langte Hilfe aber noch. nicht geleistet oder sichergestellt
haben,
ist zweifelhaft: Denn nach der Erklärung vom
Jahre 1875 hat der Aufenthaltsstaat die Pflege des er-
krankten Angehörigen des andern Vertragsstaates vor-
läufig zu seinen Lasten zu übernehmen und ist auf einen
bIossen
Erstattungsanspruch gegenüber dem unterstüt-
zungspflichtigen Verwandten angewiesen, der sich ja
nicht notwendig im Gebiete des Aufenthaltsstaates befin-
den muss und dessen Hilfe unter Umständen nicht sofort
erhältlich gemacht werden
kann. Die Frage braucht aber'
hier nicht entschieden zu werden .
. Denn die Behörden von Zug wandten sich bereits am
24. Januar, d. h. sofort nach Erkennbarwerden der Er-
krankung um Übernahme, eventuell Kostengutsprache
nach Genf, und wiederholten das Begehren am 19. Februar
1944. Sie wussten also nicht nur, dass sowohl die Kranke
und ihr Ehemann mittellos waren, sondern auch, dass mit
ausreichenden Beiträgen des Vaters Bär, der vermögens-
los ist, einen Erwerb von nur Fr. 4000.-besitzt und
Familie hat, nicht gerechnet werden konnte ...
5. -Hieraus ergibt sich, dass die Unterstützungspflicht
weder
den Kanton Genf, noch denjenigen von Luzern
trifft, sondern den Kanton Zug, auf dessen Gebiet Er-
krankung und Mittellosigkeit erkennbar geworden sind.
Luzern
und Genf sind mithin berechtigt, vom Kanton
Zug Ersatz der Auslagen zu verlangen, die ihnen aus
der Hilfe für Frau Biagi bereits entstanden sind. Die
Höhe dieser
Kosten ist unbestritten geblieben. Soweit
vom Kanton Genf Ersatz eines noch nicht ziffernmässig
bestimmbaren, d.
h. des ihm in der Zeit vom 31. Dezember
1944 bis zur
übernahme durch den Erkrankungsort,
bezw., nachdem die
Kranke am 7. April 1945 in Genf
verstorben
ist, bis zu ihrem Tode entstandenen Schadens
verlangt, erweist sich das Begehren als Feststellungsklage,
die als solche wegen des offensichtlichen Interesses des
Klägers
an der Feststellung der Ersatzpflicht zulässig ist
(BGE 23 II 1466, 51 I 332). Sie ist daher ebenfalls als
Bundesreehtliehe Abgaben. N0 17.
begründet zu erklären in dem Sinne, dass der Kanton
Zug dem Kanton Genf die wirklichen Auslagen zu ersetzen
hat, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die Auf-
wendungen das Notwendige und in derartigen Fällen
Übliche übersteigen (BGE
51 I 332).
V.
ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 16. -Voir n° 16.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
17. Urteil vom 23. März 1940 i. S. Seil. gegen Mllltiil'direktioD
des KantoDs Aargau.
Art. 2 lit. b MStG.
Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Webrmann zum
Militärpflichtersatz veranlagt oder von ihr befreit wird.
Revisionsgründe im allgemeinen und für Entscheide nach Art. 2
llit. b im besondem.
Force de chose jugee de la dtScision portant taxation ou exonera.-
tion en matiere de taxe militaire.
Motifs de revision vala.bles en general et, en particulier, pour las
dtScisions
fondees BUr l'art. 2 lit. b LTM. .
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Autoritit di coSa giudicata di una decisione d'assoggettamento
o d'esenzione dalla tassa militare.
Motivi di revisione gen.eraIi e particolari (di decisioni fondate
mll'art. 2 lett. b LTM).
A. -Der 1920 geborene Beschwerdeführer erhielt am
15. April 1940 in der Rekrutenschule einen Hufschlag
ins Gesicht, der ihn vorübergehend bewusstlos machte
und eine Schwellung in der Gegend des linken Oberkiefer-
knochens zur Folge hatte. Er wurde in das Spital Riaz
eingewiesen, aus diesem
aber bereits am 27. April als
geheilt
zur Truppe zurückgeschickt, mit der er die Rekru-
tenschule beendigte. Im daran anschliessenden Aktiv-
dienst stellte
der Truppenarzt anfangs Juni 1940 einen
schizophrenen
Schub fest und überwies den Patienten am
5. Juni der Anstalt Königsfelden. Nach deren Bericht
vom 1. Juli 1940 litt Sch. an einem leichten Schub von
Pfropfkatatonie, die mit grösster Wahrscheinlichkeit auch
ohne den Militärdienst aufgetreten wäre, allerdings viel-
leicht
erst in einem spätern Zeitpunkt; zwischen Krank-
heit und Dienst bestehe kein Zusammenhang. Sch. wurde
als voll arbeitsfähig
nach Hause entlassen, dagegen seine
Ausmusterung
auf Grund von Ziff. 250/64 JBW empfoh-
len. Die
ue beschloss am 15. Juli 1940 in diesem Sinne.
Für 1941 wurde Sch. zum Militärpflichtersatz veranlagt.
Er erhob Einsprache und verlangte gestützt auf Art. 2
lit. b MStG gänzliche Steuerbefreiung, wurde aber abge-
wiesen, letztinstanzlich
durch Entscheid der aargauischen
Militärdirektion
vom 20. /21. Januar 1942. Er entrichtete
daraufhin den Pflichtersatz. Im Juni 1942 hatte der
Beschwerdeführer einen Rückfall und wurde zunächst im
städtischen Krankenhaus Baden und hernach in der Heil-
und PHegeanstalt Königsfelden behandelt. Für 1942
wurde
er auf Grund von Art. 2 lit. a von der Ersatzpflicht
befreit, für die Jahre 1943 und 1944 dagegen mit Verfügun-
gen
der Einschätzungsbehörde vom 18. Januar 1944
neuerdings ersatzpflichtig
erklärt. Er erhob wiederum
Einsprache. Von
der Militärsteuerverwaltung abgewiesen
rekurrierte
er an die Militärdirektion. Diese trat auf die Be-
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 17.
schwerde nicht ein, mit der Begründung, da. der Pflichtige
es beim Entscheid vom 20. Januar 1942 habe bewenden
lassen, könne
auf die Frage der Ersatzbefreiung nicht
mehr eingetreten werden. Tatsachen, die eine neue Über-
prüfung zu rechtfertigen vermöchten, seien nicht namhaft
gemacht. Es gehe auch nicht an, auf Grund von Art. 78
der Verordnung über Vollziehung des BG betr. den Mili-
tärpflichtersatz (Vo) die Frage der Ersatzbefreiung bei
Anfechtung
der Steuerveranlagung neu aufzurollen. Selbst
wenn dies zulässig sein sollte,
könnte jedenfalls auf die
Frage der Befreiung für die Jahre 1943 und 1944 nicht
mehr zurückgekommen werden (Entscheid der Militär-
direktion vom 19./22. September 1944).
B. -Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-
schwerde
hält Sch. an seinem Begehren um Ersatzbe-
freiung fest.
O. -Die Militärdirektion des Kantons Aargau und
die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Ab-
weisung der Beschwerde.
D. -Auf Anfrage hin hat die Direktion der Anstalt
Königsfelden erklärt, dass zu,m erneuten Anstaltsauf ......
enthalt des Sch. ein weiterer Schub von Pfropfkatatonie
Anlass gegeben habe und daran festgehalten, dass zwi-
schen
der Krankheit und dem Militärdienst kein direkter
Zusammenhang bestehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-..... .
2. -per Entscheid über den Militärpflichtersatz
ergeht in einem besonders geregelten Verfahren, an dem
der Pflichtige teilzunehmen und zur Erzielung einer
sachlich richtigen
Einschätzung mitzuwirken hat. Bleibt
die Veranlagung unangefochten, so liegt
darin eine defi-
nitive, endgültige Festsetzung
der Steuerschuld, die in
Rechtskraft erwächst (BGE 56 I 114, 57 I 222, 61 I 201 ;
Urteile vom 17. September 1943 i. S. Koch und vom
5. Mai 1944 i. S. Renold).
Verw l . und Disziplina.rrechtspfl.ege.
Für einen Entscheid auf Grund von Art. 2 lit: b MStG
ist die Frage nach Inhalt und Tragweite der Rechtskraft
ofern von besonderer Art, als sich dabei fragt, ob diese
nur gilt für das Veranlagungsjahr, für das er ergeht, oder
ob er auch für spätere Veranlagungsjahre Wirkung zu
entfalten vermag. Auf
Grund der Ausmusterung, die
für
den Regelfall nicht eine bestimmte, sondern eine
unbestimmte Zeitdauer betrifft,
hat die Veranlagungs-
behörde nicht nur darüber zu befinden, welche Steuer-
faktoren für die Steuerbemessung massgebend seien,
sondern ausserdem über die Frage, ob die Untauglichkeit
des Wehrmannes
und die aus diesem Grunde vorgenom-
mene Ausmusterung eine Dienstfolge ist, oder ob sie in
andern Verhältnissen begründet sei. Im ersten Fall hat
der Ausgemusterte gestützt auf Art. 2 lit. b MStG für
die Dauer dieser Ausmusterung Anspruch auf Ersatz-
befreiung; Dieser Anspruch ist von besondern Verhält-
nissen des einzelnen Veranlagungsjahres grundsätzlich
unabhängig. Die Veranlagungsbehörde könnte die
im
Anschluss an die Ausmusterung ergangene Verfügung
auf
Ersatzbefreimg für spätere Jahre nicht abändern,
ohne sich dadurch
mit der Ausmusterungsverfügung und
der darauf basierten ersten Veranlagung in Widerspruch
zu setzen.
Es liegt daher im Interesse der Rechtssicherheit
wie demjenigen
der Beteiligten, dans die einmal ergangene
Entscheidung über die Ersatzbefreiung für solange, als
die Grundlagen, auf denen sie
beruht, dieselben geblieben
sind,
nicht soll in Frage gestellt werden können. Dasselbe
muss gelten, wenn die Veranlagungsbehörde im Anschluss
an die Ausmusterung festgestellt hat, dass diese in andern
als dienstlichen
Verhältnissen ihre Ursache hat, die
Untauglichkeit also
nicht auf den Militärdienst zurückgeht,
und dass der Ausgemusterte auf Ersatzbefreiung keinen
Anspruch erheben kann. Auch hier ergeht der Entscheid
für die spätern Veranlagungsjahre (abgesehen von den
Faktoren für die Bemessung der Höhe der Ersatzpflicht)
nach Massgabe der Verhältnisse, auf denen die erste
Bundesreohtliche Abgaben. N° 17. 105
Einschätzung beruht, liegen also die Voraussetzungen
vor, die es rechtfertigen, ein Zurückkommen darauf
für
den Regelfall auszuschliessen, sofern jedenfalls der Pflich-
tige sich darüber Rechenschaft geben musste, dass die
Verfügung über die Veranlagung diejenige über die
Frage der Befreiung von der Ersatzpflicht gemäss Art. 2
lit. b
in sich schliesse (BGE 61 I 202, Urteil vom heu-
tigen Tage i. S. M.). Art. 12 MStG und Art. 50 Vo,
wornach die
Veranla.gung zum Pflichtersatz alljährlich
vorzunehmen ist, schliessen eine derartige Folgerung
keineswegs
aus. Sie besagen nur, dass die Wirkung
der einzelnen Veranlagungsverfügung sich nur auf das
Steuerjahr, nicht auf mehrere Veranlagungsperioden er-
streckt, wie dies für die Veranlagungen zu andern eid-
genössischen oder kantonalen Steuern zutrifft und dass
die Ersatzabgabe auf Grund des nach Art. 33 Vo mass-
gebenden Stichtages alljährlich neu zu berechnen ist.
Das Bundesgericht hat denn auch bereits bisher ange-
nommen, dass der Entscheid über die Abweisung eines
unter Berufung auf Art. 2 lit. b MStG gestellten Gesuches
um Ersatzbefreiung auch für spätere Jahre verbindliche
Kraft besitzt (Urteile vom 25. Januar 1934 i. S. Borrini
und vom 19. November 1943 i. S. Löffel), dagegen freilich
in BGE 56 I 191 den Widerruf des Entscheides für den
Fall zugelassen, wo die Befreiung aus einem ganz offen-
sichtlichen Irrtum bewilligt wurde. Ob hieran festzuhalten
ist, beschlägt
im Grunde weniger die Frage der Rechts-
kraft, als die andere, unter welchen Voraussetzungen die
Revision des einmal
gefällte Entscheides bewilligt werden
kann. Von selbst
versteht sich dabei, dass die Wirkung
der Rechtskraft bei bloss vorübergehender Dienstuntaug-
lichkeit nicht über diese hinaus Wirkungen zu entfalten
vermag.
Das Begehren des Beschwerdeführers
um Ersatzbe-
freiung ist bereits durch Entscheid des aargauischen
Regierungsrates vom
20. Januar 1942 abgewiesen worden.
Da dieser Entscheid nach dem hievor Ausgeführten in
Verwaltungs-und DiszipIina.rrechtsp1lege.
Rechtskraft erwachsen ist, konnte auf das bezügliche
Begehren
für spätere teuerjahre nur eingetreten werden,
wenn ein Revisionsgrund vorlag. Das Gesetz sieht zwar
die Möglichkeit
der Revision nicht ausdrücklich vor.
Dagegen
hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts sie
grundsätzlich als zulässig
anerkannt und deren Voraus-
setzungen
in wiederholten Entscheiden näher umschrieben.
Darnach ist die Revision zulässig, wenn der pflichtige
Tatsachen oder Beweismittel namhaft zu machen vermag,
deren GeJtendmachung
ihm im frü,heren Verfahren unmög-
lich
war (BGE 57 I 222, 61 1201 ; Urteile vom 22. Novem-
ber 1933 i. S. Wirz und vom 24. Mai 1934 i. S. Wyss),
ferner,
wenn der Entscheid unter Verletzung wesentlicher
prozessualer Grundsätze zustande gekommen
ist, oder
wenn Tatsachen unberücksichtigt blieben, die sich aus
militäramtlichen Akten, welche von Amteswegen hätten
beigezogen werden sollen, ergeben (VSA III S. 263;
BLUMENSTEIN, Die Abänderung rechtskräftig gewordener
Militärpflichtersatzansprüche
ebenda S. 1 ff. ; BGE 56 I
und das erwähnte Urteil i. S. Wirz).
3. -
Über die Höhe der Ersatzpflicht ist freilich jedes
Jahr eine neue Einschätzung vorzunehmen. Der Entscheid
nach Art. 2 lit b MStG berührt also Steuern, die im Zeit-
punkt des Revisionsbegehrens noch nicht festgestellt
oder
gar bezahlt sind. Man hat es mit einem Entscheid
zu tun, durch dnn ein dauerndes Verhältnis festgestellt
wird (BGE 56 I 195). Deswegen sprechen Gründe
der
Rechtssicherheit nicht in gleicher Weise für die Aufrecht-
erhaltung der einmal getroffenen Entscheidung, wie bei
der nur für ein einzelnes Jahr geltenden Veranlagung.
Das rechtfertigt eine gewisse Erleichterung der Revisions-
möglichkeit, jedenfalls
für solange, als der Krankheits-
prozess im Zeitpunkt des ersten Entscheides über die
Ersatzbefreiung noch
nicht abgeschlossen ist, sich weiter-
entwickelt
hat oder Rückfälle eingetreten sind. In den
dem ersten Entscheid folgenden Steuerjahren wird daher
die Revision insbesondere zugelassen werden müssen,
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 17.
wenn der Pflichtige durch Vorlage eines ärztlichen Zeug-
nisses
oder in anderer Weise glaubhaft darzutun vermag,
dass die Annahmen,
auf denen der Entscheid beruht,
sich als irrig herausgestellt haben, gegebenenfalls selbst
dann, wenn es
dem Pflichtigen schon früher nicht unmög
lich gewesen wäre, diesen Beweis zu erbringen, wenn er
einen Sachverständigen beigezogen hätte (Urteil vom
19. November 1943
i. S. Löffel), und ferner, wenn die
Krankheit sich nachher in einer Weise weiterentwickelt
hat, die geeignet ist, die frühere Entscheidung zu erschüt-
tern.
4. -Beim Beschwerdeführer trat bald nach Erlass
des Entscheides, mit dem die Befreiung von der Abgabe-
pflicht abgelehnt wurde,
ein neuer Krankheitsschub auf.
Freilich
hatte der Anstaltsarzt von Königsfelden bereits
im Bericht vom 1. Juli 1940, mit dem er einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen
.der Krankheit und dem Dienst-
unfall
mit Sicherheit in Abrede stellte, erklärt, die Krank-
heit wäre ohne das Dazwischentreten des Dienstes vielleicht
erst in einem spätern Zeitpunkt aufgetreten. Die seit-
herige
Entwicklung war aber geeignet, über diese vom
Arzt nicht mit Bestimmtheit beantwortete Frage ein
zuverlässigeres Bild abzugeben.
Nachdem der Beschwel-de-
führer im kantonalen Rekursverfahren darauf hingewiesen
hatte, durfte diese neue Tatsache nicht ohne weiteres
als unerheblich ausseracht gelassen werden.
Zwar vermag
sie
an der Tatsache selbst nichts zu ändern, dass die Krank-
heit, an der der Beschwerdeführer leidet, konstitutioneller
Art und daher keine Dienstfolge ist (Urteile vom 31. Mai
i. S. Golay und vom 21. Juni 1943 i. S. Brun ; Ent-
scheidungen des eidg. Versicherungsgerichts 1939/40 Nr.
10; Kistler am angeführten Ort S. 107 ff.). Auch der
Rückfall lässt nach den Feststellungen der ärztlichen
Leitung der Anstalt Königsfelden keine gegenteiligen
Schlüsse zu. Dagegen zeigt er, dass die
Krankheit ohne
den dienstlichen Unfall wenig später doch ausgebrochen
wäre. Wie lange
später lässt sich freilich nicht einwand-
108 Verwaltungs-und Disziplina.rreohtspflege.
frei feststellen. Das kann aber nicht zur Folge haben,
dass die Befreiung vo der Ersatzpflicht, die in solchen
Fällen für diejenige Zeit bewilligt werden
muss, um die
der Wehrmann früher ausgemustert wurde (BGE 58 I
45),
überhaupt abgelehnt werden könnte, sondern nur,
dass der in Frage stehende Zeitraum schätzungsweise
festzustellen
ist. Wird mit der eidg. Steuerverwaltung
davon ausgegangen, dass
die Ausmusterung 2-3 Jahre
später doch eingetreten wäre, so führt dies zu einer Be-
freiung des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 1943.
Eine Revision für die übrigen Steuerjahre kommt nicht
in Frage, für 1941, weil sich das Revisionsbegehren nicht
darauf bezieht, für 1942, weil der Beschwerdeführer nach
Ausweis des Dienstbüchleins gestützt auf Art. 2 lit. a
MStG von
der Ersatzpflicht befreit wurde. Für die Jahre
1944 H. besteht dagegen kein Anspruch mehr auf Ersatz-
befreiung.
Demnach erkennt das Bu/nbJ/gericht :
Die Besohwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Beschwerdeführer für 1943 vom Militärpflichtersatz be-
freit. Für 1944 H. wird die Beschwerde abgewiesen.
18. Urteil vom 23. März 1945 i. S. H. gegen MUitär-und
Pollzeldepartement des Kantons Luzem.
Art. 2 Ut. b MStO.
Die Entscheidung, mit welcher der als dienstuntauglich ausge-
musterte Wehrmann zum Militärpflichtersatz vera.nla.gt wird,
erwächst für die Folgezeit in Rechtskraft. Die Befreiung von
der Abgabepflicht oder die Steuerrückerstattung kann später
nur beim Vorliegen eines Revisionsgrundes verlangt werden.
Die Befreiung nach Art. 2 Iit. b MStG setzt voraus, dass der
Angemusterte Dienst geleistet hat und infolge dieser Dienst-
leIStung untauglich geworden ist. Der anlässlich einer ausser-
dienstlichen militärischen Tätigkeit eingetretene Unfall ist
kein Befreiungsgrund.
TfKCe d'e:x:envption du service militaire, art. 2 Zit. b LTM.
La decision portant taxation d'un militaire rMorme pour cause
d'inaptitude au service a force de chose jugee pour l'avenir.
L'exoneration de la taxe ou la l'estitution des taxes payees ne
Bundesroohtliche Abgaben. N° 18. 109
peut tre demandee posterieurement que dans le cas Oll il existe
un motif de revision.
L'exoneration ne peut etre prononcee en vertu de l'art. 2lit. b LTM
que si le militaire a fait du service et est devenu inapte par suite
de ce service. L'accident survenu a. l'occasion d'une activite
militaire, mais en dehors du service, n'est pas une cause d'exo-
neration.
TatJsa d'esenzione dal senJizio militare, art. 2 lett. b LTM.
La decisione relativa alla tassazione di un milite riformato per
motivo di inabilitA al servizio acquista forza di cosa giudicata
per il futuro. La dispensa dalla tassa ovvero la restituzione
delle tasse pagate puo essere chiesta ulteriormente solo nel
CMO in cui esista un motivo di revisione.
La dispensa dalla tassa 80' sensi dell'art. 2 lett. b LTM presuppone
che il milite abbia prestato servizio militare e ne sie. diventato
inabile per effetto deI servizio medesimo. L'infortunio prodottosi
in vita borghese durante Wl'attivita. occasionata dal servizio
militare non costituisce un motivo di dispensa.
A. -"Der Beschwerdeführer erhielt am 16. September
1939, als
er bei der mot. Radfahrerkp. 8 Dienst t.at, den
Befehl,
am 22. September Init seinem Motorrad in die
Offiziersschule
für leichte Truppen einzurücken. Sein
Kp.-Kommandant entliess ihn am 20. September, worauf
M. sich zu seinen Eltern nach Vitznau begab. Am folgenden
Tage stellte
er sein Motorrad für den Dienst instand,"
wechselte
das Oel und untemalIm eine Kontrollfahrt in
Richtung gegen Flüelen. Zwischen Sisikon und Brunnen
stiess
er Init einem Automobil zusammen und erlitt dabei
schwere Verletzungen.
Er wurde von der Offiziersschule
dispensiert und am 1. Juli 1940 als dienstuntauglich er-
klärt.
Für die Steuerjahre 1940 und 1941 wurde der Beschwer-
deführer
in Bern und für 1942-1944 in Luzern zum Militär-
pflichtersatz
veranlagt. Er bezahlte die Steuern, verlangte
aber im August 1944 gestützt auf Art. 2 Iit. b MStG
Befreiung von der Ersatzpflicht sowie Rückerstattung der
bezahlten Steuerbeträge. Er wurde damit letztinstanzlieh
mit Entscheid des Militär-und Polizeidepartementes des
Kantons Luzern vom 19. Dezember 1944 abgewiesen.
B. Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-
sohwerde
beantragt M., den Entsoheid des luzernischen
Militär-und Polizeidepartementes aufzuheben, in dem