sensi delI'art. 17 LEF.
A . ....:.... Frau Gander hatte die Pension Rosenegg in Vitz-
nau im Juni 1944 auf zwei Jahre gemietet. Im Oktober
1944 . räumte sie die Wohnung und schaffte das Mobiliar
nach Muri, Aargau.
Der Vermieter Graber stellte beim
Betreibungsamte Vitznau ein Retentionsbegehren
für den
laufenden Mietzins. In einem Beschwerdeverfahren ent-
schied die obere luzemische Aufsichtsbehörde am 2. Ja-
nuar 1945, das Mobiliar sei wegen heimlicher Fortschaffung
zurückzuverbringen,
unter Vorbehalt der Rechte gutgläu-
biger Dritter nach Art. 284 SchKG.
B. -Als nun das Betreibungsamt Vitznau dasjenige
von Muri
um Rückschaffung der Möbel ersuchte, sprach
die Tochter der Mieterin, Fräulein Gander, das Buffet
und
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20.
die Standuhr als ihr Eigentum an ; auf diese Gegenstände
hatte der Vermieter Graber sein Begehren eingeschränkt.
Ditos ersuchte Betreibimgsamt sah daher von der Rück-
schaffung ab. Das ersuchende Amt aber nahm gleichwohl
eine Retentionsurkunde auf.
e. -Darüber beschwerte sich Frau Gander mit dem
Erfolge, dass die
untere Aufsichtsbehörde die Retentions-
urkunde aufhob. Sie hatte vorgebracht, die beiden Möbel
seien
Eigentum der Fräulein Gander, diese habe sie jetzt
in ihrem Besitz und denn auch bereits als Eigentum ange-
sprochen.
Daher sei die Rückschaffung ausgesohlossen, es
gelänge
denn dem Vermieter Graber, sie auf dem Weg
einer Klage gegen die Drittansprecherin durchzusetzen.
Graber rekurrierte
an die obere Aufsichtsbehörde mit dem
Antrag, die Retention sei als gültig zu erklären. Er liess
nioht gelten, dass Fräulein Gander als
Dritte im Sinne von
Art. 284 SchKG angesehen werde. Sie habe in Vitznau die
Wohnung gemeinsam
mit der Mutter benützt und daher
als Mit-oder Untermieterin zu gelten. Dabei sei niemals
von Eigentum der Tochter an den Möbeln die Rede gewe-
sen. Die obere Aufsichtsbehörde wies den
Rekurs am
8. März 1945 ab: Voraussetzung der Aufnahme einer
Retentionsurkunde wäre die Rückschaffung
der Gegen-
stände. Diese aber sei vom darum erSuchten Betreibungs-
amt Muri verweigert worden. Ob mit Unrecht, wäre in
einem gegen das letztere Amt im Kanton Aargau durch-
zuführenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
D. -Dies gibt der Vermieter Graber nunmehr zu. Er
zieht aber den kantonalen Entscheid mit dem geänderten
Begehren
an das Bundesgericht weiter, das Betreibungsamt
Vitznau sei anzuweisen, bei
den aargauischen Aufsichts-
behörden
die Deponierung der Möbel an einem neutralen
Ort zu erzwingen, unter gleichzeitiger Aufnahme einer
Retention, wobei
der Eigentumsanspruch der Tochter nur
internen Wert zwisohen Tochter und Mutter hat .
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20.
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Was der Rekurrent vor Bundesgericht beantragt,
geht weniger weit als was er vor der Vorinstanz beantragt
hatte. Auch gehen bereits die frühem Vorbringen teilweise
naoh derselben Riohtung, so dass nioht
von einem neuen
Antrage zu sprechen ist,
der von vornherein von der Hand
zu weisen wäre.
-
Der Rekurrent hat Grund, sich über die Verwei-
gerung
der Reohtshülfe duroh das Betreibungsamt Muri
aufzuhalten.
Als
Dritter, dem nach Art. 284 SchKG die Beklagten-
rolle zukommt (vgl.
BGE 68 III 3), ist nur anzusehen, wer
sich auf ein
erst seit der Fortsohaffung der betreffenden
Gegenstände aus
den gemieteten Räumen erworbenes
Recht beruft. Wer dagegen ein Recht aus der Zeit her
geltend macht,
da sich die Gegenstände nooh in der Miet-
wohnung des
Schuldners befanden, dem kann diese Reohts-
stellung
nicht zugebilligt werden. Besteht doch das
Retentionsrecht
an den zur Einrichtung oder Benutzung
gemieteter
Räume dienenden Sachen grundsätzlich ohne
Rücksicht darauf,
ob sie dem Mieter gehören. Nur aus-
nahmsweise
ist das Dritteigentum stärker als das Reten-
tionsrecht des Vermieters (Art. 273 Abs. 1 OR). Auch ein
Untermieter
kann die von ihm (in die speziell untergemie-
teten Räume) eingebrachten Sachen nur unter bestimmten
Voraussetzungen
dem Retentionsrecht des (Ober-) Ver-
mieters entziehen (Art. 272 Abs. 2
OR). Und um solche
besondere Verhältnisse geltend
zu machen, ist der Dritte
auf die Klägerrolle gegenüber dem Vermieter angewiesen.
Er hat Widerspruchsklage gegen die Aufnahme der be-
treffenden Sachen in das Retentionsverzeichnis zu erheben.
Bind aber einmal Gegenstände eines Dritten (ganz abge-
sehen
Vom Fall gemeinsamer Mieter) in den Bereich des
Retentionsrechtes des Vermieters gelangt, so hat der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20.
Dritte dann auch dessen Rückschaffungsanspruch gelten
zu lassen, ebenso wie
der Mieter selbst. Er muss es ge-
schehen lassen, dasEf der frühere Besitzstand und das
damit verbundene Retentionsrecht wiederhergestellt werde,
wobei
er dann gegenüber dem Vermieter wieder in die glei-
che Stellung kommt, in der er sich vor der heimlichen oder
gewaltsamen Fortschaffung durch den Mieter (oder gar
durch ihn selbst) befunden hatte.
Im vorliegenden Fall ist in der Beschwerde der Mieterin
einfach vom
Eigentum ihrer Tochter die Rede, die die
beiden Möbelstücke
jetzt auch besitze, nicht von einem
erst seit der Fortschaffung aus der Mietwohnung in Vitz-
nau eingetretenen Erwerb. Und die Ausführungen des
Rekurrenten, wonach
Fräulein Gander in Vitznau bei der
Mutter gewohnt und die Wohnung gemeinsam mit dieser
benutzt habe, ohne jemals diese Möbel als ihr Eigentum
anzusprechen, sind in der Opposition der Frau Gander
unwidersprochen geblieben. Somit
ist davon auszugehen,
es werde ein bereits
zur Zeit der gemeinsamen Benutzung
der Wohnung in Vitznau erworbenes Eigentum der Toch-
ter geltend gemacht, wie denn bei solcher Benutzung der
Wohnung die von der Fortschaffung unterrichtete Tochter
schwerlich in
gutem Glauben, d. h. im Sinne von Art. 284
SchKG : ohne Kenntnis von den verletzten Rechten des
Vermieters Graber, seither neue
Rechte an diesen Sachen
erworben
haben könnte.
3. -Indessen sieht
der Rekurrent ein, dass Vorkeh-
rungen bei den aargauischen Behörden nötig sind, in deren
Gebiet sich die Sachen
nun befinden. In der Tat ist die
MitWirkung des Betreibungsamtes Muri zur Rückschaffung
unerlässlich, und wenn diese bloss in amtlicher Inver-
wahrungnahme am jetzigen Standorte bestehen soll, wird
dasselbe
Amt die Retentionsurkunde aufzunehmen haben,
natürlich zuhanden des für die Retentionsbetreibung zu-
ständig bleibenden Betreibungsamtes Vitznau ; denn die
Verwahrung
durch das ersuchte Betreibungsamt wäre nur
Ersatz für die Rückverbringung in die in Vitznau befind-
I
J
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
liehe Mietwohnung. Die Ansicht des Rekurrenten, es liege
dem Betreibungsamte Vitznau ob, bei
den aargauischen
Aufsichtsbehörden wegen Verweigerung
der Rechtshülfe
vorstellig zu werden,
trifft aber nicht zu. Das Betreibungs-
amt Vitznau als ersuchendes Amt hat hiezu weder Pflicht
noch Befugnis.
Das ihm vom Rekurrenten zugedachte Ein-
schreiten liefe auf eine Beschwerdeführung des ersuchenden
gegen das ersuchte
Amt hinaus. Solches ist nach ständiger
Rechtsprechung unzulässig (BGE
31 I 720 Sep.-Ausg. 8
S. 266) Daran ist (entgegen JAEGER, Nachtragsband 2,
zu Art. 17 Note 2 Abs. 6) festzuhalten. Die Parteien des
Betreibungs-(oder Retentionsaufnahme-,
Rückverbrin-
gungs-) verfahrens sind gegenüber dem ersuchten ebenso
wie gegenüber
dem ersuchenden Amte zur Beschwerde-
führung berechtigt. Damit sind ihre Interessen genügend
gewahrt; Wollte
man daneben dem ersuchenden Amte ein
Beschwerderecht zuerkennen, so
könnten daraus wider-
sprechende Massnahmen und Unstimmigkeiten anderer
Art entstehen. Das ersuchende Amt hat auch kein eigenes
Parteiinteresse,
das eine solche Befugnis um seinetwillen
zu rechtfertigen vermöchte.
Also bleibt
dem Rekurrenten anheimgestellt, seine
Rechte durch Beschwerde gegen das Betreibungsamt Muri
geltend zu machen. Die
Frist dazu ist nicht etwa schon
abgelaufen. Bisher
hatte er zu solchem Vorgehe:q keine
Veranlassung.
Statt einer eindeutigen Mitteilung, dass das
ersuchte Betreibungsamt die Rückschaffung nebst all-
fälliger Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ablehne
(womit
der c( Beschwerdefall gegeben gewesen wäre),
liess das Betreibungsamt
Vitznau dem Rekurrenten eine
von ihm aufgenommene Retentionsurkunde zukommen.
Damit schienen übrigens die Interessen des Rekurrenten
vollauf gewahrt. Jene Mitteilung kann nunmehr unter-
bleiben, da der vorliegende Entscheid den Rekurrenten
hinreichend über die jetzt, d. h. mit der Zustellung des
Entscheides,
in Gang kommende Beschwerdefrist von zehn
Tagen unterrichtet.
Macht er von diesem Rechte Gebrauch,
8chuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.
so werden die aargamschen Aufsichtsbehörden auch die
Drittansprecherin
in das Verfahren einzubeziehen haben.
Demnach erkennt die 8ckuldbetr .. -'U. Konk'Urakammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Irr. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
21. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. März 1945 i. S. Helli
Co. A.-G. und Genossen gegen Forster.
Klage ,:uj Admaasferung, eventuelle Pfandan8prache de8 Be1clagten.
Daruber kann llIl selben Prozess, ohne Kollokationsverfahren
ennschied werden. Art. 250 SchKG, 53 KV.-(Erw. 1.) ,
Verunrkung e'l.nes Pfandrechts an Konkursvermögen wegen Nicht-
befolgens der Aufforderung nach Art. 232 Z. 4 SchKG. Die
Verwirkung tritt nur bei erheblichem Verschulden ein, und
niema.Is bei (nicht arglistiger) Eigentumsberühmung.-(Erw. 2.)
Der erlewhterten Anjechtung nach Art. 287 SchKG ist, wenn der
Schuldner zur Sicherstellung verpflichtet war, nicht nur eine
Pfandbestellung, sondern auch eine Tilgung durch nicht übliche
Zahlungsmittel entzogen (Verbindung von Art. 287 Abs. 1
und 2) (Erw. 3).
Schadener8atz wegen eigenmächtiger VeräU8serung eines Pfandes,
Voraussetzungen (Art. 890 Abs. 2 ZGB). -(Erw. 4.)
Action tendant d faire entrer certains biens dans la mas8e . even-
tuelle revendication d'un gage de la part du defendeur. Ce ques-
tions peuvent etre tranch6es dans le meme proces sans procMure
de collocation (eonsid. 1).
Perte d'un droit de gage sur des biens eompris dans la faillite
faute d'obtemp6rer ala sommation prevue par l'art. 232 eh. 4 LP:
La dech6anee est eneourue seulemei:tt eIl eas de faute grave
elle ne l'est jamais quan.d le reveiidiquant pouvait de bonne foi
se eroire proprietaire (consid. 2h
Lorsque le debiteur s'etait engage a fournir des s1lretes non seule-
ment la eonstitution d'un gage mais aussi un payenent opere
autrement qu'en valeurs usuelles, echappent a l'action revo-
catoire
d l'art. 287 LP ; art. 287 al. 1 et 2 (consid. 3).
Dommages-'/, t8 aus par 1e ereancier qui aliene le gage de son
chef; cond1tlöns; art. 890 a1. 2 ce (consid. 4).
Rini prOm088a da singoli ereditori de1 faUito subentrati
ne'l. d'tMtt'/, della massa (art. 260 LEF) contro i1 terzo ehe si pre-
sume proprietar!0'
pir di p!gno ecoopito, a titow subordvnato,
da1 convenuto : 11 glUd1Z10 al nguardo puo essere reso nel mede-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.
simo processo, senza ehe si renda necessaria la procedura con-
templata dan'art. 53 ep. 3 deI regolamento eoncernente l'aIDIrii-
nistrazione degli uffici dei fallimenti (consid. 1).
Decadenza daZ diritto di pegno su rose appartenenti alla massa per
inosservanza della diffida di cui all'art. 232 eifra 4: LEF. La
deeadenza dal diritto si produce solo ove al creditore pigno-
ratizio sis imputabile una colpa rilevante; eio non e il caso
allorquando l'avente diritto poteva, in buona fede, ritenersi
proprietario (eonsid. 2) ..
Sfugge all'azione revocatoria a' sensi dell'art. 287 LEF. quando
il debitore si sia obbligato a fornire delle garanzie, non solo la
eostituzione di pegno, ma altresi l'estinzione deI debito che non
aia stata eseguita eon mezzi usuali di pagamento; art. 287
ep. 1 e 2 LEF (consid. 3).
Obbligo di risarcimento da parte deI creditore ehe, di suo arbitrio,
ha proeeduto all'alienazione de pegno; estremi, art. 890
cp. 2 ce (consid. 4).
..4.. -Die A.-G. für Herrenkleidung in St. Gallen suchte
im Februar 1939 beim Beklagten Walter Forster, Wirk-
warenfabrik
in Amriswil, ein Darlehen von Fr. 30,000.-
aufzunehmen. Sie verhandelte mit ihm über die Rechts-
form
der Sicherstellung. Inzwischen brauchte sie dringend
Fr. 10,000.-. Der Beklagte war bereit, ihr diesen Betrag
gegen SichersteIlung durch übergabe von Waren im glei-
chen
Werte zu gewähren. Man einigte sich dahin, und der
Betrag wurde am 24. Februar 1939 zur Verfügung gestellt.
Am
3. März 1939 schrieb die Darlehensnehmerin dem Be-
klagten: ( ... Wir möchten es ... vorziehen, von der Auf-
nahme des weiteren Darlehensbetrages abzusehen. Für
den von Ihnen bereits gegebenen Betrag von Fr. 10,000.-
treten wir Ihnen gemäss unserer bei der übergabe der
Fr. 10,000.-gemachten Vereinbarung Waren laut bei-
liegender Liste zu
Eigentum ab. Wir werden diese Waren
bei der Firma Danzas Co., St. Gallen, auf Ihren Namen
und zu Ihrer Verfügung einlagern. Das geschah gleichen
Tages
mit Waren im angeblichen Einstandspreis von
Fr. 10,004.65 mit folgendem Begleitschreiben an Danzas
Co. : Wir übergeben Ihnen hiemit Waren laut beilie-
gender Aufstellung, die
Sie auf den Namen und zur allei-
nigen
Verfügung von Herrn Walter Forster, Amriswil, hal-
ten wollen. Dementsprechend schrieb Danzas Co. am
6. März 1939 dem Beklagten: Von der Firma A.-G. für
6 AB 71 TII -1945