Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 11.
die Genfer Abko:mnien über die Vereinheitlichung des
Wechselrechts
und des Checkrechts ausführt: Bundes-
blatt 1931 II 349 der "deutschen und 350 der französischen
Ausgabe; damit übereinstimmend Kuhn in der Kom-
mission des Ständerates, Protokoll der Sitzung vom 5.
November 1931).
Der Bedeutungsw:andel des Ausdruckes
billet a ordre wurde im Nationalrat vom französischen
Referenten Aeby hervorgehoben (stenographisches Bulletin
NR 1932 Seite 35, rechte Spalte). Ob dessen Ansicht
zutrifft, dass dorenavant, le billet de change et le billet
a ordre se confondent , d. h. dass der Eigenwechsel
nunmehr billet a ordre heisse, daneben aber wie bisher
auch billet de change heissen könne, ist hier nicht
zu prüfen. Jedenfalls kommt dem vorliegenden billet
a ordre der volle Wechselcharakter zu. Es war Sache des
Gesetzgebers, die Vorteile des Anschlusses an die in
Frankreich hergebrachte und vom internationalen Ab-
kommen sanktionierte Benennung des eigenen Wechsels
gegen die Misshelligkeiten abzuwägen, die sich
daraus
im schweizerischen Wechselverkehr angesichts des über-
lieferten
und im neuen deutschen und italienischen Geset-
zestext auch festgehaltenen Sprachgebrauchs ergeben
können. Insbesondere lässt sich hei Anwendung des
geltenden Rechtes keine Rücksicht darauf nehmen, dass
der Aussteller eines billet a ordre keine der formellen
Wechselstrenge
unterstehende Verpflichtung einzugehen
glaubte ; ein Irrtum, der zumal einem in der deutschen
oder italienischen Schweiz wohnenden Kaufmann unter-
laufen kann, wenn er von der Wechselklausel im
wörtlichen Sinne ausgeht, wie sie in der Schweiz für
deutsch oder italienisch ausgestellte eigene gleichwie
gezogene Wechsel
nach wie vor gilt.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-u. Konkurs-
kammer
:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12.
- Entscheid vom 1. Juni 1944 i. S. Delessert und Konsorten.
- Beschwerde wegen Unzulässigkeit eines Pjändungsansehlusses
mangels der hiefür geltenden Voraussetzungen nach Art. 110-
und allenfalls 145 SchKG. Die Beschwerdefrist (Art. 17
SchKG) läuft jedenfalls bei ungenügender Pfändung (Art. 115
Abs. 2 SchKG) von der Zu,stellung der Pfändungsu,rkunde an,
worin die betreffende Betreibung als angeschlossen verzeichnet
ist. Wird diese Frist versäumt, so steht bei Auflegung des
Kollokations-und Verteilungsplanes (Art. 146-148 SohKG)
keine neue Frist für eine solche Beschwerde offen.
2.
Eine NaeJvpjändung von Amtes wegen (Ärt. 145 SchKG) ist
nur dann vorzunehmen, wenn die Pfändung nach der amtlichen
Schätzung (Art. 97 SchKG) genügend Deckung zu bieten
schien und sich diese Erwartung dann bei der Verwertung
nicht erfüllte.
3 . Tragweite des Besehlwerdeentseheides. Art. 17 ff. SchKG. Die
Wegweisung einer Betreibung au,s der Pfändungsgruppe bezw.
dem dafür aufgestellten Kollokations-und VerteiIungsplan
durch Entscheid der Aufsichtsbehörde wirkt zu,gunsten aller
an der Gruppe beteiligten Gläubiger, nicht nu,r des Beschwerde-
führers.
- Plainte tendant a. faire doolarer inadmissible la partieipation
d'un cr meier d une saisie, faute des conditions prevues aux
art. 110 et 111 et subsidiairement 145 LP. Le delai da plainte
(art. 17 LP) court -tout au moins en cas d'insu.ffisance des
objets a. saisir -de la notification dU: proces-verbal de saisie
ou il est mentionne que la pou,rsuita en question participe a.
la saisie. Si ce delai est expire et que I'etat de collocation ait
eM depose (an. 146-148 LP). aucune plainte n'est plu,s pessible.
- On ne doit procMer d'office a. une saisie compl mentaire (an.
145 LP) qu'apres la realisation et s'i! se revele alors qu'une
saisie qui avait paru offrir une garantie su.ffisante d'apres
l'estimation ne pl'!rmet pas en fait de satisfaire tou,s les crean-
ciers. .
- Portü dfl la deeision rendue BUr la plainte. Art. 17 et suiv. LP.
La decision de l'autoriM de surveillance en vertu de la quelle
une poursuite est exclue d'un groupe de creanciers Oll, de l'etat
de collocation, profite non seulement au plaignant mais a.
tOllS les creallciers interesses.
- Reclamo per far dichiarare inammissibile la partecipazWne
d'un ereditore ad un pignoramentQ, non essendo soddisfatte
le condizioni previste dagli art. 110 e 111 ed eventualmente
145 LEF. 11 termine di reclamo (art. 17 LEF) decorre -almeno
nel caso d'insufficienza degIi oggetti da pignorare -dalla
notifica dei verbale di pignoramento ov'e menzionato che
l'esecuzione in parola partecipa al pignoramento. Se questo
termine e spirato e' la graduatoria e stata depesitata (art.
146-148 LEF), non e piu ammissibile alcun ricorso.
Si deveprocedere d'ufficio ad un pignoramento complementare
(art. 145 LEF) soltanto dopo la realizzazione e se risulta che
un pignoramento, ritenuto offrire una sufficiente garanzia
SChuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 12.
secondo la stima (aft. 97 LEF), non ha in realtA permesso
di soddisfare tutti i creditori.
3. Portata,. t!ella deciBione del reclamo (art. 17 e seg. LEF).
La deClsl.one dell'autorita di vigilanza, in virtil della qnale
u,n'esecu,zlOne e esclnsa dal gruppo di creditori ° dalla gradna-
toria va a vantaggio non solo deI reclamante ma di tutti i cre-
ditori interessati. '
A. -Gegen den Bundesbeamten Delessert waren eine
Anzahl Betreibungen
mit ungenügender Pfandung hängig
und auch definitive Verlustscheine ausgestellt, als er auf
Ende März 1942 aus dem Bundesdienst entlassen wurde
und eine Abgangsentschädigung von Fr. ll,107.45, ent-
sprechend der Summe seiner Einlagen in die Versicherungs-
kasse des Personals, in Aussicht stand. Diesen Anspruch
pfändete das Betreibungsamt
Bern am 16. Januar 1942
auf Begehren mehrerer Gläubiger, denen weitere 'Pfan-
dungsbegehren binnen 30 Tagen folgten; ausserdem
schloss das Betreibungsamt einige Betreibungen
von
Amtes wegen an. Die Pfändungsurkunde verzeichnet als
an dieser Gruppe Nr. 2331 teilnehmend 28 Betreibungen.
Davon waren indessen in der am 18. März 1942 an die
Gläubiger versandten Abschrift die zwei
letzten noch
nicht erwähnt, und aus Versehen wurde den Empfangern
jen,. Abschrift dann 'auch kein Nachtrag zugesandt.
Dagegen
führte die am 16. April 1942 dem Schuldner
zugestellte Abschrift
der Pfändungsurkunde alle 28 Be-
treibunken
an.
B. - Der für die Gruppe Nr. 2331 aufgestellte Kollo-
kationsplan wurde dem Schuldner und den beteiligten
Gläubigern
am 18. Februar 1944 angezeigt. Nun führten
einerseits der Schuldner, anderseits die Erben einer
Gläubigerin Beschwerde
mit dem Antrag auf Wegweisung
derjenigen
Betreib'ungen aus dem Kollokations-und
. Verteilungsplan, die das Betreibungsamt seinerzeit von
Amtes wegen angeschlossen hatte. Dies sei nicht gerecht-
fertigt gewesen... -,
0: -Die kantonale Aufsichtsbehörde wies am 14. April
1944 beide Beschwerden ab: Der Pfandungsanschluss
könne
nicht mehr angefochten werden, achdem die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 12. 45
Pfändungsurkunde seinerzeit unangefochten geblieben sei.
Nur der Anschluss der Betreibungen Nr. 34 725 und
44 087 könne noch überprüft werden, weil er der Rechts-
vorgängerin der beschwerdeführenden Gläubiger aus Ver-
sehen nicht in einem Nachtrag zur Pfandungsurkunde
mitgeteilt worden sei. Doch erweise sich dieser Anschluss
nach Art. 145 SchKG als gerechtfertigt. Zwar sei es nicht
zur Verwertung gekommen. Der Gegenstand der Pfau-
dung, Lohnguthaben des Schuldners, sei aber beim Ablauf
des Dienstverhältnisses zweifellos ungenügend gewesen,
was einem ungenügenden Verwertungsergebnis
gleich-
zuachten sei...
D. -Mit dem vorliegenden Rekurs halten die Be-
schwerdeführer an ihren Begehren fest ...
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass das
Recht zur Anfechtung des' Pfandungsanschlusses verwirkt
ist, soweit der einzelne Beschwerdeführer diesen Anschluss
seinerzeit
der ihm zugestellten Abschrift der Pfändungs-
urkunde hatte entnehmen können. Die Anführung einer
Betreibung
in der Pfändungsurkunde bedeutet Anerken-
nung der betreibungsrechtlichen Voraussetzungen des
Anschlusses
an die betreffende Pfandungsgruppe. Von der
Zustellung der entsprechenden Abschrift der Pfandungs-
urkunde läuft die Beschwerdefrist. Der Schuldner hat
daher im vorliegenden Falle das Beschwerderecht in diesem
Punkte verwirkt, während die Gläubiger mit ihrer Be-
schwerde wegen des ihnen seinerzeit nicht mitgeteilten An-
schlusses der Betreibungen Nr. 34725 und 44087 noch
zu hören sind. Darüber hinaus könnte ein unverwirktes
Anfechtungsrecht höchstens
dann in Betracht kommen,
wenn die
Pfändung als genügend bescheinigt worden
wäre. Solchenfalls wäre kein Gläubiger
durch den An-
schluss
der andern beschwert erschienen. So verhielt es
sich jedoch
nicht. Die Pfandung war als ungenügend
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 12.
und die Pfandungsurkunde demgemäss als provisorischer
Verlustschein bezeichnet.
2. -
Der Anschluss der Betreibungen Nr. 34 725 und
44 087 hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz der
Beschwerde nicht stand. Es mag sein, dass das un-
genügende Ergebnis
der Lohnpfandungen einer durch-
geführten Verwertung
mit Ausfall gleichzuachten wäre.
Wie dem auch sei, fehlt es jedoch an einer andem
Voraussetzung zu einer Nachpfändung von Amtes
wegen gemäss
Art. 145 SchKG. Diese Vorschrift hat
Ausnahmecharakter. Sie sieht eine Abweichung vom
Grundsatze vor, dass eine Pfandung nur auf Antrag des
Gläubigers vorzunehmen
ist. Diese Abweichung versteht
sich nur für den Fall, dass die Pfandung nach der amtli-
chen Schätzung als genügend erschien, sich nun aber
erst angesichts des Ergebnisses der Verwertung als unge-
nügend erweist. Art. 145 zieht die Möglichkeit in Be-
tracht, dass bei der Verwertung die Schätzungssumme
der Pfandungsobjekte nicht erreicht wird, und stellt nun
behufs rascher Korrektur des bisherigen Verfahrens, das
infolge
der unrichtigen amtlichen Schätzung und der
dadurch bedingten Bildung einer ungenügenden Pfan-
dungsmasse dem bezw. den betreibenden Gläubigern
nicht zu dem gebührenden Resultate verholfen hat, ein
ausserordentliches an keine Fristen gebundenes Nach-
verfahren auf.
Unter diesem Gesichtspunkte der Verbesse-
rung einer dem frühem Verfahren' anhaftenden Unrich-
tigkeit zu Gunsten der sonst geschädigten Gläubiger ist
es durchaus verständlich, dass der Gesetzgeber hier dazu
gekommen
ist, eine Abweichung vom Antragssystem zu
statuieren und die sofortige Wahrung der gläubigerischen
Interessen
von Amtes wegen vorzuschreiben )), ist bereits
in BGE 30 I 825 Sep.-Aug. 7 Seite 395 Erw. 3 am
Ende ausgeführt. Daran ist festzuhalten.
War die Pfandung nach der amtlichen Schätzung von
vornherein
ungenügand, so dient die Pfandungsurkunde
dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein (Art. 115
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 12.
Abs. 2 SchKG). Ihm ist solchenfalls anheimgestellt, die sich
daraus ergebenden Rechte auszuüben. Dazu gehört, rieben
den
in Art. 115 Abs. 2 erwähnten Rechten, die Befugnis,
Nachpfandung zu verlangen. Und diese Befugnis ist an die
von der Zustellung des Zahlungsbefehls laufende Jahresfrist
gemäss Art. 88 SchKG gebunden (BGE 63 III 144). Damit
wäre schwerlich eine ohne Rücksicht auf diese Frist und
ohne Rücksicht darauf, ob und wie weit der Verwertungs-
ausfall
noch grösser ist als bereits erwartet, sogar von
Amtes wegen vorzunehmende Nachpfandung im Verfahren
des
Art. 145 zu vereinbaren. War dagegen die Pfandung
durch die amtliche Schätzung als genügend ausgewiesen,
so dass
dem Gläubiger die erwähnten Rechte aus provi-
sorischem VerIustschein vorenthalten waren,
und ergibt
erst die Verwertung einen Ausfall, so liegt es nahe, von
Amtes wegen nachzuholen, was seinerzeit beim Pfandungs-
vollzug zufolge der zu hoch gegriffenen Schätzung unter-
blieben war: die allenfalls vorhandenen weitem Vermö-
gensgegenstände, soweit nötig, dazu zu pfänden. Nur in
diesen Fällen, da die Piandung genügend schien, kann denn
auch regelmässig mit dem Vorhandensein weiterer pfänd-
barer Vermögensstücke gerechnet werden; In diesem
Sinne pflegen die Betreibungsämter die Anwendung von
Art. 145 SchKG einzuschränken. Das entspricht dem
dargelegten gesetzgeberischen Grund der Vorschrift.
Auch wenn das Betreibungsamt zufallig
von Vermögen
des
Schuldners erfährt, das nachgeprandet werden könnte,
steht ihm nur anheim, Gläubiger mit provisorischem
Verlustschein
darauf aufmerksam zu machen, so dass sie
-während
der Frist des Art. 88 SchKG -Nachpfändung
verlangen können.
Eine Pflicht zu solcher Benachrichti-
gung
besteht aber nicht, und vollends darf für. solche
Gläubiger
nach Durchführung der Verwertung so wenig
wie
vorher von Amtes wegen nachgepfändet werden, sei
es
auch einfach durch Anschluss ihrer Betreibungen an
eine eben in Bildung begriffene neue Pfandungsgruppe
mit neuen oder neu entdeckten Vermögensgegenständen.
Sehuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 13.
Dadurch würde die Vorzugsstellung, welch den Gläubigern
einer
früher gebndeten PIandungsgruppe ohnehin gegen-
über solchen mit spätern, erst nach Ablauf der Teilnahme-
frist gestellten Pfändungsbegehren zukommt, ungebühr-
lich erweitert.
Dies möchte zwar
in einem Falle wie hier, wo zunächst
vornehmlich Lohn gepfändet werden konnte und dann erst
nachträglich dem Schuldner ein beträchtlicher Anspruch
auf Abgangsentschädigung erwuchs, zu keinem stossenden
Ergebnis führen. Allein die
der Nachpfandung von Amtes
wegen
nach dem wahren Inhalt von Art. 145 gezogenen
Schranken dürfen nicht um solcher Umstände willen
durchbrochen werden.
Die beiden
in Frage stehenden Betreibungen sind also
aus
dem Kollokations-und Verteilungsplane wegzuweisen,
und zwar zugunsten aller andern an der Gruppe beteiligten
Gläubiger,
nicht etwa nur der beschwerdeführenden
(BGE 29 I 113
Sep.-Ausg. 6, 47; auf dem gleichen
Grundsatze, dass betreibungsrechtliche Mängel
nicht nur
zugunsten des gerade beschwerdeführenden Gläubigers zu
beheben
SInd, beruht BGE 64 III 136).
3. -... (Eventualantrag des Schuldners).
Demnach erkennt die 8chUlilbetr.-u. Konkurskammer :
I. -Der Rekurs der Gläubiger Rene und Ferdinand
Delessert wird teilweise gutgeheissen, in dem Sinne, dass
die Betreibungen Nr.
34725 und Nr. 44087 aus dem
Verteilungsplan der Gruppe Nr. 2331 weggewiesen werden.
Im übrigen wird dieser Rekurs abgewiesen.
2. -
Soweit hiedurch der Rekurs des Schuldners Charles
Delessert nicht gegenstandslos geworden ist, wird er
abgewiesen.
13. Entscheid vom 5. Juli 1944 i. S. BraUer.
Rechtsvor8chlag. t. 74 SchnG. De:r: Rechtsvorschlag ist bei dem
te zu erklaren, das dIe BetreIbung durchführt. Hat dieses
Jedoch
den Zählungsbefehl durch ein anderes Betreibungsamt
zustellen lassefi; so kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13. 49
Amte statt unmittelbar bei jenem erklärt werden. (Änderung
der Rechtsprechung).
OppoBition. Art. 74 LP. La declaration d'opposition doit tre
faite a. l'office sous l'autorite duquel Ia poursuite est executoo.
S'iI a fait notifier le commandement de payer par un autre
office la declaration peut etre faite a. ce dernier aussi bien
qu'a premier. (Changement de jurisprudencel.
Opposizione. Art. 74 LEF. La dichiarazione d'opposizione dev'es-
sere fatta all'ufficio che conduce l'esecuzione. S'esso ha fatto
notificare il precetto esecutivo da un, alt!O cio. la dicnra
zione puo essere fatta anche a quest ultuno mvece ehe diret-
tamente a quello. (Cambiamento di giurisprudenza.)
A. -In der vorliegenden beim Betreibungsamt Zürich
4 hängigen Arrestbetreibung wurde
der Zahlungsbefehl
am 11. Februar 1944 dem im Kreis 2 wohnenden Schuldner
requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 2 zuge-
stellt. Er erhob bei diesem Amt am 21. Februar 1944
Rechtsvorschlag ; doch wurde
ihm die Erklärung tags
darauf zurückgesandt, ( da wir für die Entgegennahme
des Rechtsvorschlages
nicht die zuständige Amtsstelle
sind ; der Rechtsvorschlag hätte vielmehr bei dem die
Betreibung durchführenden Betreibungsamte Zürich 4
erklärt werden müssen.
B. -Auf Beschwerde des Schuldners erklärte die
untere Aufsichtsbehörde den Rechtsvorschlag als recht-
zeitig erfolgt. Der Gläubiger rekurrierte an die obere
kantonale Instanz. Von dieser am 6. Juni 1944 abgewiesen,
zieht
er die Sache an das Bundesgericht weiter.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Der Rechtsvorschlag ist dem Betreibungsamte ) zu
erklären (Art. 74 SchRG). Damit ist gesagt: nicht jedem
beliebigen, sondern demjenigen Betreibungsamte, das
mit
der betreffenden Betreibung zu tun hat. In erster Linie
fällt dasjenige
Amt in Betracht, bei dem die Betreibung
hängig
ist. Lässt dieses aber den Zahlungsbefehl durch
ein anderes Amt zustellen, so ist auch das letztere mit
einer Amtsverrichtung befasst, an die sich eben die all-
4 AS 70 UI -1944