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BGE 7 I 407 ΓÇó Trademark registration refused for confusingly similar thread mark
BGE 7 I 407Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I2 de ago. de 1880Granted
Brook and Brothers opposed Hasenfratz’s Swiss thread mark, arguing that its bock device and closely copied wording imitated their older mark and would cause confusion. The Federal Court held that the plaintiff had standing and that the decisive question was likelihood of confusion. Although the defendant’s figure was a full bock and the plaintiff’s only a bock head, the similarity of size, placement, and especially the near-identical inscription created a confusing overall impression. The opposition was therefore upheld and registration of the contested mark refused.
Art. 27–28 of the Federal Trademark Act; likelihood of confusion as decisive criterion for refusal of registration; the assessment turns on the overall impression of the signs, including figurative elements and inscription. A difference in detail does not suffice if the signs remain likely to mislead retailers or consumers. Even if an inscription is not independently protected, its similarity may be considered insofar as it strengthens the overall resemblance of the marks. The older mark owner’s opposition is admissible where it claims infringement of its prior trademark right.
auszugeben. Die Zeichnung des ganzen Bockes auf der Marke des Beklagten sei allerdings von der Zeichnung des Bockskopfes auf derjenigen der Klägerin verschieden, allein nicht so sehr, um die beiden Marken ihrem Gesammteindrucke nach als leicht unter scheidbar erscheinen zu lassen. Es sei nämlich die Umschrift der Marke des Beklagten derjenigen auf der klägerischen Marke durchaus nachgebildet und habe sich insbesondere Beklagter die Bezeichnung "Patent" angeeignet, obschon er keineswegs, was bei der Klägerin allerdings der Fall sei, ein Patent für sein Fa brikat besitze; im Fernern habe er seine Firma in der Umschrift weggelassen und statt derselben bloße Initialen, sowie ein S beigefügt, welches letztere gar keinen andern Zweck habe und haben könne, als Verwechselungen mit der Brook'schen Marke noch leichter zu machen. Wenn allerdings die Umschrift einer Marke an sich keinen gesetzlichen Schutz genieße, so könne doch auf dieselbe zu Klarstellung der Absicht des Betreffenden Bezug genommen werden. In casu nun könne gar kein Zweifel darüber herrschen, daß eine imitation frauduleuse wirklich vorliege, Beklagter behaupte allerdings, der auf seiner Marke figurirende Bock stelle das Schaffhauser Wappenthier dar. Allein gerade dieser Umstand, daß nämlich Beklagter ein öffentliches Wappen als Marke gewählt haben wolle, obschon derartige Marken keinen gesetzlichen Schutz genießen, würde gegen ihn sprechen. Ange sichts der klar vorliegenden rechtswidrigen Absicht des Beklagten müsse denn auch, wofür auf englische und französische Judikate und Schriftsteller Bezug genommen wird, die Registrirung der Marke desselben verweigert werden. E. In seiner Vernehmlassung trägt der Beklagte auf Abwei sung des Rekurses an, indem er im Wesentlichen bemerkt: Er habe die angefochtene Marke durch Kaufvertrag vom März 1877 von seinem Geschäftsvorgänger erworben und seither fortwährend benutzt. Die Nachahmung einer Marke sei nur dann eine frau dulöse, wenn sie bis in alle Details, wie der Falschmünzer, dem Originale folge, so daß selbst ein geübtes Auge dieses und die Nachahmung nicht oder nur schwer von einander unterscheiden könne, wenn also jedenfalls keine in die Augen fallenden Unter scheidungsmerkmale vorhanden seien. Im vorliegenden Falle seien aber, wie keiner weitern Ausführung bedürfe, solche Unterschei dungsmerkmale vorhanden, denn die Verschiedenheit zwischen dem Bockskopfe und dem ganzen Bocke sei ja eine ganz augenfällige. Daß sein Geschäftsvorgänger die Umschrift Patent Glacé Thread deßhalb gewählt habe, weil auch die Klägerin dieselbe führe, möge wahr sein; allein dies sei ganz unerheblich, denn es fehle das wichtigste aus der Umschrift der Klägerin, nämlich das Wort Brooks, statt dessen die, mit der Firmabezeichnung der Klägerin nicht zu verwechselnden Initialen der Firma des Be klagten L. H. mit einem, den Genitiv andeutenden S eingefügt sei, überhaupt komme ja nach dem eigenen Zugeständnisse der Klägerin auf die Umschrift nichts an. Der Umstand, daß, wie Klägerin behaupte, ihr Faden als "Böcklisaden" bezeichnet werde, könne zu einer Täuschung der Abnehmer nicht führen, denn auch, wenn sie vom Beklagten fabrizirten Faden erhalten, bekommen sie ja "Böcklisaden", denn die Klägerin besitze durchaus kein Privileg, allein in der Schweiz "Böcklisaden" zu verkaufen. Ueberhaupt habe Niemand das Recht, sich über Nachahmung seiner Marke zu beschweren, wenn dieselbe etwa einem Andern als leitende Idee absichtlich oder zufällig vorgeschwebt habe, so bald es nur unschwer und mit Sicherheit möglich sei, auch in der Marke zwei Firmen zu unterscheiden. F. In ihrer Replik bekämpft die Klägerin in eingehender Erörterung die Ausführungen der Vernehmlassung, indem sie insbesondere hervorhebt, es sei durch die Auslassungen des Be klagten vollends außer allen Zweifel gestellt, daß seine Marke auf Verwechselungen mit der klägerischen berechnet sei. Dagegen führt Beklagter in seiner Duplik hauptsächlich aus, es könne davon, daß seine Marke durch ihre Zeichnung zu Täusch ungen führe, gar keine Rede sein; daß die Bezeichnung "Böckli faden" allenfalls zu Verwechselungen Anlaß geben könnte, sei vollständig unerheblich, da diese Bezeichnung gesetzlich nicht ge schützt sei und es daher dem Beklagten sogar freigestanden wäre, dieselbe auf seine Marke zu drucken. G. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klä gerin unter eingehender Begründung den gestellten Antrag auf recht, während der Vertreter des Beklagten seinerseits auf Ab
weisung der Klage, Auflegung der Gerichtskosten an die Gegen partei und Zuspruch einer Parteientschädigung von 200 Fr. an den Beklagten anträgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: