Verfahren. No 59.
II. VERFAHREN
PROcEDURE
59. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1i;. Dezember
1944 i. S .Jäggl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Nichtigkaitsbeschwe:rde an den Kassationshof des Bundesgeri.chts
.Art. 220 ff. und 268 ff. BStrP. '
- Das in .Ar . 22? A . 2 .. BStrP ausgesprochene Verbot der
refO'f"mf"w. in pei.us gilt fur den Kassationshof auch bei der
N1cht1gke1tsbeschwerde gegen kantonale Entscheide in Bundes-
strafsachen.
- Im Falle der Rückweisu,ng an die Vorlnstanz verhindert der
Kassatinh ?f urc entsprechend Gestaltung der Motive,
dass die N1chtigke1tsbeschwerde im Endergebnis zu einer
ref in peiWJ führen kann.
Pourvoi en nullit6 a la Oour de caasation pßnale du Tribunal fß Mral
art. 220 88 et 268 88 PPF. . '
- L'art. 227 al. 2 PPF qui interdit la. reformatio in pefua fait aussi
regle
pour Ia Cour de cassation saisie d'un pourvoi en nullite
contre des decisions cantonales en matiere p6nale federa.le.
- Lorsqu' e renvoie Ja cause 8. la. juridiction cantonale, Ia. Cour
de cassa.t1on empech.e, par une r6da.ction a.ppropriee des motifs
que le pourvoi en nullite ne puisse finalement entrainer poU:
l'accuse une condamnation plus severe.
Ricor8o per caaaazione alla 00'l"t6 di caasazione del Tribunale federcde
art. 220 88. e 268 88. PPF. . '
l. La. norma tanili dall 'art. 27 cp. 2 PPF, ehe impedisce
una. ref n peiua, s1 apphca. pure al ricorso per cassazione
contro ecns1 ru tonali in materia di ;liritto penale federale.
Ne1 cas1 di rmvio della causa all'autorita. cantonale Ia. Corte
i cassazione impedisee, con adeguata motivazion'e, ehe il
ncono pe.r cassazione possa. da.r luogo, in ultima Iinea, ad una.
modificazione della sentenza a pregiudizio dell'accusa.to.
Art. 227 BStrP bestimmt, dass Urteile der Strafbehörden
des Bu,ndes auf Nichtigkeitsbeschwerde des Bundesan-
waltes
hin auch zugunsten des Angeklagten oder Verur-
teilten,
auf Nichtigkeitsbeschwerde einer andern Partei
hin dagegen nicht zu deren Ungunsten aufgehoben oder
abgeändert werden können.
Für dnn Fall der Nichtig-
keitsbeschwerde des Angeklagten oder Verurteilten gegen
das Urteil einer Bundesstrafbehörde ist damit dem Kas-
Verfahren. No 59. 223
sationshofe des Bundesgerichtes -der allein das ange-
fochtene Urteil im Sinne von Art. 227 BStrP aufheben
oder (im Falle von Art. 226 Abs. 3 BStrP) abändern
kann -, die reformatio in peius gegenüber dem Ange-
klagten oder Verurteilten verboten.
An die Bundesstraf-
behörde, die
das angefochtene Urteil gefallt hat, und der
nach Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde die Fällung
des neuen Sachentscheides in der Regel obliegt, wendet
sich die Vorschrift von
Art. 227 BStrP nicht unmittelbar.
Ihrem Grundgedanken nach hat jedoch der Kassationshof
bei Rückweisung einer
Sache an die Vorinstanz durch ent-
sprechende Gestaltung der rechtlichen Begründung seines
Urteils, die gemäss Art. 226 Abs. 4 BStrP für dieses Gericht
verbindlich ist,
dafür zu sorgen, dass der neue Sachent-
scheid für den Angeklagten oder Verurteilten nicht un-
günstiger ausfallt als der aufgehobene.
Die Vorschriften
über die Nichtigkeitsbeschwerde an
den Kassationshof des Bundesgerichtes gegen Entscheide
kantonaler Strafbehörden in Bundesstrafsachen (Art. 268 ff.
BStrP) enthalten keine dem Art. 227 BStrP entsprechende
Bestimmung.
Es steht jedoch ausser Zweifel, dass das bei
der Beratung von Art. 227 BStrP (Art. 230 des bundes-
rätlichen Entwurfs)
als Ausdruck der gegenwärtigen
Auffassung
bezeichnete (ST ÄMPFLI in der ständerätlichen
Kommission,
Prot. der .2. Session S. 79) und in fast allen
schweizerischen Strafprozessordnungen geltende Verbot
der reformatio in peius hier in gleicher Weise gilt ; ein
Grund dafür, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen kantonale
Entscheide
in dieser Hinsicht anders zu gestalten als die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen
Urteile von Bundesstraf-
behörden,
ist nicht einzusehen. Der Kassationshof des
Bundesgerichtes
darf daher bei der Nichtigkeitsbeschwerde
im Sinne von Art. 268 BStrP den angefochtenen Entscheid
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aufheben, so-
weit
nicht der öffentliche Ankläger Beschwerdeführer ist.
Gelangt
der Kassationshof bei der Prüfung einer vom Ver-
urteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein
Ver.fahren. No 59.
kantonales Urteil dazu, die eingeklagte Tat abweichend
vom angefochtenen Entscheide in einer Weise zu beur-
teilen, die notwen"dig eine schärfere Bestrafung des Be-'
schwerdeführers zur Folge hätte, so hebt er demgemäss
jenen Entscheid trotz dem Vorliegen einer Bundesrechts-
verletzung
nicht auf, sondern weist die Nichtigkeitsbe-
schwerde
unter blosser .Änderung der Motive ab. Im Falle
der Rückweisung der Sache aus anderem Grunde; wie zur
Prüfung von Milderungs-oder Strafbefreiungsgründen,
bringt er in der rechtlichen Begründung der Kassation, die
die
kantonale Behörde nach Art. 276 Abs. 2 BStrP ihrer
neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, zum Aus-
druck, dass die neue
Prüfung sich auf diese Gründe zu
beschränken hat. Auf diese Weise wird für den Fall der
Verneinung derselben durch die Vorinstanz verhindert,
dass die Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof im
Endergebnis zur reformatio in peius führen kann, ohne
dass dem kantonalen Richter von Bundesrechts wegen das
Verbot
der reformatio in peius aufgedrängt wird und ein
weiterer
Einbruch in die kantonale Prozesshoheit erfolgt,
als
ihn der mit dem eidgenössischen Rechtsmittel notwen-
dig verbundene Grundsatz
der Verbindlichkeit der Motive
der Rechtsmittelinstanz in sich schliesst.
Vgl.
auch Nr. 58 .. -Voir aussi n° 58.
PERSONENVERZEICHNIS.
N B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Aargau, Bezirksgericht c. Leutwyler .
-, Obergericht c. Besam;on
Datum Seite
27.Januar
- -c. Buttliger
- -c. Freihofer
-
c. Friedli .
--c. Fuchs
- -c. Leuthard
--c. Meier ..
- -c. Raddatz.
--c. Regli ..
- -c. Richner .
--c. Schaffner
- -c. Stöckli .
--c. Zehnder
-, Regierungsrat c. Coznolli
-, Staatsanwaltschaft c. Amsler
- -o. -und Nicolas. . .
--c. von .Arx und Boss .
- -c.
Fischer . .
- -c.
Gnädinger
--c. Grossert. .
- -c. Gygi
dit Guy
--c. Nägeli
--c. Regli ... .
--c. Stamm .. .
--c. Zürich, Direktion der Justiz .
--
und andere c. Basel-Stadt, Staatsanwalt-
schaft ............... .
Abächerli c. Luzern, Staatsanwaltschaft . .
Abrecht c. Bern, Staatsanwaltschaft des See-
landes .... .....
Aegerter c. Zürich, Obergericht ..... .
15 AS 70 IV -1944
- August
- April
- Okt.
- Mai
- Dez.
Dez.
22. Nov.
16.
August
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9.Mai
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29.
Dez.
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22. Nov.