- Urtheil vom 26. November 1881 in Sachen
Jenni gegen Jura Bern Luzern Bahn.
A. Durch Urtheil vom 6. Oktober 1881 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Den Klägern Maria Anna Jenni geb. Blaser und Mit
hafte ist ihr Klagsbegehren zugesprochen.
- Die Entschädigung, welche die Beklagte, schweizerische Un
fallsversicherungs Aktiengesellschaft in Winterthur, als Vertreterin
der Jura Bern Luzern Bahngesellschaft an die Kläger Maria
Anna Jenni geb. Blaser und Mithaften zu bezahlen hat, ist
bestimmt auf 10000 Fr. nebst Zins davon à 5 % seit dem
Tage der Klageanlegung an, d. h. seit dem 28. Juli 1880.
- Die Beklagte, schweizerische Unfallsversicherungsaktiengesell
schaft in Winterthur, als Vertreterin der Jura Bern Luzern Bahn
gesellschaft, hat die Kosten an die Kläger, Maria Anna Jenni
geb. Blaser und Mithafte zu bezahlen. Die daherige Kosten
forderung der Letztern ist bestimmt auf siebenhundert sechs und
fünfzig Franken.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der
Vertreter derselben die Anträge:
- Es seien Wittwe Maria Jenni und Mithafte mit den
Rechtsbegehren ihrer Klage abzuweisen;
- eventuell es sei die den Klägern zweitinstanzlich zugespro
chene Entschädigung angemessen zu reduziren.
Beides unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Vertreter der Kläger darauf an, es sei
das zweitinstanzliche Urtheil zu bestätigen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die zweite Instanz hat im Wesentlichen folgende That
sachen festgestellt: Johannes Jenni von Eggiwil, Kantons Bern,
geb. 1838, war bei der Jura Bern Luzern Bahngesellschaft als
Bahnwärter mit einem jährlichen Gehalte von 1080 Fr. nebst
dem Rechte auf die reglementarische Dienstbekleidung angestellt
und als solcher zuletzt auf der Schächlihöhe bei Eschholzmatt
stationirt. Am 22. Oktober 1878 hatte er ausnahmsweise einen
momentan beurlaubten Bahnarbeiter auf der Station Wiggen
zu vertreten. Die Arbeitergruppe, welcher er zugetheilt war,
stand beim Beginne des Dienstes auf dem dem Stationsgebäude
zunächst gelegenen Stumpgeleise, in einiger Entfernung vom
Stationsgebäude in der Richtung gegen Luzern hin, theilweise
mit dem Schmieren eines Wagens beschäftigt, theilweise dagegen,
so insbesondere Jenni, momentan unbeschäftigt. Um 7 Uhr 25
Minuten Vormittags traf nun der von Bern herkommende Zug
Nr. 20, welcher in Wiggen mit dem von Luzern her erwar
teten Zuge Nr. 21 zu kreuzen hatte, auf der Station Wiggen
und zwar auf dem Hauptgeleise, zwischen welchem und dem
Stumpgeleise noch das Mittelgeleise und in einer Entfernung
von 2 Metern vom Stumpgeleise das Stationsgeleise liegen,
ein. Der Vorarbeiter, Peter Portmann, welcher den Auftrag
erhalten hatte, einen auf dem Mittelgeleise stehenden Wagen,
in welchem Schweine verladen waren, an den Zug Nr. 20 an
zukuppeln, ertheilte seiner Arbeitergruppe, bei welcher Jenni sich
befand, die Weisung, ihm hiebei behülflich zu sein; der Wort
laut dieses Befehles hat nicht genauer festgestellt werden können,
dagegen ist festgestellt, daß er vom Vorarbeiter in der Meinung
ertheilt wurde, daß das Ankuppeln des fraglichen Wagens erst
dann erfolgen solle, wenn der von Luzern her erwartete Zug
Nr. 21 vorbei sein werde und auch von den übrigen Arbeitern
in diesem Sinne aufgefaßt wurde. Nach der Ertheilung dieses
Befehles begab sich der Vorarbeiter zu dem fraglichen Viehwa
gen, welcher etwas mehr gegen das Stationsgebäude hin stand,
um an demselben die Affiche "zum Reinigen" aufzukleben. Jenni
folgte ihm, ohne das Einfahren des Luzernerzuges abzuwarten,
in der gleichen Richtung; dabei wurde er auf oder unmittelbar
neben dem Stationsgeleise von dem auf letzterem Geleise ein
fahrenden Luzernerzuge Nr. 21 im Rücken oder an der Seite
erfaßt und derart verletzt, daß er am folgenden Tage im Spi
tale zu Langnau an den erlittenen Verletzungen starb. Der Ge
tödtete hinterläßt eine 1843 geborene Wittwe, sowie fünf Kinder
erster Ehe, welche in den Jahren 1862, 1864, 1866, 1869 und
1872 geboren sind und zwei Kinder zweiter Ehe, welche in den
Jahren 1875 und 1877 geboren sind. Die Hinterlassenen sind
völlig vermögenslos. Daß der Getödtete von seinem Stand
punkte auf dem Stumpgeleise aus den einfahrenden Zug Nr. 21
gesehen habe, ist vom Vorderrichter nicht festgestellt, dagegen ist
festgestellt, daß er von dort aus, sofern er nicht so stand, daß
ihm durch ein in der Nähe befindliches Gerüst die Aussicht
ganz oder theilweise verdeckt wurde, die Linie in der Richtung
gegen Luzern hin auf eine Entfernung von etwa 400 Meter
überblicken konnte.
- Der auf Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haft
pflicht der Eisenbahnen u. s. w. gestützten Klage der Hinter
lassenen des J. Jenni ist von der Beklagten im heutigen Vor
trage wie vor den kantonalen Instanzen die Einwendung des
eigenen Verschuldens des Getödteten entgegengehalten worden.
Im heutigen Vortrage ist zu deren Begründung im Wesent
lichen vorgebracht worden: Die vor den kantonalen Instanzen
aufgestellte Behauptung, daß J. Jenni freiwillig den Tod ge
sucht habe, könne allerdings, angesichts der Ergebnisse der Be
weisführung, nicht festgehalten werden. Dagegen sei der Unfall
zweifellos durch die Fahrlässigkeit des Getödteten herbeigeführt
worden, da dieser es an der allergewöhnlichsten Vorsicht habe
fehlen lassen. Wenn nämlich auch zugegeben werden möge, daß
Jenni von seinem Standpunkte auf dem Stumpgeleise aus das
Herannahen des Zuges Nr. 21 thatsächlich nicht wahrgenommen
habe, so hätte er dies doch, bei Anwendung der gewöhnlichen,
einem Eisenbahnbediensteten zuzumuthenden Aufmerksamkeit,
wahrnehmen müssen; jedenfalls habe er wissen müssen, daß die
ser Zug jeden Augenblick eintreffen könne und auf dem Sta
tionsgeleise, welches damals einzig frei gewesen sei, einfahren
werde. Bei dieser Sachlage müsse darin, daß der Getödtete,
ohne sich irgendwie umzusehen, in das Stationsgeleise hinein
oder doch unmittelbar neben dasselbe getreten sei, eine Fahr
lässigkeit erblickt werden, um so mehr als Jenni keineswegs
etwa in Eile oder durch die Arbeit abgespannt gewesen sei, viel
mehr seine Dienstverrichtungen an jenem Tage noch gar nicht
begonnen gehabt habe, sondern im Gegentheil durch den Vor
arbeiter angewiesen worden sei, erst nach dem Eintreffen des
Luzerner Zuges beim Ankuppeln eines Wagens behülflich zu
sein.
3. Fragt sich nun, ob nach dem festgestellten Thatbestande die
von der Beklagten vorgeschützte Einwendung des eigenen Ver
schuldens des Getödteten begründet sei, so ist zunächst festzuhal
ten, daß die Beweislast in dieser Beziehung zweifellos die Be
klagte trifft und es mithin dieser obliegt, solche Thatsachen zu
behaupten und zu beweisen, aus welchen in unzweideutiger Weise
zu schließen ist, daß der Unfall durch eigenes Verschulden des
Getödteten herbeigeführt worden sei. Ein solcher Beweis ist aber
im vorliegenden Falle nicht erbracht. Denn: Es ist zweifellos,
daß der Getödtete den Dienst auf der Station Wiggen nur
vorübergehend, am Tage des Unfalles, versah und es ist daher
nicht dargethan, daß er mit den dortigen Verhältnissen bekannt
war, oder bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit bekannt
sein mußte; insbesondere ist nicht erwiesen, daß er davon, daß
die Ankunft des Zuges Nr. 21 unmittelbar bevorstehe, und daß
derselbe in Wiggen mit dem Zuge Nr. 20 zu kreuzen habe,
Kenntniß hatte. Nun hatte Jenni jedenfalls so lange als er
sich mit der dort aufgestellten Arbeitergruppe auf dem Stump
geleise befand, keine Veranlassung, sich danach umzusehen, ob
von Luzern her ein Bahnzug einfahre. Denn der Standpunkt
auf dem Stumpgeleise konnte zweifellos als ein gesicherter be
trachtet werden. Mithin kann darin, daß er von dort aus den
heranfahrenden Zug Nr. 21, wie auch die Beklagte im heutigen
Vortrage zugegeben hat, nicht bemerkte, ein Verschulden jeden
falls nicht erblickt werden. Als fraglich kann dagegen erscheinen,
ob nicht darin, daß der Getödtete das Geleise, auf welchem der
Unfall sich ereignete, betrat oder in dessen unmittelbare Nähe
sich begab, ohne sich vorher zu vergewissern, ob ihm durch einen
herannahenden Zug Gefahr drohe, eine schuldhafte Unvorsichtig
keit liege. In dieser Richtung mag zugegeben werden, daß in der
Regel auch einem Eisenbahnbediensteten, wenn auch im übrigen
von demselben nicht die ängstliche Sorgfalt eines mit dem
Eisenbahn Verkehr nicht vertrauten Dritten erwartet werden
kann, wohl zuzumuthen ist, daß er beim Betreten oder Ueber
schreiten von Fahrgeleisen sich danach umsehe, ob dieselben frei
seien und daß in einer diesbezüglichen Unterlassung regelmäßig
eine schuldhafte Unvorsichtigkeit zu finden sein wird. Allein in
concreto ist nun nach den thatsächlichen Feststellungen der zwei
ten Instanz anzunehmen, daß der Getödtete in mißverständlicher
Auffassung des vom Vorarbeiter gegebenen Befehls glaubte, es
solle das Ankoppeln des auf dem Mittelgeleise stehenden Güter
wagens an den Zug Nr. 20 sofort geschehen und er habe sich
somit sofort zu dem fraglichen Wagen zu begeben, zu welchem
Zwecke er dann nothwendigerweise die Fahrgeleise, speziell das
Stationsgeleise betreten mußte. Eine solche mißverständliche
Auffassung, welche geeignet ist, die Handlungsweise des Ge
tödteten zu erklären, war für den, mit dem Dienste auf der
Station Wiggen nicht genauer vertrauten, Jenni um so eher
möglich, als der Zug Nr. 20, an welche der Wagen ange
koppelt werden sollte, bereits eingefahren war und als der Vor
arbeiter selbst, nachdem er den Befehl gegeben hatte, auf den
fraglichen Wagen zuging und es kann daher das fragliche Miß
verständniß nicht auf einen Mangel pflichtmäßiger Aufmerksam
keit des Jenni zurückgeführt werden, um so weniger, als der
Wortlaut des ertheilten Befehls nicht hat festgestellt werden
können, mithin nicht feststeht, ob derselbe ausdrücklich dahin lau
tete, daß das Ankoppeln des Wagens erst nach Einfahren des
Luzernerzuges geschehen solle oder ob derselbe zwar in diesem
Sinne, aber in einer Form ertheilt wurde, welche den mit dem
Stationsdienste nicht näher Vertrauten in der fraglichen Rich
tung im Zweifel lassen konnte. Ging aber der Getödtete davon
aus, daß ihm von seinem Vorgesetzten befohlen sei, sich sofort
zu dem auf dem Mittelgeleise stehenden Wagen zu verfügen, so
kann ihm daraus, daß er diesem Befehle ohne Weiters, d. h.
ohne sich weiter umzusehen, Folge leistete, ein Vorwurf offenbar
nicht gemacht werden und ist somit ein Verschulden desselben
nicht erwiesen. Denn nachdem Jenni sich einmal in der Rich
tung gegen den Güterwagen hin in Bewegung gesetzt hatte,
konnte er den in seinem Rücken heranfahrenden Zug Nr. 21
nicht mehr sehen und daß er das Geräusch des herannahenden
Zuges oder das von diesem in einiger Entfernung vom Sta
tionsgebäude gegebene Signal rechtzeitig hätte hören müssen, ist
nicht dargethan und um so weniger anzunehmen, als der ganze
Vorfall offenbar verhältnißmäßig nur kurze Zeit in Anspruch
nahm.
4. Ist aber demgemäß ein eigenes Verschulden des Getödte
ten nicht festgestellt, so muß, da andere Einwendungen in dieser
Richtung nicht vorgebracht worden sind, die Klage in Ueberein
stimmung mit den Vorinstanzen grundsätzlich gutgeheißen werden
und kann offensichtlich auch von einer Reduktion des Entschä
digungsbetrages wegen Mitverschuldens, worauf die Beklagte
im heutigen Vortrage eventuell angetragen hat, nicht die Rede
sein. Dagegen scheint allerdings bei Festsetzung des Entschädi
gungsbetrages durch die zweite Instanz der in Art. 5 Abs. 2
des Haftpflichtgesetzes niedergelegte Grundsatz, wonach den Klä
gern lediglich insoweit Entschädigung zu leisten ist, als ihnen
in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen wurde, nicht
richtig angewendet worden zu sein. Mit Rücksicht auf die Be
soldung des Getödteten nämlich kann jedenfalls nicht angenom
men werden, daß derselbe erheblich mehr als 500 Fr. im Jahr
auf den Unterhalt seiner Familie hat verwenden können und
angesichts dieser Thatsache erscheint die zweitinstanzliche, einem
Kapitalzins von 500 Fr. entsprechende Entschädigung von
10000 Fr. offenbar als zu hoch gegriffen, insbesondere da dem
Getödteten die Unterhaltungspflicht gegenüber seinen Kindern
ja nur bis zum Alter der Erwerbsfähigkeit oblag. In Wür
digung aller Verhältnisse, insbesondere des Einkommens des
Getödteten, der Zahl und des Alters der Kinder und der völ
ligen Mittellosigkeit der Hinterlassenen erscheint es vielmehr als
angemessen, die Entschädigung auf den erstinstanzlich gutge
heißenen Betrag von 8000 Fr. festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dispositiv 2 des Urtheils des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern vom 6. Oktober 1881 wird dahin ab
geändert, daß die von der Beklagten den Klägern zu zahlende
Entschädigung auf achttausend Franken (8000 Fr.) nebst Zins
à fünf Prozent seit dem Tage der Klageanlegung, d. h. vom
28. Juli 1880 an, festgesetzt wird; im Uebrigen ist das Ur
theil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
bestätigt.