Strafgesetzbuch. N° 21.
dans le projet de 1918 (art. 171) et le message du Conseil
föderal
du 23 juillet 1918 (p. 47).
Devant le Conseil "national, le rapporteur de langue
franc;aise proposa, au nom de la commission, de revenir,
a la. double condition ( et , Bulletin stenographique CN.
pp. 376 ss.). Cette proposition fut acceptee (ibid. p. 406).
En revanche, le Conseil des Etats se rallia expressement
au texte alternatif ((( ou ))) propose par le Conseil fäderal
(op. cit. CE, p. ISS) et, finalement, le Conseil national
adhera a cette decision (op. cit. CN, p. 697).
C'est donc, comme l'a admis la juridiction cantonale,
la version franc;aise (et italienne) de l'art. 196 qui donne
le texte (( juste ll, non la version allemande. Le recourant
soutient d'ailleurs une these absurde en pretendant
deduire de fä que deux dispositions legales differentes
pourraient etre applicables en Suisse aux memes faits.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar
1944 i. S. Im Obersteg gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern.
Art. 307 Abs. 3 StGB ist nicht immer schon dann anwendbar,
wenn die falsche Äusserqng auf die richterliche Entscheidung
nicht eingewirkt hat, sondern nur dann, wenn sie sich von
vornherein, ihrem Gegenstande nach, gar nicht eignete, au.f den
Prozessausgang irgendwelCheli Einfluss auszuüben.
Art. 307 al. 3 OP. Pour que cette disposition s'applique, il ne suffit
pas que la fausse deposition n'ait pas -influe sur la dooision du
jne ; . il faut. qu'elle n'ait d'emblee pas ete de nature a exercer
u.ne influence quelconque sur l'issue du proces.
Art. 307 cp. 3 OP. Affinche questa disposizione sia applicabile,
non basta ehe la falsa testimonianza non abbia inßuito sulla
decisione del giudice; occorre ch'essa non sia stata senz'altro
tale da esercitare un qualsiasi inßusso sull'esito del processo.
Aus den Erwägungen:
Art. 307 Abs. 3 StGB beschränkt die Strafe des falschen
Zeugnisses
auf Gefängnis bis zu sechs Monaten, wenn sich
die Aussage auf Tatsachen bezieht, die für die richterliche
Entscheidung unerheblich sind. Diese Bestimmung geht
zurück auf einen Antrag, der in der zweiten Experten-
Strafgesetzbuch. N° 21.
kommission gestellt worden ist (Protokolle 5 283, 288, 290,
292), und der die mildere Bestrafung vorsah, (( si la fausse
deposition ...
ne visait que des faits accessoires . 1 . Als
faits accessoires, secondaires J bezeichnete der Antrag-
steller Tatsachen, welche den Ausgang des Prozesses nicht
beeinflussen, im Gegensatz zu den (( faits importants,
essentiels )), welche die Überzeugung des Richters bestim-
men und sich demgemäss im Urteil entscheidend auswirken.
Der Antrag wurde bekämpft, wobei unter anderem bemerkt
wurde, man dürfe jedenfalls nicht den Zeugen darüber
entscheiden lassen, ob seine Aussage sich auf eine erheb-
liche oder auf eine nebensächliche Tatsache beziehe. Der
Antrag fand aber gleichwohl eine Mehrheit. Bei der Re-
daktion wurde indessen nicht der vorgeschlagene Wortlaut
übernommen, sondern man wählte die Fassung, aus wel-
cher
Art. 307 Abs. 3 StGB hervorgegangen ist : . für
die richterliche Entscheidung unerheblicher Tatsache ) ,
des faits ne pouvant exercer aucune influence sur la
decision du juge 1 (Protokolle 5 462 f.). Damit wollte-,---das
ergibt sich jedenfalls aus dem französischen Text -auf
die Einwendungen Rücksicht genommen werden, welche
gegen den erwähnten Antrag erhoben worden waren. Es
soll entgegen der vom Antragsteller geäusserten Auffas-
sung nicht darauf ankommen, ob die Aussage auf das
Urteil tatsächlich eingewirkt hat, ob es also ohne diese
Aussage
anders ausgefallen wäre, sondern die mildere Strafe
soll nur dann ausgesprochen werden, wenn die Aussage von
vornherein, ihrem Gegenstande nach, gar nicht geeignet
ist, auf den Prozessausgang irgendwelchen Einfluss auszu-
üben.
Das Urteil beeinflussen können aber alle Aussagen
über Tatsachen, welche sich irgendwie auf das Prozess-
thema beziehen (nicht zur Sache gehörende Aussagen,
z.B. Angaben des Zeugen über seine Personalien, scheiden
schon
nach Art. 307 Abs. 1 StGB aus), und welche nicht
unzweifelhaft ganz ausserhalb der zu entscheidenden
Rechtsfragen liegen. Ob der Richter der Aussage glaubt
oder nicht, ob die bezeugte Tatsache durch eine andere,
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einredeweise geltend gemachte, ihre rechtliche Bedeutung
einbüsst, oder ob sie sich aus irgendeinem anderen Grunde
im Urteil nicht auswirkt, z. B. weil schliesslich andere
Tatsachen zur rechtlichen Begründung des streitigen An-
spruches genügen. spielt keine Rolle. Unerheblich sind
dagegen Tatsachen, die zwar Init dem zu beurteilenden
Sachverhalt im Zusammenhang stehen, aber ihrer Natur
nach für eine rechtliche Schlussfolgerung schlechtweg
nicht in Betracht kommen, z.B. Tatsachen, nach denen
der Richter bloss frägt, um mit dem Zeugen in Kontakt
zu kommen, oder um dessen Beobachtungen auf ihre Zu-
verlässigkeit
hin zu prüfen, bei einem Automobilunfall
z.B. die Farbe des Automobils. Grundsätzlich im gleichen
Sinne hat sich der deutsche Berichterstatter im National-
rat ausgesprochen, indem er erklärte, dass Äusserungen,
welche
nicht beweiserheblich seien, unter die mildere
Strafe fallen (AStenBull NatR 1929 604).
Die deutsche Fassung des Gesetzes und auch die italie-
nische, die von fatti non infl.uenti sulla decisione del
giudice spricht, sind somit im Sinne der französischen zu
verstehen : des faits qui ne peuvent exercer aucune
influence sur la decision du juge )). Etwas anderes wäre
auch weder mit der Sicherheit des Rechtsganges und der
Autorität der Rechtspflege, noch mit dem Grundsatz des
Schuldstrafrechts vereinbar. Die Wahrheitspfl.icht des
Zeugen
kann nicht verschieden seiJ), je nachdem seine
Aussage die richterliche
Entscheidung letzten Endes tat-
sächlich beeinflusst oder nicht. Sonst müsste z. B. bei Ab-
schluss eines Vergleichs
stets entweder Art. 307 Abs. 3
StGB angewendet werden, womit dem Zeugen die nicht
urteilsmässige Erledigung des Prozesses unverdienterweise
zugute käme, oder der Strafrichter müsste, was ebenso
unbefriedigend wäre,
den ganzen Prozesstoff selber durch-
arbeiten und ihn vielleicht durch neue Beweismassnahmen
ergänzen,
um festzustellen, wie der Sachrichter vermutlich
geurteilt und wie sich die falsche Zeugenaussage im Urteil
ausgewirkt hätte.
Strafgesetzbuch. No 22.
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Mal
1944 i. S. Stelner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 335 Ziff.1Abs.1 StGB. Die Kantone sind befugt, unzüchtiges
Reden in der Öffentlichkeit als "Übertretung mit Strafe zu
bedrohen ; 39 des luzernischen EG StGB verstösst nicht
gegen Bundesrecht.
Art. 335 eh. 1 al. 1 OP. Les cantons peuvent punir a titre de con-
travention les propos contraires a la pudeur tenus en public ;
le. 39 de la LA lucernoise du CP ne viole pas le droit federal.
Art. 335, cijra 1, cp. 1 OP. I cantoni possono pu.nire a titolo di
contravvenzione i discorsi contrari al pudore tenuti in pubblico ;
il 39 della legge lu,cernese d'introduzione del CP non viola
il diritto federale.
Aus den Erwägungen :
Das Strafgesetzbuch stellt in Art. 203 unter Strafe die
öffentliche Begehung einer unzüchtigen Handlung. Hand-
lung ist hier nicht im weitesten Begriffe zu verstehen,
sondern es ist die Tat im Gegensatz zum Wort. Die Bera-
tungen der II. Expertenkommission stellen das ausser
Zweifel (Prot. 3 259, 262 Abs. 1, Voten von ZÜRCHER,
GAUTIER und HAFTER; vgl. auch Erl. VE S. 248). Aus
ihnen ergibt sich aber auch deutlich, dass lediglich davon
abgesehen werden wollte, das unzüchtige Reden gleich
unzüchtigem
Handeln als Vergehen unter Strafe zu stellen,
nicht dagegen, es überhaupt jeglicher Ahndung zu ent-
ziehen. Diese sollte vielmehr dem Übertretungsstrafrecht
vorbehalten sein. Dem widerspricht nicht, dass der Bun-
desgesetzgeber das unzüchtige Reden nicht selbst, gleich
den Tatbeständen der Art. 205 und 206, als Übertretung
gegen die Sittlichkeit unter Strafe gestellt hat. Denn für
die bundesrechtliche Regelung dieser beiden Tatbestände
hatte er besondere Gründe. Der eine steht im Zusammen-
hang mit den Strafbestimmungen gegen Angriffe auf die
Schamhaftigkeit und die Ehre der belästigten Person, will
also nicht in erster Linie öffentlichen Anstand und Sitte
schützen, und der andere trifft einen Auswuchs der Pro-
stitution, deren strafrechtliche Erfassung der Bundesge-