Cantonal trade-police offence not pre-empted by Art. 161 StGB

BGE 70 IV 136Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV16 de jun. de 1944Dismissed

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Resumo

Henri Gygi dit Guy was convicted by the Lucerne High Court for intentional breach of the Lucerne Trade Police Act because of misleading price advertising for watches. Before the Federal Court he argued that Art. 161 StGB had displaced the cantonal offence and, alternatively, that the punishment was excessive. The Kassationshof held that Art. 161 StGB was not exhaustive and did not prevent cantons from maintaining supplementary trade-police offences within the reservation of Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. It further held that the Lucerne rule protected customers from deception and therefore coexisted with federal law. The challenge to the sentence was inadmissible because it rested on cantonal law.

Regest

Art. 161 StGB; Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; cantonal trade-police offences and relationship to federal unfair-competition law. Art. 161 StGB does not exhaust the field and does not bar cantons, within the competence reserved by Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, from enacting complementary offences of trade- or craft-police nature. Such provisions are admissible where they pursue a different protective purpose, notably the protection of customers against deceptive business conduct rather than the protection of competitors. The federal unfair-competition legislation confirms this coexistence by expressly reserving cantonal police rules. A cassation complaint cannot attack the amount of a sentence imposed under cantonal law (consid. 1-3).

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Strafgesetzbuch. No 37. einen wie im anderen Falle lockt sie gewerbsmässig zur Unzucht an (Art. 206 StGB). Auch im vorliegenden Falle wird die Gewerbsmässigkeit nicht dadurch ausge- schlossen, dass der Verkauf der verfälschten Milch nicht auf Rechnung des Beschwerdeführers, sondern seines Vaters erfolgte. Übrigens kam der Nutzen, welchen der Vater aus der Milch zog, indirekt allen Gliedern der Familiengemeinschaft und damit auch dem Beschwerde- führer zugute. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 37. Urteil des Kassationshofes vom 29. September 1944 i. S. Gygi dit Guy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 161 StGB verbietet den Kantonen nicht, im Rahmen der ihnen durch Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befug- nis ergänzende Tatbestände handels-oder gewerbepolizeilicher Natur aufzustellen. 1 des luzernischen Gesetzes vom 30. Januar 1912 betreffend die Handelspolizei ist durch Art. 161 StGB nicht aufgehoben worden. L'art. 161 CP n'interdit pas aux cantons d'eta,blir, dans les limites du pouvoir que leur reserve l'art. 335 eh. 1 al. 1 CP, des incri- minations complementaires dans le domaine de la police du commerce et des arts et metiers. Le ler de la loi lucernoise du 30 janvier 1912 sur la police du commerce n'a pas ete abroge par l'art. 161 CP. L'art. 161 CP non vieta ai cantoni di prevedere, entro i Iimiti della facolta ehe loro riserva l'art. 335, cifra 1, cp. l CP, altri reati in materia di polizia del commercio e dell'artigianato. II 1 della legge lu.cernese 30 gennaio 1912 concernente la polizia del commercio non e stato abrogato dall'art. 161 CP. A. -Henri Gygi dit Guy wurde vom Obergericht des Kantons Luzern am 29. Juli 1944 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen 1 des luzernischen Gesetzes vom 30. Januar 1912 betreffend die Handelspolizei zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von sieben Tagen und Strafgesetzbuch. No 37.

zu siebenhundert Franken Busse verurteilt, weil er in Inseraten, welche am 28. August 1943 und 19. Februar 1944 im Illustrierten Familienfreund und am 4. Sep- tember 1943 und 4. März 1944 in der Zeitschrift L' Abeille erschienen waren, durch Wendungen wie 30 % billiger direkt ab La Chaux-de-Fonds )), 30 % d'economie en achetant directement a La Chaux-de-Fonds die falsche Behauptung aufgestellt hatte, die Uhr Musette Resi.st könne bei der Firma Guy-Robert c1e um 30 % billiger bezogen werden als beim Detailhändler. Die erwähnte Gesetzesbestimmung verbietet unter anderem, in Inse- raten bei Anlass des Angebotes von Waren wider besseres Wissen über geschäftliche Verhältnisse, insbe- sondere über den Anlass zum Verkaufe der Waren; über deren Beschaffenheit, Herstellungsart oder Preis, Bezugs- quellen oder Art des Bezuges, Grösse des Vorrates, Besitz von Auszeichnungen, unrichtige Angaben zu machen, welche geeignet sind, den Schein eines günstigen Angebotes zu erwirken, oder die überhaupt auf eine Irreführung des Käufers hinauslaufen . Das Verfahren war durch Straf- arizeige des Zentralverbandes Schweizerischer Uhrmacher veranlasst worden, der ausdrücklich darauf verzichtet hat, wegen unlauteren Wettbewerbes im Sinne des Art. 161 StGB Strafantrag zu stellen. B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Gygi, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn freispreche, eventuell bloss mit hundert Franken büsse. Er macht geltend, 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes sei durch die bundesrechtliche Regelung des unlauteren Wettbewerbes (Art. 161 StGB) ausser Kraft gesetzt worden. Jedenfalls stehe die ausgesprochene Strafe in einem stossenden Missverhältnis zu den begangenen Handlungen. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils, ohne einen Antrag zu stellen.

Strafgesetzbuch. N° 37. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. -Nach Art. 161-StGB ist auf Antrag strafbar, wer jemandem die Kundschaft durch unehrliche Mittel, na- mentlich durch arglistige Knifie, schwindelhafte Angaben, böswillige Verdächtigungen, abspenstig macht oder fern- hält. Als diese Bestimmung in den eidgenössischen Räten angenommen wurde, war das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb in Vorbereitung. Bereits dessen erster Entwurf (BBI 1934 II 553 ff. Art. 16) regelte den Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbes eingehender als Art. 161 StGB. Diese Bestimmung wurde nur deshalb nicht gestricnen, weil man voraussah, dass das Straf- gesetzbuch vor dem Wettbewerbsgesetz in Kraft treten werde, und man auf einen vorläufigen bundesrechtlichen Schutz nicht verzichten wollte. Es war jedoch schon damals vorgesehen, dass Art. 161 StGB durch das Bundes- gesetz über den unlauteren Wettbewerb wieder aufgehoben werde (vgl. AStenBull Sonderausgabe NatR 360 f., 694 f., StR 173, 323). Das wird denn auch der Fall sein, falls dieses Gesetz in der bevorstehenden Volksabstimmung , angenommen wird (Art. 21). Dessen Art. 13 regelt den unlauteren Wettbewerb eingehender als Art. 161 StGB, er- klärt z.B. in lit. b strafbar, wer vorsätzlich über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder geschäftlichen Verhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht, um das eigene Angebot im Wettbewnrb zu begünstigen . Es kann nicht der Wille des Bundesgesetzgebers gewesen sein, die provisorische Regelung des Art. 161 StGB als abschliessend zu betrachten und den Kantonen nicht zu gestatten, im Rahmen der ihnen durch Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befugnis ergänzende Tatbe- stätide handels-oder gewerbepolizeilicher Natur aufzu- stellen. Sogar noch das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb behait in Art. 22 die gewerbe-und handels- polizeilichen Vorsiiliriften der Kantone ausdrücklich vor, insbesondere diejenigen gegen unlauteres Geschäftsge- baren. Strafgesetzbuch. N 38.

  1. -Eine Vorschrift, die neben Art. 161 StGB Platz hat, ist 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes. Im Gegensatz zu Art. 161 StGB bezweckt sie nicht den Schutz der Mitbewerber, sondern den der Kunden. Sie regelt nicht einen Tatbestand des unlauteren Wettbe- werbes, sondern einen solchen des unlauteren Geschäfts- gebarens. Wohl kann solches indirekt auch den Mit- bewerber schädigen, da es ihm unter Umständen Kund- schaft entzieht. l des luzernischen Handelspolizeige- setzes ist jedoch nicht unter diesem Gesichtspunkt erlassen worden, sondern zum Schutze der Kunden vor Irreführung durch die Geschäftsleute, ein Gesichtspunkt, den Art. 161 StGB nicht berücksichtigt. So verhält es sich selbst dann, wenn -was heute nicht entschieden zu werden braucht - Art. 161 nicht den Nachweis erfordert, dass einem bestimm- ten Mitbewerber die Kundschaft abspenstig gemacht oder ferngehalten worden ist, sondern auch dann gilt, wenn ganz allgemein anzunehmen ist, die Handlung habe irgend einem Mitbewerber Kunden entzogen.
  2. -Die Strafe ist in Anwendung kantonalen Rechts ausgefällt worden. Soweit der Beschwerdeführer das Strafmass anficht, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  3. Extrait de l'arrtlt de la Cour penale federale du 16 juin 1944 dans la cause Ministere public de la Confederatiou contre X et coaeeuses.
  4. Atteinte d l'independance de la OonfMeration (art. 266 CP). Notion de l'independance. Notion de la mise en danger. . I,a loi reprime au,ssi les actes preparatoires commis avec l'intention de porter atteinte a l'independance du. pays ou. de compro- mettre cette independance. Intention de mettre en danger.

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