Verwaltungs
und Disziplinarrechtspfiege.
sind, entsprechend dem Ausgang der Sache, zu teilen.
Der Beschwerdeführer hatte auf die Unvollständigkeit
der ihm zur Verfüng stehenden Bescheinigung des
SteuerbureausLugano hingewiesen und mitgeteilt, dass er
damals eine Ergänzung nicht hatte erhalten können.
Eine Aufforderung der Rekurskommission zur Ergänzung
der mangelhaften Erklärung hätte ihn ohne weiteres in
die Lage versetzt, bei den Behörden von Lugano auf die
gewünschte Ergänzung zu dringen.
22., Urteil vom 31. März 1944 i. S. O. S. gegen Rekurskom-
mission des Kantons Sehwyz tiir das eidgenössische Wehropfer.
- Vell'WaltungsgerWhtsbeschwerde. Neue, erst im Verfahren vor
Bundesgericht eingereichte BeJege können berücksichtigt wer-
den.
- Wekrop/er. a) Gegenüber einer schematischen Grundstücks-
bewertung auf Grund der kantona1en Steuerschatzungen
E
( t. hl.;': ff. VBG) kann der Steuerpfl.ic4tige eine individuelle
msc atzung verlangen.
-b) Der Wehropferwert von Miethäusern darf in der Regel gemäss
Art. 11 VBG auf Grund des Bruttomietertrages festgesetzt
werden.
- Recour8 dirt1t adminiBtrati/. Le Tribunal federal peut prendre
en C ?nsldentlon les d?cuments nouveauxproduits pour la.
premunre fOlS devant IUl.
- B,aorifle
e
pour la de/eIfI:8e nationale. a) Le contribu.a.ble ut
S .oppose a ce qu.e ses muneu.bles soient estimes selon les
ClPes uniformns enbIis par le fisc ca.ntonal (Art. 14 ss. OEI) et
demandnr qu tl SOlt procede a une estimation particuIiere.
b ) n . general, la. eur imposable des maisons d 'habitation,
B agISSant du sacnfice pour la dMense nationale peut Mre fixee
Sur la base du rendement locatif brut. '
- Ricorso diritto amminiBtrativo. TI Tribunale federaJe puo
prndere m considerazione nuovi documenti prodotti per la
prIma volta davanti a lui.
- Sacrifi?io per!a di/esa nazionale. a) TI contribuente puo opporsi
alla .s a deI Buoi immobili fatta secondo i principü uniformi
stabillnl da! o cantonale (art. 14 e seg. OVI) e domandare .
una stlDla partlCOJare.
b) In gene:aI , il valore. imponibile dene case d'abitazione si fini
deI sacr!fiClO pex: la. difesa naziona1e puo essere stabilito in base
a! reddito IOcatlVO lordo.
I
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 22.
A. -Der Beschwerdeführer ist Stationsvorstand in X
(Kanton Schwyz) und Eigentümer einer Liegenschaft in Y
(Aargau), deren
kantonale Steuerschatzung mit Fr. 48,500.-
und deren Steuerwert mit Fr. 34,000.-angegeben wird.
Es handelt sich um ein Wohnhaus mit Holzhaus und
7.69 a Gebäudeplatz und Garten. Der Beschwerdeführer
erklärt,
er habe es 1927 gebaut in der Absicht, es selbst zu
bewohnen. Infolge einer dienstlichen Beförderung, mit der
eine Versetzung verbunden gewesen sei, könne er es nicht
benützen und müsse es nun vermieten.
Bei der Einschätzung wurde
der Steuerwert der Liegen-
schaft zunächst
auf Fr. 48,500.-festgesetzt, entspreohend
der kantonalen Steuerschatzung. Im Einspracheentscheid
wurde
er um 10 % auf Fr. 43,650.-ermässigt gestützt
auf eine Auskunft der Wehropferverwaltung des Kantons
Aargau, wonaoh im Kanton Aargau der Wehropferwert
der Liegenschaften mit 90 % der kantonalen Steuersohat-
zung zu bemessen sei. Der Beschwerdeführer hatte sich in
der Einsprache auf Art. 11 VBG berufen ; danaoh betrage
der Wehropferwert der Liegenschaft, bei Mietzinsein-
nahmen von Fr. 2020.-im Jahr, Fr. 34,000.-.
In seinem Rekurs an die kantonale Rekurskommission
wiederholte
der Beschwerdeführer seinen Antrag. Er wurde
aufgefordert, seine Beweismittel einzureichen
und legte
daraufhin, mit einer Aufstellung über Mietzinseinnahmen
und über Ausgaben für das Haus, 43 Belege em und
ersuchte um Vorladung zur Vorlage seiner Buchhaltung,
falls
die eingereichten Belege als ungenügend befunden
werden sollten.
Der Rekurs wurde abgewiesen. Art. 11 VBG sei nicht
anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Mietverträge
nicht beigebracht habe und sich aus den Kontokorrent-
auszügen
der Spar-und Leihkasse Muri der Ertrag der
Liegenschaft nicht mit genügender Sioherheit ergebe. Auch
die weiteren Belege gäben keinen Aufsohluss
über den
Ertrags-und den Verkehrswert.
B. -Mit der Verwaltungsgeriohtsbesohwerde beantragt
Verwaltungs und Disziplina.rrechtspfIege.
der Besohwerdeführer,; den angefoohtenen Entscheid auf-
zuheben. Der Entsoheid beruhe auf einer Verletzung von
Art. 14 WOB und Art .. ll und 16 VBG. Er wiederholt seine
früheren Angaben über den Ertrag seiner Liegensohaft und
legt zwei Mietverträge und zwei Bescheinigungen ein. Die
Mietverträge habe er im kantonalen Rekursverfahren
nicht eingelegt, weil er nur noch zwei besitze und zudem
angenommen habe, dass mit der eingereichten Kontokor-
rentrechnung der erforderliche Ausweis erhracht werde.
Die Rekurskommission habe die Mietverträge nioht einge-
fordert.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
in Erwägung:
- -Auf die Beweisverfnng der kantonalen Rekurs-
kommission, durch die der Beschwerdeführer ohne nähere
Bezeichnung der gewünschten Belege ganz allgemein auf-
gefordert wurde, seine Beweismittel vorzulegen, hat er
seine Mieter genannt, angegeben, was sie bezahlen, und
Kontokorrentauszüge der Spar-und Leihkasse Y einge-
reicht,
in denen die monatlichen Zahlungen der drei Mieter
von Fr. 168.35 (35.-, 75.-und 58.35) verzeichnet sind,
was
im Jahr die angegebene Mietzinseinnahme von Fr.
2020.-ergibt. Damit war der angegebene Mietzins weI:rig-
steus glaubhaft gemacht. Wenn die Rekurskommission
noch spezielle Belege wünschte, so hatte sie sie einzufordern
(Art.
73, Abs. 1 WOB). Sie durfte nicht ohne weiteres eine
Ermessensschätzung vornehmen,
Umsoweniger, als der
Beschwerdeführer auch noch die Vorlage seiner Buchhal-
tung angeboten hatte. Auf jeden Fall müssen bei dieser
Saohlage die erst vor Bundesgericht eingereichten Belege
noch berücksichtigt werden. Sie bestätigen übrigens eine
Angabe, deren Richtigkeit schon auf Grund der Belege
anzunehmefi
war, die der Rekurskommission eingereicht
worden
waren.
- -Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist laut
Einspracheentscheid veranlagt worden nach der in Art. 15.
Bundesroohtliehe Abgaben. NI) 22.
9'1
Abs. 3 VBG vorgesehenen Wegleitung des eidgenössischen
Finanz-und Zolldepartementes für die Grundstückein-
schätzung im Kanton Aargau zu 90 % der kantonalen
Steuerschatzung. Demgegenüber konnte der Steuerpflich-
tige eine individuelle Einschätzung verlangen (Art. 16
VBG und BGE 68 I S. 182). Er hatte seine Liegenschaft
in der Steuererklärung naoh der Bewertungsvorsohrift in
Art. 11 VBG eingesetzt und sein Begehren, auf dieser
Grundlage eingeschätzt
zu werden, im Verfahren wieder-
holt.
Ob
der Abgabewert nach Art. 11 VBG festgesetzt werden
darf,
hängt davon ab, ob das Chalet ein Wohnhaus im
Sinne dieser Bestimmung ist. Der Besohwerdeführer hatte
das Haus seinerzeit erriohtet, um es selbst zu bewohnen,
muss es aber seit Jahren infolge seiner dienstlichen Ver-
setzung nach X vermieten. Wäre das Haus als Villa zu
bewerten, so könnte Art. 11 VBG unter Umständen nioht
angewandt werden (BGE 69 I S. HO). Der Chaletbau ist
aber heute ein Miethaus und als solches zu bewerten.
Umstände, die es aussohliessen würden, die ordentlichen
Bewertungsvorsohriften
für gewöhnliche Wohnhäuser an-
zuwenden, sind nioht ersiohtlioh. Eine Bewertung auf die-
ser Grundlage
entspricht, offenbar dem heutigen Charakter
des Hauses. Dann beträgt der Steuerwert des Hauses
etwa Fr. 34,000.-, was zur Gutheissung der Beschwerde
führt. Die eidgenössisohe Steuerverwaltung schlägt im
Hinblick auf den grossen Untersohied zwisohen dem Ergeb-
nis der Bewertung auf Grund des Bruttoertrages einer-
und der kantonalen Grundsteuersohatzung anderseits eine
MittellÖsung vor. Dafür, dass mit aer Bewertung nach
Art. 11 VBG der Verkehrswert ungenügend berüoksichtigt
wäre, liegt aber nichts vor, weshalb es richtig ist, es bei
der Bewertung nach Art. 11 bewenden zu lassen.
7 AS 70 I -1944