Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16.
eines unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn-
einkommens beschwert
und so die Anordnung einer
Lohnpfandung
durch. die Aufsichtsbehörde erlangt hat.
An diese am 22. Februar 1944 vollzogene Lohnpfändung
konnte sich die Rekurrentin (mit ihrer Erklärung vom
- März 1944) gleichwie jeder andere Gläubiger (mit
einem binnen
30 Tagen gestellten Pfandungsbegehren)
anschliessen. Hiefür ist belanglos, dass sie davon abgesehen
hatte, sich bereits an die Pfandung vom 5. Oktober 1943
anzuschliessen, weil sie sich
davon kein nennenswertes
Ergebnis versprach. Die neue Pfandung, die
kein Er:
gänzungspfändung im Sinne von Art. UO Abs. 1 SchKG
darstellt, gab Raum für die Ausübung neuer Teilnahme-
rechte, während es dabei zu bleiben
hat dass die Rekur-
, .
rentin an der frühern, am 5. Oktober 1943 vollzogenen
Pfandung nicht teilnimmt.
Demnach. erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
A. S"hnldbetreibungs-und Konkursre.,ht.
Poursuite et FaiIllte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscbeid vom 20. September 1944 i. S. Wwe. Bild.
Dienstverhältnis mit Pensionsbereehtigung. Die Witwenrente ist
keine im Sinne von Art. 519 Abs.2 0 bestellte Leibrente.
Sie kann daher. eht gültig gemäss Art. 92 Ziff. 7 SehKG
unpfändbar erklärt werden, sondern fällt unter Art. 93 SehKG.
Contrat de travail donnant droit a des pensions. La rente revenant
a Ja veuve de l'employe n'est pas u.ne rente viagere eonstituee
clans 100 eonditions prevues par 1 'art. 519 a1. 2 CO. Elle ne peut
done pas etre valablement dec1aree insaisissab e selon l'art.
92 eh. 7 LP, mais tombe soW e coup de l'art. 93 LP.
Contratto di avoro con diritto a pensione. La rendita spettante
aHa vedova del1'impiegato non e u.na rendita vitalizia costi-
tuita seeondo l'art. 519 cp. 2 CO e non puo quindi essere vali-
damente dichiarata impignorabiIe a' sansi den'art. 92 eifra 7
LEF, ma e retta dall'art. 93 LEF. .
A. -Die Angestellten der Firma PKZ Burger-Kehl
Co. Aktiengesellschaft in Zürich 2 sind bei dem im
Jahre 1922 als Stiftung errichteten Wohlfahrtsfonds
dieser
Firma gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Invalidität und Tod versichert. Art. 10 Abs. 1 des Stif-
tungsreglementes bestimmt : Wird das Dienstverhältnis
aus einem andern Grunde als wegen Pensionierung vor
dem Rücktrittsalter aufgelöst, so erhält der Ausscheidende
die
von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins zurück, womit
5 AS 70 III -1944
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
jeder Versicherungsanspruch erlischt. Als Versicherungs-
leistungen sind vorgesehen:
- Einmalige Abfindungen
an Versicherte, die während der ersten fünf Dienstjahre
vollständig
und dauernd erwerbsunf'ahig geworden sind,
sowie bei Tod eines verheirateten Versicherten
in den
ersten
fünf Dienstjahren an dessen Ehefrau ... ; 2. Nach
der Zahl der Dienstjahre abgestufte Renten bei mindestens
fünf Dienstjahren : a) Invalidenrente, b) Altersrente,
c) Witwenrente, d)
Waisenrente; 3. Einmalige Unter-
stützungen an nächste Verwandte in besondern Fällen.
Art. 15 des Stiftungsreglementes Sicherung der Für-
sorgeleistungen ) bestimmt: Die Ansprüche auf Lei-
stungen
der Stiftung sowie die als Fiirsorgeleistung bezö-
genen Gelder dürfen weder an Dritte abgetreten noch
verpfändet werden. Ebenso dürfen diese Ansprüche dem
Berechtigten
durch dessen Gläubiger auf dem Wege
der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden.
B. -Die Rekurrentin, welche als überlebende Ehe-
frau eines Angestellten der Firma PKZ eine monatliche
Witwenrente von
Fr. 432.-bezieht, beansprucht dafür
auf Grund der erwähnten Reglementsbestimmung voll-
ständige
Unpfandbarkeit, was denn auch das Betreibungs-
amt Zürich 2 angenommen hat. Die in erster Instanz
erfolglose Beschwerde des Gläubigers ist von der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde am 21. Juli 1944 geschützt
und das Betreibungsamt zur PIandung des den Notbedarf
übersteigenden Rentenbetrages gemäss Art. 93 SchKG
angewiesen worden. Mit dem vorliegenden Rekurs an das
Bundesgericht hält die Schuldnerin an der vollständigen
Unpfandbarkeit der Rente fest.
Die Schuldbetr.-u. Konkurskammer zieht in Erwägung:
I. -Das Betreibungsamt und die untere Aufsichts-
behörde
betrachten die der Rekurrentin zukommende
Witwenrente als eine
einem Dritten unentgeltlich be-
stellte
Leibrente im Sinne von Art. 519 Abs. 2 OR, die
daher nach Art. 92 Ziffer 7 SchKG absolut unplandbar
Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17. 67
sei. Die VorinStanz verneint die Unentgeltlichkeit der
Rente, weil sie auf dem Dienstverhältnis des verstorbe-
nen Ehemannes beruhe und im weitern Sinne als Entgelt
für dessen Dienste zu betranhten sei. Dies ist an sich rich-
tig (BGE 53 III 167). Allein, wenn die Leistungen des
Wohlfahrtsfonds
für den Dienstpflichtigen selbst nicht
unentgeltlich sind, so können sie es doch für Dritte
sein, die ihrerseits nichts beigetragen haben. Das trifft
für die Rekurrentin jedenfalls insofern zu, als sie nach
Feststellung der Vorinstanzen weder. Arbeit noch Ver-
mögen für den Erwerb des Rentenanspruches aufgewen-
det, diesen vielmehr ausschliesslich
auf Grund des Dienst-
verhältnisses des Ehemannes erworben
hat. Es frägt sich
nur, ob dem Rentenanspruch irgendein anderes Vermägens-
opfer der Witwe gegenübersteht, wie es z. B. zweifellos
der Fall wäre, wenn die Witwenrente aus Mitteln des
Frauengutes oder,
etwa kurz vor dem Tode des Mannes,
aus dessen eigenem Vermögen gekauft worden wäre, mit
der Folge, dass sich dessen Nachlass um die aufgewendete
Summe vermindert hätte und die Witwe unter Umstän-
den nicht einmal mehr den sonstigen Betrag ihres Pflicht-
teils zu erben bekäme. Ein unter diesem Gesichtspunkt
zu berücksichtigendes Opfer der Rekurrentin liegt indessen
im vorliegenden Falle nicht vor.
- -Dennoch
ist der Rekurs unbegründet. Die Un-
pfandbarkeitsklausel ist in vollem Umfange wirkungslos,
weil es
an einer grundlegenden Voraussetzung zur An-
wendung
von Art. 92 Ziff. 7 SchKG fehlt: an der Be-
stellung einer Leibrente im Sinne von Art. 519 Abs. 2
OR. Die in Frage stehende Unpfandbarkeitsvorschrift
hat Ausnahmecharakter. Sie kann daher auf keinen
andern als den von ihr klar erfassten Tatbeatand ange-
wendet werden.
Dahin geht die ständige Praxis. Sie hat
daher die Anwendung der Vorschrift auf kleine Kapital-
zuwendungen (BGE 33 I
661 Sep.-Ausg. 10 S. 193)
und auch auf Nutzniessungen (BGE 51 III 169) abgelehnt.
Hier liegt freilich ein Rentenanspruch auf Lebenszeit der
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 17.
Witwe, somit nach herrsohender Auffassung eine Leibrente
vor, ungeachtet des Endigungsgrundes einer allfälligen
Winerverheiratung. Diese Leibrente beruht jedoch nicht,
wie dies Art. 92 Ziff. 7 SchKG voraussetzt, auf einem
selbständigen Leibrentenversprechen, d. h.
auf einep1
solchen, das (nach der Ausdrucksweise des deutschen
Reichsgerichtes)
. unabhängig und losgelöst von sonstigen
Beziehungen
und Verhältnissen der Parteien abgegeben
wurde (Entscheidungen
in Zivilsachen 94 S. 157). Damit
wird der wie nach Art. 517 des schweizerischen OB auch
nach 761 des deutschen BGB der Schriftform bedürf-
tige Leibrentenvertrag gegenüber andern, unselbständigen
Rentenversprechen abgegrenzt. Gerade
Ruhegehaltsver-
sprechen
mit Einschluss von Witwenrenten auf Grund
eines Dienstverhältnisses bedürfen dieser Form nicht,
wie
denn uch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich
wäre, solche
im Rahmen eines Dienstverhältnisses getrof-
fene Abreden, wenn sie
nicht unterzeichnet werden, für
ungültig zu halten. Damit ist gesagt, dass dienstvertrag-
liehe Ruhegehälter
und Witwenrenten nicht auf einen
Leibrentenvertrag
im Sinne des OR zurückgeführt werden
müssen noch können.
Die
Frage der Unpfändbarkeit steht allerdings nicht in
notwendigem Zusammenhang mit der Abschlussform.
Es wird gelehrt, die Art. 516-520 OR seien mit Ausnahme
der Formvorschrift von Art. 517 auch auf andere, nicht
durch Vertrag, ja nicht einmal durch Rechtsgeschäft
begründete Leibrentenverpflichtungen anzuwenden
(GUHL
OR 58, I). Damit kann aber nur eine analoge Anwen-
dung gemeint sein, wie sie sich mit Art. 92 Ziff. 7 SchKG
nicht verträgt. Es mag offen bleiben, ob der Ausnahme-
charakter dieser Vorschrift überhaupt jede ausdehnende
Anwendung ausschliesse, also
auch auf selbständige
Leibrenten-Zuwendungen
durch Vermächtnis (die der
französische Code oivil ausdrücklich dem contrat de
rente viagere einreiht: Art. 1969, betreffend Unpfänd-
barkeitsklausel siehe Art. 1981). Wie dem auch sei, ist
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17.
auf alle Fälle an dem Erfordernis einer selbständigen, von
sonstigen Rechtsbeziehungen unabhängigen Bestellung
der Leibrente festzuhalten, das hier nicht erfüllt ist. Da
die Pensionsberechtigung als solche vom Bestehen eines
mindestens
fünf jährigen, nicht aus anderem Grunde als
eben wegen Pensionierung bezw. durch Tod des Dienst-
pflichtigen aufgelösten Dienstverhältnisses
und die Höhe
der Leistungen zudem vom erreichten Dienstalter abhängt,
lässt sich auch kaum von einem gemischten Rechtsver-
hältnis sprechen. Jedenfalls liegt bei dieser bestimmen-
den dienstvertraglichen Grundlage keine als selbständig
zu
betrachtende Leibrentenverpflichtung vor.
Die
Witwenrente fällt somit-unter die nach Art. 93
SchKG relativ pfandbaren Ansprüche. Gegenüber der aus
BGE 53III 167 gefolgerten Unmöglichkeit, die Leistun-
gen
der Wohlfahrtsfonds privater Unternehmungen der
Exekution zu entziehen , wurde seinerzeit die Unpfänd-
barkeit der Pensionsansprüohe des Bundespersonals naoh
Art. 18 der Statuten der Versicherungskasse vom 6.
Oktober 1920 als stossende Unstimmigkeit empfunden.
Diese Bevorrechtung des Bundespersonals
ist nun aber
seither l:ieseitigt und das allgemeine Recht des SchKG
auch auf die diesem Personal (mit Einschuss der Ange-
hörigen) zukommenden
Renten anwendbar erklärt worden
(Art. 25 des Bundesratsbeschlusses
vom 30. Mai 1941).
Ist demnach eine dem Zugriff der Gläubiger absolut
entziehbare Leibrentenverpflichtung
im Sinne von Art.
92 Ziff. 7 SchKG nicht gegeben, so braucht endlich nicht
geprüft zu werden, ob die vorliegende Unpfändbarkeits-
klausel, die hinsichtlich der vom Dienstpflichtigen selbst
zu beziehenden Pensionsleistungen schon mangels Unent-
geltlichkeit (und allenfalls auch, weil der Dienstpflichtige
nicht als Dritter im Sinne von Art. 519 Abs. 2 OR
gelten könnte) von vornherein nicht wirksam sein kann,
nach dem mutmasslichen Willen der Parteien dann
doch für die erst in zweiter Linie, als Angehörige, vorge-
sehene Leibrentenbezügerin, eben die
Witwe, aufrecht zu
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
bleiben habe. Ein dahingehender Wille könnte, wie dar-
getan, nur bei einer selbständigen Rentenverpflichtung
beachtlich sein. .
Demnach erkennt die SckuldbetreilYungs-und
Konkurskammer
:
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entscheid vom 27. September 1944 i. S. Traub.
Wahrung der Rechtsvorschlagsjrist bei Benu.tnung des bei.der üre .
dt;ls Betreibungsamtes angebrachten BrIefkastens. - lCht
des Amtes den Kasten jeden Tag am Ende der Burea.uzelt zu.
leeren. -Entsprechende Verteilung der Beweislast. -Art. 31
SchKG.
Delai d'opposition. Le delai est observe de la part du. dnbiteu.r qui
a fait opposition dans une missive mise en temps utile dans la
hoite aux lettres de l'office. Le prepose qui place une boite aux
lettres sur la porte de son office est tenu. de la lever tous les
jours au moment de la fermetu.re de son bureau..
Repartition du. fardeau de la preuve entre le debiteur et l'office.
Termine PeJI' tar opposizione. TI. termi?e si repu. a onrvato .dal
debitore ehe depose tempestlvamente la dichlarazlOne scntta
d'opposizione nella buca delle ettere posta s a porta deI.
l'ufficio. Obbligo dell'ufficiale dl vuotare quotldlanamente la
. buca delle lettere quando chiude l'uffi?io.. "
Distribuzione dell'onere delIa prova tra d debltore e 1 uffimo.
A. -Das Betreibungsamt Zollikon stellte dem Rekur-
renten
am 19. April 1944 einen Zahlungsbefehl zu. Am
Morgen des
- Mai (Montag) fand das Amt in seinem Brief-
kasten eine Rechtsvorschlagserklärung des Rekurrenten
vor.
Es wies diese als verspätet zurüok.
B. -Der Rekurrent beantragt mit der von beiden kan-
tonalen
Instanzen abgewiesenen Beschwerde und ebenso
mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, den Rechtsvorschlag als
wirksam eingereicht entgegenzunehmen.
Er behauptet, den
Brief am letzten Tage der Frist, dem 29. April (Samstag)
vormittags
um 10 % Uhr in den Briefkasten des Amtes
Schuldbetreibungs' und Konkursrecht. N0 18. 71
eingeworfen zu haben. Das Amt bemerkt dazu, dies lasse
sich
nicht mehr nachprüfen. Es habe den Briefkasten am
- April etwa um 9 Uhr, nach Eingang der Post, und dann
erst wieder am 1. Mai morgens geleert. Die Vorlnstanz
stützt ihre Entscheidung auf folgende Erwägungen:
Der Aufgabe zur Post entspricht die Empfangnahme der
Erklärung durch das Betreibungsamt. Aufgegeben ist
aber die Postsendung nicht schon dann, wenn sie in einen
Briefkasten der Post eingeworfen oder diesem Briefkasten
durch einen Postboten entnommen wird; sondern erSt
wenn sie zur postalischen Behandlung (Abstempelung) bei
der Poststelle eintrifft. In gleicher Weise ist, wenn der
Schuldner den Rechtsvorschlag in einen Briefkasten des
Amtes legt,
der Zeitpunkt massgebend, in welchem das
Schriftstück
in die Hände des Beamten gelangt und von
ihm zur Kenntnis genommen werden kann... In beiden
Fällen trifft die Gefahr verspäteter Leerung des Brief-
kastens
den Schuldner, der sich dieser Einrichtung be-
dient,
statt sich unmittelbar an das Amt oder an die Post-
stelle zu wenden .. )
Die SchuldbetreilYungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
- -Die Ansicht der VOrIDstanz läuft darauf hinaus,
dass
der Rekurrent die Rechtsvorschlagsfrist auf alle Fälle
versäumt
hat, gleichgültig ob er die Erklärung schon am
- April vormittags in den Briefkasten des Amtes gelegt
habe oder nicht.
Denn es komme auf den Zeitpunkt an,
in dem das Amt den Kasten leert. Dem kann nicht beige-
stimmt werden. Es ist längst anerkannt, dass briefliche
Mitteilungen
im privaten (geschäftlichen) Verkehr beim
Adressaten
dann eintreffen , Init andem Worten, dass
sie ihm dann zugehen , wenn sie in den zu seiner Woh-
nung oder zu seinem Geschäft gehörenden Briefkasten
gelegt werden (vgl.
BGE 25 II 469 Erw. 9), überhaupt
dann, wenn das Schriftstück in ein solches räumliches
Verhältnis zum Adressaten gekommen ist, dass nach
An-