30 Sachenrecht. N0 7.
tungen, geht fehl. Solche Vorkehren sind der Verlegung
gegenüber ein Minus, das im Gesetz nicht besonders
erwähnt zu werden bra.uchte, weil es sich schon aus dem
GrUndsatz ergibt, dass die Interessen des Belasteten in
allen diesen Nachbarrechtsfragen nach Möglichkeit ge-
wahrt werden müssen (Art. 692 ZGB ; vgl. auch HAAR,
N. 18 zu Art. 691-93).
2. -Ernstlich in Diskussion kann nur die Frage
stehen, ob die Kosten der Sicherungsmassnahmen vom
Kläger oder ganz oder teilweise auch von der Beklagten zu
tragen sind. Hier
ist der Gedanke wegleitend, der in
Art. 693 Abs. 2 Ausdruck findet, wonach die Verlegung
einer Leitung in der Regel auf Kosten des Berechtigten
erfolgt,
der Gedanke nämlich, dass, wer ohne vertraglich
begründetes Recht und ohne-Gegenleistung einzig auf
Grund einer dem Nachbarn von Gesetzes wegen oblie-
genden Verpflichtung den Vorteil der Durchleitungsbe-
rechtigung geniesst, den Nachbarn
in der freien Benützung
und Auswertung seines Grundstückes nicht weiter behin-
dern soll, als die Ausübung seiner nachbarrechtlichen
Berechtigung
und sein rechtlich anerkanntes Interesse es
verlangen, daher gegebenenfalls auf' eigene Kosten eine
bestehende Leitung verlegen muss, wenn es
durch das
Interesse des Nachbarn verlangt wird. Der belastete Nach-
bar soll für diese Kosten nicht aufzukommen haben,
sofern
nicht besondere Gründe die Auferlegung eines
Teiles
der Kosten an ilm billig erscheinen lassen, z. B. weil
die Leitung ursprünglich auf seinen besondern Wunsch
an
die Stelle gelegt wurde, die sie nun wieder verlassen soll.
Die gleiche
Überlegung, wonach der Berechtigte grund-
sätzlich für die Kosten einer
Verlegung aufkommen soll,
gilt auch,
wo statt der Verlegung eine andere Vorkehr
zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Eigentümers
des belasteten Grundstückes erforderlich erscheint. Wenn
die
Vorinstanz diesem letztem I /3 der Kosten auferlegt
(wogegen
er keinen Einspruch erhebt), hat sie den Rahmen
vernünftigen richterlichen Ermessens jedenfalls nicht zu
Ungunsten der Beklagten überschritten.
Prozef!l!l'eCht. N0 8.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung
wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des
Kannons Glarus vom 5. Dezember 1944 be-
stätigt.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
8. Urteil der 11. ZlvllabtelluDU vom 3. Februar 1945
i. S. Feusl gegen Feusi.
An. 55 Abs. 1 lit. b und Abs; 2 detJ OG vom 16. Dezember 1943.
Verweist die Berufungsschrift nur' auf im kantonalen Verfahren
gestellte Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten.
An. 55 al. 1
er
, lettre b et al. 2 OJ du 16 dBcembre 1943.
Le recours en reforme est irrecevable lorsque I 'acte de recours
renvoie simplement aux conclusions formuIees dans Ja proce-
dure cantonale.
Art. 55 cp. llett. be cp. 2 nuom OGF.
E irrieeVibile il ricorso per riforma ehe faccia. semplieemente
riferimento alle conclusioni formulate nella proeedura. eantonale.
Gegen das den Parteien am 6. Januar 1945 zugestellte
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom
13. September
1944 hat die Beklagte die Berufungan das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die . Begehren
der Rechtsantwort seien gutzuheissen .
Da8 Bunilesgericht zieht in Erwägung :
Da die Frist zur Weiterziehung des angefochtenen Ent-
scheides erst nach dem 1. Januar 1945 zu laufen begonnen
hat, gilt für. die vorliegende Berufung gemäss Art. 171
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) dieses
neue Gesetz.
Art. 55lit. b OG schreibt vor, die Berufungsschrift müsse .
genau angeben, welche Punkte des Entscheides, gegen
32 Prozessrooht. N° 9.
den die Berufung sich richtet, angefochten und welche
Abänderungen
beantragt werden. Der blosse Hinweis auf
im kantonalen Verfahren gestellte Anträge ist nach dem
zWeiten Satze dieser Vor.schrift ungenügend. Die Beru-
fungsschrift
der Beklagten entspricht daher den gesetz-
lichen Anforderungen nicht.
Sie zur Verbesserung zurück-
zuweisen. geht
nicht a.n, da Art. 55 Abs. 2 OG ein solches
Vorgehen nur bei Mängeln der Begründung, nicht dagegen
beim Fehlen eines gehörigen Antra.ges zulässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
. UrteU der ll. ZivUabteUung vom :/:1. April 1945
i. S. MeUer gegen Kurhotels und Seebad A.-G.
Art. 66 lit. b und c a68 OG vom 16. Dezember 1943.
-
Enthält die Berufungsschrift lediglich den Antrag auf Gutheis-
sung der Klage, so wird auf die Berufung nicht eingetreten.
-
Eine Rüge im Sinne von Art. 55 lit. d OG oder der Vorbehalt
einer solchen stellt keine genügende Begründung der Haru
fungsanträge dar ; ebensowenig die Behauptung, der kantonale
Entscheid lasse die in Art. 51 lit. b OG vorgeschriebenen An
gaben vermissen.
Art. 65, kUre bel c, OJ.
-
Irrecevabilite du recours en reforme qni se borne a conc ure
a l'admission de Ja. dema.nde.
-
N'est pas su.ffisa.mment motive 1e recours qui critique ou se
reserve de critiquer le jugement ca.ntona.l selon 1 'art. 55. lettre d,
OJ ou allegue qu'il n'est pas conforine aux prescriptions de
I'art. 51, lettre b, OJ. .
Art. 55 kU. b e c nuova OGF.
-
Irricevibilitil. deI ricorso per riforma. che si limita. a concludere
per l'accoglimento della. doma.nda (petizione).
-
Il semplice riferimento al motivo di ricorso contempla.to da
l'art. 55 lett. d OGF, ovvero la. riserva di valersi ulteriormente
di tale motivo, non costituiscono uno. motivazione sufficiente
deI ricorso. Cib vale a.nche per la. semplice allegazione che
l'impugnato giudizio vien meno ai requisiti disposti da.lI'art. 51
Jett. b OGF.
Gegen das den Parteien am 6. Februar 1945 zugestellte,
klageabweisende
Urteil des Kantonsgerichtes von Grau-
bünden vom 6./7. November 1944 haben die Kläger 3m
Prozessreoht. N° 9.
-
Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrage, es sei die Klage gutzuheissen .
ln der Berufungsschrift erklärt ihr Vertreter, er werde in
einer spätern Eingabe eine Reihe von Aktenwidrigkeits-
rügen erheben ;
zur Zeit sei er dazu nicht in der Lage. da
das Protokoll über die Verhandlungen vor Kantonsgericht
noch
nicht ausgefertigt sei. Ausserdem macht er geltend.
das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen von
Art.
63 Ziff. 2 OG nicht. da das Kantonsgericht nur ein
Augenscheinprotokoll erstellt habe.
Da8 Bundesgericht zieht in ErWägung :
-
-Das am 1. Januar 1945 in Kraft getretene. auf
die vorliegende Berufung anwendbare Bundesgesetz über
die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 16. Dezem-
ber 1943 (OG) bestimmt in Art. 55 lit. b. die Berufungs-
schrift müsse genau angeben, welche
Punkte des weiter-
gezogenen Entscheides angefochten und welche Abän-
derungen
beantragt werden, und erklärt dazu, der blosse
Hinweis
auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge
genüge nicht. Die Berufungsschrift muss demnach
in Ver-
bindung mit dem Dispositiv des angefochtenen Entschei-
des
darüber Aufschluss geben. welchen Spruch das Bundes-
gericht nach
der Meinung des Berufungsklägers fällen soll.
Diesem Erfordernis
wird eine Berufungsschrift, worin
lediglich Gutheissung
der Klage beantragt wild. nicht
gerecht. Was ein solcher' Antrag bedeutet,
liesse sioh nur
anhand der b,ntonalen Akten feststellen, und zwar ge:.
,
nügte es nicht einmal, auf die erste FassUng der Rechts-
begehren des Klägers zurückzugreifen, sondern es müssten
alle Vorbringen desselben durchgesehen werden, da mit
der Möglichkeit von Abänderungen der ursprünglichen
Begehren
ilii Laufe des kantonalen Verfahrens zu rechnen
ist. Die
VotStjhrift von Art. 55 lit. b OG will aber das Bun-
desgericht
gerade davor bewahren, solche unter Umstän-
den
mühsame Nachforschungen anstellen zu müssen. um
zu ermitteln, worüber es zu befinden hat.
3 AS 71 n -1945