de proceder constituait une violation du droit d'etre
entendu et en se referant ace propos a.l'arret rendu dans
la cjLuse Molinari le 16 decembre 1896.
Le Tribunal fMeral a rejere le recours.
Extrait des moti/8 :
- -La loi valaisanne du 16 novembre 1938 qui a
6re edicMe en vue de redu,ire les frais de justice contient
a l'art. 20 al. 2 une disposition relative a la procedure
penale et selon laquelle sauf dans les cas Oll la comparution
personnelle
est necessaire, les citations ne seront adress6es
qu'aux mandataires. Comme le recourant n'invoque
aucune disposition
legale en vertu de la quelle il aurait
eu l'obligation de comparaitre devant le Tribunal can-
tonal,
on devrait le considerer comme ayant ere reguliere-
ment cire a comparaitre a l'au,dience du 7 septembre
1.944, d'apres le droit cantonal, pour peu que l'avocat X
piit etre tenu pour son representant. Or il n'y avait aucun
arbitraire a l'admettre. Le dossier contenait en effet une
procuration qui lui conferait le pou,voir de faire appel
de
tout jugement et cette procuration n'avait pas ere
revoqu6e ...
- -Meme interprere dans le sens qu'on vient de dire,
le
droit valaisan n'est pas contraire a l'art. 4 Const. fed.
En effet cette disposition ne garantit pas a l'accll,8e dans
tous les cas et d'une on absolue "le droit d'etre cire
personnellement devant le tribunal ; il peut parfaitement
l'etre par l'entremise de son representant. L'arret Molinari
du 16 decembre 1896 (RO 22 p. 909) invoque par le recou-
rant contient, il est vrai, certaines propositions qui sem-
bleraient exprimer l'opinion contraire.
La situation n'etait
cependant pas lameme. Mors que l'art. 20 al. 2 de la loi
valaisanne
du 16 novembre 1938 restreint la possibiliM
d'adresser
la citation aux mandata.ires aux cas Oll la
comparution personnelle de l'accuse n'est pas necessaire,
rart. 56 de la loi tessinoise de 1892 obligeait en principe
l'accuse
a comparaitre personnellement meme si la citation
Roohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2. 3
n'avait ere notifi6e qu,'a son defenseur, eli elle permettait
au tribunal, s'il faisait defaut, de rendre un jugement
definitif sans
meme entendre le d6fenseur. En l'espece,
au contraire, il aurait ere loisible au repr6sentant du
recourant de presenter la defense de son client meme
en l'absenoo de ce dernier. Comme ils n'avaient comparu
ni l'un ni l'autre, le Tribunal cantonal n'a pas rendu
un jugement definitif mais un jugement par defaut dont
l'annulation aurait pu etre requise si l'on avait justifie
d'un empechement legitime (art. 335 et 336 Opp. val.).
On doit donc s' en tenir a la decision rendue en la cause
Molinari
en tant seulement qu'elle reconnait a l'accuse
le droit d'exiger
d'etre cire personnellement toutes les
fois qu'il
est tenu de comparaitre. En revanche, il n'y a
pas de raison majeure pour accorder ce droit a l'accuse
quand
sa comparution n'est pas obligatoire. En ce cas
son
d6fenseur n'est pas seulement un conseiller mais un
veritable representant (cf. STBÄULI, Zfuch. Strafprozess
8 note 2; GALAND, Der Strafprozess p. 150; LANZ,
Die Stellung des Verteidigers p. 19), et s'il s'agit d'un
representant il est naturel qu'on puisse lui notifier valable-
ment les actes destines a la personne qu'il represente.
- Urten vom 28. Februar 1945 i. S. Landolt
gegen Obergericht Luzern.
Es ist nicht willkürlich, als Parteivertretung auch die Partei-
verbeiständung zu behandeln und daher wegen unbefugter
Ausübung des Anwaltsberufes denjenigen zu bestrafen, der
Rechtsschriften ausfertigt, die die Partei selbst unterzeichnet
und dem Gericht einreicht.
Il n'est pas arbitraire de comprendre dans la representation des
panies l'aide fournie a. une partie et de punir par consequent
pour exercice illegal de la profession d'avocat celui qui redige
les ecritures signees et produites en justice par l'inMresse.
Non e arbitrario i1 considerare 1a nozione di rappresentanza delle
parti come comprensiva anche deIl'assistenza estragiudiziale
e di punire conseguentemente a titolo di esercizio illegale della
professione d'avvocato chi redige delle memorie da firmarsi
e da prodursi in giudizio dalla parte stessa.
A. -Der Beschwerdeführer gründete in Luzem zu-
sammen mit Jos. Este!mann die Rivor GmbH, Gesell-
schaft
für Rechts-und Geschäftshilfe , deren Verwaltung
er besorgt. Nach den gedruckten Vertragsbedingungen
gewährt die Gesellschaft gegen Bezahlung einer jährlichen
Taxe von Fr. 14.50 ihren Abonnenten in sämtlichen
komplizierten Geschäftsangelegenheiten eine sachliche Und
praktische Beratung und übemimmt für die Abonnenten
kostenlos alle notwendigen Korrespondenzen, wie auch
Eingaben an die Behörden zur raschen und zweckdien-
lichen Erledigung
und zwar auf allen Rechts-und Ge-
schäftsgebieten.
)
In einer Streitsache, die erstinstanzlich durch .den
Amtsgerichtspräsidenten
Luzem-Land zu entscheiden war,
fertigte
der Beschwerdeführer für Johann Bürkli, Malters,
der bei der Rivor ) abonniert war, am 29. September
1943 eine Klage
und am 28. Februar 1944 eine Kassations-
beschwerde
an das Obergerioht aus. Beide Rechtsschriften
wurden
von Bürkli persönlioh unterzeiohnet. Die Gegen-
partei beantragte auf die Kassationsbeschwerde nicht
einzutreten, da sie von der zur berufsmässigen Partei-
vertretung vor gericht nicht befugten Rivor GmbH.
verfasst worden sei. Das Obergerioht lehnte dieses Begeh-
ren mit Entsoheid vom 17. Mai 1944 ab. Riohtig sei,
dass weder die Rivor GmbH. nooh deren Geschäftsführer
Dr. Landolt
im Sinne von 55ZPO und 1 des Gesetzes
über die Ausübung des Anwaltsberufes vom
- Dezember
1931 (AnwG) zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht
bereohtigt seien. Doch
für das Kassationsverfahren falle
in erster Linie in Betracht, dass der Beschwerdeführer
Bürkli selber die Beschwerde unterzeichnet
und einge-
reicht habe, somit persönlich
und nicht vertretungsweise
am Recht stehe. Ausserdem knüpfe weder die ZPO noch
das AnwG an den Tatbestand der Abfassung einer Reohts-
mittelsohrift duroh eine
zur geriohtlichen Parteivertre-
tung, bezw. Ausübung des Anwaltsberufes nicht befugte
Person die Reohtsfolge des Nichteintretens. Ob der Tat-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2.
:
bestand unbefugter Ausübung des Anwaltsberufes im
Sinne von 22 AnwG, bezw. 12 Ziff. 1 EG StGB erfüllt
sei,
habe der Strafriohter zu entsoheiden.
Das Obergericht übersandte diesen Entscheid dem
Statthalteramt Luzem-Stadt in der Meinung, dass dieses
die
ihm gutscheinenden Schritte gegen Dr Landolt
unternehme. Nach Durchführung der Strafuntersuchung
verfällte
das Amtsgericht Luzem-Stadt Dr. Landolt mit
Urteil vom 7. September 1944 wegen unbefugter Ausübung
des Anwaltsberufes
in eine Geldbusse von Fr. 100.-,
mit der Begründung: Wie das Amtsgericht in einem
früheren Entsoheid festgestellt habe, sei u.nter Aus-
übung des Anwaltsberufes
im Sinne von 22 des AnwG
die berufsmässige Parteivertretung vor den luzernischen
Geriohtsbehörden
im Sinne von 1 des AnwG zu. ver-
stehen. Als
Gesohäftsführer und Gesellschafter der Rivor
GmbH. habe Dr.
Landolt ein offensiohtliohes berufliches
Interesse
daran, die Abonnenten der Rivor mögliohst
weitgehend juristisoh zu beraten, bezw. zu vertreten,.
um
so eine Stammkundsohaft zu behalten und womöglioh zu
vergrössem. Er stehe weder verwandtsohaftlich, nooh
gesellsohaftlioh oder freundschaftlich
in irgend einer
Beziehung zu Bürkli
und könne daher lediglich ein berufs-
mässiges Interesse an der Abfassung der fraglichen Rechts-
sohriften gehabt haben. Dass
der Beschwerdeführer hie-
für niohts erhalten habe und dass auch der Rivor GmbH.
kein nachweisbarer finanzieller Vorteil daraus erwachsen
sei, sei unerheblich,
da das AnwG im Zusammenhang mit
dem Verbot des unerlaubten Advozierens die Entgeltlich-
keit nicht erwähne.
Bei Entscheidung
der Frage, ob Parteivertretung im
Sinne von 1 AnwG anzunehmen sei, komme es nioht
so sehr auf die grammatikalische Auslegung des Gesetzes
an, als vielmehr auf den Willen des Gesetzgebers
und
damit den Geist und Zweck des Gesetzes. Könnte jeder
Beliebige Reohtssohriften für Dritte abfassen und würde
es genügen, wenn diese vom Dritten unterzeiohnet würden,
Staatsrech t.
so hätte das Anwaltsgesetz seinen Zweck, das Publikum
vor ungenügend ausgewiesenen Juristen und juristischen
Ignoranten, sowie die Anwälte vor unlauterer Konkurrenz
zu schützen, weitgehend verfehlt. Der Ausdruck Partei-
vertretung in 1 AnwG sei nicht im zivilrechtlichen
Sinne zu verstehen, sondem bezeichne jedes prozessuale
Tätigwerden für Dritte. Nach Art. 96 ZPO habe jede
Rechtsschrift die Unterschrift des Verfassers zu tragen.
Es wäre unbillig, wenn die Missachtung dieser Vorschrift
mit einem Rechtsvorteil belohnt würde. Auch mit Rück-
siCht auf Art. 96 zpd sei daher der Verfasser einer Rechts-
schrift, selbst wenn er sie nicht unterzeichnet habe, als
Parteivertreter im Sinne von 1 des AnwG zu betrachten.
Eine Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das
Obergericht des Kantons Luzem am 30. Oktober 1944
abgewiesen. Die Auffassung des Amtsgerichtes,
dass
jemand, der zur Ausübung der Advokatur im Kanton
Luzem nicht befugt sei, sich durch die Abfassung von
Rechtsschriften, die zur Einreichung bei einer luzemischen
Gerichtsinstanz bestimmt seien, auch dann strafbar mache,
wenn die
Parteien diese Rechtsschriften selbst unter-
zeichnen, stimme überein mit dem Urteil der H. Kammer
des Obergerichts vom 5. April 1937 i. S. Theiler. Auch
die weitere Annahme, dass Dr. Landolt für Bürkli berufs-
mässig
gehandelt habe, sei nicht willkürlich. Die Vorinstanz
hätte ohne Bedenken auch annehmen können, Dr. Lan-
dolt habe die fraglichen Rechtsschriften als Verwalter
der Rivor in Erfüllung der im Rechtsschutzvertrag über-
nommenen Pflichten abgefasst.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Dezember
1944 beantragt Dr. Landolt das Urteil des Obergerichtes
vom 30. Oktober 1944, bezw. dasjenige des Amtsgerichtes
Luzem-Stadt vom 7. September 1944 aufzuheben. Es
wird Verletzung von Art. 4 BV (Willkür, Verletzung des
Grundsatzes: keine Strafe ohne Gesetz) geltend gemacht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Reohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.
A'U8 den Erwägungen :
Da der Beschwerdeführer weder das Rechtsanwalts-
patent des Kantons Luzern, noch gestützt auf den Fähig-
keitsausweis eines andem Kantons die Bewilligung des
luzemischen Obergerichtes
zur Ausübung des Anwalts-
berufes
im Kanton Luzem besitzt, hat er sich einer unbe-
fugten Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von 22
des luzemischen AnwG schuldig gemacht, wenn er bei
der Ausfertigung der Rechtsschriften für Bürkli als
berufsmässiger Parteivertreter )) im Sinne von Art. 1
Abs. 1 des luzemischen AnwG
gehandelt hat. Zu prüfen
ist daher, ob die kantonalen Gerichte ohne Willkür anneh-
men durften, dass der Beschwerdeführer, als er die Rechts-
schriften für Bürkli ausfertigte, als Parteivertreter un,d
berufsmässig gehandelt hat.
Der Begriff der Parteivertretung kann in einem weitem
und in einem engem Sinne genommen werden. Im engem
Sinne ist Parteivertreter nur, wer an Stelle der Partei
erscheint und handelt. Im weitem Sinne fällt darunter
auch die Parteiverbeiständung ; Parteivertreter im weitem
Sinne ist auch derjenige, der neben der Partei erscheint
und handelt (vgl. STRÄULI-HAUSER, Kommentar zur
zürcherischen ZPO, 2. Auflage, 34, Note 1). Während
das zürcherische Anwaltsgesetz vom 3. Juli 1938 ( 1)
den Besitz eines Anwaltspatentes nicht nur für die berufs-
mässige'
Parteivertretung, sondern ausdrücklich auch für
die berufsmässige Parteiverbeiständung verlangt, erwähnt
das luzemische Anwaltsgesetz (wie z. B. auch das basel-
städtische Advokaturgesetz vom 29. September 1910,
2) neben der Parteivertretung die Parteiverbeiständung
nicht besonders. Doch ist hier, wie recht wohl angenom-
men werden kann, der Begriff der' Parteivertretung im
weitem Sinne genommen und umfasst somit auch die
Parteiverbeiständung. Wäre dies nicht der Fall, so könnte
die Einführung des Anwaltspatentes den damit vom
Gesetzgeber verfolgten Zweck nich erfüllen; denn jeder-
mann dürfte sich dann als Anwalt betätigen, sofern die
Partei zu den Gerichtsverhandlungen ebenfalls erscheinen
und die Rechtsschriften persönlich unterzeichnen würde.
Der Beschwerdeführer gibt denn auch selber zu, dass
das luzernische Anwaltsgesetz demjenigen, der weder ein
luzernisches Anwaltspatent noch die obergerichtliche Be-
willigung
zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton
Luzern besitzt, jedes Auftreten vor Gericht, also auch das
Auftreten als Parteibeistand, verbietet.
Damit wird freilich der in 1 des luzernischen AnwG
verwendete
Begriff der Parteivertretung und infolgedessen
auch die Strafbestimmllllg in 22 des AnwG ausdehnend
ausgelegt, d. h.
unter Berücksichtigllllg des vom Gesetz-
geber verfolgten Zweckes weiter allsged.ehnt, als der
Wortlaut zunächst erkennen lässt. Doch ist die ausdeh-
nende
Gesetzesallslegllllg auf allen Rechtsgebieten, selbst
im Strafrecht, zulässig ; verboten ist hier nUr die Schaffung
neuer oder die Verschärfung gesetzlicher Deliktstatbe-
stände und Strafen auf dem Wege der Analogie (BGE
44 I 213, 46 I 215, 58 I 39 ; lIAFTER, Lehrbuch des schweiz.
Strafrechts, Allg. Teil, S. 14/15). Die Abgreuzllng von
Analogie und ausdehnender AllSlegung mag unter Um-
ständen Schwierigkeiten bereiten. Im vorliegenden Falle
haben aber die kantonalen Gerichte den Rahmen der
allSdehnenden Auslegllllg nicht überschritten; denn der
Ausdruck Parteivertretung wird in der Rechtsprechung
oft in einem weitern, die Parteiverbeiständung mitum-
fassenden Sinne genommen (vgl. z. B. die 26, 43 lInd
97 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes) ; der.
Zweck des luzernischen Anwaltsgesetzes wird aber nur
erreicht, wenn dem Begriff dieser weitere Sinn beigelegt wird.
Umfasst aber der Begriff der Parteivertretung in 1
des AnwG auch die Parteiverbeiständung, so darf jemand,
der weder das luzernische Anwaltspatent . noch die ober-
gerichtliche Bewilligung
zur Ausübung des Anwaltsberufes
im Kanton Luzern besitzt, für Dritte auch dann nicht
Rechtsschriften ausfertigen, wenn er sie von der Partei
selbst unterzeichnen und bei den luzernischen Gerichten
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2. 9
einreichen lässt; denn in einem solchen Falle liegt, wenn
allch nicht eine Parteivertretllllg im engern Sinne, so doch
eine
Parteivnrbeiständllllg vor. Das zürcherische Anwalts-
gesetz erblickt denn auch in der berufsmässigen Abfassung
von Prozessschriften eine
den Nichtrechtsanwälten verbo-
tene Partefverbeiständllllg ( 38 des zürcherischen AnwG.).
Nicht willkürlich ist auch die Annahme der kantonalen
Instanzen, dass der Beschwerdeführer, als er für Bürkli
die beiden Rechtsschriften verfasste, berufsmässig, d. h.
in Ausübllllg seines Berufes, als Leiter der Rechts-und
Geschäftshilfegesellschaft Rivor , gehandelt hat. Die
Behauptllllg des Beschwerdeführers, dass diese Gesellschaft
gegenüber
ihren Abonnenten auf GrllUd der Vertrags-
bedingungen
nur zur Ausfertigllllg von Eingaben an
Verwaltungsbehörden verpflichtet sei, ist unrichtig.
Die
Vertragsbedingungen verpflichten die Gesellschaft;
Eingaben
auf allen Rechts-und Geschäftsgebieten für
ihre Abonnenten auszufertigen. Übrigens hätte eine berufs-
mässige
Parteiverbeiständung dllfch den Beschwerde-
führer
auch angenommen werden dürfen, wenn die Rivor
nicht als Gegenleistllllg für die Abonnentsgebühr die
Verpflichtllllg zur Ausfertigung der Prozesseingaben über-
nommen
hätte; denn eine berufsmässige Parteiverbei-
ständllllg darf ohne Willkür schon dann angenommen
werden, wenn diese
Verbeiständllllg im Zusammenhang
mit der beruflichen Betätigllllg geleistet wird (Blätter
für zürcherische Rechtssprechllllg Bd. 37 Nr. 136 S. 276,
Erw. 4).
Das trifft abet im vorliegenden Falle auch zu,
wenn die
Rivor zur Ausfertigung der beiden Eingaben
nicht verpflichtet war. Der Beschwerdeführer stlllld mit
Bürkli weder verwandtschaftlich, noch gesellschaftlich,
noch freundschaftlich
in irgend einer Beziehung, sondern
ist für ihn lediglich tätig geworden, weil er Abonnent
der Rivor war, also im Zusammenhang mit der beruflichen
Betätigung.
VgI.
auch Nr. 7. -Voir aussi n° 7.