30 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
speziell auch für besnimmte Körperschaften und Gesell-
schaften, wie
das hier zutrifft, so muss angenommen wer-
den,
dass die vom Steuergesetzgeber dem Zivilrecht ent-
lehnten Begriffe im Steuerrecht grundsätzlich die gleiche
Bedeutung behalten, dies jedenfalls solange, als sich nicht
aus dem Wortlaut des Gesetzes oder dem mit diesem ver-
folgten Zweck ergibt, dass dem Begriff für das Steuerreoht
ein anderer Sinn unterlegt werden sollte. Dem OR ist bei
der Kommanditgesellschaft der Ausdruok: geschäfts-
führender Gesellsohafter
nicht bekannt. Es verwendet ihn
für die einfache Gesellschaft (Art. 535 Abs. 2, 540 Abs. I),
für die Gesellschaft mit besohränkter Haftung (Art. 818)
und -jedenfalls im französisohen Text -für die Kollek-
tivgesellschaft (Art. 583), also
für Gesellschaftsformen, bei
denen beim
Fehlen entgegenstehender vertraglicher Ab-
rede die Gesellschafter als solche
zur Geschäftsführung
berechtigt, oder, wie bei
der GmbH, verpflichtet sind. Bei
der Kommanditgesellschaft steht die Geschäftsführung
als Recht und Pflicht dem unbeschränkt haftenden Gesell-
schafter zu, nicht auch dem Kommanditär. Um ihm die
Geschäftsführung zu übertragen,
bedarf es einer besondern
Abrede. Seine Rechtsstellung weicht
nicht wesentlich ab
von der des Dritten, dem die Befugnis zur Geschäftsführung
übertragen worden ist. Wie diesem kaJ;lll sie ihm wieder
jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden
(WIELAND
S. 753 ; SIEGWART zu Art. 605 Note 4). Schon vom Stand-
punkt des Zivilrechts erscheint es soinit als fraglich, ob
die
Bezeichnung: geschäftsführender Gesellschafter auf
den Kommanditär anwendbar ist, der nur auf Grund einer
von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Vereinbarung
zur Geschäftsführung berufen werden kann. Es kann daher
nicht gesagt werden, dass Art. 12 auf die Begriffsbestim-
mung des Zivilrechts verweise. Auf den mit der steuerge-
setzlichen Regelung verfolgten Zweck abzustellen muss
deshalb umso
näher liegen, als dieser die streitige Begriffs-
bestimmung
mit hinreichender Sicherheit gestattet. Es
kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 121it. a und b KGStB
Bundesrechtliche Abgaben. N° ö;
in Beziehung gebracht werden muss zu Art. 5 Aba. I
ebenda. Darin werden Gehälter und Löhne unbeschränkt
haftender Teilhaber von Kollektiv-und Kommanditgesell-
schaften nicht al abzugsberechtigte Gewinnungskosten
behandelt.
Es sollten damit deren Bezüge steuerlich erfasst
werden gleich wie beim
:Betriebsinhaber, dessen Verant-
wortlichkeit und Haftbarkeit derjenigen unbeschränkt
haftender Gesellschafter entspricht. Den Ausgleich suchte
man in einer beschränkten Steuerbefreiung, die billiger-
weise
abgestuft werden musste nach der Anzahl der. Per-
sonen, die als Gesellschafter auf Gehalt Anspruch machen
können.
Es springt in die Augen, dass angesichts dieses
Zweckes
der Vorschrift die Gesellschafter, von denen in
Art. 12 die Rede ist, keine andern sein können, als die in
Art. 5 genannten, d. h. die unbeschränkt haftenden Teil-
haber (so auch BRUNNER, Die schweiz. Aktiengesellschaft
1942 Nr. 6
S. 117 f. ; für denursprÜllglichen KGStB:
HEROLD, Die zweite eidgenössische Kriegsgewinnsteuer
S. 27). Dass der Wortlaut in den beiden Bestimmungen
nicht genau übereinstimmt, indem in der einen von unbe-
schränkt haftenden Teilhabern, in der andern von ge-
schäftsführenden Gesellschaftern die
Rede ist, vermag
hieran nichts zu ändern, schliesst jedenfalls das Abstellen.
auf den unmissverständlichen Gesetzeswillen nicht aus.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
5. Urteil vom 4. Februar 1944 i. S. W. H. L. und Konsorten
gegen Aargauisehe Relrnrskommission Im das eidg. Wehropfer.
Wehropfer : ..
- Das Vermögen von Ehegatten und unter elterlicher Gewalt
lebenden Kindern wird zusammengerechnet und gesamthaft,
als Einheit besteuert unter Vorbehalt der Auseinandersetzung
unter den Beteiligten über die daraus erwachsende Gesamt-
steuer. . f d
Diese Regelung gilt auch im Verhältnis. von St!e vater un
Stiefkindern, wenn die Mutter Inhaber der elterhchen Gewalt
über die Kinder ist.
Verwaltungs-und DiBziplinarrechtspfiege.
Sacrijice pou.r la dtlenae.nationale :
- Les fortunes des epoux et des enfants sous puissanee patemeIle
sont compMes comme un tout et imposees globalement sous
reserve du recou.rs que.Ia personne chargee de l'impöt peut avoir
IlQntre les autres interesses.
- Ce principe vaut aussi s'agissant des rapports entre le beau-pere
d'une part et le beau-fils et Ia. belIe-fille d'autre part lorsque la.
mere a la puissanee pa.ternelle sur les enfants.
8acrijicio per la dile8a nazionale :
l. La sostanza dei eoniugi e dei figIi sotto patria potest8. e contata
come u.n tutto ed imposta globa.lmente. riservata la ripartizione
tra gIi interessati dell'imposta eomplessiva ehe ne risulta.
- Questo prineipio vale anche nei rapporti tra patrigno e figliastri,
alloreM la madre ha. Ia. patria potesta sui figli.
A. -Die Einschätzungsbehörde hat bei der Wehropfer-
einschätzung das Vermögen des Rekurrenten W. H. L.
und das Vermögen seiner Ehefrau und deren Kinder erster
Ehe zusammengerechnet. Die Stiefkinder des W.H.L.
stehen unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Ihr Ver-
mögen stammt aus dem Nachlass ihres Vaters; der Nach,.
lass ist zum Teil unter den Kindern verteilt worden, zum
Teil blieb
er unverteilt und bildet mit der Nutzniessung
der Mutter belastetes Gesamteigentumder Kinder.
B. -In der Einsprache wurde hauptsächlich die Zusam-
menrechnung des Vermögens der Stiefkinder mit dem-
jenigen des Stiefvaters angefochten mit der Begründung,
es sei unbillig, dass der Stiefvater auf seinem Vermögen
ein höheres Wehropfer als andere Steuerpflichtige bezahlen
müsse, weil seine Stiefkinder vermöglich sind,
und ander-
seits beim Wehropfer der Kinder das' Vermögen des Stief-
vaters berücksichtigt werde, obgleich sie mit dem Stief-
vater durch keine rechtlichen Bande verbunden seien und
er ihnen gegenüber auch keine Unterstützungspflicht habe.
Art. II WOB schreibe nur vor, dass das Vermögen der
Kinder mit demjenigen des Inhabers der elterlichen
Gewalt zusammenzurechnen sei.
Danach habe eine Tei-
lung der Besteuerung stattzufinden. Es wurde vorge-
schlagen, den Ehemann für sein persönliches Vermögen
zu besteuern und zur Bestimmung des Progressionssatzes
das persönliche Vermögen der Ehefrau hinzuzurechnen.
Bundeasreohtliehe Abgaben. N0 5.
Die Ehefrau hätte ihr Vermögen zum Satze für den Ge-
samtbetrag der 3 Vermögensmassen und die Kinder zu-
sammen das Vermögen aus dem Nachlass ihres Vaters zu
versteuern, wobei für die Berechnung des Progressions-
satzes das Vermögen ihrer Mutter hinzugerechnet würde.
Vor der kantonalen Rekurskommission haben die Re-
kurrenten ihren Antrag auf gesonderte Wehropferberech-
nung für Ehemann, Ehefrau und Stiefkinder im Sinne der
Einsprache wiederholt. Zur Begründung wurde geltend
gemacht,
die minderjährigen Stiefkinder seien nur der
elterlichen Gewalt ihrer Mutter unterstellt, nicht aber der-
jenigen ihres Stiefvaters. Darum sei zur Berechnung des
Abgabesatzes
für das Vermögen der Stiefkinder das Ver-
mögen der Mutter mitzuberücksichtigen. Dagegen könne
aus
Art. 10 WOB eine Wehropferpflicht des Stiefvaters
für das Kindervermögen nicht abgeleitet werden. Denn er
sehe die Steuerpflicht nur für das Frauenvermögen vor,
wozu das Vermögen der Stiefkinder nicht gehöre. Man habe
sich hier zu vergegenwärtigen, dass . die Kinder X ihren
Vater bereits beerbt haben. Wenn ihr Vermögen mit
demjenigen der Mutter zusammengerechnet werde, sei
alles erfasst, was
zu diesem Familienvermögen gehöre.
Würde man noch das Vermögen des Stiefvaters hinzu-
rechnen, so hätten die Kinder X das Wehropfer unter
Zugrundelegung des Vermögens von zwei Vätern zu ent-
richten, was eine stiefmütterliche Behandlung der
Stiefkinder bedeuten würde.
O. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auf die
Begründung
der früheren Eingaben, vor allem auf den
Rekurs an die kantonale Rekurskomniission verwiesen.
Hervorzuheben sei, dass
Art. 10 WOB nur die Besteuerung
des Frauenvermogens behandle
und für das Kinderver-
mögen in Art. 1 i eine besondere Ordnung getroffen sei
dahingehend,
dass es nur dem Inhaber der elterlichen Ge-
walt anzurechnen sei. Die Zusammenrechnung der 3 Ver-
mögensmassen sei unbillig. Der Vorschlag der Rekurrenten
werde dem Sinne des Wehropferbeschlusses gerecht, indem
3 AS 70 I -1944
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege.
er die Rekurrenten in gleicher Weise belaste, wie alle
andern Steuerpflichtigen.
1?as Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Art. 10 WOB schreibt die Zusammenrechnung des
Vermögens der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau mit
dem Vermögen des Ehemannes vor, ohne Rücksicht auf
den 'Güterstand, Art. II die Zusammenrechnung des Ver-
mögens der Kinder mit demjenigen des Inhabers der elter-
lichen Gewalt. Die Ehefrau und die Kinder haften je für
den ihrem Anteil am gesamten Reinvermögen entspre-
chenden Teil des Wehropfers, rind der Ehemann, resp. der
Inhaber der elterlichen Gewalt, hat je einen entsprechenden
Ersatzanspruch gegenüber dem-Eigentümer des besteuerten
Vermögens. Es wird also das Vermögen von Ehegatten und
unter elterlicher Gewalt stehenden Kindern gesamthaft,
als Einheit, besteuert und erst nachträglich, unter den
Beteiligten, eine Auseinandersetzung über die daraus er-
wachsene Gesamtsteuer vorgenommen. Das Begehren der
Rekurrenten, in ihrem Falle eine gesonderte Besteuerung
nach den Gruppen Ehemann, Ehefrau, Kinder vorzuneh-
men, ist mit dieser Ordnung nicht leicht vereinbar.
Die Art. 10 und Art. II WOB stehen sodann unter dem
gemeinsamen Randtitel III. übergang der. Wehropfer-
pflicht l). Sie enthalten demnach nicht nur eine Vorschrift
über das Steuerobjekt, sondern sind auch gleichzeitig als
Bestimmung über die Gestaltung der subjektiven Steuer-
pflicht aufzufassen, dahingehend, dass die Steuerpflicht bei
Ehegatten in ungetrennter Ehe dem Ehemann (Art. 10)
und im Verhältnis von Eltern und"Kindern unter elter-
licher Gewalt dem Inhaber dieser Gewalt obliegt (Art. ll)
(Steuersubstitution ; vgl. J. BLUMENSTEIN, Allg. Wehr-
steuer S. 63 ff.). Ist die Ehefrau Inhaber der elterlichen
Gewalt, so müsste die Auffassung der Rekurrenten dazu
führen, dass der Ehemann, das Haupt der Hausgemein-
schaft, der auch die Stiefkinder angehören, die Ehnfrau
Bundesreehtliche Abgaben. N° o. 35
in der Steuerpflicht vertreten würde, die Stiefkinder aber
nicht. Die Ehefrau hätte für sich keine Steuererklärung
abzugeben, wohl aber für ihre Kinder, ein Ergebnis, das
innerlich widerspruchsvoll wäre.
- -Es fragt sich aber, ob eine solche getrennte Be-
steuerung gleichwohl anzuordnen ist im Hinblick auf die
besonderen Verhältnisse des konkreten Falles. Es wäre
denkbar, dass das Gesetz nur den Regelfall einer Familien-
gemeinschaft von Eltern und (beidseitig) eigenen Kindern
geordnet hätte und für Stiefkinder keine Regelung ent-
hielte. Es ist dies allerdings nicht sehr wahrscheinlich;
denn Familiengemeinschaften mit Stief-und Adoptiv-
kindern sind nicht derart selten, dass angenommen werden
könnte, sie seien übersehen worden. Gerade beim Wehr-
opfer, als einer Steuer, die sich von den periodischen
Steuern auf dem Vermögen grundsätzlich unterscheidet,
wurde die Auswirkung in Sonderfällen einzeln geprüft und
geordnet (vgl. z. B. Art. 14, Abs. 6 WOB).
Die im Wehropferbeschluss angeordnete Zusammen-
rechnung des Vermögens von Kindern mit demjenigen des
Inhabers der elterlichen Gewalt ist eine Neuerung im
Steuerrecht des Bundes. Bis dahin war, in Anlehnung an
das Basler Steuergesetz ( 17, Abs. 6; vgl. 20; GÖTZIN-
GER: Die Basler Steuergesetze S. 67 f. und S. 98), die
Zusammenrechnung vorgeschrieben beim Einkommen
(I. Kriegssteuer, Art. 16, Abs.2; H. Kriegssteuer, Art. 62,
Abs. 2 für den Erwerb ; Krisenabgabe, Art. 14, Abs. I
1934 , Art. 15, Abs. I 1938 ); für das Vermögen war
entweder nichts gesagt (1. Kriegssteuer, vgl. Art. 10) oder
es war die Zurechnung ausdrücklich ausgeschlossen
(II. Kriegssteuer, Art. 16, Abs. 1 ; Krisenabgabe Art. 14,
Abs. 5 1934 , Art. 15, Abs. 5 1938 ).
Die frühere Ordnung beruht auf dem Gedanken, dass
die Erträgnisse des Vermögens der in Familiengemein-
schaft lebenden minderjährigen Kinder Einkommen der
Eltern bilden, denen die Nutzung des Kindervermögens
zusteht (Art. 292 ZGB) und dass sie, mindestens indirekt,
Verwaltunga-und Disziplinarreohtspflege.
der Familiengemeinsohaft zugute kommen und deshalb
beim
Familienhaupt besteuert werden können. Weloher
EInrnteil die Nutzung hat, ist unerheblioh. Darum hat
die Praxis diese Ordnung von jeher auoh auf Stief-und
Adoptivkinder angewandt. (GÖTZINGER, a.a.O., S. 67, für
das Basler Reoht ; für die Krisenabgabe hat sioh die Re-
kurskommission des Kantons Sohwyz in einem Entsoheid
vom 18. Oktober 1937 auf diesen Standpunkt gestellt,
ASA. 6, S. 330, No. 268 und PERRET, Krisenabgabe 1939-
S. 14, No. 3 zu Art. 14 ; das Bundesgerioht hatte die
Frage nooh nioht zu beurteilen). -Beim Vermögen wird
nioht zusammengereohnet, nioht nur bei Stiefkindern,
sondern
überhaupt nicht. Der Grund liegt darin, dass hin-
sichtlioh
der Vermögenssubstanz ein Zusammenhang an
sioh nioht besteht, wie er sich aus der beim Familienhaupt
zusammenlaufenden Nutzung der Erträgnisse rechtlich
oder wenigstens
tatsächlich ergibt oder ergeben kann.
Mit der neuen, erstmals beim Wehropfer vorgesehenen,
dann aber auch in den Wehrsteuerbeschluss (Art. 14, Abs. I
und 3) übernommenen Ordnung, wird die Zurechnung beim
Vermögen vorgeschrieben. Auch hier bestehen Vorbilder
in der kantonalen Steuergesetzgebung ; vor allem sieht das
Zürcher Steuergesetz ( 6, Abs. I) vor, dass das Einkom-
men und das Vermögen zusammenlebender Ehegatten und
der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden, unter
elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Angehörigen
als Ganzes
zu versteuern sind. Es wird also das Vermögen
wie das Einkommen behandelt, offenbar in der Meinung,
dass die Besteuerung der Familiengemeinschaft als
Einheit
beim Familienhaupt deshalb angezeigt sei, weil die Erträg-
nisse des Vermögens der einzelnen Glieder auf jeden Fall
zivilrechtlich Einkommen eines der beiden Elternteile dar-
stellen und wirtschaftlich letzten Endes dem Ganzen zugute
kommen, wie ja auch anderseits dem Familienhaupt die
Sorge
für die ganze Familie, Stiefkinder inbegriffen, ob-
liegt (Art.
160, Abs. 2, ZGB ; BGE 46 III S. 55 ff. ; EGGER,
Familienrecht, 11. Aufl., S. 216, No. II zu Art. 159, S. 223,
Bundesrechtliche Abgaben. N° 6. 37
No. 17 zu Art. 160; RUTH SPEISER, Die Rechtsverhält-
nisse der Stiefeltern und Stiefkinder nach schweizerischem
Recht, Sonderabdruok aus der Festschrift Paul Speiser-
Sarasin
zum 80. Geburtstag, überreicht von seinen Kin-
dern, S. 9). Es wird demnach in der Familien-und Haus-
gemeinschaft an sich ein Moment erbliokt, das die Zusam-
menrechnung
auch hinsichtlich des Vermögens rechtfer-
tigt. Ob dabei reohtlich die auf der elterlichen Gewalt
beruhende
Nutzung am Kindervermögen beiden Ehegatten
gemeinsam zusteht, oder nur einem von ihnen und welchem,
ist dabei offenbar nicht erheblich. Denn die Zusammen-
reohnung des
Vermögens von Ehegatten einer-und von
Eltern und Kindern anderseits wird nicht unter dem Ge-
sichtspunkte der güterrechtlichen Ordnung vorgeschrieben
und der sich aus ihr ergebenden vermögensrechtlichen Be-
ziehungen, sondern
es wird auf familienreohtliche Ver-
hältnisse (ungetrennte Ehe, elterliche Gewalt) abgestellt
und die vermögensrechtliohe Ordnung der Beziehungen
unter den Gliedern der Gemeinschaft zurückgestellt, im
Verhältnis der Ehegatten sogar ausdrücklich als unerheb-
lich
erklärt: Die Besteuerung der Familiengemeinschaft
als Einheit wird angeordnet ohne Rüoksicht auf den Güter-
stand der Ehegatten. Die Familie soll als solche besteuert
werden können, gleichgültig wem das Vermögen innerhalb
der Gemeinschaft zusteht. Dann rechtfertigt es sioh aber
auch bei Stiefkindern nicht, danach zu untersoheiden,
welcher
der Ehegatten Inhaber der elterlichen Gewalt ist;
es kommt nur darauf an, dass einer von ihnen sie besitzt.
6. Urteil vom 8. März 1944 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen
Wehropfer -Rekurskommlssion des Kantons St. Gallen und
Spar-und Leibkasse der politischen Gemeinde Kirchberg.
- Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Die eidg. Steuerverwaltung ist
bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sie in einer
Steuersache nach Art. 9, Abs. 2 VDG gestützt auf eine bundes-
rätliche Delegation des Beschwerderechts erhebt, an frühere
Stellungnahmen im Einschätzungs-und Rekursverfahren nicht
gebunden.