Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
der Inanspruchnahme der 1929 bezogenen Geschäftsräume
erwachsen
sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten
sorgfältigeren Verfahren. in ungefähr gleichen Teilen auf
die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat
sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt
liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch
die auf die zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä-
digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten
als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus
Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts-
betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese Verteilung
einbezogen. Dagegen, dass die
dem Geschäftsbetrieb nicht
dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben,
ist unter den hier gegebenen Verhältnissen nichts einzu-
wenden. Mit dieser Kostenverlegung auf die ganze Dauer
des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des
Geschäftsbetriebs durchaus sachgemäss ausgewiesen
und
es bestand kein Anll1.8S, das Ergebnis der Gewinn-und
Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs-
gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng-
liche Stellungnahme
der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:-
schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht
aufgegeben werden sollen. Der Durchschnittsertrag der
Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Einschät-
zungsentscheide erInittelt wurde.
Die
Einnendungen, die in der Beschwerde gegen die
Begründung des
Einspracheentscheides erhoben werden
und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen
Rechtsauffassungen beruhen, werden
dadurch.gegenstands-
los und brauchen nicht erörtert zu werden.
41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X.
gegen Obergericht des Kantons Schalfhauscn.
Wehrsteuer : Personen, die nach Massgabe von Art. 717 OR zu
der Geschäftsfiihru.ng einer Aktiengesellschaft herangezogen
werden, unterlienen als Organe der Gesohäftsführung der Son
dersteuer auf Tantiemen.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 41. 177
ImpOt powr la dijense nationale: Les personnes qu.i participent Ja
gestion d'nne S. A. conformem t a l'art. 717 CO ont snunllses
a I'impöt special sur les tantlemes en leur quahte d organes
de la societe.
lmposta tpeJ1" la dije8a nazionale: Le persone ehe partecipano alla
gestione d'nna societa anonima conf.ormemnnte al '.art. 717 CO
sono assoggettate all'imposta speClale sm tantlemes nella
loro quaIitA di organi della societa.
A. -Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der
Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er
hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-
steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung
eine
Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-
lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er
hat diese Besteuerung angefochten Init der Begründung,
die gesetzlichen
Voraussetzungen dl für seien nicht erfüllt.
Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den Organen
der GeschäftsfülIrung der AIAG. Geschäftsführende
Direktoren seien
nur jene, die dem Direktorium angehö-
ren.
Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen
Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu.
Ihre Auf-
gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium
gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-
zogen würden, die
Beratung des Direktoriums.
B. -Das Obergericht des. Kantons Schaffhausen hat
die Besteuerung geschützt im wesentlichen Init der Be-
gründung, die
Snllung der Abteilungsdirektoren als
Organe der Geschäftsführung beruhe auf 20, Abs. 1
der statuten der Unternehmilltg und der dort getroffenen
Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.
O. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-
beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer, den ange-
fochtenen Entscheid aufzuheben
und festzustellen, dass
er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe
auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur. Be-
gründung wird im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-
richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.
die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,
12 AS 70 I -1944
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege.
was unter dem Begrifie der Geschäftsleitung bezw.
Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft
verstanden wer-
den muss ll. Es habe da;bei ausgeführt, dass zum leitenden
Personal
nur gezählt werden könne, wer faktisch an der
Geschäftsleitung teilnehme, d. h. wem hinsichtlich der
wichtigsten geschäftlichen Transaktionen (Kauf und Ver-
kauf) Entscheidungsbefugnis eingeräumt sei und sofern
diese
auch nach aussen in Erscheinung trete. Zwischen
Geschäftsführung
und Geschäftsleitung bestehe kein grund-
sätzlicher Unterschied.
Der Beschwerdeführer diene der AIAG als Ingenieur,
speziell bei
der Fabrikation des Aluminiums. Er berate
seine Dienstherrschaft in den technischen Fragen der
Hüttenbetriebe. Ein irgendwie erhebliches eigenes Dispo
sitionsrecht komme ihm nicht-zu. Die Geschäftsführung
liege ausschliesslich
in den Händen des Direktoriums.
Der Beschwerdeführer habe gelegentlich dort seine An-
regungen und Anträge einzubringen. Die Entscheidung
liege aber beim Direktorium. 'Mit dem Hinweis auf den
Titel eines Abteilungsdirektors sei die Geschäftsführungs-
qualität noch nicht dargetan. Die Bezeichnung bedeute
eine Anerkennung seiner Dienste und bezwecke auch die
Hebung seiner Stellung gegenüber Mitarbeitern und in
gesellschaftlicher Beziehung. Auch darauf komme nichts
an, dass der Beschwerdeführer früher zeichnungsberech-
tigt gewesen sei. Heute sei er es nicht mehr.
Aus
den Statuten lasse sich die Geschäftsführungs-
qualität nicht herleiten. Dort werde mit aller Eindeutigkeit
festgestellt, dass die mit der Geschäftsführung zu be-
trauende Person entweder ein einzelner Generaldirektor
oder ein
aus mehreren Direktoren zusammengesetztes
Direktorium sei.
Von Abteilungsdirektoren werde nicht
gesprochen. Das Direktorium habe der Vorinstanz bestä-
tigt, dass die Geschäfte der Gesellschaft durch dB.s Direk-
torium geleitet werden, dass die Verantwortung für die
ganze Geschäftsführung
das Direktorium treffe, dass kein
Abteilungsdirektor dem Direktorium angehöre Und dem-
J
Bundesrechtliehe Abgaben; NO",41.
zufolge auch keiner von ihnen für die :Geschäftsführung
der Gesellschaft verantwortlich seLStellvertreter des
einzelnen Mitgliedes des Direktoriums als
Chef seinei'
Abteilung
sei je ein anderes Mitglied, dns Direktoriums
und nicht ein Abteilungsdirektor.
Organe der AIAG seien nach den Statuten der Ver-
waltungsrat und das Direktorium, Massgebend sei, ob
gemäss Gesetz und Statuten die betreffen.de Person für
das Tätigwerden der Körperschaft rechtlich notwendig .sei
(GMÜR, Kommentar Nr. 6 zu Art. 54 ZGB). Der rechtliche
Bestand der AIAG wäre aber ohne Existenz von Abtei-
lungsdirektoren
nicht in Frage gestellt. Er sei duroh das
Direktorium genügend gewährleistet.
Gegenüber einzelnen Ausführungen
im angefochtenen
Entscheid
wird noch bemerkt, Vertretungsmacht und
Unterschriftsbereohtigung genügten nioht, um Organ-
qualität zu begründen. Auch daraus könne nichts abge-
leitet werden, dass die Abteilungsdirektoren in den Ge-
sohäftsberichten
der Gesellschaft aufgeführt werden. Es
entspreohe einer Übung, dass Aktiengesellschaften den
Geschäftsbericht benützen, um ihren höheren Beamten-
stab, mitunter mit Einschluss der Prokuristen, der Öffent-
lichkeit vorzustellen. Dass
aber die Abteilungsdirektoren
nicht Organe der AIAG seien, werde dadurch belegt,
dass die Generalversammlung
ihnen nie Decharge zu
erteilen hatte. Decharge werde bei der AIAG immer nur
für den Verwaltungsrat und das Direktorium beantragt
und abgegeben.
D. -Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und
die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung
der Beschwerde.
E. -In den Statuten der AIAG wird unter dem Titel
Geschäftsführung II bestimmt:
20:
Der VerwaltlUlgsrat bestellt die geschäftsführenden Personen
welehe die Gesellschaft nach aussen vertreten. Er ernennt dem:
gemäss einen General-Direktor oder mehrere Direktoren, von
denen einer als General-Direktor bezeichnet werden kann.
la Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege.
Der Verwaltu,ngsrat ka.nn auoh, einzelne seiner Mitglieder zur
TeiIna.hme an der Qesohäftsleitung delegieren.
. Der Verwaltungsrat bestimmt, wie diese mit der Gesohäfts-
führung betraut()n ferson.en für die Gesellschaft zeichnen, sowie
die Art der Zeichnung (Einzel-oder Kollektiv-Unterschrift).
Es ist Saohe des Verwaltungsrates, die Rechte und Pfliohten
der vorgena.nnten PersOInen vertraglioh festzustellen und ihre
Saläre. und allfälligE). Gewinnanteile zu bestimmen.
Zur Erteilung und zum Widerruf von Prokuren ist der Vorc
sitzende gemnjnsa ,mit einem zeiohnungsbereohtigten Mitglied
des Verwaltungsrates oder mit dem General-Direktor ermäohtigt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheide
mit eingehender und zutreffender Begründung festgestellt,
dass
und warum die Abteilungsdirektoren der AIAG als
Organe der GeschäftsführUng im Sinne von Art. 39, Abs.
I
WStB bezeiohnet werden müssen. Die Einwendungen,
die dagegen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben
werden,
sind unbegründet. Sie beruhen im wesentlichen
auf der Annahme, dass Geschäftsführung im Sinne des
WStB mit Geschäftsleitung gleichzusetzen sei, und es
wird versucht, hieraus eine Beschränkung
der Tantiemen-
steuerpflicht auf die Mitglieder des Direktoriums der
AIAG herzuleiten. Die Unhaltbarkeit des Ausgangs-
punktes ergibt sich indessen schon aus der im angefoch-
tenen Entscheid ausführlich dargelegten Entwicklung,
welche die Umschreibung
der Tantinmensteuerpflicht in
den eidgenössischen Steuererlassen seit dem Jahre 1920
durchgemacht hat, namentlich daraus, dass Beteiligung
an der Geschäftsleitoog in früheren Erlassen als Unter-
scheidungsmerkmal aufgestellt war, sich aber als un-
brauchbar erwiesen hat, bei der Wehrsteuer aufgegeben
und durch dasjenige der Geschäftsführung ersetzt wurde.
Angesichts
der Änderung der Umschreibung erscheint es
als verfehlt, Begriffsmerkmale für die Tantiemensteuer-
pflicht nach WStB aus Ausführungen in früher ergangenen
Entscheiden ableiten
zu wollen, denen abweichende,
aufgegebene Gesetzestexte zu Grunde liegen.
- -Bei
der Wehrsteuer ist davon auszugehen, dass
Bundesroohtliche Abgaben . N° 41. 181
zu den Organen der Geschäftsführung jedenfaJIs gehört,
wem
nach Zivilrecht Geschäftsführung zlikommt Bei der
Aktiengesellschaft sind es diejenigen Personen, die nach
Massgabe von Art. 717 OR zur Geschäftsführung heran-
gezogen werden, deren Auftrag und ErmäChtigung also
auf die statutarische Ordnung über die Berufung zur
Geschäftsführung zurückgeht. Ob auch noch Personen,
bei denen diese Voraussetzung
nicht zutrifft, als Organe
'der Geschäftsführung
in Frage kommen können, braucht
'hier nicht erörtert zu werden.
Nach
Art. 717 Abs. 2 kann die Verwaltung einer Aktien-
gesellschaft
durch die Statuten oder dUrch ein von ihnen
vorgesehenes Reglement
ermächtigt werden, nicht nur die
Geschäftsführung als ganzes, sondern auch einzelne Zweige
derselben
und die Vertretung der Gesellschaft an eine
oder mehrere Personen, Delegierte des Verwaltungsrates
und Direktoren zu übertragen. Die Statuten der AIAG,
20, enthalten eine solche Ermächtigung. Nach ihnen
bestellt der Verwaltungsrat die geschäftsführenden Per-,
sonen, welche die Gesellschaft nach aussen vertreten.
Er erneimt demgemäss einen General-Direktor oder
mehrere Direktoren, von denen einer als General-Direktor
bezeichnet werden
kann... Der Verwaltungsrat bestimmt,
wie diese
mit der Geschäft8führung betrauten, Personen
für die Gesellschaft zeichnen, sowie die Art der Zeichnung
(Einzel-oder Kollektiv-Unterschrift).
Es ist Sache des
Verwaltungsrates, die
Rechte und Pflichten der vorge-
nannten Personen vertraglich festzustellen ... . Prokuren
erteilt und entzieht der Vorsitzende des Verwaltungs-
rates gemeinsam mit einem andern zeichnungsberechtig-
ten Mitgliede des Verwaltungsrates.
Nach dieser Ordnung sind die Personen, die der Ver-
waltungsrat
der AIAG zu Direktoren ernennt, gemäss
Art. 717 OR mit Geschäftsführung betraut. Dies auch
dann, wenn sich die ihnen erteilte Ermächtigung nur auf
einen bestimmten Geschäftskreis erstreckt und das Recht,
die Unternehmung nach aussen zu vertreten (Zeichnungs
berechtigung), damit nicht verbunden ist. Art. 717 OR
1'82
Verwaltungs. und DisziplinarrechtapHege.
gibt die Möglichkeit, die Gesohäftsführung auf einzelne.
Zweige des Betriebes
und den innern Geschäftsverke
zu beschränken.: Die Abteilungsdirektoren der AIAG sind
vom Verwaltungsrate . auf Grund dieser gesetzlichen und
statutarinoben Ordnung mit der Gesohäftsführung eines
einzelnen
.Zweiges (Abteilung) betraute Personen. Sie
sind daher. Organe der Gesohäftsführung im Sinne von
Art. 39, Abs. 1 WStB. Dass sie auo,h der Oberleitung
des Gesamtbetriebes,
dem Direktorium, angehören, ist
nicht erforderlich.
Die Einwendung,
in den Statuten der AIAG seien
Abteilungsdirektoren
nicht vorgesehen, ist unbegründet.
Die heutige
Organisation der geschäftsführenden Organe
der AIAG stiqunt, den Bezeichnungen, Titulaturen nach,
überhaupt nicht mehr mit den Statuten überein. Die
Statuten sehen Direktoren vor und einen Generaldirektor.
Der Generaldirektor ist aber heute duroh ein (in den
Statuten nioht ausdrüoklich vorgesehenes) Kollegialorgan
(Direktorium) ersetzt,
an Stelle der Direktoren sind
Abteilungsdirektoren getreten. Sachlich ist aber, jedenfalls
in den hier, unter dem Gesiohtspunkte von Art. 39, Abs.
1 WStB in Verbindung mit Art. 717 OR massgebenden
Verhältnissen, nichts wesentliches geändert worden.
Offensichtlich
unhaltbar ist es auoh, bei Personen,
deren Beteiligung
an der Gesohäftsführung in den Statuten
begründet ist; die Eigenschaft von Organen der Geschäfts-
führung bestreiten
zu wollen. Es ag in dieser Hinsicht
auf die ausführlicheu Darlegungen im Entscheide des
Obergerichts Bezug genommen werden, die duroh die
Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
entkräftet worden sind.
Das Obergericht durfte auch einzelne, rein tatsächliche
Erscheinungen, wie die Höhe
der Bezüge und die Erwäh-
nung im Gesohäftsbericht, als Indizien für die Stellung
des Beschwerdeführers in der Unternehmung mitheran-
ziehen. Selbständige Bedeutung
hat es ihnen nicht bei-
gemessen.
Bundesroohtliohe Abgaben. N° 42.
- Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. A. L. gegen Wehrsteuer-
Rekurskommission des Kantons Zftrieh.
WehrBteuer : 1. Kapitalgewinne aus der Liquidat:on zur :Fi:ihru.ng
kauimännischer Bücher verpflichteter Unternenmen uTr ,srIiegen
der Besteuerung nach Art. 43, Abs. 2 WStB.
- Bei Berechnung des Liquidationsgewinns ist von den Gestehungs
kosten auszugehen, wenn nicht früher. solange das Unternehmen
betrieben wurde, bei Ermittlung des jährlichen ingewinns
für die Einkommensbesteuerung Abschreibungen auf den Ge
stehungskosten steuerfrei zugelassen wurden. In diesen Fällen
ist nur der um die anerkannten Abschreibungen verminderte
Buch. oder Steuerwert anzurechnen.
Impßt pour la delense nationale: 1. Est imposable en vertu de
l'art. 43 al. 2 AIN, le benefice en ca.pital produit par 10. liquida-
tion d'une entreprise astreinte a. tenir une comptabilite com
merciale.
2. On ca.lcule Ie benefioo de liquidation en tenant compte du prix
de revient a. moins que, preoodemment, au cours de l'exploita.
tion, le fisc n'ait autorise des amortissements de ce prix de
revient et n'o.it tenu compte de ces amortissements dans Ie
ca.lcuI du benefice net en vue de l'impöt sur le revenu. Dans
un tel cas, on ne tient compte que de la valeur comptable ou
fiscale diminuee des amortissements admis.
ImpOBta per la dilesa nazionak : 1. L'utile in capitale a dipendenza.
dello. liquidazione d'un'azienda obbligata a tenere una conta-
bilitb. commerciale e imponibile in virtu delI 'art. 43 cp. 2 DCF
per I'IDN.
2. Si ca.lcoIa. l'utile di liquidazione tenendo conto deI prezzo di
costo, a meno che, precedentemente, durante l'esercizio del-
l'azienda, il fisco non abbia autorizzato . degli ammortamenti
nel caJcolo delI'utile netto ai fini dell'imposta suI reddito.
In questo caso si tiene soltanto conto deI. valore contabile
o fisca.le diminuito degli ammortamenti ammessi.
A. -Der Rekurrent ist für die H. Veranlagungsperiode
der eidgenössischen Wehrsteuer (Art. 41 WStB) unter
anderm für Kapitalgewinn eingeschätzt worden, den er im
Jahre 1942 durch Verkauf eines Schuhlagers erzielt haben
soll. Er hatte einen Handel mit S'chuhen betrieben und
musste das Geschäft im Jahre 1940, wie er erklärt, krank-
heitshalber
und durch Verfolgungen ... plötzlich schliessen .
Das Lager, das 17000 Paar Schuhe umfasste, hat er
damals nicht liquidiert. Als er im Jahre 1942 sein Geschäft
wieder eröffnen wollte, ergaben sich Schwierigkeiten
krlegswirtschaftlicher
Natur. Diese führten dazu, dass der
Rekurrent das Lager zu Fr .. 5.-für jedes Paar Schuhe