Markensohutz. N0 48;
nachträglich das Streitpatent im Sinne von Art. 16 Aha. 2
PatG auf .. den angeführten Verwendungszweck zu be-
schränken.
Ein Teilverzicht im Sinne von Art. 19 PatG kommt
schon deshalb nicht in Frage, weil der Verwendungszweck
in keinem Unteranspruch erwähnt ist.
5 ....
Demnach rkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom
30. Juni 1944 im gleichen Sinne bestätigt.
x. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
43. Auszug aus dem Urteil der I. Zlvllabteilung vom 5. Dezember
t841 i. S. Drulinfecta A.-:G. Zflrich gegen DeslnfektaChur.
. B. Weinstock.
Schulzun/ähigkeit einer Marke.
Das Wort Desinfecta. wirkt als Sachhezeichnung und ist da.her
Gemeingut (Art. 3 Aha. 2 MSchG). .
Marque e:z:elue de la protection legale;
Le mot l desinfecta 1I a Ia. valeur d'une designation generique;
il est du domaine public (art. 3 aI. 2 LM).
Marca esclusa dalla protezione legale. .
La paroIa.. Desinfecta. ha. valore d 'una designa.zione generica. ;
essa. e di pubblico dominio (a.rt. 3 cp. 2 LM).
Der Kläger verlangt die Nichtigerklärung der Marke
Desinfecta der Beklagten mit der Begründung, die Marke
sei nicht schutzIahig. Zu dieser Klage ist er aktivlegiti-
miert. Denn ein Interesse an der Löschung der Marke hat
er sowohl als Gewerbegenosse der Beklagten wie auoh des-
halb, weil die
Beklagte ihm gegenüber aus ihremangeb-
lichen Markenrecht Verbietungs-und 'Unterlassungsan -
sprüche herleitet.
Markenschutz. N° 43. 243
Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind, geniessen
gemäss
Art. 3 Abs. 2 MSchG den gesetzlichen Schutz nicht.
Gemeingut
in diesem Sinn sind auch die sogenannten Be-
schaffenheitsangaben, also Worte und Wendungen, die
dazu dienen, eine Ware zu bezeichnen oder
auf ihre Eigen-
schaften hinzuweisen. Bei diesen
dem Verkehr nötigen
Ausdrücken
ist es. in der Tat innerlich gerechtfertigt, dass
der einzelne Gewerbetreibende daran verhindert wird, sie
ausschliesslich
für sich in Beschlag zu nehmen und sich auf
diese Weise im geschäftlichen Wettbewerb einen Vor-
sprung zu verschaffen. Als Beschaffenheitsangabe hat aller-
dings
nicht schon jeder Ausdruck zu gelten, der auf die
Art oder die Bestimmung der Ware anspielt, insbesondere
nicht ein Ausdruck, bei dem die sachliche Beziehung zur
Ware eine bloss entfernte ist und erst auf dem Wege einer
besondern Ideenverbindung, also
unter Zuhilfenahme der
Phantasie, erkannt werden kann. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts,
von der abzugehen kein Anlass be-
steht, muss die Bezeichnung vielmehr in einem so ellgen
Zusammenhang
mit der Ware stehen, dass sie unmittelbar
auf eine bestimmte Beschaffenheit schliessen lässt und
infolgedessen der Eignung und Kraft ermangelt, als Son-
derzeichen für die Erzeugnisse eines bestimmten Herstel-
lers
zu gelten (BGE 54 II 406,56 II 231, 59 II 81, 63 II 427);
Die Marke der Beklagten ist als reine Wortmarke aufzu-
fassen. Sie wird zwar in einem besondern Schriftzug wieder-
gegeben. Dadurch wird indessen nicht im geringsten eine
Bildwirkung geschaffen, die
den Wortsinn in den Hinter-
grund treten lassen würde;
Das Wort Desinfecm weist nun aber ohne weiteres
auf chemische Produkte für Desinfektionszwecke hin, also
auf Waren, für die es als Marke bestimmt ist. Denn das
Tätigkeitswort desinfizieren (französisch d6sinfecter ,
italienisch disinfettare )und das Hauptwort Desinfek-
tion sind als Bezeichnungen einer bestimmten Reinigungs-
art in der Umgangssprache geläufig, und diehiefür ver-
wendeten chemischen
Mittel werden allgemein als Des-
Markenschutz. N° 43.
infektionsmittel bezeichnet Von' diesen gebräuchlichen
Worten weicht der Ausdruck Desinfecta sowenig ab,
dass sowohl sein Wortbild wie auch sein Klang bei einer
Verwendung für eine Ware ohne weiteres an ein Desin-
fektionsmittel
denken lassen, also als Sachbezeichnung
wirken. BI6ss wegen der willkürlichen Endung a kann
von einer Ursprünglichkeit der Wortbildung oder gar von
einem Phantasiegehalt nicht gesprochen werden. Das
Bundesgericht hat schon Markenworte als Gemeingut
erklärt, bei denen die sachliche Beziehung weniger nahe
lag als im vorliegenden Fall, so Rachenputzer für
Hustenbonbons und Novaseta für Kunstseide (BGE 54
II 406 und 56 II 222).
Ein Wort, das an sich Gemeingut ist, kann allerdings
daduroh sohutzfähigwerden, -dass es -duroh langen Ge--
brauch im Verkehr eine besondere Bedeutung erlangt hat
und allgemein-als Kennzeiohen eines bestimmten Herstel-
lers aufgefasst wird (BGE 59 II 207). Ob dies auch bei
Besohaffenheitsangaben möglich
ist -was das Bundes-
gericht schon in einem Fall verneint hat (BGE 63-II 430)
--kann dahingestellt bleiben. Denn sicher hat sich die
Bezeichnung
Desinfecta in den beteiligten Verkehrs-
kreisen --als welche zwar bei Desinfektionsmitteln ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die breiten Massen
des
Volkes in Betraoht fallen -nicht im erwä.hnte:b.Sinn
zu Gunsten der Beklagten durchgesetzt. Wie nämlich die
V()rinstanz festgestellt hat, . beziehen sich die Anbririgen
tatsächlicher Art, welche die Beklagte in dieser Richtung
vorgebracht, und die Beweise, die sie hiezu. beantragt hat,
auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten im allgemei-
nen und gar nicht darauf, dass Waren mit der Bezeiohnung
Desinfecta schlechthin -als Erzeugnisse der Beklagten
gelten. Di Behauptung' der BekIagten, die Saohbezeich-:
nung ( Desinfecta habe sich als Individualzeichendurch
gesetzt, wurde somit nicht einmal gehörig substanziert.
Die Vorinstanz' hat daher . die Markennichtigkeitsklage
mit Reoht zugesprochen.
Markenschutz. N° 44.
44. UrteH der I. ZivIlabteilung VoJIl !'i.JunI 1944
i. S. Neue Warenha,us A.-G. gegen Affolter.
- MarkenschUtz.
a) Soweit eine hinterlegte Marke für nichteingetra.gene Waren
gebrau,cht wird, ist sie.einer nicht hinterlegten Marke gleich-
gestellt.
b) Art. 6 Abs. 3 MSchG ist au.f nicht hinterlegte Marken nicht
anwendbar.
- SehutzjaJvi,gkeit. .,
a) Der Richter hat von Amtes wegen zu, prüfen, ob eine Marke
schu,tzfähigist. '
b) Das Wort t: Uirlc ist nicht Gemeingu.t.
- p,.otection des mMq'IUB d6. ja'brifJ:u6.
a)En tantqu,e la marque est employ6e pou,rdes nie.:c
handises
nonindiqu,ees A l'enregistrement; elle esf; pa.r6111e a u,ne
marque n()ll deposee. . . '
b) L'art. 6 a1. 3 LMF est inapplicable au,x marqu,es non depo-
sees.
- Droit d 1a protootion.
a) La jne examine d'office si une marqu,e 8. droit ala pro-
tection 16JtaJe. .'
b) Le mot Unic n'est pas t9mbe dans le domaine publi4?'
- Protezione . delle. rnarcke di lab1Yrica. '
a) In qu,ailtola ma.rca di fabbrica EI usata per merce non indi-
ca.te
nell'iscrizione, esaa e ugua.le a.d u,n marca non depo-
sitata. . ' .. . ... .. ,
b) L'art. 6 cp. 3 LMF non EI applica.biIe alle ma1'che non depo-
sitate. ' ',. ,.. ., '
- Diritto .alla protezione. '.' . , ' ' . . ... '
a) n giucllce esa.:Cninb. d'officio se una marca ha diritto aUa.
protezione . legale. .. . , "
b) La parola Unic nOn EI di .dominio pu,bblioo.
A; Die Klä.gerin, die Neue WarenhauS A.- l., führte
bis zum 2. September 1943 die Firma. EPA, Einheitspreis-
AktiengesellSchaft (UNIP Uniprix Sociere Anonyme); Sie
ist Inhaberin der folgenden sohweizerischen Marken: '
- der am 26. Oktober hinterlegten und am 18. Jariuar
1930v'eräffentlichten Marke Nr. 71434, die'ausdem Wort
UNIP ) . besteht, das von 'einem Oval' eingerahmt ist.
Die Marke ist für folgende Wareheingetragen :'
Näht Und Genu.ssmittel, Kolonialwaren; Ha.u.shaltu,ngsgegen-
stände; W ascha.rtikelund Brennmateria.lien; Bu.rea.ua.rtikel,
Schreib-u.ndPapierwaren; Pa.rfumeriewaren,Drogen. und Ch!,: '
milmlien; Ma.nu.fakturwaren; Kurz-Weiss-und Wollwaren ;
Schu.hwaren.