Hälfte, eben der UnterhaItsbeitrag, ist aufzuheben. Es
ist nicht damit zu rechnen, dass der Kläger der Beklagten
noch mehr als Fr. 250.-monatlich wird leisten können,
selbst wenn ihm die Überwindung der gegenwärtigen
Schwierigkeiten gelingt.
DemMCn erkennt das BuniJesgerickt :
Die Anschlussberufung wird abgewiesen, die Hauptbe-
rufung dagegen teilweise gutgeheissen und der Kläger und
Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten und Widerklä-
germ monatlich zum voraus
seit 9. September 1939 Fr.
250.-als Rente im Sinne von Art. 151 ZGB zu zahlen.
4. UrteU der 11. ZivUabteilnu vom 22. Fehruar 1945
i. S. Leutwyler gegen Horni.
- Bewei recht, Art. 63 Aha. 2 rOG.
Kein Satz des Bundesrechts, auch nicht Art. 18 ZGB, verbietet,
dass Aussagen Urteilsun/ähiger zum Beweise, insbesondere als
Indizien, herangezogen werden (Erw. 1).
- ZU8p'f'echung mit Standes/olge. Verbrechen im Sinne des Art. 323
ZGB setzt Urteils-bezw. Zurechnung8/ähigkeit des Täters
voraus (Erw. 2).
- Preuve, art. 63 a1. 2 nouv. OJ.
Aucune disposition du droit federal, meme pas l'art. 18 ce,
n'empeche de considerer comme une preuve ou, du moins
comme un indice, la declaration d'une personne incapable de
discemement (consid. 1).
- Dklaration de paternite avec eDetB d,'etat civil. L'acte criminel
Visa a 1'art. 323 ce suppose la capacit de discemement ou du
moins la responsabiliM penale de l'auteur (consid. 2).
- DiBpOBizioni di diritto /ederale relative aUeprove : art. 63 cp. 2
nuova OGF. .
Nessuna norma di diritto fadorale, non escluso iI disposto
delI'art. 18 ce, vieta al giudice di tener in considerazione,
ai fini deI conseguimento della prova, segnatamente come
indizi, Ie dichiarazioni di persone incapaci di discernimento
(consid. 1).
- Attribuzione con eDetti di Btato civile.
La nozione di delitto nel senso delI'art. 323 ce presuppone la
capacita. di discemimento, rispett.ivamente la responsabilita
penale dell'autore (consid. 2).
.A. -Die Vormstanz hiess die Vaterschaftsklage. der
-,.. im Laufe des Prozesses gestorbenen -Frieda Marie
Leutwyler und ihres am 25. September 1941 ausserehelich
geborenen
Knaben Josef gegen Bernhard Horni hinsicht-
lich
der vermögensrechtlichen Ansprüche gut, wies sie
jedoch bezüglich des Begehrens
auf Zusprechung mit
Standesfolge ab. Die Vorinstanz stellt fest, dass es zwischen
der 27 jährigen, hochgradig schwachsinnigen Kindsmutter
und dem 23 jährigen, verkrüppelten und ebenfalls, wenn
auch in etwas leichterem Grade, schwachsinnigen Beklag-
ten in der Anstalt, in der die beiden untergebracht waren,
während der kritischen Zeit zum Geschlechtsverkehr ge-
kommen ist. Der objektive Tatbestand des Verbrechens
der Schändung sei daher gegenüber der Kindsmutter
erfüllt. Nach dem psychiatrischen Gutachten sei jedoch
auch
der Beklagte urteils-und zurechnungsunfähig, was
die
Strafbarkeit der von ihm begangenen Handlung und
damit die Anwendbarkeit des Art. 323 ZGB ausschliesse.
B. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an
seinem Begehren auf Zusprechung mit Standesfolge fest.
Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
Das BuniJesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Begründung der Anschlussberufung wendet
sich gegen die Annahme
der kantonalen Instanzen, wonach
während
der kritischen Zeit zwischen dem Beklagten und
der ausserehelichen Mutter Geschlechtsverkehr stattge-
funden habe. Es wird ausgeführt, weder die vom Beklagten
unterZeichnete schriftliche Erklärung, mit der er sich als
Vater des Kindes bekannt habe, noch die Aussagen der
Parteien gegenüber dem psychiatrischen Experten über
die Tatsache
und insbesondere den Zeitpunkt des Ge-
schlechtsverkehrs könnten angesichts der Urteilsunfähig-
keit beider als schlüssige Beweise im Sinne des Art. 314
Abs. 1 ZGB betrachtet werden.
Diese
Kritik betrifft eine tatsächliche Feststellung, die
der Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist (Art. 81
aOG / 171 Abs. 1 rOG). Sie ist nicht unter Verletzung
Familiimrecht, N0' 4.
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen.
Die Feststellung
beruht allerdings auf den Aussagen der
schwachsinnigen Kindsmutter und des ebenfalls urteils-
unfä.higen Beklagten. Es besteht jedoch kein bundesrecht.
licher Grundsatz,
wonach Aussagen Urteilsunfähiger nicht
zum Beweise herangezogen werden dürften. Auoh Art. 18
ZGB schliesst, entgegen der in der Anschlussberufung ver-
tretenen Auftassung, die Verwertung solcher Aussagen als
Indizien für erfolgten Geschlechtsverkehr nicht aus.
Dass die
Urteilsunfähigkeit des Schwängerers seiner
Belangbarkeit mit der Vaterschaftsklage überhaupt ent-
gegenstehe, behauptet der Anschlussberufungskläger mit
Recht nicht. Denn der Rechtsgrund der Vaterschaftsklage
ist die rein biologische Tatsache der Abstammung vom
Schwängerer. Es ist daher für die einfache Vaterschafts
klage unerheblich, ob dieser bei der Handlung, welche zur
Schwängerung geführt hat, urteilsfähig war oder nicht.
2. -Der Hauptberufungskläger hält an seinem Be-
gehren um Zusprechung mit Standesfolge fest mit der Be-
gründung, es genüge nach Art. 323 ZGB, dass der Ge-
schlecthtsverkehr
des Beklagten mit der Kindsmutter die
objektiven Merkmale des Verbrechenstatbestandes -hier
der Schändung -aufweise; das subjektive Merkmal des
Verschuldens des
Täters sei nicht erforderlich. Das Fehlen
der Sohuld ändere an der deliktischen Natur des Aktes
gegenüber der Mutter nichts, es schliesse lediglich die Straf-
barkeit des Täters aus. Die Zusprechung mit Standesfolge
habe aber nicht pönalen Charakter. Es handle sich dabei,
wie bei
der einfachen VateNchaftsklage, um eine beson-
dere familienrechtliche Kausal-und nicht um eine. Schuld-
haftung.
Auch beim Zusprechungsgrund des Eheverspre-
chens nach Art. 323 sollte es -entgegen BGE 67 II 76 '"'-
nicht auf die Urteilsfähigkeit des Versprechenden ankom
men dürfen, sondern es müsse genügen, wenn die Kinds-
mutter im Vertrauen auf das Eheversprechen gutgläubig
den Geschlechtsverkehr gewährt habe.
In dem zit. Entscheide hat das Bundesgericht die Urteils-
Familienreoht. N° 4.
fähigkeit des Beklagten als Voraussetzung eines im Sinne
von
Art. 323 ZGB beachtlichen Eheversprechens erklärt
und dabei mit Bezug auf alle drei Gründe der Zusprechung
mit Standesfolge -Eheversprechen, Verbrechen und
Gewaltmissbrauch -die ratio Iegis dieser qualifizierten
Vaterschaft in einem Verhalten des Beklagten erblickt, das
ihn in besonderer Weise für die Folgen der Beiwohnung
verantwortlich machen solle
(S. 77 unten), weshalb nur
die Handlungsweise eines Urteilsfähigen als erheblich in
Betracht fallen könne. Beim Standesfolgegrund des Ver-
brechens käme man übrigens mit der andern Auffassung
in Konflikt mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes ; denn
die Ausdrucksweise sielt, eines Verbrechens schuklig
machen kann schlechterdings nicht anders allsgelegt
werden,
als dass das Gesetz ausser dem objektiven Delikts-
tatbestand das subjektive Moment des Verschuldens und
zwar im strafrechtlichen Sinne verlangt (BGE 52 II 336),
das Urteils-bezw. Zllrechnungsfähigkeit voraussetzt (ent-
gegen EGGEB Komm. Art. 323, II 2 b ; A. MEYEB, Die
Anerkennung ausserehelicher Kinder
und die Zusprechung
mit Standesfolge, Zürch. Diss. 1931, S. 54 f., 60). Gibt der
deutsche Gesetzestext auf diese Frage eine eindeutige
Antwort,
dann darf auch die weniger bestimmt gehaltene
französische
und italienische Fassung ( la cohabitation a.
ESte unacte criminel ) bezw. abbia commesso un delitto )
nicht anders ausgelegt werden.
Dem1llJd1, erkennt das BU/fIdesgericht :
Sowohl die Haupt-als die Anschlussberufung werden
abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 10. November 1944 bestätigt.
2 AS 71 II -1945