8 Strafgesetzbuch. No 3.
bejaht. Eidgenössisches Recht hat es damit nicht verletzt.
Denn nach den Umständen der Tat durfte es die Voraus-
setzungen des Art. I 12. als erfüllt erachten.
Zunächst ist festzuhalten, dass A.brecht im Augenblick
der Tat selbst nicht entdeckt, geschweige denn vetlolgt
war. Auch sein Schwager Gygax war nicht in seiner Ge-
sundheit bedroht. Denn Schlup war unbewaffnet. Er war
zufällig durch die Schüsse der Wilderer aufmerksam
geworden, hatte Gygax entdeckt und wollte diesen ein-
fach stellen.
Abrecht schoss Schlup nieder, um das gemein-
same Jagdvergehen zu verdecken.
Die Tatsache, dass es A.brecht aus diesem Beweggrund
über sich brachte, den ahnungslosen Schlup durch einen
wohlgezielten Kopfschuss
heimtückisch zu töten, führt
für sich schon zur Annahme der Vorinstanz, es handle
sich bei ihm um eine kalte, verbrecherische Natur . Für
diese Würdigung der Tat konnte sich die Vorinstanz
zudem auf weitere Anhaltspunkte stützen. Abrecht hatte
zwei Tage vorher im Gespräch mit unbeteiligten Arbeits-
kameraden durchblicken lassen, dass er sich auf die
Schleichjagd verstehe.
Auf die warnende Frage cc und wenn
si di de verwütsche ? hatte er geantwortet : De schiesst
me die Cheibe'-n-eifach abe .Dieser Ausspruch war nicht
Prahlerei, sondern Ernst, wie die nachfolgende Tat bewies.
Er zeigt, dass Abrecht, ein gewohnheitsmässiger Wilderer,
zum vorneherein entschlossen war, jeden, der ihn auf der
Schleichjagd erwischen konnte, ktllzerhand niederzu-
knallen.
Dazu kommt, dass Abrecht im Besitz mehrerer
Schusswaffen war, die er sich zum Teil durch einen Ein-
ruch vers.cha:fft hatte. Seine Vorlit?be für Waffen zeigte
s10h auch m der Gewohnheit, zu einem bestimmten, bei
der Arbeit getragenen Kleid stets einen Revolver mit sich
zu führen. A.brecht hatte überdies seinen verbrecherischen
Willen schon
mehtlach betätigt. Wegen Einbruchdiebstahl
und Hehlerei hatte er schon zwei längere Freiheitsstrafen
verbüsst. Trotzdem hatte er in den Jahren 1940 und 1941
zwei weitere Einbrüche verübt.
Strafgesetzbuch. N° 4.
Bei dieser Sachlage hatte die Vorinstanz zureichenden
Grund, die Tat des Beschwerdeführers nicht als einmaligen,
aussergewöhnlichen
Fehltritt eines Wilderers aufzufassen,
sondern als Handlung eines zur Gewaltanwendung ge-
neigten,
sittlich hemmungslosen und daher gefährlichen
Menschen.
Abrecht müsste somit auch nach dem neuen Recht
wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteil
werden. Das schweizerische Strafgesetzbuch ist für ihn
nicht milder, sodass die Vorinstanz mit Recht das ber-
nische Gesetz anwandte.
4:. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar
1944 i. S. Baumeier und Konsorten gegen Staatsanwaltsehaft
des Kantons Luzern.
An. 23, 118 und 119 StGB. . .
Die Abtreibungshandlung an einer ajnht Schwangern ist nicht
als untauglicher Versuch der Abtreibung strafbar.
Art. 23, 118 et 119 CP. .
Les manreuvres d'avortement pratiquees sur une 1 ersonne q
n'est pas enceinte ne sont pas punissables au t1tre de deht
impossible.
An. 23, 118 e 119 CP. . .
Le operazioni d'aborto praticate su una d ?nna non mcmta non
sono punibili a titolo di delitto impossib1le.
Aus den Erwägungen :
- -Die Vorinstanz sieht in der Abtreibungshandlung
an einer nicht schwangern Frauensperson einen untaug:.
liehen Versuch
der Abtreibung im Sinne des Art. 23
StGB. Diese an sich naheliegende, weil von der Idee des
Willensstrafrechts
aus zu rechtfertigende Betrachtung,
entspricht nachweisbar nicht der Absicht des Gesetzgebers
und stösst sich am Wortlaut des Gesetzes. Art. 118 StGB
stellt unter Strafe die Abtreibung durch die S c h w a n -
g er e und Art. 119 die Abtreibung an einer Schwan -
g er e n. Wie die Entstehungsgeschichte ergibt, war für
die Wahl des Ausdrucks Schwangere ( personne en-
Strafgesetzbuch. No 4.
ceinte , persona incinta ) gerade die Rücksicht auf
die Abtreibungshandlungen an einer nicht schwangern
Frauensperson bestimmend.
Der Vorentwurf von 1908 gebrauchte bei der aktiven
Abtreibung den Ausdruck Schwangere (Art. 68 Ziff. 1),
bei der passiven Abtreibung den Ausdruck Frau
(Art. 68 Ziff. 2 und 3). Dieser Unterschied ging auf die
erste Lesung der ersten Expertenkommission zurück, die
entschieden hatte, dass die Abtreibungshandlung einer
sich irrtümlich für schwanger haltenden Frau straflos,
die Abtreibungshandlung eines Dritten an einer nicht
schwangern Frau dagegen strafbar sein solle. Um die
Strafbarkeit des Dritten für diesen Fall klarzustellen,
hatte die Kommission in Art. 54 Abs. 2 und 3 des Stooss'
sehen Vorentwurf von 1894 Schwangere durch Frauens-
person ersetzt (Protokoll Bd. I, S. 332 f.).
Bei der Beratung des Vorentwurfs von 1908 wurde
der Ausdruck Schwangere wieder in den gesetzlichen
Tatbestand der passiven Abtreibung aufgenommen. Auch
dies geschah gerade mit Rücksicht auf die Abtreibungs-
handlung an einer nicht schwangern Frau. GAUTIER
brachte diese Frage bei der ersten Lesung der zweiten
Expertenkommission zur Sprache (Protokoll Bd. II, S.
186 f.). Er legte dar, beim Tatbestand der aktiven Ab-
treibung schliesse der Ausdruck Schwangere es aus,
dass die Abtreibungshandlung einer sich irrtümlich für
schwanger haltenden Frau als ..;.ntauglicher Versuch
bestraft werde, car le delit prevu dans cette disposition
(sc. :
Art. 68 Ziff. 1) suppose; par definition, une femme
enceinte . Bei der passiven Abtreibung sei dies dagegen
nach Ziff. 2 und 3 von Art. 68 nicht der Fall, sodass die
Abtreibungshandlung eines Dritten an einer nicht schwan-
gern Frau als untauglicher Versuch strafbar sei. GAUTIER
beanstandete diesen Unterschied, worauf der Vorsitzende
auf die Diskussion der ersten Expertenkommission hin-
wies. Die Anregung GAUTIER's wurde in der Folge nicht
weiter besprochen. Dagegen enthielt der bereinigte Vor-
Strafgesetzbuch. No
entwurf vom August 1915 durchwegs den Ausdruck
Schwangere , sowohl bei der aktiven wie bei der passiven
Abtreibung (Art. 109 und HO). Die Kommission stimmte
dieser abgeänderten Ausdrucksweise in der zweiten Lesung
zu (Protokoll, Bd. VIII, S. 224 f.). Eine Diskussion fand
darüber nicht statt. Da jedoch die Kommission von
GAUTIER über die Bedeutung der Ausdrucksweise unter-
richtet und vom Vorsitzenden auf die Stellungnahme der
ersten Expertenkommission hingewiesen worden war,
kann die Änderung nur damit erklärt werden, dass die
Kommission die Ansicht GAUTIER'S teilte, die Abtrei-
bungshandlung an einer nicht schwangern Frau in keinem
Fall strafen und die Anwendung der Bestimmung über
den untauglichen Versuch dadurch ausschliessen wollte,
dass sie den Ausdruck Schwangere auch in die Um-
schreibung des Tatbestandes der passiven Abtreibung
aufnahm. Die von ihr angenommene Ausdrucksweise ging
in den Entwurf von 1918 (Art. 105 und 106) und in das
Gesetz über. Bei der Beratung der Abtreibungsartikel in
den eidgenössischen Räten kam die Frage der Strafbarkeit
der Abtreibungshandlung an einer nicht schwangern
Frau nicht zur Sprache, weil sich die Aufmerksamkeit
offenbar ganz auf Art. 107 des Entwurfs (straflose Abtrei-
bung) richtete. Im französischen Text wurde der von
GAUTIER vorgeschlagene Ausdruck (( personne en etat de
grossesse erst von der Redaktionskommission durch
personne enceinte ersetzt.
Der gesetzgewordene Text zwingt in der Tat im Sinne
der Auffassung GAUTIERS dazu, die Strafbarkeit des
Abtreibungsversuchs an der nicht Schwangern auszu-
schliessen. Denn dadurch, dass die Schwangerschaft eigens
als Merkmal in den Tatbestand aufgenommen worden ist,
kommt zlliii Ahsdruck, dass als Objekt der Abtreibung
aussclilieasiieii die FrUcht zu gelten hat, dass der Eingriff
nicht ausserdem um des Weibes willen bestraft wird. Dem
widerspricht nicht die Bestimmung von .Art. 119 Ziff. 3
Abs. 3, denn ihr Tatbestand ist seinem Wesen nach ein-
ßtrafgesetzbuch. No I'.
mit Rücksicht auf das verwerfliche Mittel qualifizierter
-Sonderfall
der fahrlässigen Tötung, deren Strafnorm
hier das Schutzobjekt bestimmt. Einzig im. Falle der
Zift. 2 -Eingriff ohne Einwilligung der Schwangern -
wäre zu erwägen, dass die Qualifizierung der Tat gar
keinen andern Sinn haben könne, als neben der Frucht
die körperliche und seelische Integrität der nicht einwilli-
genden Frau Initzuschützen, und dass gegenüber dieser
unverkennbaren gesetzgeberischen Absicht der aus der
Verwendung des Wortes Schwangern an sich zu zie-
hende, widersprechende
Schluss auf die Frucht als aus-
schliessliches Objekt der Abtreibung zurückzutreten habe.
In den andern Fällen aber bleibt es dabei, dass Objekt
der Abtreibung einzig die Leibesfrucht darstellt. Hier ist
also, wenn keine Frucht vorhanden, der Gegenstand der
Abtreibung nicht bloss ein untauglicher, sondern er fehlt
überhaupt, gleich wie z. B. der Gegenstand der Tötung,
wenn der Täter ins Leere schiesst, wo ihn Sinnestäuschung
sein gesuchtes Opfer sehen lässt. Das Abstellen einzig
auf den schuldhaften Willen (vgl. GERM.ANN, Das Ver-
brechen im neuen Strafrecht, S. 16, 41/45) würde freilich
auch solche Fälle als untauglichen Versuch strafbar sein
lassen, allein nach der unlnissverständlichen Vorschrift
des Art. 23 StGB bedarf es rtir die Strafbarkeit immerhin
eines Gegenstandes, an dem die Ausführung versucht
wird.
ö. Urteil des Kassationshofes vom 28. Januar 1944 i. S. Kempe
und Beiniger gegen Staatsanwalt des bernisehen :Mittellandes.
- 1 9 Ziff. 3 StGB. Gewerbsmässigkeit ist die tatsächliche
Vielheit der Begehung mit der Absicht, zu einem Erwerbsein-
kommen zu gelangen.
- 25 StGB. Wer die Tat eines anderen bloss billigt, ohne
Sie dadurch (psychisch) zu fördern, ist nicht Gehülfe.
- Art. 119 eh. CP. Fait metier d'une infraction celui qui la
commet effectivement a plusieurs reprises dans l'intention de
se procurer des ressources.
Strafgesetzbuch. N 5. 13
- Art. 25 CP. Celui qui ne fait qu'approu.ver l'acte d'un autre,
sans par Ia encourager l'au.teur (complicite intellectuelle)
n'est pas un complice.
- Art. 119 cifra 3 CP. Fa mestiere di pratiche abortive chi com-
mette quest'infrazione pfü volte nell'intento di procurarsi un
reddito.
- Art. 25 CP. Chi si limita ad approvare l'atto di un altro, senza
incoraggiame l'autore (complicita intellettuale), non e un
complice.
A. -1. Im Juli 1942 erklärte Rosa Schneuwly der
schwangeren Frieda Widmer in Gegenwart der Hulda
Wiedmer, Ludwig Kempe, den sie kannte, könnte ihr
vielleicht helfen. Kempe hatte im Juni 1942 das Staats-
examen als Arzt bestanden. Er wohnte in einer Dach-
stube in Bern und arbeitete im Inselspital an seiner
Doktor-Dissertation. Er untersuchte Frieda Widmer in
Gegenwart der Hulda Wiedmer, riet ihr, noch einige Zeit
zu warten, bis er ihre Schwangerschaft Init Sicherheit
feststellen könne,
und erklärte sich bereit, ihr alsdann
gegen ein Honorar von Fr. 300.-die Leibesfrucht abzu-
treiben. Frieda Widmer liess sich diesen Eingrill jedoch
um einen billigeren Preis durch eine Abtreiberin vor-
nehmen.
Am 31. August 1942 erfuhr Hulda Wiedmer, dass ihre
Tochter Hulda Ammon schwanger war. Sie setzte sich,
von Frieda Widmer unterstützt, Init Kempe in Verbindung.
Dieser
vereinbarte Init den beiden Frauen eine Zusam-
menkunft. Er traf sie auf der Strasse und begab sich mit
ihnen in ein nahes Wirtshaus. Dort ersuchte ihn Hulda
Wiedmer, ihrer Tochter die Frucht abzutreiben. Am 3.
September 1942 begab sich Kempe in die Wohnung der
Hulda Wiedmer, untersuchte dort Hulda Ammon und
erklärte sich bereit, deren Schwangerschaft um den Preis
von Fr. 265.-zu unterbrechen. Er rechnete Init Auslagen
von Fr. 25 und einem Reingewinn von Fr. 240.-. Als das
Honorar bereit lag, kehrte er zu Hulda Ammon zurück,
liess sich bezahlen
und nahm hierauf in der Nacht vom
8./9. September die Abtreibung vor. Am 12. September
1942 ging die Frucht ab. Bei der polizeilichen Durchsu-