Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflegc.
les cinq nouveaux preteurs, lesquels sont subroges dans
las droits da dame, P. en vertu de l'art. II 0 eh. 2 CO.
B. -Par decision.du II janvier 1944, l'Administration
fMarale deseontributions, seetion du droit de timbre,
soumit
au droit de timbre d'amission, au droit de timbre
sur les coupons et a l'impöt pour la defense nationale
pernm a la source les reconnaissances de dettes emises
par la Societe.
La. Sociate forma une reclamation que l'Administration
fMaraie des eontributions rejeta, le l
er
avril 1944.
0.. -Contre cette dacision, la Sociere a forme, en
temps utile, un recours de droit administratif devant le
Tribunal fMeral, mais elle a ate deboutee.
Extrait d68 motifs :
1 et 2.--
3. -La reeourante allegue en outre que les titres
pour lesquels l' Administration federale des eontributions
r6clame la droit de tirribrene eonstituent pas des obli-
gations
d'emprunt. Selon la jurisprudence (v. notamment
RO 69 I 103),les obligations sont des reconnaissances de
dettes emises en plusieurs exemplaires et a des conditions
analogues en vue de se procurer un credit collectif, tandis
que les obligations d'emprunt sont des obligations qui
constituent les parts d'un emprunt portant sur une somme
determinee et qui, de ce fait meme, sont emises ades
conditions analogues. Les obligatio:ns d'emprunt doivent
donc
apparaltre an quelque maniere comme les parts
fongibles d'uhemprunt considere conime un tout. Tel
sera le ca.s, notamment, lorsque les titres comportent des
conditions uniformes
pour la duree et le remboursement
du pret, lorsqu'ils mentionnent le montant total de
l'emprunt, lorsqu'ils se rapportent a un plan general
d'amortissement ou, d'une maniere generale, lorsqu'ils
presentent d'autres particularites analogues (arret precite):
4. -En l'espece, la re courante voulait conelure un
emprunt de 80000 fr. pour rembourser une dette. Le
notaire qui a instrumente I'acte du 12 avril 1937 a eM
Bundesreehtliche Abgaben. N°. 39. 167
charge de trouver cette somme; il s'est adresse a certains
da ses elients, parmi lesquels einq ont souserit des parts
dont le total constituait la somme demandee par la reeou-
rante. Il s'agissait donc d'un creait collectif portant 8'Ur
une somme diterminee. Peu importe qu'il n'y ait pas eu
appel au publie. Il n'atait' pas necessaire non plus que
les bailleurs de fonds
s'enten llSsent pour souscrire en-
semble le
total de l'emprunt ; ce sont essentiellement les
demarches
de l'emprunteur qui eonferent au credit son
caractere collectif. Enfiil, il est sans importance qua les
preteurs
aient ete en plus ou . moins grand nombre' du
moment qu'ils etaient plusieurs.
5. -Les titres ont et6 emisle meme jour aux memes
conditions quant a l'interet, a l'echeance et a la denon-
ciation. IIs apparaissent donc eomme des parts fongibles
sous reserve de leur valeur nominale (RO 59 I 85). II
n'etait pas indispensable pour cela qu'il existat en outre
un plan commun d'amortissement. Sans doute les ereances
pouvaient-elles etre les unes remboursees a l'echeance, les
autres prorogees selon la volonte des parties et les condi-
tions eonvenues. Mais
eette possibilite, frequemment
reservee dans les emprunts par obligations, n'efiace pas
le caraetere fongible des titres qui, a l'origine, etaient
tous soumis aux memes conditions.
6. -.........
39. Ur eU vom 3. November 1944 i. S. M. Gyr und K. Ebern
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Kriaenabgabe, W ehtropler, Wehtrsteuer: Steuerbeträge, die auf
Grund rechtskräftiger Veranlagungs-oder Reku.rsentscheide
entrichtet worden sind, können nur zurückgefordert werden,
wenn sich der Steuerpflichtige auf Gründe berufen kann, die
eine Revision der Veranlagung rechtfertigen. Rechtsunkenntnis
des Steuerpflichtigen ist kein Revisionsgrqnd.
Ountribution litUrale de crise, sooriftce pour la dllense nationale,
impot pour la dllenaa nationale: Les sommes payees a titre
d'impOt conformement a des declsions de taxa.tion passees en
force ne peuvent 6tre repetees que dans le cas OU le contribuable
serait londe ademander la revision de la taxation. L'ignorance
du droit n'est pas un motif de revision.
168 Verwaltungs-und DisziplinarroohtspHege.
Oontribuzione lederale di; criBi,' BaCri icio per la dilesa nazionale
impOBta per la dilesa nazionale: Le somme pagate a tito1
d'imposta eonformemente a deeisioni di tassazioni definitive
possono essere ripetnte solo se i1 eontribuente avesse diritto
di ehiedere ehe 10. tassazione sia riveduta. L'ignoranza deI
diritto non e motivo di revisione.
A. -Die Panorama-Gesellschaft in EinsiedeIn ist im
Jahre 1893 gegründet worden zum Betriebe des Pano-
ramas Kreuzigung Christi in Einsiedeln ( 2 der Sta:
tuten von 1893). Das Gesellschaftskapital, dessen, Höhe
in den Statuten nicht angegeben ist, zerfällt in 85 auf
den Namen lautende Anteile ( 3), die als Ausweis für
die Mitgliedschaft ( 4) und für die Beteiligung am Rein-
gewinn gelten
( 14). Die Gesellschaft ist nicht im Handels-
register eingetragen.
Die Panorama-Gesellschaft wurde von
den Steuer-
behörden des Kantons Schwyz von jeher als Steuer-
subjekt behandelt. Sie ist auch zu den eidgenössischen
Steuern veranlagt worden und hat die Krisenabgabe IV,
das Wehropfer und die Wehrsteuer I bezahlt.
An118. November 1943 richtete sie
an die eidgenössische
Steuerverwaltung ein Gesuch
um Rückerstattung dieser
Steuern, weil sie eine einfache Gesellschaft und daher
nach den einschlägigen Steuererlassen nicht Steuersubjekt
sei. Die Steuerverwaltung hat angenommen, man habe es
mit nicht geschuldeten Steuern zu tun und hat die Pflicht
zur
Rückerstattung anerkannt, soweit die in Art. 151
(147), Abs. 3 KrisAB und Art. 126, Abs. 3 WStB vor-
gesehene Frist eingehalten war. Sie ordnete die Rück-
erstattung der 3m 12. April 1943 bezahlten Wehrsteuer
an.
Im übrigen wurde das Rückerstattungsbegehren
abgelehnt,
für die Krisenabgabe, weil es sich um weiter
zurückliegende
Steuerzahlungen handle, beim Wehropfer,
weil hier eine
Rückerstattung überhaupt nicht vorgesehen
sei
und daher nicht bewilligt werden könne (Entscheid
vom 9. Mai 1944).
B. -Gegen diesen Entscheid erheben die Gesellschafter
Martin
Gyr und K. Eberle-Birchler in Einsiedeln, per-
sönlich
und namens der Gesellschaft, eine Verwaltungs-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 3! . 169
gerichtsbeschwerde. Sie beantragen, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben
und die eidgenössische Steuerver-
waltung zu verpflichten, die von der Panorama-Gesell-
schaft Einsiedeln bezahlten Krisenabgabe-und Wehropfer-
beträge
der Gesellschaft oder den für sie handelnden
Vorstandsmitgliedern zurückzuerstatten, unter Kosten-
folge.
Sie machen geltend, die Steuerleistungen, auf die
sich das Rückerstattungsbegehren bezieht, seien
nicht
geschuldet gewesen, weshalb die Rückforderung möglich
sein müsse.
Sie berufen sich . auf allgemeine Rechtsgrund-
sätze, sowie
auf den Gesichtspunkt ungerechtfertigter
Bereicherung
und die einschlägigen Bestimmungen des
Obligationenrechts.
Es sei aber auch auf die moralische
Seite des Falles
hinzuweisen, Es sei unerträglich, stossend,
wenn der
Staat in einem so krass liegenden Falle, wie dem
vorliegenden offenkundig zu
Unrecht bezogene Gelder
einfach
behalten dürfe. Die Vorstandsmitglieder seien
durch eine falsche Rechtsanwendung der. Steuerbehörden
veranlaSst
worden, ,nicht geschuldete Beträge zu bezahlen.
Die Organe der Steuerverwaltung hätten wissen müssen,
dass
die Panorama-Gesellschaft nicht Steuersubjekt ist.
Das zu erkennen konnte man den in steuerrechtlichen
Angelegenheiten
unkundIgen Vorstandsmitgliedern nicht
zumuten. ) Unbegründet sei auch die Berufung der Steuer-
verwaltung auf Verjährung. Einmal hätten die Vorstands-
mitglieder
erst am 12. Mai 1944 davon Kenntniserbalten
dass die Bezahlung zu Unrecht erfolgt sei, nderseit
gelte "Art. 151 (147) KrisAB nur für Rückforderungs-
begehren Steuerpflichtiger.
Um einen Steuerpflichtigen
handle es sich hier aber nicht.
a. -Die idgenössische Steuerverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht
hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Die Steuern, die mit der Verwaltungsgerichts-
beschwerde zurückgefordert werden,
sind erbracht worden
170 Verwaltungs-'und Disziplinar.reohtspflege.
auf Grund rechtskräftigel' VeranlagungsverfügtIngen. oder
rechtskräftiger
Rekursentscheide. Die' mit dem Bezuge
betrauten Behörden waren verpflichtet, sie zu erheben.
Die Panorama.-Gesellschaft hat damit; dass sie den an
sie ergangenen Zahlungsaufforderungen nachgekommen
ist, die im Veranlagungsverfahren jeweilen festgestellte
Steuerpflicht erfüllt, also Steuern bezahlt, die
von ihr
geschuldet waren (BGE 56 I S. 114 f, wo es auf S. 115
Zeile 6
von oben heissen muss: für sich allein ist
nicht geeignet, die ... ; vgl. auch BGE 48 I S. 126, Erw. 2 ;
FLEINER, Institutionen, 8. Aufl. S.201; BURCKHARDT,
Organisation, 2. Aufl. S. 73; E. BLUMENSTEIN, Schweiz.
Steuerrecht Bd. I
S; 326 f.; J. BLUMENSTEIN, Wehr-
steuer S. 271 ; anders bei Aussprüchen der Verwaltung
über dauernde Steuerbefreiung, BGE 56 I 194/5).
Die Einwendungen, die sie
heute gegen die Besteuerung
erhebt,
hätten den Veranlagungen gegenüber. im Ein
sprache-und. Rekursverfahren, geltend gemacht werden
müssen.
Einer Rückerstattung steht die Rechtskraft der
Einschätzungen jedenfalls dann entgegen, wenn sich die
Rekurrenten nicht auf Gründe berufen können, die eine
Revision
der Veranlagungen rechtfertigen (BGE 61 I
S.201). Revisionsgründe haben sie aber nicht na.chgewie:.
sen. Sie berufen sich lediglich auf Rechtsunkenntnis.
Diese
ist kein gesetzlicher Revisionsnd (BGE 56 I
S. 115,
Erw. 3), wie es denn auch in erster Linie Sache
des
zur Steuererklärung aufgeforderten Bürgers selbst ist
sich bei Abgabe. der Steuererklärung und im Verlaufe de
Veranlagungsverfahrens Rechenschaft darüber zu geben,
ob er überhaupt in Anspruch genommen werden kann.
. Will man indessen davon ausgehen, dass bei den hier
m Frage stehenden Steuerentscheiden, entspre,chend der
für Verwaltungsverfügungen gelegentlich vertretenen Auf-
fassung (Verwaltungsentscheidungen der Bundesbehörden
1938 Nr.
30 und Urteil des Bundesgerichts vom 22.
November 1933
LS. Wirz, nicht publiziert), die Revision,
ausser beim Vorliegen gesetzlic4er Revisionsgründe, auch
BundesrechtJiche Abgaben. N° 39. 171
dann zulässig sei, wenn die entscheidende Behörde von
handgreiflich unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen
:ausgegangen
ist oder eine Verfügung auf offenkundig
unrichtige rechtliche Erwägungen gestützt hat, so könnte
-ein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern
hier gleichwohl
nicht angenommen werden. Denn es war
keineswegs von vornherein anzunehmen, dass die Pano-
rama-Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit nicht besitze
und darum bei eidgenössischen Steuern nicht Steuer-
subjekt sei. Die Statuten und auch das Verhalten, Auf-
treten der Gesellschaft im Verkehr liessen vielmehr zunächst
auf ein Rechts-und Steuersubjekt schliessen, und es
bedurfte eingehender Untersuchungen
und rechtlicher
Überlegungen,
um zu dem Ergebnis zu kommen, von dem
die eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Entscheide
:ausgegangen ist ..
2. -Der Entscheid der eidgenössischen Steuerverwal-
tung vom 9. Mai 1944, mit welchem eine teilweise Rück-
erstattung bewilligt wurde, ist denn auch jedenfalls inso-
weit rechtsirrtümlich, als darin ein Rechtsanspruch der
Rekurrenten auf Rückerstattung angenommen wurde.
Die Bestimmung, auf die die eidgenössische Steuerver-
waltung ihren Entscheid stützt (Art. '151/147 KrisAB)
schliesst die
Rückerstattung rechtskräftig veranlagter
Abgaben ausdrücklich aus.
Das Gesetz ordnet die Rück-
erstattung nur an unter der Voraussetzung, dans eine
Leistung
auf einem Irrtum -aber die Zahlungsp licht erbracht
wurde, d. h. bei Zahlungen, die
durch die Verfügungen
der Veranlagungsbehörden nicht gedeckt sind, mit denen
mehr erbracht wurde als nach jenen Verfügungen geschul-
det wäre (vgl. VSA X S. 123).
Hier war diese Voraussetzung nicht erfüllt, da es sich
ausschliesslich
um rechtskräftig veranlagte Steuern han-
delt und Zahlungsirrtümer im angegebenen Sinne nicht
nachgewiesen sind. Das Rückerstattungsverfahren nach
Art. 151/147 KrisAB kann nicht dazu dienen, eine nach-
trägliche Berichtigung angeblich fehlerhafter Veranlagun-
Verwa,1tungso und DiszipIinarl'echtspllege.
gen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren
Geltendmachung im Veranlagungs-und Beschwerdever-
fahren versäumt wurde (vgl. dazu den nicht publizierten
Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue
ausserordentliche Kriegssteuer, ferner BGE 48 I S. 126 ff.,
56 I S. 114 ff., den nicht publizierten Entscheid vom
15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J. BLUMENSTEIN : a.a.O.).
Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort
ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechts-
kraft auf dem Umweg eines Bereicherungsanspruches mit
der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei materiell
unrichtig und daher der Gegner durch das Urteil grundlos
bereichert (VON TUHR /SIEGWART: Obligationenrecht, II.
Aull. S. 418 f.).
40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S.
R. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Krieg8gennnteuer: A:ufw;endlUlgen für die Benützung von
cntsraumen ( letzmse lUld dgl.) sind Geschäftsu,nkosten.
SI? durfen, weJl!l SIe mehrere Jahre betreffen, auf die ganze
Mietdauer verteIlt werden.
Imp.ot leB Mnefices de guene. Les depenses faites pou,r l'uti
hnatIOn. deo locaux commercinux (loyer etc.) Bont des frais
d expl?ltatIOn. Elles peuvent etre reparties su,r toute Ja du,ree
du bad lorsqu'elles se rapportent a plusieurs annees.
Imp 8U profitti di guerra. La spese fatte per l'utilizzazione
di locali commerciali (pigioniecc.) sono spese d'esercizio.
Esse possono essere ripartite su. tutta la durata della locazione
se concernono piu anni. .
A. '-Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahre 1929
für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im
Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass sie
den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehn-
jährigen Mietvertrag erwirkte und das so freigewordene
Mietobjekt . auf vorläufig 10 Jahre übernahm. Der bis-
herigen Mieterin hatte sie Fr. 135,000;-zu vergüten,
wovon Fr. 60,000.-im Geschäftsjahr 1928/29, je
Fr. 23,500.-in den Jahren 1929/30 und 1930/31 und
je Fr. 3500.-1931/32 bns 1938/39 zu zahlen waren.
Die jährliche Miete betrug bis 1. Oktober 1935 Fr. 40,000.-
Bundesreehtliche Abgaben. N0 40.
Von da an bis zum Ende der zehnjährigen Vertragsdauer
Fr. 38,000.-. In dem vom 1. April 1939 laufenden neuen
Mietvertrage wurde der Mietzins auf Fr. 24,000.-fest-
gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat den Teil der gemie-
teten Räume, der ihren eigenen Bedarf überstieg, im
Jahre 1929/30 umgestaltet, um ihn weitervermieten zu
können. Sie hat dafür Fr. 50,043.65 aufgewendet. Die
Vergütung an die bisherige Mieterin, die jährlichen Miet-
zinse sowie
einen Teilbetrag von rund Fr. 35,700.-der
Umbaukosten wurden einem Sonderkonto Liegenschafts-
verwaltung belastet, dem anderseits die Einnahmen
aus Untermiete gutgeschrieben wurden. Das Konto
wurde durch jährliche Gutsohriften von anfanglich
Fr. 29,400.-, 1936/37 und 1937/38 je Fr. 30,360.-und
1938/39 Fr. 33,075;-(Restbetrag) über die Gewmn-
und Verlustrechnung ausgeglichen. Vom 1. April 1939
an belastet die Beschwerdeführerin ihrer Ertragsrechnung
den neuen Mietzins von Fr. 24,000.-.
B. -Bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer
sind die in den Vorjahren 1936/37 bis 1938/39 vorge-
nommenen Belastungen auf Liegenschaftskonto nicht
beanstandet worden. Indessen beantragte die Beschwerde-
führerin in ihrer Einsprache gegen die Einschätzung u. a.
eine Erhöhung des durchschnittlichen Reinertrages mit
der Begründung, durch die in den Jahren 1936/37 bis
1938/39 vorgenommene Amortisation des Kontos Lie-
genschaftsverwaltung seien der Gewinn-und Verlust-
rechriung der für die Berechnung des Vorjahresgewinnes
massgebenden Jahre Aufwendungen früherer Jahre be-
lastet werden. Es wurde vorgeschlagen, zur Erzielung
einer einheitlichen Vergleichsbasis den Betrag des vom
- April 1939 an entrichteten Mietzinses (Fr. 24,000.-)
einzusetzen.
In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 1944
geht die eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass Ab-
schreibungen dem Ausgleich im massgebenden Zeitraum
eingetretener Wertverminderungen dienen, begrifflich also
auf Vermögensobjekte beschränkt sind, die einer Wert-