de statuer (cf. arret non publie dans la cause les Entilles ,
du 12 novembre 1921). Or, en l'espece, il n'est pas douteux
que "la decision attaquee ne doive etre qualifiee de decision
cantonale
dans le sens de l'art. 178 OJ. Certes il a faUu,
d'apres l'art. 14 de l'arret6 du 11 octobre 1918, un accord
prealable des parties pour faire trancher le differend
par l'Office de conciliation, mais cela ne modifie en rien
le caracrere de la decision, qui a et6 rendue non pas par
des personnes privees et librement choisies par les parties,
mais par un organe institue par un arret6 de portee gene-
rale et, qui plus est, precisement charge de trancher des
conflits de
la nature de celui dont il s'agissait en l'espece.
C'est vainement qu'on arguerait de la jurisprudence
relative
au recours en reforme pour pretendre qu'en
convenant de porter le litige devant l'Office de conci-
liation, au lieu de s'adresser a la juridiction ordinaire,
les parties
auraient implicitement renonce a user de la
voie du recours de droit public (cf. RO 64 II 230; 65 II
37), car s'il est possible de renoncer valablement d'avance
a recourir en reforme au Tribunal federal, il n'en est pas
de meme du recours de droit public pour violation de
l'art. 4 Const. fM. C'est la en effet une matiere qui touche
a l'ordre public et qui ne saurait se preter a des arrange-
ments entre parties. Le recours est donc recevable.
8. Urteil vom 12. Februar 1945 i. S. Huser gegeu Amtlicher
Wohnungsnachwcis des Kantons Basel-Stadt.
BV Art. 45, OG Art. 86 Abs. 2 : Wird die Niederlassung gestützt
auf den BEB vom 15. Oktober 1941 wegen Wolmungsnot ver-
weigert, so ist die staatsrechtliche Beschwerde erst nach Er-
schöpfung der kantonalen Instanzen zulässig.
Art. 45 OF, 86 al. 2 OJ : Lorsque retablissement est refuse en
vertu de l'ACF du 15 octobre 1941 (penurie des logements),
le recours de droit public n'est recevable qu'apres epuisement
des instances cantonales.
Art. 45 OF, 86 cp. 2 OGF : Quando U domicilio sis. rifiutato in
base a1 DCF 15 ottobre 1941 concemente la penuria degli
alloggi, il rioorso di diritto pubblico e ammissibile solo contro
la decisione cantonale emanata in ultima istanza.
..
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 8.
Der Beschwerdeführer zog im Jahre 1944 von Binningen
nach Basel und kam dort um Bewilligung der Niederlas-
sung ein.
Mit Verfügung vom 22. August 1944 wies jedoch
der amtliche Wohnungsnachweis Basel-Stadt sein Gesuch
wegen
der herrschenden Wohnungsnot ab. Am 15. Dezem-
ber erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch beim
Regierungsrat. Dieser überwies es
dem amtlichen Woh-
nungsnachweis, welcher dem Beschwerdeführer am 25. Ja-
nuar 1945 mitteilte, er könne darauf nicht eintreten, da
darin keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, die
eine
Änderung des am 22. August 1944 ergangenen Ent-
scheids rechtfertigen könnten.
Hierüber beschwert sich
Huser beim Bundesgericht in
einer Eingabe vom 30. Januar 1945 unter Berufung auf
die Niederlassungsfreiheit.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Dem Beschwerdeführer wird die Niederlassung in Basel
auf Grund der Art. 19 und 20 des Bundesratsbeschlusses
vom 15. Oktober 1941 über Massnahmen gegen die Woh-
nungsnot verweigert. Die gestützt auf diesen Erlass von
den kantonalen Behörden gefällten Entscheide sind end-
gültig; eine Weiterziehung an eine Bundesbehörde findet
nicht statt (Art. 3 BRB). Das Bundesgericht hat angenom-
men, diese Vorschrift beziehe sich nicht auf den staats-
rechtlichen Rekurs wegen Verfassungsverletzung (BGE
68 I 132) ; es
hat aber verlangt, dass vor dessen Ergreifung
die
kantonalen Instanzen zu erschöpfen seien (nicht
veröffentlichte Entscheide vom 18. September 1942
i. S.
Klauenbösch und vom 25. Oktober 1943 i. S. Küpfer).
An dieser Praxis ist festzuhalten. Wenn schon gegen aus-
drücklich als endgültig bezeichnete, an keine Bundes-
behörde weiterziehbare Entscheide der staatsrechtliche
Rekurs wegen Verfassungsverletzung gewährt wird, so
rechtfertigt es sich jedenfalls, dieses ausserordentliche
Rechtsmittel nur zuzulassen gegenüber Entscheiden, die
auch an keine kantonale Behörde mehr weitergezogen
werden können.
Nach Art. 22 des BRB bleibt nun gegen-
38 Staatsrecht.
über der Verweigerung.der Niederlassung wegen Wohnungs-
not in jedem Fall dnr Rekurs an die Kantonsregierung
offen . Über die Beschränkung der durch Art. 45 BV
gewährleisteten Freizügigkeit soll demnach nicht eine
Gemeindebehörde oder eine untergeordnete kantonale
Behörde, sondern
nur die Kantonsregierung selbst end-
gültig entscheiden können.
Stellt somit der BRB selbst
dem Betroffenen,
und zwar offensichtlich in seinem Inte-
resse, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, so darf
ihm füglich zugemutet werden, davon vor Anrufung des
Bundesgerichts Gebrauch zu machen, zumal
da auch dies
regelmässig
in seinem Interesse liegt, weil die Überprü-
fungsbefugnis des Bundesgerichts der Natur der Sache
auch keine so freie sein kann wie diejenige der Kantons-
regierung, die über die Anwendung des BRB endgültig
zu entscheiden hat (BGE 68 I 132; vgl. auch 47 I 55).
Zur Umgehung der bundesrechtlich aus guten Gründen
vorgesehenen kantonalen Rekursinstanz
kann auch das
auf den vorliegenden Fall anwendbare neue OG nicht
führen. Dessen Art. 86 macht freilich u. a. auch für Be-
schwerden wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit
eine Ausnahme vom Grundsatz, dass
vor der Anrufung des
Bundesgerichts
von den kantonalen . Rechtsmitteln Ge-
brauch zu machen sei. Allein Art. 86 wollte in keiner
Weise die bisherige
Praxis in Bezug auf das Erfordernis
der Erschöpfung der kantonalen Instanzen ändern, son-
dern lediglich diese Praxis im Interesse der Rechtssicher-
heit im Gesetz festhalten (Botschaft des Bundesrates,
BBI 1943
S. 138/9). Unter diesen Umständen besteht kein
Anlass, von der bisherigen Praxis abzugehen, die übrigens
staatsrechtliche Beschwerden wegen Niederlassungsver-
weigerung
nicht nur hinsichtlich jenes Erfordernisses,
sondern
auch in anderer Beziehung (Ausschluss neuer
Tatsachen, Anschluss der Beschwerde an Vollzugsmass-
nahmen usw.) verschieden behandelte, je nachdem die
Verfassungsmässigkeit
der Niederlassungsverweigerung aus-
schliesslich auf Grund von Art. 45 BV zu prüfen war oder
Bundeareohtliohe Abgaben. N0 9.
der BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot an-
tVendbar war.
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde
richtet sich
gegen die Weigerung des baselstädtischen
Wohnungsnach-
weisamtes, einen ablehnenden Entscheid über ein früheres
Niederlassungsgesuch des Beschwerdeführers
in Wieder-
erwägung zu ziehen. Diesen neuen Entscheid hätte der
Bescnwerdeführer wie schon den früheren an den Regie-
rungsrat weiterziehen können. Auf die unmittelbar beim
Bundesgericht eingereichte
Beschnerde kann deshalb
nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 5, 6. -Voir aussi n
5, 6.
B. VERWALTUNGS.
UND
DISZIPLINARRECHtTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
9. Auszug aus dem Urteß vom 26. Januar 1945 i. S. Dreehbfihl
gegen
Militärd1rektion des Kantons Dem.
M '6'Zitärpf/,ichw8atz :
- Wer den Militärbehärden ein Motorfahrzeug zu stellen hat,
ohne zugleich persönlichen Militärdienst leisten zu müssen.
und dabei einen Unfall erleidet, der zu seiner Ausmusterung