Strafgesetzbuch. No 13.
Zeugnis schuldig. Das: Obergericht des Kantons Luzern
verurteilte ihn deswegen zu sechs Monaten Gefängnis und
zur Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit auf
die 'Dauer von drei Jahren.
Aus den Erwägungen :
3. -Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihn
die Vorinstanz in der bürgerlichen Ehremahigkeit einge-
stellt habe ohne zu untersuchen, ob er mit seiner Tat eine
ehrlose Gesinnung
an den Tag gelegt habe.
Diese
Rüge ist berechtigt, da die Vorinstanz die Aus-
füllung der Nebenstrafe mit keinem Wort begründet hat.
Nach Art. 52 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann die Einstellung in
der bürgerlichen Ehrenfähigkeit nur dann mit einer
Gefängnisstrafe verbunden werden, wenn die Tat eine ehr-
lose Gesinnung bekundet. Der Kassationshof muss die
Anwendung dieser
Bestimmung überprüfen können. Das
ist, wie bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges
(BGE
68 IV 77 Erw. 4), nur möglich, wenn die Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit begründet wird. Es
muss in einer besondern Erwägung gesagt werden, worin
die ehrlose Gesinnung
erblickt wird. Davon kann nur dann
abgesehen werden, wenn sich die Begründung für die
Nebenstrafe
aus den übrigen Urteilserwägungen klar
ergibt. Das trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn
es wäre gesetzwidrig, schon in der Begehung der nur mit
Gefängnis bestraften Delikte an sich ein Zeichen ehrloser
Gesinnung
zu erblicken, und die Hemmungslosigkeit in
sittlichen Dingen , mit der das Strafmass und die Ver-
weigerung des
bedingten Strafvollzuges begründet wurde,
bezieht sich
auf den Charakter des Beschwerdeführers in
geschlechtlicher Hinsicht und kann nicht ohne weiteres
mit ehrloser Gesinnung gleichgesetzt werden. Dieser
Ausdruck lässt vielleicht an sich eine so weite Deutung zu,
ist aber offenbar enger auszulegen. Das ergibt sich aus den
romanischen Gesetzestexten, welche die scharfen Ausdrücke
bassesse du oaractere und sogar cc animo abietto i ver-
Strafgesetzbuch. No 14.
wenden, und sodann aus der Schwere der Nebenstrafe. Die
Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit hat näm-
lich nicht allein die in Art. 52 Ziff. 2 StGB angeführten
Folgen, sondern auch weitere Wirkungen von erheblicher,
insbesondere wirtschaftlicher Tragweite, die
das eidge-
nössische
und kantonale Verwaltungsrecht mit ihr verbin-
det ; überdies nimmt die Einstellung dem Verurteilten
gemäss
Art. 45 Abs. 2 VB die Niederlassungsfreiheit und
kann die Ausweisung aus dem Wohnsitzkanton, wenn dieser
nicht auch der Heimatkanton ist, nach sich ziehen. Der
Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit stellt daher unter
Umständen die ganze wirtschaftliche Existenz eines Ver-
urteilten in Frage, kann ihn also weit schwerer treffen als
die Gefängnisstrafe. Mit
Recht wird denn auch gefordert,
diese Nebenstrafe sei
nur mit Zurückhaltung und nach
strenger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen i aus-
zusprechen (THORMANN/v. ÜVERBECK N. 8 zu Art. 52).
14. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944
i. S. Vignola gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
- Art. 69 StGB.
Weder in der trölerischen Erkläru.ng eines Rechtsmittels noch
darin, dass der appellierende Verhaftete von der Möglichkeit
sofortigen Antritts der noch nicht rechtskräftigen Strafe nicht
Gebrauch macht, liegt ein Verhalten, durch welches die Unter
suchungshaft verlängert wird (Erw. 1).
- Art. 42 Ziff. 1 StGB.
Voraussetzu,ngen der Verwahrung (Erw. 2).
- Art. 69 OP.
Ni le depöt d'un recours abusif, ni le fait que le recourant en
etat d'arrestation n'use pas de la faculte de commencer imme-
diatement a su.bir sa peine ne constituent une condu,ite par
laqu.elle le condamne provoque la prolongation de sa. detention
preventive (consid. 1).
- Art. 42 eh. 1 OP.
Conditions de l'internement (consid. 2).
- Art. 69 OP.
Nell'inoltro d'u.n ricorso abu.sivo o nel fatto ehe il ricorrente
in istato d'arresto non usi della facolta di comincia.re immedia-
tamente a subire la pena non si puo ravvisare un atteggia-
Strafgesetzbuch, No 14.
mento pel quale il conda.nnato provoca il prolungamento del
carcere preventivo ( consid. 1 ).
2. Art. 42, cifro 1, OP.
Condizioni dell'intemamento (consid. 2).
A. -Der im Jahre 1917 geborene Beschwerdeführer
Werner Vignola ist bisher zu sieben Freiheitsstrafen ver-
urteilt worden, die er verbüsst hat: im Jahre 1935 zu zehn
Tagen Gefängnis wegen Gebrauchsentwendung
und zu
einem Monat Gefängnis wegen Landstreicherei,
im Jahre
1936 zu sechs Tagen Gefängnis wegen Betrugs und zu fünf
Tagen Gefängnis wegen Begünstigung bei Diebstahl und
Unterschlagung, im Jahre 1938 zu neun Monaten Korrek-
tionshaus wegen Diebstahls, Betrugs
und Widerhandlung
gegen
das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach-
und Starkstromanlagen, im Ja lre 1939. zu achtzehn Mo-
naten Zuchthaus wegen Fälschung einer Privaturkunde
und Betrugs und im Jahre 1941 zu anderthalb Jahren
Korrektionshaus wegen Betrugs. Gemäss Beschluss des
Regierungsrates des
Kantons Bern vom 10. Juni 1936 hat
Vignola ausserdem wegen sittlicher Verdorbenheit, fort-
gesetzten liederlichen Lebenswandels
und Müssiggangs
ein Jahr in der Arbeitsanstalt verbracht.
Zwei Monate nach Verbüssung der im Jahre 1941 ver-
hängten Strafe beging er am 3. Mai 1943 einen neuen
Betrug.
Von den Fr. 700.-, die er sich durch dieses Ver-
brechen beschaffte, vertat er bis zu seiner am folgenden
Tage erfolgten
Verhaftung Fr. 400.-,' indem er seine per-
sönliche
Ausstattung ergänzte, Lotterielose, Parfüm, Blu-
men und dergleichen kaufte und sich in leichter Gesell-
schaft und in Vergnügungslokalen herumtrieb. Der ;t sy-
chiater kam zum Schluss, Vignola sei ein haltloser, expan-
siver
und moralisch stumpfer Psychopath und damit in
seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt; seine Fähig-
keit,
gemäss vorhandener Einsicht in das Unrecht der
Tat zu handeln, sei leicht herabgesetzt gewesen. Da
Vignola nicht geisteskrank oder psychisch schwer abwegig
sei, gehöre
er nicht in eine Heil-und Pflegeanstalt. Er sei
Strafgesetzbuch. No 14.
erheblich rückfallgefä lrdet, weshalb als sichernde Mass-
nahme in enster Linie die Verwahrung gemäss Art. 42 StGB,
in zweiter Linie die Bevormundung nach Art. 370 ZGB in
Frage komme.
B. -Am 16. Juli 1943 verurteilte das Amtsgericht von
Bern Vignola wegen des am 3. Mai 1943 begangenen Be-
truges
zu einem Jahr Gefängnis, abzüglich 73 Tage Unter-
suchungshaft, und erkannte an Stelle dieser Strafe auf
Verwahrung im Sinne des Art. 42 StGB und auf zehnjährige
Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit gemäss
Art. 52 Ziff. 1 Abs. 3
StGB.
Auf Appellation des Verurteilten, welcher Freispre-
chung, eventuell Aufhebung
der Verwahrung, beantragte,
und Anschlussappellation des Generalprokurators, welcher
die
Strafe auf drei -Jahre Zuchthaus erhöht und die Ver-
wahrung bestätigt haben wollte, hielt die II. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Bern am 17. November 1943
am Schuldspruch fest, erhöhte die Strafe auf zwei Jahre
Zuchthaus, abzüglich 73 Tage Untersuchungshaft, und
verhängte die Verwahrung und die zehnjährige Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.
0. -Vignola greift dieses Urteil mit der Nichtigkeits-
beschwerde
an. Er beantragt, es sei dahin abzuändern,
dass die Untersuchungshaft
von zweihundert Tagen voll
auf die Strafe angerechnet und von seiner Verwahrung
abgesehen werde.
D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Das Obergericht hat die Untersuchungshaft, die
der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Amtsgerichts aus-
gestanden
hat, auf die Strafe angerechnet, weil er schon
in seiner ersten Einvernahme ein volles Geständnis abge-
legt 1iabe. Warum es die zwischen dem erst-und dem
zweitifistanzlichen Urteil verflossene Haftzeit nicht gleich
behandelt
hat, wie der Beschwerdeführer es beantragt, sagt
Strafgesetzbuch. No 14.
es nicht. Der Generalprokurator weist auf Art. 375 Abs. 2
StGB hin ; diese Bestimmung verbiete die Anrechnung der
zwischen dem Urteil und dem Rückzug eines Rechtsmittels
ausgestandenen Sicherheitshaft, weil sonst der Verurteilte
das
Rechtsmittel missbrauchen könnte, um den Strafvoll-
zug zu umgehen oder zu verkürzen. Es könne nicht der
Wille des Gesetzes sein, im Falle der Aufrechterhaltung
eines trölerischen
Rechtsmittels die Anrechnung der zwi-
schen
dem erst-und dem oberinstanzlichen Urteil ausge-
standenen Haft vorzuschreiben. Wie jede Trölerei, sei
auch die Einlegung eines aussichtslosen Rechtsmittels
ein Verhalten des Täters, durch das die Untersuchungshaft
verlängert werde, und das daher gemäss Art. 69 StGB deren
Nichtanrechnung rechtfertige. Nur so könne dem Miss-
brauch des Instanzenzuges entgegengetreten werden. Die
Appellation des Beschwerdeführers sei
i Schuldpunkt von
Anfang an völlig aussichtslos gewesen, und soweit sie sich
gegen die Strafzumessung
und insbesondere gegen die Ein-
weisung in eine Verwahrungsanstalt gerichtet habe, hätte
sie den Beschwerdeführer nicht hindern sollen, von der
ihm durch Art. 364 Abs. 2 bern. StrV eingeräumten Mög-
lichkeit sofortigen
Strafantritts Gebrauch zu machen, statt
in Untersuchungshaft zu bleiben.
Diese
Argumentation würde darauf hinauslaufen, dem
Verhafteten, der mit der Appellation bloss die Strafzu-
messung oder die Verwahrung anficht, den sofortigen
Strafantritt zuzumuten, und ihm andernfalls die Anrech-
nung der nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandenen
Haft zu versagen. Dadurch erhielte Art. 364 Abs. 2 bern.
StrV eine Bedeutung, welche mit dem Bundesrecht nicht
vereinbar wäre, denn Art. 69 StGB sagt abschliessend, in
welchen Fällen die Untersuchungshaft auf die Strafe nicht
anzurechnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Täter
sie durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder
verlängert
hat. Ein solches Verhalten kann darin nicht
erblickt werden, dass der appellierende Verhaftete vom
Strafantritt absieht, denn es ist nicht seine Pflicht, sondern
Strafgesetzbuch. N° 14.
bloss sein Recht, die noch nicht rechtskräftige Strafe anzu-
treten (vgl. Art. 366 Abs. 1 bern. StrV).
Aber auch die trölerische Erklärung der Appellation ist
nicht ein Verhalten, durch welches der Appellant im Sinne
des Art. 69 StGB die Untersuchungshaft herbeiführt oder
verlängert. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Verhaftung
verfügt oder die bereits bestehende Haft aufrecht erhalten
wird, so geschieht es nicht wegen der Einlegung des Rechts-
mittels, sondern aus anderen Gründen, nach bernischem
Recht wegen Flucht-oder Kollusionsgefahr oder weil der
Verurteilte dem Strafvollzug Schwierigkeiten bereiten
würde (Art. 111, 366 Abs. 2 bern. StrV). Die Einlegung des
Rechtsmittels ist ein Recht des Verurteilten, von dessen
Ausübung
er nicht durch die Drohung, dass ihm im Falle
des Misserfolges die zwischen dem erst-und dem oberin-
stanzlichen
Urteil ausgestandene Haft nicht angerechnet
werde, abgeschreckt werden soll.
Art. 69 StGB sieht die
Nichtanrechnung vor für Fälle, in denen der Haftgrund
durch das Verhalten des Beschuldigten gesetzt wird, so
wenn dieser Anstalten zur Flucht trifft, Beweismittel zu
beseitigen oder Zeugen zu beeinflussen sucht und der-
gleichen. Die trölerische Einlegung eines
Rechtsmittels
ist nicht Haftgrund. Sie kann als Übertretung einer Pro-
zessvorschrift mit Strafe bedroht werden (Art. 335 Ziff. 1
Abs. 2
StGB), aber nicht Anlass geben, den Verhafteten
durch Nichtanrechnung der Haft zu massregeln. Zurück-
haltung ist umsomehr am Platze, als nicht leicht zu ent-
scheiden ist, wo die Trölerei beginnt. Der Laie, zumal unter
dem Eindruck der erstinstanzlichen Verurteilung, mag in
guten Treuen ein Rechtsmittel ergreifen, welches der
Richter als zum vornherein aussichtslos erkennen würde.
Die extensive Auslegung des Art. 69 StGB könnte den Ver-
urteilten selbst dann abhalten, ein Rechtsmittel zu ergrei-
fen
wenn es nicht aussichtslos ist. Diese Wirkung wäre so
unnrwünscht wie jene des Art. 375 Abs. 2 StGB, der den
Einsichtigen wie den Tröler davon abhält, ein aussichts-
loses
Rechtsmittel zurückzuziehen. Es besteht daher kein
58 Strafgesetzbuch. No 14.
Anlass, diese -vom Gesetzgeber freilich nicht gewollte -
Wirkung des Art. 375 Abs. 2 StGB dadurch abzuschwächen,
dass
Art. 69 StGB extensiv ausgelegt und so die Aussicht,
durch Aufrechterhaltung eines aussichtslosen Rechtsmit-
tels den Strafvollzug abkürzen zu können, verringert würde.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die bis zum
17. November 1943 ausgestandene Untersuchungshaft voll
auf die Strafe anzurechnen, denn die Akten geben keinen
Anhalt, dass er sie in der Zeit zwischen dem erst-und dem
oberinstanzlichen Urteil durch sein Verhalten verlängert
habe.
2. -Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer
wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Frei-
heitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder
Vergehen, zur Liederlichkeit oder ArQeitsscheu bekundet
und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen
oder Vergehen verübt.
Der Beschwerdeführer hält die erste Voraussetzung nicht
für
erfüllt, weil von den sechs Vorstrafen -jene wegen
Landstreicherei
hat die Vorinstanz, weil sie nicht ein Ver-
gehen betreffe, ausser
Betracht gelassen -die ersten drei
nur von kurzer Dauer gewesen seien. Von der Schwere der
begangenen Taten macht indessen das Gesetz die Ver-
wahrung
nur insofern abhängig, als die Strafen Freiheits-
strafen gewesen und wegen Verbrechen oder Vergehen
ausgesprochen worden sein müssen. Die Verwahrung
richtet
sich gegen Leute schwachen Charakters, die, jeder Tat-
kraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu wider-
stehen vermögen und dadurch, dass sie immer und immer
wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mit der
Strafrechtspflege spielen, das sie ihres Ernstes zu entkleiden
droht (Botsohaft zum Entwutf 1918 S. 16 ; BGE 69 IV
102). Auch auf' Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen
verbüsst haben, trifft diese Erwägung zu. Umsomehr auf
den Beschwerdeführer, der mit geringfügigen Vergehen an-
gefangen und IDit zusehends schwerer werdenden Verbre-
chen fortgefahren hat. Ob im einzelnen Falle gewisse
Strafgesetzbuch. No 14.
Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übersehen werden
können,
ist Sache des richterlichen Ermessens, gegen dessen
Handhabung di Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist.
Die Vorinstanz hat durch die Mitberücksichtigung der drei
kilrzen Strafen das Gesetz nicht verletzt. Sechs Freiheits-
strafen aber können jedenfalls dann als zahlreiche 1 ange-
sprochen werden,
wenn die Verhältnisse so liegen wie im
vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat zwischen dem
achtzehnten und dem sechsundzwanzigsten Lebensjahr
nahezu vier Jahre in Strafanstalten und ein Jahr wegen
sittlicher Verdorbenheit, Liederlichkeit
und MüSsiggangs
in einer Arbeitsanstalt verbracht, ohne sich dadurch abhal-
ten zu lassen, schon zwei Monate nach Verbüssung der
letzten Strafe aus Vergnügungssucht ein neues Verbrechen
zu begehen. Der psychiatrische Sachverständige sieht in
ihm einen haltlosen, expansiven und moralisch stumpfen
Psychopathen, dessen Zurechnungsfähigkeit leicht herab-
gesetzt sei.
Er empfiehlt in erster Linie dessen Verwahrung,
die Bevormundung, deren sichernde
Wirkung geringer
wäre, dagegen nur in zweiter Linie. Der Beschwerdeführer
ist trotz seines geringen Alters der Gefahr des Rückfalles
besonders ausgesetzt. Die Verwahrung
setzt nicht voraus,
dass
der Verurteilte durch Vollzug der Strafe überhaupt
nicht gebessert werden könnte.
Auch die zweite Voraussetzung der Verwahrung, der
Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder
Arbeitsscheu, ist im vorliegenden Falle nach dem Vorleben
des Beschwerdeführers,
nach dem Ergebnis der psyohia-
trischen Begutachtung und nach den Beweggründen des
neuen Verbrechens erfüllt. Eine nochmalige Warnung durch
eine lange Freiheitsstrafe, wie der Beschwerdeführer sie
möchte,
war nicht nötig ; die bisherigen Strafen waren
Warnung genug, Im übrigen hat es der Beschwerdeführer
in der Hand, frühestens nach drei Jahren die bedingte
Entlassung zu erwirken, wenn er sich so verhält, dass die
zuständige Behörde die
Verwang als nicht mehr not-
wendig erachtet (Art. 42 Zi:ff. 5 StGB).
Strafgesetzbuah. No 15.
Demnach erkennt der Kassationshof:
l. -In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbe-
schwerde
wird die II. Strafkammer des Obergerichtes des
Kantons Bern angewiesen, dem Beschwerdeführer die bis
zum 17. November 1943 ausgestandene Untersuchungshaft
voll auf die Strafe anzurechnen.
2. -Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde weiter geht,
wird sie abgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1944 i. S. M. gegen
Kriminalgericht des Kantons Schwyz.
A . a Abs. 1. StGB. Das richt, das die Löschung des Urteils
nn Strafregister wegen Nichtbezahlung der Verfahrenskosten
a?Iehnen 11, muss den Grund der Nichtbezahlung prüfen.
Liegt er darin, dass dem Kostenschuldner nach der Bestreitung
des Lebensunterhaltes keine Mittel übrig blieben so darf die
Löschung nicht verweigert werden. '
Art. a al. 1 OP. Le tribunal qui entend refuser la radiation du
jugement au casier judiciaire pour non-paiement des frais de
justice doit rechercher pourquoi le condamne n'a pas paye. Si
la raison en est que les revenus du debiteur suffisent juste a
assurer son entretien, la radiation ne peut etre refusee.
Art. a cp. 1 OP. II tribunale, ehe intende rifiu.tare la cancellazione
della sentenza nel casellario giudiziario per mancato pagamento
delle spese giudiziarie, deve indagare per quale motivo il con-
dannato non ha pagato. Se questo motivo sta nel fatto ehe il
reddito de! debitore basta appena al suo sostentamento, la
cancellazione non puo essere rifiutata ..
A. -Am 2. Mai 1919 verurteilte das Kriminalgericht
des Kantons Schwyz Frau M. wegen Diebstahls zu fünf
Wochen Gefängnis, erstanden durch die Untersuchungs-
haft, und zu den Untersuchungs-und Gerichtskosten von
Fr. 176.80. Dieser Strafe folgten drei weitere. Seit 15. Ja-
nuar 1921 ist Frau M. nie mehr verurteilt worden.
Am 10. Oktober 1943 stellte sie beim Kriminalgericht
des Kantons Schwyz das Gesuch um Löschung des Urteils
vom 2. Mai 1919. Das Gericht antwortete ihr, das könne
erst geschehen, wenn die Kosten von Fr. 176.a bezahlt
Strafgesetzbuah. N° 15.
seien; sie werde ersucht, diesen Betrag zu leisten oder
nachzuweisen, dass ihr dies während all der Jahre ohne
Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhaltes
nicht möglich gewesen sei. Frau M., welche hausiert,
machte am 20. Oktober 1943 geltend, da sie immer kränk-
lich gewesen und es auch während ihrer Ehe geblieben sei,
habe sie nie eine gutbezahlte Stelle annehmen können.
Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, einen so hohen
Betrag zu bezahlen. Wenn man die Strafe lösche und ihr
damit im Handel Verdienstmöglichkeiten gebe (Lösung
eines
Patentes), könne sie die Schuld in Raten abbezahlen.
B. -Am 10. Januar 1944 wies das Kriminalgericht des
Kantons Schwyz das Gesuch ab und verurteilte die Ge-.
suchstellerin zu Fr. 28.70 Kosten. Es führte aus, die zeit-
liche Voraussetzung
für die Löschung des Urteils sei zwar
gegeben und die Gesuchstellerin habe sich seit ihrer letzten
Verurteilung wohl verhalten, doch habe sie die Kosten
nicht bezahlt, die ihr am 2. Mai 1919 auferlegt worden sind.
Der Vollzug des Kostenurteils richte sich nach 34 7
Abs. l
und 3 schwyz. StPO. Die Kosten seien demgemäss
nur soweit einzutreiben, als der Verurteilte dadurch nicht
beeinträchtigt werde, für seinen und seiner Familie not-
wendigen Lebensunterhalt aufzukommen, oder, wie Art. a Abs. 1 StGB bezüglich der Deckung des gerichtlich oder
durch Vergleich festgestellten Schadens sage, soweit dem
Verurteilten die Deckung zuzumuten sei. Den Nachweis
der Unzumutbarkeit de:r Kostenbezahlung habe die Ge-
suchstellerin
nicht erbracht. So wie sie ihren anderen
finanziellen Verpflichtungen nachkomme, hätte sie auch
die Kosten bezahlen können. Dass sie dies nicht getan habe,
rechtfertige
ihr gegenüber einen gewissen Vorwurf in
ihrem Verhalten.
0. -Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin
rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt mit dem
Antrag auf Gutheissung des Löschungsgesuchs.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.