270 Verwaltungs. und Dil lZiplinarreohtspfiege.
Fr. 30,000.-aus der: Stiftung, obwohl ihr daneben der
beträchtliche Ertrag des Eigenvermögens der Familie
nach ihrem Zugeständnis in der Verwaltungsgerichts-
benchwerde, S. 25, rund Fr. 26,000.--zufloss. Auch
wurden
aus dem Stiftungsvermögen über Fr. 150,000.-
für den Bau eines Hauses für die Stifterin und ihre Kinder
aufgewendet.
Unter den vorliegenden Umständen kann
keine Rede davon sein, dass diese Leistungen der Stiftung
die Fürsorge für bedürftige Familienglieder bezweckten.
Vielmehr handelt es sich
um Unterhaltsbeiträge oder
Ausgaben, die den Benefiziaren eine anspruchsvolle
Lebensführung ermöglichen sollten. Für solche Zwecke
ist aber die Familienstiftung des schweizerischen Rechts
nach dem Ausgeführten nicht bestimmt.
Das Vermögen
und Einkommen der G'.schen Fami-
lienstiftung
ist deshalb von der Vorinstanz mit Recht
der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Diese hat
nicht bestritten, dass das ganze Stiftungsgut ihr zustehe,
sofern die
Stiftung als Steuersubjekt nicht anerkannt
werde.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September 19-15 i. S.
Otto
Hupfer Söhne gegen Eidg. Amt für das Handelsregister.
Firmenreckt.
Art. 947 Ahs. 4 OR. Der Name oder die dem Namen gleichwertige
anderweitige Bezeichnung einer nicht unbeschränkt haftenden
Person darf in der Firma einer Kommanditgesellschaft selbst
dann nicht vorkommen, wenn die Firma so gefasst ist, dass aus
ihr die beschränkte Haftung dieser Person ersichtlich ist.
Raisons SQciales.
Art. 947 al. 4 CO. Le nom ou une autre designation equivalenta
au nom d'une persoune qui n'est pas indefiniment responsable
na peut entrer dans la raison de commerce d'une sociste en
commandite, meme si Ja raison est conc;ue de maniere a. indiquer
la. responsabilite limitee de cette personne.
Registersaehen. No 43.
Ditte sociali.
Art. 947 cp. 4 CO. n nome od un'altra designazio!?-e equivalente
al nome d'nna persona che non sia. illimitatamente respon-
sabile non puo entrare nella. ditta. d'nna societB. in accomandita,
a.nche se si tratti ,d'una. designazione che indica la responsa-
bilitB. limitata di questa persona. .
A. -Otto Hupfer betreibt an seinem Wohnort Riehen
ein
Sand-und Schotterwerk. Ursprünglich beutete er eine
nahe der Landesgrenze gelegene Kiesgrube aus. Wegen
der zunehmenden
"Oberbauung stellte er den Betrieb in
dieser Grube schon einige Jahre vor dem Kriege ein und
eröffnete jenseits der Grenze, im Gebiet von Weil, eine
neue Grube. Die Büros, die Garage und der Lagerplatz
blieben
in der Schweiz. Später musste das Geschäft auch
mit Bezug auf die Buchhaltung in einen deutschen und
in einen schweizerischen Betrieb getrennt werden.
Die beiden Söhne des Firmeninhabers arbeiteten schon
lange
im Betrieb mit. Sie sind nunmehr als Kommanditäre
am Geschäft beteiligt. Schon vor einiger Zeit wurde daher
die
in Weil domizilierte deutsche Firma abgeändert in
( Otto Hupfer und Söhne . Das schweizerische Geschäft
wurde auf den 1. Januar 1945 in eine Kommanditgesell-
schaft umgewandelt
und ebenfalls unter der Firma Otto
Hupfer und Söhne beim Handelsregister angemeldet.
Mit Entscheid
vom H. Juni 1945 lehnte das eidgenössische
Amt für das Handelsregister diese Firma für eine. Kom-
manditgesellschaft ab, desgleichen die eventuell vorge-
schlagenen
Firmen Otto Hupfer und Söhne, Kommandit-
gesellschaft
und Otto Hupfer und Söhne, Komman-
ditäre
.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Kommanditgesell-
schaft beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichts-
beschwerde erhoben
mit dem Antrag, der Entscheid sei
aufzuheben
und es sei der Eintrag der Gesellschaft unter
der Firnia Otto Hupfer und Söhne oder unter einer der
eventuell vorgeschlagenen Firmen zu gestatten.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
272 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
,I. -Die Bildung' der Firma einer Kommanditgesell-
schaft wird geregelt
durch die Vorschriften von Art. 947
Abs. 3 und 4 OR, die inhaltlich mit Art. 870 und 871 aOR
übereinstimmen. Abs. 3 verlangt, dass der Familien-
name wenigstens eines unbeschränkt haftenden Gesell-
schafters.
angeführt werde und dass ausserdem ein Zusatz
das Gesellschaftsverhältnis andeute. Abs. 4 dagegen ver-
bietet, dass die Namen anderer Personen als der unbe-
schränkt haftenden Gesellschafter in der Firma erscheinen.
Die letztere Vorschrift
hängt zusammen mit Art. 607 OR,
wonach der Kommanditär, dessen Name in die Firma auf-
genommen wird, den Gesellschaft.sglällbigern wie ein unbe-
schränkt haftender Gesellschafter haftet. Dieser Grundsatz
war schon in Art. 600 aOR enthalten und kann daher als
im Geschäftsverkehr eingelebt und allgemein bekannt
gelten.
2. -
Wenn Art. 947 Abs. 4 die Namen der Komman-
ditäre von der Firma ausschliesst, so kann dies nach dem
Zweck dieser
V Qrschrift nur den Sinn haben, dass in der
Firma einer Kommanditgesellschaft überhaupt niemand
individuell bezeichnet werden darf,
der nicht unbeschränkt
haftet. Von ( Namen ist im Gesetz nur deshalb die Rede,
weil
in der Regel der Name zur Bezeichnung einer Person
dient. Auf die Bedeutung des Ausdruckes
Namen als
( Bezeichnung weist auch der Umstand hin, dass in
Abs. 3 das Wort Familienname , in Abs. 4 dagegen das
Wort Namen verwendet wird.
In der mit dem Hauptantrag vorgeschlagenen Firma
Otto Hupfer und Söhne werden nun aber die Komman-
ditäre durch den Zusatz ( und Söhne in Verbindung mit
dem diesem Zusatz vorangehenden Namen ihres Vaters
ebenso individuell bezeichnet, wie wenn ihr eigener Name
in der Firma enthalten wäre. Es handelt sich somit beim
Zusatz
( und Söhne ) entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführerin
nicht bloss um einen das Gesellschafts-
Registersachen. N0 43.
verhältnis andeutenden Zusatz im Sinne von Art. 947
Abs. 3, sondern
im Sinne von Abs. 4 um den ( Namen
der Kommanditäre. Die Firma ( Otto Hupfer und Söhne
kann daher bei einer Kommanditgesellschaft nicht zuge-
lassen werden. Diese Auffassung entspricht der ständigen
Praxis der Handelsregisterbehörden. So wurden folgende
Firmen von Kommanditgesellschaften abgelehnt: ( Ge-
brüder Müller (SIEGMUND, Handbuch, S. 263) ; ( Schmoll
Söhne ,
Schwestern Singer , ( Weckerle Sohn (Mei-
nungsäusserungen bezw. Entscheide des eidg. Amtes
für
das Handelsregister vom 1. April 1895, 16. Juni 1921 und
14. März 1938) ; Fleiner Vater Sohn (Entscheid der
Justizkommission von Basel-Stadt vom 31. Dezember
1892);
im gleichen Sinn spricht sich aus: IlARTMANN,
Handelsregister und Geschäftsfirmen, in Vorträge zum
neuen Obligationenrecht, Basel 1937, S. 216 f.
3. -
Da die Firma Otto Hupfer und Söhne deswegen
unzulässig
ist, weil sie die Namen der Kommanditäre ent-
hält, so bleibt sie auch dann gesetzwidrig, wenn ihr noch
weitere Worte beigefügt werden.
Bei
der eventuell vorgeschlagenen Firma ( Otto Hupfer
und Söhne, Kommanditgesellschaft liegt der Wider-
spruch zu Art. 947 Abs. 4 ebenfalls offen zu Tage. Das
hinzugefügte Wort Kommanditgesellschaft gibt nur
Aufschluss über die Art der Gesellschaft. Es verhindert
aber nicht, dass im Geschäftsverkehr -gerade gestützt
auf Art. 947 Abs. 4 -die Meinung aufkommen kann,
sowohl Otto Hupfer wie. seine Söhne seien unbeschränkt
haftende
Gesellschafter, überdies kann das'Wort Kom-
manditgesellschaft flur Vermutung Anlass geben, dass
noch weitere Gesellschafter vorhanden seien. Wollte man
aber die Tauschungsmöglichkeit trotz alldem verneinen,
so
wäre diese Firma aus den in Erw. 4 angeführten Gründen
abzulehnen.
4. -Bei
der subeventuell vorgeschlagenen Firma Otto
Hupfer und Söhne, Kommanditäre besteht insofern eine
andere
Sachlage, als sich der Zusatz Kommanditäre
18 AS 7I I -1945
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege.
ofiensichtlich auf die Söhne bezieht. Er gibt somit nicht
nur über den Charakter der Gesellschaft Aufschluss, son-
dern lässt zugleich erkennen, welohe von den in der Firma
bezeichneten Personen nlU' beschränkt haften. Mit dem
eidg.
Amt für das Handelsregister kann daher wohl ange-
nommen werden, dass diese Firma bei vernünftiger Aus-
legung
für das Publikum nicht täuschend wirken würde.
Daraus folgt aber nicht, dass sie zulässig ist. Wollte man
nämlich die Firmen, die den Namen von Kommanditären
enthalten, immer dann gestatten, wenn die Kommanditäre
in der Firma selbst deutlich als solche bezeichnet sind, so
wäre dem
Streit über die Frage, ob diese Bezeichnung
deutlich sei,
Tür und Tor geöffnet Ein zuverlässiges
Merkmal dafür, ob eine Firma täuschend wirke, liesse sich
kaum finden. Sobald man vom Grundsatz des Art. 947
Abs. 4 Ausnahmen
gestatten würde, wäre Unsicherheit die
Folge. Die Handelsregisterbehörden müssten sich
auf unge-
wisse Prognosen
über die Täuschungsmöglichkeit einlas-
sen; das Publikum könnte sich nicht mehr an die -nach
dem Wortlaut doch uneingeschränkte -Regel des Art. 947
Abs. 4 halten; und die Kommanditäre hätten eher Strei-
tigkeiten
auf Grund von Art. 607 OR zu gewärtigen. Es
bestände die gleiche Rechtslage, wie wenn die Frage, ob
eine Firma die Namen der Kommanditare enthalten dürfe,
einzig
auf Grund von Art. 944 Abs. 1 OR gelöst werden
müsste. Dies
zu vermeiden ist aber gerade der ofiensicht-
liehe Zweck des
Art. 947 Abs. 4. Das Gesetz hat mit dieser
Ausführungsvorschrift
zu Art. 944 selbst bestimmt, in
welcher Weise bei der Bildung der Firmen von Kommandit-
gesellschaften Täuschungen vermieden werden sollen.
Art. 947 Abs. 4 hat also nur dann einen Sinn, wenn man
ihm die uneingeschränkte Anweisung entnehmen kann,
dass die
Namen (und die dem Namen gleichwertigen ander-
weitigen Bezeichnungen)
von nicht unbeschränkt haften-
den Personen
in der Firma überhaupt nicht vorkommen
dürfen, ganz ohne Rücksicht darauf, ob
Dritte bei vernünf-
tiger Auslegung aus der
Firma selbst die beschrnkte Haf-
tung erkennen könnten.
Privatversicherung. N° 44.
Bei dieser Rechtslage ist es somit unerheblich, dass bei
der subeventuell vorgesohlagenen Firma keine Täusohungs-
möglichkeit besteht.
Es ist dem Richter auch verwehrt, in
Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin mit Rüok-
sicht
auf ihre besondern Verhältnisse ein Interesse an der
Aufnahme des Zusatzes und Söhne hätte.
Demgemä88 erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. PRIVATVERSICHERUNG
ASSURANCES PRIVEES
44. UrteU vom 10 .Juli 1945 i. S. Farabewa A.-G. gegeu eidg.
.Justiz-und Polizeidepartement.
Verswherungsaujsicht: Versicherungsunternehmungen, die Natu-
ralersatz in Schadensfällen zusichern, sind von der Versiche-
rungsaufsicht nicht ausgenommen.
Surveillance des a8surances privks: Les entreprises d'assurances
qui garantissent des prestations en nature pour reparer les
dommages assures ne sont pas exceptees de la surveillance
prevue pour les entreprises privees d'assurances ..
Vigilanza sulle a8sicurazioni private: Le imprese d'assicurazione
che garantiscono prestazioni in natura a titolo di riparazione
dei danni assicurati non sono escluse dalla vigiIanza prevista
per 'Je imprese d'assicurazione private.
A. -Die unter der Firma Farabewa A.-G. betriebene
Unternehmung, die sich als
Erste Schweizerische Fahr-
radüberwachungs-Organisation mit Original-Ersatzlei-
stung bezeichnet, bezweckt nach Massgabe der Eintra-
gung im Handelsregister die Organisation eines Über-
wachungs-, Kontroll-und Fahndungsdienstes über die
gekennzeichneten
Fahrräder der Abonnenten der Gesell-
schaft,
um deren Eigentümer vor Diebstahl derselben oder
Teilen
davon und den sich daraus ergebenden Folgen
gemäss den Abonnementsbedingungen zu schützen. Die