- Urtheil vom 17. Juni 1881 in Sachen
der Gemeinde Seen.
A. Die politische Gemeinde Seen, Kantons Zürich, welche im
Vereine mit einer Anzahl anderer Gemeinden die Zinsengarantie
für das Obligationenkapital der Tößthalbahngesellschaft über
nommen hatte und welche in Folge dieser Verpflichtung während
mehreren Jahren daherige Zinszahlungen hatte leisten müssen,
faßte am 7. März 1880 folgenden Beschluß:
"Es sei die Tößthalbahngesellschaft für die bereits schon be
"zahlten Obligationenzinse zu betreiben mit der ausdrücklichen
"Erklärung, daß, wenn der Staat und die Aktionäre der ihnen
"obliegenden moralischen Pflicht ein Genüge leisten und ein Ent
"gegenkommen zeigen und bewerkstelligen, ferner wenn auch die
"Obligationäre ihrerseits ein Entgegenkommen im Sinne der
"Entlastung zeigen werden, dieser Rechtstrieb wieder zurück
gezogen werden solle."
B. Nachdem eine Minorität von Gemeindeangehörigen gegen
diesen Beschluß beim Bezirksrathe Winterthur Beschwerde geführt
hatte, erklärte letztere Behörde am 18. Mai 1880 diese Be
schwerde als begründet und hob demgemäß den angefochtenen
Gemeindebeschluß auf und zwar im Wesentlichen mit der Be
gründung: Die Einleitung des Rechtstriebes gegen die Tößthal
bahngesellschaft müsse nothwendigerweise zum Konkurse derselben
und mithin zur Versteigerung der Bahn führen; hiefür sei nun
aber, wie des Nähern ausgeführt wird, der gegenwärtige Mo
ment ein durchaus ungünstiger, während mit Sicherheit voraus
zusehen sei, daß die Verhältnisse der Tößthalbahn sich für
die Zukunft günstiger gestalten, dadurch auch der Werth der
selben sich steigern und unter allen Umständen eine spätere Ver
steigerung der Bahn ein besseres Resultat zeigen werde als eine
jetzt vorgenommene. Wenn also der projektirte Gemeindebeschluß
ausgeführt werden müßte, so würden dadurch die Steuerpflich
tigen nicht besser gestellt und die Rücksichten der Billigkeit nicht
nur gegen die Minorität der Gemeinde, sondern auch gegen die
andern garantirenden Gemeinden in bedeutendem Grade verletzt.
Es verstoße also dieser Beschluß offenbar gegen Verfassung und
Gesetz. Diese Entscheidung wurde, auf ergriffenen Rekurs hin,
am 5. Februar 1881 vom Regierungsrathe des Kantons Zürich
gestützt auf die Erwägungen der ersten Instanz bestätigt.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff die politische Gemeinde Seen
den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt
sie aus: Art. 48 der zürcherischen Kantonsverfassung bestimme:
"Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der
"Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen.
"Gemeindebeschlüsse können in sachlicher Beziehung nur ange
"fochten werden, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde
"hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuer
"pflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Bil
"ligkeit in ungebührlicher Weise verletzen." Der Rekurs der
Minorität der Gemeinde sei nun darauf begründet worden, daß
der angefochtene Gemeindebeschluß Rücksichten der Billigkeit in
ungebührlicher Weise verletze. Dabei sei gar nicht behauptet oder
dargethan worden, daß Rücksichten der Billigkeit gegenüber der
Minderheit der Gemeinde verletzt werden, sondern es sei ledig
lich darauf abgestellt worden, derselbe verletze Rücksichten der
Billigkeit gegenüber der Tößthalbahngesellschaft und gegenüber
den andern Tößthalbahngemeinden. Diese Anschauung haben
der Bezirksrath von Winterthur und der Regierungsrath des
Kantons Zürich adoptirt. Allein diese Auslegung der Verfas
sung, wonach ein Gemeindebeschluß aufgehoben werden könnte,
weil derselbe angebliche Rücksichten der Billigkeit gegenüber irgend
einem beliebigen Dritten, z. B. wie hier, gegenüber einem Schuld
ner der Gemeinde, verletze, sei abenteuerlich und in ihren Con
sequenzen geradezu absurd; dieselbe müßte zu einer vollständigen
Aufhebung der verfassungsmäßig gewährleisteten Autonomie der
Gemeinden führen. Von einer ungebührlichen Verletzung von
Billigkeitsrücksichten könne vielmehr hier, wo es sich lediglich um
die Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde gegenüber einem
Schuldner derselben handle, offenbar nicht die Rede sein. Uebri
gens sei auch zu bemerken, daß bei Entscheidung des Rekurses
der Minderheit der Gemeinde stets davon ausgegangen worden
sei, der angefochtene Gemeindebeschluß involvire nothwendiger
weise ein Liquidationsbegehren gegenüber der Tößthalbahngesell
schaft; allein dies sei durchaus unrichtig. Vielmehr sei lediglich
Anhebung des Rechtstriebes, zunächst mit dem Zwecke, von an
dern, am Bestande der Tößthalbahn näher Betheiligten Kon
zessionen zu erlangen, beschlossen worden. Ueber die Frage, ob
ein Liquidationsbegehren nach durchgeführtem Rechtstriebe ge
stellt werden solle, sei ein weiterer Gemeindebeschluß ausdrück
lich vorbehalten worden. Wenn aber auch der Konkurs der Töß
thalbahngesellschaft die nothwendige Folge des fraglichen Be
schlusses sein sollte, so sei doch festzuhalten, daß die garantiren
den Gemeinden bei Durchführung des Konkurses jedenfalls nichts
verlieren, sondern nur gewinnen könnten. Uebrigens habe diese
Frage, ob fraglicher Beschluß für die Gemeinde vortheilhaft oder
nachtheilig sei, bei der Entscheidung über den gegen denselben
ergriffenen Rekurs gar nicht in Betracht fallen können, da die
Gemeinde das verfassungsmäßige Recht besitze, selbst darüber zu
entscheiden, was ihr vortheilhaft oder schädlich sei. Gegenüber
der gegenwärtigen Beschwerde lasse sich auch nicht etwa ein
wenden, daß es sich hier um eine bestrittene Interpretation der
kantonalen Verfassung handle und daß daher der Entscheid in
die Kompetenz des Regierungsrathes falle. Denn wenn man
hievon ausgehen wollte, so wäre das Rekursrecht an das Bun
desgericht vollkommen illusorisch. Demnach werde darauf ange
tragen, es sei der rekurrirte Entscheid als verfassungswidrig auf
zuheben.
D. In seiner Rekursbeantwortung verweist der Regierungs
rath des Kantons Zürich einfach auf 48 der Staatsverfassung
und 59 des Gemeindegesetzes mit dem Beifügen, daß es bis
her gegenüber andern ähnlichen Entscheidungen Niemandem ein
gefallen sei, die Frage der Verfassungsverletzung aufzuwerfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wenn auch, wie die Rekurrentin richtig bemerkt, die in dem
angefochtenen Entscheide des Regierungsrathes des Kantons
Zürich dem Art. 48 der zürcherischen Kantonsverfassung gegebene
Auslegung für das Bundesgericht keineswegs schlechthin verbind
lich ist, letzteres vielmehr zu selbständiger Prüfung der Frage,
ob die in Rede stehende Entscheidung gegen das in Art. 48 cit.
unter gewissen Beschränkungen gewährleistete Selbstverwaltungs
recht der Gemeinden verstoße, befugt ist, so muß doch andrer
seits die Auslegung, welche die Regierung von Zürich der er
wähnten Bestimmung der kantonalen Verfassung gegeben hat,
für die Entscheidung des Bundesgerichtes immerhin von erheb
Denn es ist vom Bundesgerichte stets
lichem Gewichte sein.
festgehalten worden, daß bezüglich der Auslegung und Anwen
dung des kantonalen Verfassungsrechtes in zweifelhaften Fällen
der Anschauung der kompetenten kantonalen Behörden eine er
hebliche Bedeutung beigemessen werden müsse und es muß dies
für den vorliegenden Fall um so mehr gelten, als Art. 48 der
Kantonsverfassung den staatlichen Oberbehörden bei Entscheidung
über die Gültigkeit von Gemeindebeschlüssen die Rücksichtnahme
auf Momente der Billigkeit gestattet, also dem Ermessen dersel
ben jedenfalls einen weiten Spielraum läßt. Hievon ausge
gangen nun könnte von einer Gutheißung des Rekurses nur dann
die Rede sein, wenn der angefochtene Beschluß des Regierungs
rathes des Kantons Zürich offenbar über die dieser Behörde
verfassungsmäßig zustehenden Kompetenzen hinausginge und in
die verfassungsmäßig gewährleistete Sphäre der Selbstverwal
tung der Gemeinde eingriffe. Dies trifft aber in concreto
keineswegs zu. Denn es kann gewiß nicht gesagt werden,
daß der Regierungsrath des Kantons Zürich, wenn er bei
Prüfung der gegen den in Rede stehenden Gemeindebeschluß
gerichteten Beschwerde auch die Interessen der Minorität der
Gemeinde und insbesondere der neben der letztern für die gleiche
Schuld verpflichteten andern Gemeinden in Berücksichtigung ge
zogen hat, dadurch über die seinem Ermessen in Beurtheilung
derartiger Fälle verfassungsmäßig gezogenen Schranken offenbar
hinausgegangen sei; vielmehr ist die Berücksichtigung der er
wähnten Momente mit dem ganz allgemeinen Wortlaute des
Schlußsatzes des Art. 48 der Kantonsverfassung an sich sehr
wohl vereinbar. Ob sodann thatsächlich wirklich erhebliche In
teressen der Minorität oder anderer Gemeinden durch die Aus
führung des fraglichen Gemeindebeschlusses gefährdet waren, das
zu prüfen, kann nicht Sache des Bundesgerichtes, welchem die
einschlägigen faktischen Verhältnisse völlig fremd sind, sein, son
dern es muß in dieser Richtung die Auffassung der mit den Ver
hältnissen vertrauten kantonalen Behörde als richtig anerkannt
werden, sofern nur, wovon hier offensichtlich nicht die Rede sein
kann, dieselbe nicht augenscheinlich jeder thatsächlichen Begrün
dung entbehrt und zu Begründung einer Kompetenzüberschreitung
von der betreffenden Behörde lediglich vorgeschoben wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.