Strafgesetzbuch. No 15.
De;r KaBsationshof zieht in Erwägung :
Wie der Kassationshof bereits in Sachen X gegen
Kriminalgericht des
Kantons Schwyz BGE 69 IV 159)
erkannt hat, kann die Löschung eines Urteils im Straf-
register wegen Nichtbezahlung der Verfahrenskosten weder
mit der Begründung, der Schaden sei nicht ersetzt, noch
mit der Begründung, das Urteil sei nicht vollzogen, ver-
weigert werden. Dagegen
k in der Nichtbezahlung der
Kosten gegebenenfalls ein ( Verhalten des Verurteilten
erblickt werden, das gestützt auf Art. a Abs. 1 StGB der
Löschung im Wege steht, nämlich dann, wenn die Säumnis
dem Kostenschuldner gegenüber einen gewissen Vorwurf
rechtfertigt. Ob ein solcher Vorwurf am Platze sei, liegt
im richterlichen Ermessen. Dessen vernünftige Handha-
bung verlangt jedoch, dass der Richter die Gründe der
Nichtbezahlung der Kosten prüfe. Das hat das Kriminal-
gericht im vorliegenden Falle nicht getan. Obschon die
Beschwerdeführerin geltend
gemacht hat, sie sei von jeher
kränklich und habe daher keine gutbezahlte Stelle anneh-
men können, und obschon der Leumundsbericht sie als
Hausiererin auswies, was ihre Darstellung mangels anderer
Anhaltspunkte glaubwürdig machte, verlangte das Gericht
von ihr den Nachweis, dass sie die Kosten nicht habe
bezahlen können. Es war indessen Sache der Vorinstanz,
die Angaben
der Beschwerdeführerin.zu überprüfen, wenn
sie
ihnen nicht Glauben schenken wollte. Bloss daraus,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dem Ver-
dienst nachgehen und ihre anderen finanziellen. Verpfüch-
tungen erfüllen, durfte nicht geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin
auch die Kosten hätte bezahlen
können.
Es liegt nahe, dass ihr zur Tilgung einer für sie
so hohen
Schuld gerade deshalb nichts übrig blieb, weil sie
sich bemühte,
ihren Verpfüchtungen für die Bestreitung
ihres Lebensunterhaltes nachzukommen. Dieser ging der
Bezahlung der Verfahrenskosten vor, was übrigens die
Vorinstanz
auf Grund des kantonalen Prozessreehtes selber
Strafgesetzbuch. No 16.
annimmt. Die Verweigerung der Löschung des Urteils
geht daher im vorliegenden Falle über den Rahmen des
zulässigen Ermessens hinaus und verletzt Art. a Abs. 1
StGB. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, womit auch
die darin enthaltene Auferlegung von Fr. 28. 70 Gerichts-
kosten dahinfällt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent-
scheid des Kriminalgerichts des Kantons Schwyz vom
10. Januar 1944 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen zur Bewilligung der Löschung der
Vorstrafe vom 2. Mai 1919.
16. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944
i. S. Amsler und Nicolas gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau.
- Art. 140 Zijf. 1 Abs. 1 StGB.
a) Auch eine Sache, die im Verkehr nichts gilt und für den
Eigentümer wertlos ist, kann veruntreut werden (Erw. l ).
b) Der Vorteil, den der Täter sich ?der einem derei;i durch
die Veruntreuung verschaffen will, braucht mcht m Geld
. abschätzbar zu. sein (Erw. 2).
- Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicher-
stellung der Landesversorgung mit Lebens-und Futtermitt n
und Art. 7 Abs. 2 der gleichnamigen Verfügung Nr. 1 des EVD
vom 20. Oktober 1939 schliessen die Anwendung des Art. 140
StGB auf die Veruntreuung von Rationierungsausweisen nicht
aus (Erw. 3).
Art. 68 StGB.
Anstiftung zu. Veruntreuung (Ar.t. 24 Abs. 1, 140 StGB) kann
mit Hehlerei an der veruntreuten Sache (Art. 144 Abs. l StGB)
zusammentreffen (Erw. 4 ).
"'"'
- Art. 140 eh. 1 al. 1 OP.
a) L'abu.s de confiance peut aussi porter sur une chose qui
n'est pas dans le commerce et qui est sans valeur pour le
proprietaire (consid. 1).
b) II n'est pas necessaire que l'avantage qu.e l'auteur veut se
procurer ou procu,rer a un tiers par l'abus de confiance soit
appreciable en argent (consid. 2).
- L'art. 5 al. 4 de l'AOF du 17 octobre 1939 tendant a assurer
l'approvisionnement
du pays en denrees alimentafres ou fourra-
geres et l'art. 7 al. 2 de l'ordonnance n° 1 du DEP du 23 octobre
sur le m objet n'empechent pas d'appliquer l'art. 140
Strafgesetzbuch. No 16.
CP a l'abu.s de eonfianee portant su.r des titres de rationnement
(eonsid. 3).
3. Art. 68 OP.
L'instigation a un abus de confianee (art. 24 al. 1, 140 CP)
peut coneourir avec le reeel de la ehose detournee (art. 144
al. 1 CP) (eonsid. 4).
- Art. 140, cifra 1, cp. 1 OP.
- L'appropriazione indebita puo eoncernere anehe u.na cosa
ehe non sia nel eommercio e non abbia valore pel proprietario
(eonsid. 1 ).
b Non e necessario ehe il profitto ehe l'autore vuol proeu-
rarsi o procu.rare ad un terzo mediante l'appropriazione
indebita sia valutabile in denaro (eonsid. 2).
2. L'art. 5 cp. 4 delDOF 17 ottobre 1939 inteso ad assicurare l'approv-
vigionamento del paese con derrate alimentari e foraggi e l'art. 7
cp. 2 dell'ordinanza n° 1 del DFEP del 23 ottobre 1939 sulla
stessa materia non costituiseono un impedimento all'applica-
zione dell'art. 140 CP all'appropriazione di titoli di raziona-
mento (consid. 3).
3. Art. 68 OP.
L'istigazione ad un'appropriazione indebita (art. 24, cp'. 1 ;
140 CP) puo eoncorrere con Ia ricettazfone della eosa indebi-
tamente appropriata (art. 144 ep. 1 CP (consid. 4).
A. -Oskar Amsler war Chef der Rationierungsstelle
des
Kantons Aargau. Aus den ihm in dieser Eigenschaft
anvertrauten Rationierungsausweisen eignete er sich vom
November 1940 bis im Mai 1943 Grossbezüger-und Lie-
ferantencoupons
für 375 096,1 kg. Lebensmittel, für
17 650 Punkte Kaffee, Tee oder Kakao und für 2630 Eier
an, ferner vierzehn ganze und vierzehn halbe Lebensmittel-
karten, dreizehn Kinderkarten, zwei Zusatz-Lebensmittel-
karten, eine Zusatz-Brotkarte, drei Zusatz-Milchkarten und
fünf Einmachzuckerkarten. Einen .Teil dieser Rationie-
rungsausweise übergab Amsler Geschäftsleuten und Be-
kannten, den grössten Teil dagegen vom November 1941
an seinem Schwager Henri Nicolas in Sitten, der ihn zur
Begehung der Tat bestimmte, indem er ihm für jedes
Coupon-Kilogramm
zehn Rappen versprach. Nicolas er-
hielt so Rationierungsausweise für insgesamt 312 080 kg
Lebensmittel. Die meisten dieser Ausweise verkaufte er
weiter ; einen Teil gab er an Amsler zurück. Die Entschä-
digung, welche dieser von Nicolas erhielt, betrug etwa
Fr. 21,900.-, während Nicolas durch den Handel mit den
Ausweisen persönlich rund Fr. 150,000.-'-verdiente.
Strafgesetzbuch. No 16. 65
B. -Am 29. November 1943 erklärte das Kriminal-
gericht des Kantons Aargau Amsler wegen der Aneignung
der Rationierungsausweise und weil er vom April bis
September 1937 aus dem von ihm verwalteten Kirchen-
gut der reformierten Kirchgemeinde Bremgarten-Wohlen
Fr. 8,259.33 im eigenen Nutzen verwendet hatte, der fort-
gesetzten qualifizierten Veruntreuungim Sinne des Art. 140
Ziff. 2 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu zweieinhalb
Jahren Zuchthaus, abzüglich 198 Tage Untersuchungshaft,
stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfahig-
keit ein und erkannte, dass er für die gleiche Dauer zu
einem Amte nicht wählbar sei. Das gleiche Gericht erklärte
Nicolas in Anwendung von Art. 24, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1
StGB der Anstiftung zu :fortgesetzter Veruntreuung und
der fortgesetzten Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu
anderthalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 199 Tage Unter-
suchungshaft, zu Fr. 10,000.-Busse und zu dreijähriger
Einstellung in der bürgerlichen Ehreniahigkeit.
0. -Gegen dieses Urteil haben beide Verurteilten die
Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt. Amsler beantragt, die
Verurteilung wegen Veruntreuung der Rationierungsaus-
weise sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
damit ihn diese im erwähnten Punkte
freispreche und ihn bloss wegen Veruntreuung des Kirchen-
gutes bestrafe. Nicolas beantragt die Aufhebung des Urteils
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit
ihn diese von der Anklage der Anstiftung zu Veruntreuung
und der Hehlerei freispreche, ihn eventuell blass wegen
Anstiftung zu Veruntreuung im Makulaturwert der von
Amsler veruntreuten Rationierungsausweise von höchstens
Fr. 5.-bis 10.-oder ganz eventuell wegen Hehlerei und
Anstiftung zu Veruntreuung dieser Werte verurteile.
Die Beschwerdeführer
machen geltend, ihre Handlungen
fielen unter Art. 5 des BRB vom 17. Oktober 1939 über
die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens-und
Futtermitteln und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des
Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements vom 20.0k-
5 AS 70 IV -1944
Strafgesetzbuch. N° 16.
tober 1939 betreffend :die Sicherstellung der Landesver-
sorgung mit Lebens-und Futtermitteln (Rationierung von
Lebensmitteln). Sie seien daher durch die Strafrechtlichen
Kommissionen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde-
partements zu beurteilen ; die ordentlichen Gerichte seien
nicht zuständig, da sonst der Grundsatz (( ne bis in idem
verletzt würde. Jedenfalls müsse berücksichtigt werden,
dass die Veruntreuung ein Vermögensdelikt sei. Ein solches
liege
hier nicht vor, da die Rationierungsausweise nicht
Sachen seien und nicht Vermögenswert hätten, es sei
denn höchstens den Makulaturwert ; die Gewinne, welche
die Beschwerdeführer gemacht hätten, seien dem Staate
nicht entzogen worden ; eine Vermögensschädigung liege
nicht vor, noch sei der Staat um mehr als um den Maku-
laturwert geschädigt worden. Übrigens seien jene Gewinne
nicht als Entgelt für die Rationierungsausweise, sondern
als
Risikoprämie für die Widerhandlung gegen die Ra-
tionierungsvorschriften aufzufassen. Nicolas macht ferner
geltend, wenn er wegen Anstiftung zu Veruntreuung
bestraft werde, könne man ihn nicht auch noch wegen
Hehlerei verurteilen,
denn sein Vorsatz bei der Anstiftung
habe die Verwertung der Rationierungsausweise schon
mitumfasst.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich
eine
ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,
um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu berei-
chern (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Rationierungsaus-
weise
sind bewegliche Sachen im Sinne dieser Bestimmung,
unbekümmert um die rechtliche Natur dieser Papiere und
ob sie begeben seien oder nicht. Auf den Wert, den die
Sache im Verkehr oder für den Eigentümer hat, kommt
nichts an. Veruntreuung ist an sich auch an einer Sache
möglich, die im Verkehr nichts gilt und für den Eigentümer
wertlos ist, denn dies steht der Absicht des Täters, sich
oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, nicht
Strafgesetzbuch. No 16.
unbedingt im Wege. Daher ist im vorliegenden Falle uner-
heblich, ob die Rationierungsausweise dem Staate, dem
sie gehörten, etwas wert waren, und, wenn ja, wieviel.
Das Gesetz verlangt nicht, dass der Eigentümer der Sache
durch die Veruntreuung geschädigt werde. Auch für die
Strafzumessung
ist der verursachte Schaden nicht allein
.entscheidend.
2. -Das Gesetz frägt auch nicht darnach, ob der Vorteil,
den der Täter sich oder einem anderen durch die Aneignung
der Sache verschaffen will, in Geld abschätzbar sei oder
nicht. Das Strafrecht ist an den zivilrechtlichen Begriff
der Bereicherung nicht gebunden. Auf eine Bereicherung
im Sinne des Art. 140 Zi:ff. 1 Abs. l StGB zielt jeder ab,
der sich oder einem anderen durch die Aneignung der Sache
einen Vorteil verschaffen will, den er, bezw. der andere,
sonst nicht hätte. Ein solcher Vorteil bestand hier schon
darin, dass sich der Besitzer der Ausweise rationierte
Waren verschaffen konnte, die ihm sonst nicht zugänglich
gewesen wären.
Unerheblich ist, dass dieser Vorteil nur
durch Begehung einer weiteren strafbaren Handlung,
durch die (missbräuchliche) Verwendung der veruntreuten
Rationierungsausweise, verwirklicht werden konnte, denn
diese Ausweise setzen den Besitzer, zwar nicht rechtlich,
aber doch fatsächlick in die Lage, sich rationierte Waren
zu verschaffen. Mehr als bloss tatsächliche Vorteile erlangt
aber der Täter durch die Veruntreuung nie, da seine Tat
ihm ein Recht an der Sache und ein Recht auf die Vorteile,
welche diese
ihm bietet, nicht verleiht. Der Vorteil, welcher
mit dem, wenn auch unrechtmässigen, Besitz von Ratio-
nierungsausweisen verbunden ist, springt so in die Augen,
dass sich Leute finden, die für den Erwerb solcher Ausweise
Geld aufwenden.
Ob der Veräusserer den Preis als Risiko-
prämie auffasse, ist belanglos, denn der Erwerber bezahlt
nur wegen des Vorteils, den ihm die Rationierungsausweise
bieten, und der Veräusserer kann nur durch deren Abgabe
sich den Preis verschaffen. So bieten denn die Rationie-
rungsausweise nicht nur dem, der sie zum E erb von
68 Strafgesetzbuch. No 16.
Waren benützt, sondern auch dem, der sie verkauft, einen
Vorteil -
in diesem Falle einen Vermögensvorteil. Auf
einen solchen hatte es Amsler abgesehen in den Fällen, in
welchen er sich Rationierungsausweise aneignete, um sie
seinem Schwager
zu verkaufen. In den Fällen dagegen, in
denen er solche an Geschäftsleute und Bekannte ver-
schenkte, wollte
er den Emplangern damit den unrecht-
mässigen Vorteil zuhalten, rationierte Waren erwerben zu
können.
3. -Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 über
die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens-und
Futtermitteln bedroht mit Strafe den, der als Mitglied,
Beamter oder Angestellter einer Behörde des Bundes eines
Kantons oder einer Gemeinde an Unberechtigte Ratio-
nierungsausweise abgibt oder abgeben lässt oder einer sol-
chen widerrechtlichen Abgabe irgendwie Vorschub leistet ,
und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des EVD vom
20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landes-
versorgung
mit Lebens-und Futtermitteln (Rationierung
von Lebensmitteln) untersagt jegliche missbräuchliche
Verwendung
von Rationierungskarten, Kartenabschnitten
und übrigen Ausweisen, wie mehrfache Verwendung oder
Handel mit Rationierungskarten, -abschnitten und -aus-
weisen)). Diese
Tatbestände schliessen die Verurteilung
wegen Veruntreuung nicht aus; selbst dann nicht, wenn man
annimmt, Amsler habe sie, wie die Veruntreuung, schon
durch die Aneignung der Rationierungsausweise, nicht erst
durch deren Weitergabe, verwirklicht. Das Kriegswirt-
schaftsrecht verfolgt einen anderen Zweck als das gemeine
Strafrecht und kann daher dieses nicht ersetzen wollen
wa sich auch aus der bedeutend milderen Strafdroh
ergibt, welche ursprünglich bloss aufBusse bis zu Fr. 5000.--
lautete (Art. 5 des BRB vom 17. Oktober 1939) und die
Widerhandlung gegen die
erwähnten kriegswirtschaftlichen
Bestimmungen zu blossen Übertretungen machte. Die
Erhöhung der Strafdrohung durch den Bundesratsbeschluss
vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegs-
Strafgesetzbuch. No 16.
wirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung
an das schweizerische Strafgesetzbuch hat am Verhältnis
zwischen den Tatbeständen des Art. 5 Abs. 4 des BRB vom
17. Oktober 1939 und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1
des
EVD vom 20. Oktober 1939 einerseits und jenen des
Strafgesetzbuches anderseits
nichts geändert. Die Auf-
fassung
der Beschwerdeführer schlösse z. B. aus, Diebstahl
an Rationierungsausweisen nach Art. 137 StGB und die
Fälschung solcher Ausweise nach Art. 251 StGB zu be-
strafen.
Ein Grund zu solcher Privilegierung gemeiner
Verbrechen
auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft lässt
sich nicht finden. Bundesrat und Volkswirtschaftsdeparte-
ment haben durch die erwähnten Strafbestimmungen die
ordnungsmässige Verteilung
rationierter Waren sicher-
stellen wollen.
Nur unter diesem Gesichtspunkt betrach-
teten sie z. B. die Tat des Beamten, der an Unberechtigte
Rationierungsausweise abgibt oder überhaupt solche Aus-
weise missbräuchlich verwendet.
Ist die Absicht unrecht-
mässiger Bereicherung gegeben, so ist die Tat besonders
strafwürdig.
Sie unter diesem Gesichtspunkt zu erfassen,
ist Sache des gemeinen Strafrechts.
Eher könnte fraglich sein, ob die Bestrafung wegen
Veruntreuung einer Zusatzstrafe wegen Widerhandlung
gegen Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939
und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des EVD vom
20. Oktober 1939 im Wege stehe, da jene Bestrafung der
Absicht des Beschwerdeführers Amsler, die Rationierungs-
ausweise missbräuchlich
zu verwenden und sich dadurch
unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, bereits Rechnung
trägt. Diese Frage zu entscheiden, wird Sache der Straf-
rechtlichen Kommissionen sein. Jedenfalls werden beson-
dere Massnahmen des Kriegswirtschaftsrechts (Konfiskation
usw.)
durch die Anwendung gemeinen Strafrechts nicht
ausgeschlossen.
4. -Als Nicolas seinen Schwager
anstiftete, die Ratio-
nierungsausweise zu veruntreuen, beabsichtigte er bereits,
sie
von ihm zu erwerben. Diesen Erwerb zu ermöglichen,
Strafgesetzbuch. N° 16.
war der Beweggrund der Anstiftung. Das schliesst die
gleichzeitige Verurteilung wegen
Anstiftung zu Veruntreu-
ung und wegen Hehlerei nicht aus. Beide strafbaren Hand-
lungen stehen nur äusserlich miteinander im Zusammen-
hang,
nicht anders als z. B. Brandstiftung und Diebstahl,
wenn der Täter die Feuersbrunst verursacht, um stehlen
zu können. Richtig ist, dass der Täter sich an einer Sache,
die er selber veruntreut hat, nicht der Hehlerei schuldig
machen kann, denn es liegt im Begriff der Veruntreuung,
dass
der Täter aus der Sache Nutzen ziehen will. Anders
der Anstifter. Dieser wird bestraft, weil er den Täter zur
Veruntreuung bestimmt. Hat er darüber hinaus die Ab-
sicht, die
veruntreute Sache zu erwerben oder sie sich
schenken
zu lassen usw., und verwirklicht er diese Absicht,
so begeht
er ein mehreres, als wofür ihn die Bestimmung
über Anstiftung erfasst. Art. 24 Abs. 1 StGB, der die An-
stiftung mit der Strafe der Tat bedroht, beruht nicht auf
der Fiktion, der Anstifter habe die Tat selber begangen,
sondern auf dem Gedanken; dass er grundsätzlich die
gleiche
Strafe verdiene wie der Täter. Die Auffassung, die
gleichzeitige
Bestrafung wegen Anstiftung zur Vortat und
wegen Hehlerei sei nicht zulässig (vgl. GERMANN, Das
Verbrechen im neuen Strafrecht S. 271 Ziff. 4; FRANK,
Das StGB für das Deutsche Reich (17) 259 Bem. VI Ziff.3),
vermag für das schweizerische Recht umso weniger durch-
zudringen,
als der Unterschied zwis !hen dieser und der
gegenteiligen Auffassung in der praktischen Auswirkung
gering
ist ; denn wenn nicht Art. 68 StGB zur Anwendung
käme, müsste
ohnehin nach Art. 63 StGB bei der Strafzu-
messung berücksichtigt werden, dass der Hehler nicht nur
gehehlt, sondern auch zur Vonat angestiftet hat, was in
allen Fällen, wo der Strafrahmen des Hehlers für die
Sühne als ausreichend empfunden wird, aufs gleiche
herausliefe.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° l 7.
- Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1944 i. S. Portmann
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 140 Zijf. 1 Abs. 2 StGB.
Eigenes Gut kann veruntreut werden, wenn es wirtscnftlich Zlllll
Vermögen eines andern gehört, so der Erlös aus derrm Auftrage
eines andern, wenn auch in eigenem Namen, verkauften Sache.
Anvertraut im Sinne obiger Bestimmung kann auch eine Sache
sein, die der Täter nicht aus der Hand dessen, mit dem er im
Vertrau.ensverhältnis steht, empfangen hat.
Art. 140 eh. 1 al. 2 OP.
L'abus de confiance peut porter sur sa propre chose, lorsqu'elle
appartient economiquement au patrimoine d'autrui ; ainsi en
est-il du prix d'une chose qu'une personne vend en son propre
nom mais pour le compte d'une autre pe1:8onn e.. . ,
Une chose peut etre confiee au sens de la d1spos1tion citee meme
si l'auteur ne la tient pas des mains de celui auquel le lie un
rapport de confiance.
Art. 140, cijra 1; cp. 2 OP.
Esiste appropriazione indebita della propria cosa, quando questa
fa parte economicamente del patrimonio altrui ; con:-e, ad
esempio, il ricavo d'una cosa ehe una persona vende m suo
nome, ma per conto d'un'altra persona.
Una cosa puo essere affidata a' snn8i ella swnmenzionana .dispo:
sizione anche se l'autore non l ha r1cevuta dalle mam d1 colm
al quale e vincolato da un rapporto di fiducia.
A. -Erwin Portmann erhielt von Kunstmaler Winiger
ein Gemälde mit dem Auftrage, es in eigenem Namen zu
verkaufen und Winiger vom Erlöse Fr. 240.-abzuliefern.
Den Mehrerlös durfte der Beauftragte behalten. Portmann
verkaufte das Bild in der Zeit zwischen Mitte Januar und
Mitte März 1943 für Fr. 250.-. Da er diesen Betrag in
vollem Umfange in eigenem Nutzen verwendete, erklärte
ihn das Obergericht des Kantons Zürich als Berufungs-
instanz am 1. Oktober 1943 in Anwendung von Art. 140
Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Veruntreuung schuldig und ver-
urteilte ihn zu zwei Wochen Gefängnis.
B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean-
tragt Portmann, dieses Urteil sei aufzuheben und die
Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er macht geltend, er sei zivilrechtlich
verpflichtet gewesen, Winiger seinen Anteil am Verkauf-
er1ös auszuzahlen ; es könne aber keine Rede davon sein,