Strafgesetzbuch.
No 57.
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember
1 i.S. Frey gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 262 Ziff. 1 StGB gilt nur, wenn der Täter du.roh die Ausweis-
schrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das
Fortkommen der PerBon, sei es seiner selbst, sei es eines Dritten,
erleichtern will.
L'art. 262 eh. 1 OP ne s'appliqu,e qu.e lorsque l'auteu.r cherche,
par la piece de Iegitimation, le certificatou l'attestation, a
ameliorer directement sa Situation perBonnelle OU la Situation
perBonnelk d'autrui.
L'art. 252 cp. 1 OP non si applica ehe allorquando l'au.tore intenda
conseguire, con le carte di legittimazione, i certificati o gli
attestati contrafatti, un miglioramento immediato della propria
eondizione perBonale o di qu.ella di un terzo.
Aus dem Tatbestand :
Hans Frey legte dem Berthold Signer gef'alschte Atteste
der Eidgenössischen Materialprüfungs-Anstalt über das
Erzeugnis
Cementin vor und bewog ihn, zwecks Her-
stellung
und Vertriebs dieses Erzeugnisses mit ihm eine
Kollektivgesellschaft einzugehen. Diese verwendete die
gefälschten Atteste
als Werbemittel. Das Obergericht des
Kantons Bern verurteilte Frey in Anwendung von Art. 251
Ziff. l StGB wegen Gebrauchs ge1alschter Urkunden. Mit
der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde
machte
Frey subsidiär geltend, er sei für den Gebrauch der
fälschen Atteste nur nach Art. 252 iff. l StGB zu be-
strafen.
A 'U8 den Erwägungen :
Nach Art. 252 Ziff. l StGB macht sich unter anderem
strafbar, wer.in der Absicht, sich oder einem andern das
Fortkommen zu erleichtern (d'ameliorer sa situation ou
celle d'autrui), Ausweisschriften, Zeugnisse oder Beschei-
nigungen
fälscht oder verfälscht oder eine von einem
Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung miss-
braucht. Diese Bestimmung übernimmt durch eine allge-
mein gehaltene Wendung
das Recht verschiedener früherer
kantonaler Gesetze, :welche in Anlehnung an das franzö-
Strafgesetzbuch. No 58. 213
sische Recht in kasuistischer Form für die Fälschung von
Pässen, Leumundszeugnissen, Heimatscheinen, Nieder-
lassungsbewilligungen,
Arztzeugnissen und dergleichen
Sondernormen enthielten
(z. B. Strafgesetzbücher von
Zürich
103 lit. b, Bern Art. lll, Tessin Art. 222-230).
Sie gilt nur dann, wenn der Täter durch die Ausweisschrift,
das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fort-
kommen der Peraon, sei-es seiner selbst, sei es eines Dritten,
erleichtern
will. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn die
gefälschte oder verfälschte Schrift, wie hier,
da.zu dienen soll, eine Wnre leichter abzusetzen, dem Täter
oder einem Dritten also Einnahmen zu verschaffen. Wenn
da.durch zugleich das Fortkommen der Person erleichtert
wird -was in der Regel nicht einmal in der Absicht des
Täters liegt -so geschieht es
nur mittelbar. Im Vorder-
grund
steht der unmittelbare Zweck der Verschaffung
geschäftlicher
Vorteile ; das führt zur Anwendung des
Art.
251 StGB.
58. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerlehts
vom 18. Dezember 1944 i. S. Sehweiz. Bundesanwaltsehaft
gegen Christen und Mitangeklagte.
- Art. 340 Ziff. 1, 341 lit. b, 28/J StGB, Art. 112 Ziff. 1 BV.
Zur Beu.rteilu,ng von Gewalt u,nd Drohung gegen Bu,ndesbeamte
ist das Bundesstrafgericht zuständig (Erw. I).
- Art. 110 Ziff. 4 StGB. Begriff des Beamten, welcher vorüber-
gehend amtliche Fu,nktionen ausübt (Erw. II 1 ).
- Art. 28/J Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
a) Der zusammengerottete Haufen und die von ihm begangene
Tat (Erw. II 3).
b) Teilnehmer an der Zusammenrottung (Erw. II 4).
Art. 182 Ziff. 1, 28/J StGB. Konkurrenz zwischen Freiheits-
beraubung u,nd Gewalt und Drohu.Ilg gegen Beamte (Erw. II 6).
- Art. 340 eh. 1, 341 litt. b, 28/J OP, art. 112 eh. 1 OF. La Cour
penaJe fMeraJe est competente pou.r juger l'infra.ction de vio-
lence ou menace contre les fonctionnaires federaux (consid. I).
- Art. 110 eh. 4 OP. Notion du fonctionnaire qu.i exerce une
fonction pu.blique temporaire (consid. II 1 ).
- Art. 28/J eh. 2 al. 1 OP.
- La fou.le ameutee et l'jnfra.ction commise par eile (consid. II 3 ).
- Participants a l'attroupement (consid. II 4).
- Art. 182 eh. 1, 28/J OP. Concours entre la sequ.estration et la
violence ou menace contre les fonctionnaires (consid. II 6).
Strafge!lßtzbuoh. N 58.
- Art. 340 cijra 1, 341 lett. b, 28/J OP, an. 112 cijra 1 OF. La
corte penale fedemle e competente a decidere i reati di violenza.
e
di minaccia. contro i funzionari federa.Ii (consid. I).
- Art. 110 cijra 4 OP. Nozione del fu,nziona.rio ehe esercita
tempora.neamente pubbliche funzioni (consid. II 1).
Art. 28/J cijra 2 cp. 1 OP. .
a.) Nozione del reato commesso da un a.ssembra.mento di per-
sone (consid. II 3).
b) Compa.rtecipi a.ll'assembramento (consid. II 4).
4. Art. 182 cifra 1, 28/J OP. Concorso di reati : sequestro di per-
sona., violenza e mina.ooia. contro dei fu,nzionari (consid. II 6).
.Aus dem Tatbestand :
Dr. Staub und Dr .. Geiger, zwei Beamte der Sektion
Getreideversorgung des Kriegs-Ernährungs-Amtes, welohe
gegen
den verhafteten Josef Nufer-Ulrich eine Strafunter-
suchung wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des
Kriegswirtschaftsrechts führten-, ordneten an, dass am
22. September 1942 in der Mais-und Futtermühle und in
der Sennerei des Beschuldigten in Steinen eine Betriebs-
kontrolle durchzuführen sei. Mit
der Kontrolle in der
Mühle beauftragten sie die Schweizerische Zentralstelle
der Lebensmittelimporteure (Cibaria), welche zur Erfül-
lung dieser Aufgabe ihren
Inspektor Dr. Walther abord-
nete.
Zur Vornahme der Kontrolle in der Sennerei liessen
sie durch die Sektion
für Milch und Milchprodukte des
Kriegs-Ernährungs-Amtes deren Inspektor Rhyner be-
stimmen. Den beiden Inspektoren
wurde auf Ersuchen der
Untersuchungsbeamten als Hilfskraft Stählin, Bureau-
angestellter der kantonalen kriegswirtschaftlichen Zentral-
stelle in Schwyz, beigeordnet.
Als
das Bevorstehen der Betriebskontrolle in Steinen
bekannt wurde, verabredeten ehrere Ortsbewohner, dar-
unter Josef Nufer, der Sohn des Verhafteten, sie mit
Gewalt zu verhindern, solange Josef Nufer-Ulrich nicht
aus der Haft entlassen werde. Um 13.05 Uhr trafen die
drei Inspektoren bei der Mühle ein. Josef Nufer etklärte
ihnen, er lasse die Kontrolle nicht zu, bis sein Väter zu.
Hause sei. In diesem Augenblick griffen neun Aufrühre
ein, welche sich in der Nähe eingefunden hatten. Sie wie-
Strafgesetzbuch. N° 58. 215
derholten die Erklärung des Josef Nufer, bedrängten und
bedrohten die Inspektoren und erklärten ihnen, man lasse
sie nicht weggehen, bis Vater Nufer zur Stelle sei. Weitere
Personen, die
an der Verabredung teilgenommen hatten
oder von den Aufrührern einzeln oder durch Glockenruf
aufgeboten wurden,
kamen herbei. Die Menge wuchs im
Laufe des Nachmittags auf zweihundert oder mehr Per-
sonen an.
Sie beging Gewalttätigkeiten, hielt die Inspek-
toren gefangen und verhinderte die Betriebskontrolle .
Dr. Walther wurde verletzt. Zwei
auf dem Platze erschie-
nenen Mitgliedern des Regierungsrates des
Kantons
Schwyz gelang es um 18.20 Uhr, die Aufrührer zur Frei-
lassung der Inspektoren zu bewegen.
Die gereizte
Stimmung, welche unter den Aufrührern
auch
an den folgenden Tagen noch bestand, veranlasste
den Bundesrat am 25. September, dem Regierungsrat des
Kantons Schwyz auf dessen Ersuchen zur Aufrechterhal-
tung von Ruhe und Ordnung Truppen zur Verfügung zu
stellen. Diese wurden
in die Umgebung von Steinen ver-
legt, brauchten indessen nicht einzugreifen.
Der Bundesanwalt erhob gegen siebzehn Beteiligte An-
klage wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285
StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 1 StGB).
Einer davon wurde ferner wegen Versuchs der schweren
Körperverletzung angeklagt
(Art. 122 StGB). Gegen Josef
Nufer lautete die Anklage anfanglich auf Hinderung einer
Amtshandlung
(Art. 286 StGB), später auf Gewalt und
Drohung gegen Beamte.
.Am den Erwägungen :
I.
Die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung und Beurteilung der
straflmreii Handlungen gegen die Bundesgewalt, wozu
unter anderem die Vergehen der Gewalt und Drohung
gegen Bundesbeamte
(Art. 285 StGB) und der Hinderung
einer Amtshandlung von Bundesbeamten
(Art. 286 StGB)
216 Strafgesetzbuch . No 68.
gehören, steht von Gesetzes wegen dem Bunde zu (Art. 340
Zifi.
1 zweitletzter Abs. StGB). Soweit Anklage erhoben ist
wegen Vergehen, deren Verfolgung und Beurteilung naoh
Gesetz dem Kanton zustünde (Art. 182 Zifi. 1, 122 Ziff. l
StGB)
hat der Bundesrat gestützt auf Art. 344 Zifi. 1 StGB
die Gerichtsbarkeit ebenfalls dem Bundesgerioht übertra-
gen.
Art. 112
BV bestimmt, dass Aufruhr und Gewalttat
gegen die. Bundesbehörden vom Bundesgericht mit Zu-
ziehung
von Gesohworenen zu beurteilen sind. Die Aus-
legung, welche
das Strafgesetzbuch dieser Verfassungs-
bestimmung gibt,
ist gemä.ss Art. 113 Abs. 3 BV für das
Bundesgerioht verbindlich.
Nach Art. 341 lit. b StGB
urteilt das Bundesgericht mit Zuziehung von Geschworenen
über Aufruhr und Gewalttat gegen die Bundesbehörden
(Art. 285)
. Das Gesetz spricht hier nur von Behörden,
nicht wie Art. 285 StGB auch von Beamten. Auf diesen
Unterschied wurde
im Ständerat ausdrücklich hingewiesen
und betont, dass nur ein Teil der unter Art. 285 (Art. 255
des Entwurfes) fällenden Vergehen, nämlich. die gegen die
Behiirden (Bundesversammlung, Bundesrat, Bundesgericht,
eidgenössisches Versicherungsgericht ,
nicht auch die
gegen
Beamte des Bundes begangene Gewalt und Drohung
durch Art. 341 lit. b StGB (Art. 358 lit. a des Entwurfes
den Bundesassisen zur Beurteilung vorbehalten werden.
Mit dieser Begründung
lehnte die KomI lission des Stände-
rates den Vorschlag des Bundesanwaltes ab, Art. 358 lit. a
des
Entwurfes durch einen Hinweis auf Art. 255 zu ergän-
zen,
und der Ständerat stimmte ihr bei, beschloss auf
Antrag des Berichterstatters der Kommission. ferner, den
Randtitel des Art. 255 des Entwurfes Gewalt und
Drohung gegen Beamte in Gewalt und Drohung gegen
Behörden
und Beamte abzuändern, um besser hervorzu-
heben, dass sich die Begriffe
der Behörde und des Beamten
in der Sprache des Strafgesetzbuches nicht decken (Sten.
Bull. StR 1932 145). Der Nationalrat war mit dieser Än-
derung einverstanden (Sten.Bull. NR 1934 4ll). Die Re-
Strafgesetzbuch. N° 68. 217
daktionskommission nahm dann in Art. 341 lit. b StGB
doch den Hinweis auf Art. 285 auf. Den Sinn des Gesetzes
konnte sie dadurch nicht ändern. Der Hinweis ist übrigens
insOfern zutreffend, als die Fälle von Aufruhr und
Gewalttat gegen Bundesbehörden . -neben anderen -
wirklich
in Art. 285 geregelt sind. Art. 340 StGB zeigt, dass
der Gesetzgeber dort, wo er mit ein und demselben Aus
druck sowohl die Bundesbehörden als auch die Bundes-
beamten bezeichnen will, nicht das in Art. 341 lit. b ver-
wendete
Wort Bundesbehörden ( autorites federales ,
11 autorita federali ) gebraucht, sondern von Bundesge-
walt autorite federale , autorita federale ) spricht.
Der Sinn, den Art. 341 lit. b StGB hat, deckt sich übrigens
bei vernünftiger Auslegung
mit Art. 112 Zifi. l BV. Diese
Bestimmung
will nicht in erster Linie die Zuziehung von
Geschworenen gewährleisten, sondern die Verfolgung und
Beurteilung bestimmter Verbreohen und Vergehen der
kantonalen Geriohtsbarkeit entziehen. Zur Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit des Bundes kamen naoh der Bundes-
verfassung
nur die Bundesassisen in Frage. Erst das
Organisationsgesetz von 1893 schuf das Bundesstrafge-
richt. Dadurch,
dass dieses an Stelle der Bundesassisen
gewisse
Fälle zur Beurteilung übernimmt, wird dem
Hauptzweck des Art. ll2 BV, bestehend in der Ausübung
der Gerichtsbarkeit durch den Bund, Genüge geleistet.
Das umständliohe und kostspielige Verfahren vor den Bun-
desassisen wird vermieden in Fällen, die wegen ihrer Be-
deutung diesen Aufwand nicht rechtfertigen, z. B. bei tät-
lichen Angriffen gegen Zoll-oder Postbeamte. Der Bundes-
rat hat von jeher in solchen Fällen die Einberufung der
Bundesassisen vermieden, indem er die Gerichtsbarkeit den
Kantonen übertrug, obschon, wenn man unter Bundes-
behörden
im Sinne von Art. 104 lit. b BV von 1848,
Art. 73 lit. b BStrR, Art. II2 Ziff. 1 BV von 1874, Art. 107
Ziff.
1 OG von 1893 und Art. 9 Zifi. 2 BStrP von 1934 auoh
die Bundesbeamten
hätte verstehen wollen, die Bundes-
assisen
hätten urteilen müssen (BBI 1855 I 501, 1856 I 334,
Strafgesetzbuch. No 58.
1886 I 984, 1887 II 728, 1911 I 462). Das Bundesstrafge-
richt, dem gestützt auf Art. 125 OG von 1893 ein ähnlicher
Fall (Gewaltanwendung gegen einen eidgenössischen Un-
tersuchungsrichter) überwiesen worden ist, hat seine Zu-
ständigkeit bejaht (Urteil vom 23. April 1920 i. S. Dett-
wiler und Mitangeklagte). Sie ist auch im vorliegenden
Falle gegeben.
Art. 112 Ziff. 3 BV und 341 lit. d StGB stehen ihr nicht
im Wege, denn in der Dislokation von Truppen zur Ver-
fügung der Regierung von Schwyz lag keine bewaffnete
eidgenössische
Intervention im Sinne dieser Vorschriften.
II.
- -Der Begriff des Beamten, wie ihn Art. 285 StGB
verwendet, ist umschrieben in Art. 110 Ziff. 4 StGB:
Unter Beamten sind verstanden die Beamten und Ange-
stnllten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts-
pflege. Als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch
ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorüber-
gehend amtliche Funktionen ausüben .
Dr. Walther stand im Dienste der Schweizerischen Zen-
tralstelle der Lebensmittelimporteure (Oibaria), eines
kriegswirtschaftlichen
Syndikates im Sinne der Bundes-
ratsbeschlüsse über die kriegswirtschaftlichen Syndikate
vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941. Ob diese
Zwangsorganisation
ein Teil der öffentlichen Verwaltung
im Sinne des Art. 110 Ziff. 4 StGB ist und ihre Funktionäre
daher schlechthin Beamte sind, kann dahingestellt bleiben.
Denn Dr. Walther war jedenfalls berufen, am 22. Septem-
ber 1942 in der Untermühle in Steinen vorübergehend
amtliche
Funktionen ausnuüben. Gemäss Art. 4 des BRB
über die Sicherstellung der Landesversorguiig mit Lebens-
und Futtermitteln vbfu i 7. Oktober 1939 ist das Kriegs-
Emährungs-Amt (KEA) ermächtigt, Produzenten, Impor-
teure und Händler von Lebens-und Futtermitteln zur
Führung einer Lagerbuchhaltung zu verpflichten und bei
diesen Personen
sowie bei Verbrauchern Bestandesauf-
Strafgesetzbuch. No 58.
nahmen und Kontrollen anzuordnen. Es kann hiefür die
Kantone, Syndikate, Berufsorganisationen und Fachver-
bände zur Mitarbeit heranziehen. Auf diese Bestimmung
stützten sich Dr. Staub und Dr. Geiger, als sie als Beamte
des KEA, das die Untersuchung gegen JosefNufer, Vater,
durchzuführen hatte (vgl. Art. 3 Abs. 1 BRB vom 1. Sep-
tember 1939 betreffend die .Einsetzung von strafrechtlichen
Kommissionen des
Volkswirtschaftsdepartementes ; Art. 1
der Verfügung des EVD vom 13. Juni 1942 über die Straf-
untersuchung bei kriegswirtschaftlichen Widerhandlun-
gen), den Chef des Kontrolldienstes der Oiba.ria ersuchten,
in der Untermühle eine Betriebskontrolle durchführen ZU
lassen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde Dr. Walther
bestimmt. Dass er die ihm so vorübergehend übertragenen
Funktionen nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses zum
Bund, sondern eines solchen zu Cibaria ausübte, ist uner-
heblich. Entscheidend ist, dass sie ihm zur Erfüllung einer
dem Bunde zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe
übertragen wurden, also amtlicher Natur waren. Wo
immer das Strafgesetzbuch der Beamteneigenschaft Be-
deutung beim.isst (z.B. Art. 140 Ziff. 2, Art. 285 ff., 312 ff.),
geschieht es nicht wegen des Dienstverhältnisses, sondem
wegen der Funktionen, die der Beamte ausübt. Auf dem
gleichen Boden steht übrigens auch das Bundesgesetz vom
9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der eidge-
nössischen Behörden und Beamten ; nach Art. 2 ist es auch
anwendbar auf Personen, die eine vorübergehende amtliche
Funktion übernehmen. .
Auch Willy Rhyner als Inspektor der Sektion für Milch
und Milchprodukte des KEA warBeamter, und zwar sol-
cher des Bundel!I;
Walter Stählin war als Bureauangestellter der kriegs-
wirtschaftlichen Zentrll!IStelle
des Kantons Schwyz kan-
tonaler Beamter. Er wurde dem KEA gestützt auf Art. 4
Abs. 2 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicher-
stellung der Landesversorgung mit Lebens-und Futter
mitteln befugterweise zur Durchführung der Betriebskon-
220 Strafgesetzbuch. No 118.
trolle zur Verfügung gestellt und übte in Erfüllung dieser
Aufgabe vorübergehend amtliche Funktionen des Bundes
aus.
2. -.....
3. -Wird die unter Art. 285 Ziff. 1 StGB fallende Tat
von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, nach
Art. .285 Ziff. 2 Abs. l bestraft.
Vom Haufen begangen wird eine Tat, wenn Leute aus
einer grösseren Zahl
von Personen handeln, die sich an
Ort und Stelle zusammengerottet haben und die Tat durch
Mitwirkung oder blosse Bekundung ihres Einverständnisses
physisch oder psychisch unterstützen. Wieviele
Personen
die Ansammlung umfassen muss, damit die Tat als von
einem Haufen begangen erscheint, hängt von den Um-
ständen ab. Im vorliegenden Falle wurde ihre Zahl im Ver-
laufe des Nachmittags jedenfalls gross
genug. Ob schon
die
neun Mann, die sich als erste an die Beamten heran-
machten und ihnen erklärten, die Bestandesaufnahme
werde
nicht zugelassen, einen Haufen bildeten, kann dahin-
gestellt bleiben, denn schon in diesem Augenblick wussten
und wollten die neun, dass weiteres Volk hin.zulaufe und
sie unterstütze. Ihr Eingreifen war der erste Schritt zur
Ausführung eines geplanten Unternehmens und erscheint
daher bereits als Teil einer von einem zusammengerotteten
Haufen begangenen
Gesamttat.
Diese dauerte an bis zum Augenblick, da der Volkshaufe
sich
nach dem Abzug der Beamten auflöste. Wohl erklärte
Dr. Walther nach dem ersten Eingreifen der Aufrührer,
es sei wohl besser, sie, die
Beamten, gingen wieder fort.
Damit verzichtete er aber nicht freiwillig auf die Vornahme
der Betriebskontrolle. Seine Äusserung fiel unter dem
Druck der Aufrührer. Hätte dieser aufgehört, so hätte
Dr. Walther die Betriebskontrolle vorgenommen. Zudem
haben Rhyner und Stählin nie die Absicht geäussert, von
einer solchen abzusehen.
4.
-Teilnehmer an der Zusammenrottung ist, wer
Strafgesetzbuch. No 58.
bewusst und gewollt sich ihr zugesellt oder in ihr verbleibt,
obschon
er die vom Haufen begangene Tat kennt und sie
als
Tat des Haufens billigt. Die Anwesenheit als solche
wird bestraft, weil sie zum mindesten die Psyche der Masse
nachteilig beeinflussen
und damit gefährlich wirken kann.
Ob sie im einzelnen Falle wirklich die Tat des Haufens
physisch oder psychisch fördert,
ist unerheblich. Daher ist
auch nicht nötig, dass der Teilnehmer mit seiner Anwesen-
heit eine solche Förderung bezwecke.
5. -.....
6. -Der Volkshaufe hat die drei Beamten nicht nur
an der Vornahme der ;Betriebskontrolle verhindert, son-
dern
-was zu diesem Zwecke nicht nötig war -sie auch
im Sinne des Art. 18.2 Zi:ff. l StGB gefangen gehalten,
indem
er ihnen während einigen Stunden das Weggehen
verwehrt
hat. Damit ist er über den Angriff auf die öffent-
liche Gewalt vgl.
Überschrift zum fünfzehnten Titel
StGB) hinaus gegangen und hat in ein anderes Rechtsgut,
in die individuelle Freiheit vgl. Überschrift zum vierten
Titel) der
Beamten eingegriffen. Das Vergehen der Frei-
heitsberaubung
ist in Konkurrenz mit der Gewalt und
Drohung gegen Beamte begangen.
Schuldig sind alle Angeklagten, ausgenommen Nufer,
denn sie haben teils unmittelbar die Beamten am Weg-
gehen
verhindert, indem sie ihnen gedroht, sie umringt
oder sie
tätlich angegriffen haben, teils ihr Einverständnis
mit dem Vorgehen der Menge bekundet, Reden gehalten,
geschimpft
und so die andern bei Begehung der Tat in
massgebender Weise psychisch unterstützt. Alle Angeklag-
ten haben gewusst, dass die Beamten ihrer Freiheit beraubt
würden, und sind damit einverstanden gewesen. Auszu-
nehmen
ist Nufer, dem es nur darum zu tun war, die Be-
triebskontrolle
zu verhindern. Übrigens wirft ihm auch die
Anklage,
und zwar auch in der berichtigten Form, nicht
vor, er habe die Gefangenhaltung der Beamten gewollt.