- Urtheil vom 11. Juni 1881
in Sachen der Gemeinde Cumbels und Genossen.
A. Am 13. Februar 1871 hatte die Kreisgemeinde Lugnet
beschlossen, alle Lasten, welche bei Erbauung der Verbindungs
straße von Ilanz über Porclas bis Val Gronda und von da
mit Abzweigung nach Villa und Furth (Nors), sowie bei Fort
setzung dieser Straße von Villa nach Vrin und von Furth (Uors)
nach Vals entstehen und weder vom Staate noch auch von
Korporationen oder Privaten übernommen werden, ihrerseits zu
übernehmen. Dabei wurde gleichzeitig beschlossen, daß eine Kom
mission von 3 Mitgliedern, welche vom Kleinen Rathe bezeich
net werde, die von der Kreisgemeinde übernommenen Lasten
nach Recht und Billigkeit auf die einzelnen zum Kreise gehö
rigen Gemeinden zu vertheilen habe. Nachdem die Kreisgemeinde
Lugnetz gestützt auf diesen Beschluß dem Kanton den für Stra
ßenbauten dieser Kategorie im Kanton Graubünden üblichen
Verpflichtungsschein ausgestellt hatte, wurde hierauf die Straßen
strecke von Flanz bis Villa und Furth, bei welcher die sog.
äußern Gemeinden des Kreises Lugnetz zunächst betheiligt waren,
vom Kanton erstellt. Dagegen blieb die Fortsetzung der Straße
von Villa nach Brin einerseits und von Furth nach Vals an
drerseits, bei welcher in erster Linie die sog. innern Gemeinden
des Kreises interessirt sind, noch unausgeführt. Gemäß einem
Beschlusse des Großen Rathes vom 14. Juni 1874 hatte man
den Bau dieser Straßenstrecken erst für das Jahr 1897 in Aus
sicht genommen und war der dafür zugesicherte Staatsbeitrag
erst auf diesen Zeitpunkt verheißen. Doch ist nach diesem Groß
rathsbeschlusse den betheiligten Gemeinden die antizipirte Aus
führung ihrer Straßen nachgelassen, mit der Maßgabe, daß bei
antizipirter Ausführung die Gemeinden als Staatsbeitrag den
jenigen Betrag erhalten, welcher mit Zuschlag von Zins und
Zinseszins zu 4% bis 1897 die volle Staatssubvention aus
macht (Art. 1 lit. c des erwähnten Großrathsbeschlusses). Am
- März 1877 beschloß nun die Kreisgemeinde Lugnetz mit
Mehrheit auf Vorlage des Kreisgerichtes (welches zugleich auch
Verwaltungsbehörde ist), "die Lugnetzerstraße bis zu ihren End
punkten (Vals und Vrin) solle jetzt gebaut", d. h. also es sollen
die Straßenstrecken Villa Vrin und Furth Vals sofort anticipando
ausgeführt werden. Gegen diesen Beschluß führten einige der
zum Kreise gehörigen (äußern) Gemeinden beim Kleinen Rathe
des Kantons Graubünden Beschwerde, wurden aber von diesem
mit Entscheidung vom 22. Juni 1877 abgewiesen, worauf so
dann die Kreisbehörden von Lugnetz am 1. September 1877
dem Kanton den üblichen Verpflichtungsschein mit Bezug auf
den Bau der Straßenstrecke Furth Vals ausstellten und diese
Straßenstrecke, nachdem der Kanton neben dem gesetzlich für den
antizipirten Bau zugesicherten Beitrage noch eine außerordent
liche Staatssubvention von 40 000 Fr. gewährt hatte, in üb
licher Weise gebaut wurde. Die erwähnte Straßenstrecke ist
gegenwärtig vollendet, dagegen sind die Kosten noch nicht voll
ständig gedeckt bezw. repartirt; die Straßenstrecke Villa Vrin so
dann ist noch nicht wirklich in Angriff genommen worden.
B. Am 17. Juli 1880 richteten nun die rekurrirenden Ge
meinden Cumbels und Consorten an den Kleinen Rath des
Kantons Graubünden folgende Eingabe: "Die äußern Gemein
"den des Kreises Lugnetz, nämlich: Cumbels, Morissen, Duvin,
"Peiden, Villa und Igels, sehen sich in die Lage versetzt, gegen
"über den "innern" Gemeinden bezüglich der aus der Antizi
"pation der Valserstraße erwachsenen, sehr erheblichen Kosten ge
"richtliche Auseinandersetzung anzustreben.
Zur Einleitung be
"züglicher Schritte, Amtsanzeigen, vorsorgliche Sicherstellungen,
"eventuell auch vermittleramtliche Verhandlungen findet sich im
"Kreis Lugnetz kein unparteiischer Richter und ersuchen daher
"genannte Gemeinden Ihre h. Behörde, nach Maßgabe des
"Art. 35 der Civilprozeßordnung einen solchen zu ernennen, der
"dann die betreffenden Justizakte vorzunehmen hat." Am 31. De
zember 1880 beschloß der Kleine Rath des Kanton Graubünden,
nachdem Advokat Dedual in Chur, Namens der Gemeinden
Vrin, Lumbrein, Vigens und Vals, sich dem gestellten Gesuche
widersetzt hatte, die Gemeinde Tersnaus dagegen erklärt hatte,
in dieser Sache neutral bleiben zu wollen, das Gesuch der
äußern Gemeinden des Kreises Lugnetz werde dermalen abge
wiesen und zwar mit der Begründung: Das gestellte Gesuch sei
zu allgemein gehalten, da es weder den Streitgegenstand, noch
die Gegenpartei oder die intendirten gerichtlichen Schritte genau
bezeichne, so daß nicht ersichtlich sei, welcherlei Gerichtsstelle be
zeichnet werden solle; übrigens sei die durch den Volksbeschluß
des Kreises Lugnetz vom 13. Februar 1871 vorgesehene Kom
mission kompetent, als Schiedsgericht alle aus der Angelegen
heit jenes Straßenbaues erwachsenden Streitpunkte zu entscheiden
und habe gleich einem ordentlichen Gerichte alle bezüglichen pro
zeßualischen Handlungen vorzunehmen, so daß demnach ein un
parteiisches Gericht schon bestehe und dermalen nicht erst bezeichnet
zu werden brauche.
C. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Gemeinde Cumbels
und Genossen den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re
kursschrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle:
- Den Kleinen Rath des Kantons Graubünden veranlassen,
nach Maßgabe der bündnerischen Kantonsverfassung und daraus
derivirenden Vorschriften der bündnerischen Civilprozeßordnung
den instanzirenden Gemeinden von Außer Lugnetz einen Gerichts
sprengel anzuweisen, in welchem der oder diejenigen unpar
teiischen Gerichtsbeamten sich vorfinden, welche zu Vornahme
einleitender prozeßualischer Verhandlungen erforderlich sind und
verfassungsgemäß jeder Rechtsperson zu Gebote stehen müssen.
- Die rekurrirte Prozeßpartei in alle Kosten verfällen, sowie
auch zu einer Entschädigung von 150 Fr. an Rekurrenten.
Zu Begründung wird im Wesentlichen, unter ausführlicher
Darstellung des Sachverhaltes, geltend gemacht: Die Differenzen
wegen welcher die Rekurrenten die Anweisung eines unpar
teiischen Gerichtssprengels verlangt haben, beziehen sich auf die
antizipirte Ausführung der Straßenstrecke Furth Vals, für welche
u. A. ein, für den Bau der Straßenstrecke Ilanz Villa und
Furth eröffneter Bankkredit unbefugter Weise verwendet worden
sei und für welche auch der Staat, sowie die Gemeinde Vals
Ansprüche in erheblichem Belaufe gegen den Kreis Lugnetz gel
tend machen. Für Begleichung dieser Differenzen mangle es
der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 niederge
setzten Kommission an jeglicher Kompetenz, denn die Antizipation
des Baues fraglicher Straße sei damals gar nicht vorgesehen
worden; es habe denn auch der Kleine Rath selbst in seiner
den Rekurs der äußern Gemeinden gegen den Kreisbeschluß vom
- März 1877 abweisenden Entscheidung vom 22. Juni gl. J.
anerkannt, daß die Kosten für Erstellung dieser Straßenstrecke
die äußern Gemeinden nicht berühren und dafür die durch den
Beschluß vom 13. Februar 1871 aufgestellten Regeln nicht gelten.
Der Kleine Rath sei nun nach Art. 23 der vormaligen grau
bündnerischen Kantonsverfassung, welche in concreto maßgebend
sei, sowie nach Art. 35 der graubündnerischen Civilprozeßordnung
verpflichtet, einer Partei, die in einer Civilstreitigkeit an dem
Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes einen unpar
teiischen Richter nicht finde, je nach dem Belange der Streitsache
drei unparteiische nahe gelegene Kreis oder Bezirksgerichte an
zuweisen, von denen dann dasjenige in der Sache kompetent sei,
welches übrig bleibe, nachdem jede Partei eines abgelehnt habe.
Dabei habe der Kleine Rath, wie sich aus Art. 90 und 248
der graubündnerischen C. P. O. zur Evidenz ergebe, in diesem
Stadium der Sache gar nicht zu untersuchen, ob die Streitig
keit, für welche die Bezeichnung eines unparteiischen Richters
verlangt werde, wirklich vor die Civilgerichte, oder etwa vor die
Verwaltungsbehörden oder vor ein Schiedsgericht gehöre; viel
mehr könne darüber erst entschieden werden, nachdem die Prä
liminarien der Prozeßeinleitung stattgefunden haben und der
Beklagte vor dem Civilrichter eine gerichtsstandsablehnende Ein
wendung vorgeschützt habe und zwar sei alsdann die Kompetenz
frage, sofern die Kompetenz gestützt auf einen Schiedsvertrag
bestritten werde, nach 462 des bündnerischen Privatrechtes
vom ordentlichen Richter, sonst aber vom Kleinen Rathe zu ent
scheiden. Ebensowenig sei der Kleine Rath berechtigt, zu ver
langen, daß der Streitgegenstand oder die gerichtlichen Hand
lungen, welche der Gesuchsteller vorzunehmen gedenke, bereits
anläßlich des Gesuches um Bezeichnung eines unparteiischen
Richters genauer bezeichnet werden; dies sei ja auch oft in die
sem Stadium der Sache noch gar nicht möglich. Vielmehr habe
der Kleine Rath einzig zu fragen, ob der Gesuchsteller in dem
gesetzlich kompetenten Gerichtssprengel wirklich keinen unpar
teiischen Richter finde und bei Bejahung dieser Frage einen sol
chen anzuweisen. Das gegentheilige Verfahren, welches der Kleine
Rath im vorliegenden Falle beobachtet habe und welches dazu
führe, einer Partei geradezu jeden rechtlichen Schritt unmöglich
zu machen, involvire eine eigentliche Justizverweigerung. Wenn
der Kleine Rath behaupte, daß in concreto die Gegenpartei mit
der Bezeichnung "innere Gemeinden" nicht deutlich genug be
zeichnet gewesen sei, so sei dies offenbar unstichhaltig, wie sich
schon daraus ergebe, daß der Kleine Rath selbst das gestellte
Gesuch der Gegenpartei zur Vernehmung mitgetheilt und daß
diese darauf geantwortet habe; auch brauche ja der Kleine Rath
selbst in dem dezisiven Theile seiner Entscheidung die Kollektiv
bezeichnung "äußere Gemeinden". Ebenso habe der Kleine Rath
nach dem Inhalte des Gesuches darüber gar nicht im Zweifel
sein können, daß vorliegend um die Anweisung eines Kreis und
nicht eines Bezirksgerichtssprengels nachgesucht werde. Aus der
zweiten Erwägung des angefochtenen Beschlusses, in welcher der
Kleine Rath ausspreche, daß zu Erledigung der in Frage stehen
den Streitigkeit die durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar
1871 vorgesehene Kommission als Schiedsgericht zuständig sei,
gehe denn auch deutlich genug hervor, daß der Kleine Rath
weder über die Gegenpartei noch über den Streitgegenstand im
Zweifel gewesen sei. Allein gerade in diesem Aussprüche zeige
sich das Unzulässige des vom Kleinen Rathe beobachteten Ver
fahrens, denn zur Entscheidung darüber, ob eine Sache kraft
eines Schiedsvertrages vor ein Schiedsgericht gehöre, bezw. zum
Entscheide über den Bestand und die Tragweite eines Schieds
vertrages sei, wie bemerkt, niemals der Kleine Rath, sondern
einzig der Civilrichter kompetent. Die Möglichkeit, eine Strei
tigkeit beim Civilrichter anhängig zu machen, müsse jeder phy
sischen oder juristischen Person gegeben sein; dadurch werde dem
spätern Entscheide der zuständigen Behörde über die Kompetenz
in keiner Weise vorgegriffen. Wenn der Kleine Rath durch eine
vorgreifende Entscheidung einer Partei diese Möglichkeit abschneide,
so liege darin eine Rechtsverweigerung und daher eine Ver
letzung der Verfassung.
D. Namens der Gemeinden Vigens, Lumbrein, Vrin und
Vals bemerkt Advokat Dedual in Chur, indem er gleichzeitig
in eingehender Erörterung auf die thatsächlichen Verhältnisse
eintritt, in seiner Vernehmlassung wesentlich: Es handle sich im
vorliegenden Falle um eine das Straßenwesen betreffende Strei
tigkeit, also da das Straßenwesen zweifellos Administrativsache
sei, um eine kantonale Administrativstreitigkeit. Daher müsse
denn auch die Kompetenz des Bundesgerichtes als zweifelhaft er
scheinen. Wenn nämlich freilich, insoweit es sich um eine Ver
fassungsverletzung handle, das Bundesgericht zweifellos kompetent
sei, so mangle dagegen demselben die Kompetenz zu prüfen, ob
die Regierung des Kantons Graubünden die von den Rekur
renten angerufenen Bestimmungen der kantonalen C. P. O.
richtig angewendet habe. Von einer Verletzung des von den
Rekurrenten angerufenen Art. 23 der frühern kantonalen Ver
fassung, der übrigens aufgehoben und in die gegenwärtige Ver
fassung nicht aufgenommen sei, nun aber könne, auch wenn man
diesen Artikel hier noch als anwendbar betrachte, nicht die Rede
sein. Denn dieser Artikel habe nur Civilstreitigkeiten im Auge,
vorliegend aber handle es sich, wie bemerkt, gar nicht um eine
Civil , sondern um eine Administrativstreitigkeit. Der Kleine
Rath habe denn auch jedenfalls, wenn ihm ein Gesuch um An
weisung eines unparteiischen Richters eingereicht werde, zu prüfen,
ob eine Civilstreitigkeit wirklich vorliege. Bei dem Gesuche der
Rekurrenten haben nun alle Momente einer Civilstreitigkeit, mit
Ausnahme des Bestehens einer Klagepartei, gefehlt. Denn es
sei weder eine beklagte Partei mit hinlänglicher Bestimmtheit
angegeben worden, noch habe ein Objekt zu einem Civilprozesse
vorgelegen. Der Kreis Lugnetz bestehe nämlich aus 16 Gemein
den; nun sei gar nicht klar gewesen, welche dieser Gemeinden
mit der Bezeichnung "innere Gemeinden" gemeint seien, ob alle
mit Ausnahme der Rekurrenten oder wenn nicht, welche der
übrigen. Schon aus diesem Grunde hätte der Kleine Rath das
Gesuch einfach brevi manu zurückweisen können. Ebensowenig
habe das Gesuch der Rekurrenten den Streitgegenstand bestimmt
angegeben, so daß der Kleine Rath gar nicht habe wissen können,
was für ein Gerichtsorgan die Rekurrenten bezeichnet wissen
wollen, ob ein Bezirks , Kreis oder Gantgericht u. s. w. Die
genaue Bezeichnung des Streitgegenstandes aber hätte jedenfalls
den Rekurrenten obgelegen. Auch abgesehen übrigens von diesen
Mängeln des von den Rekurrenten gestellten Gesuches, so sei
jedenfalls der Kleine Rath verfassungsmäßig gar nicht befugt
gewesen, die vorliegende, sich als eine Administrativstreitigkeit
qualifizirende Sache, in welcher einzig die Verwaltungsbehörden
zuständig seien, an die Civilgerichte zu weisen. Eine solche
Ueberweisung hätte denn auch gar keinen Sinn gehabt, da ja
doch von vornherein klar vorgelegen sei, daß die Rekursbeklagten
vor dem angewiesenen Civilrichter die Kompetenzeinrede erheben
werden und daß alsdann diese sofort wieder zur Entscheidung
an den Kleinen Rath geleitet werden müsse. Ferner sei zu be
merken, daß, da in der streitigen Rechtsangelegenheit alle Be
schlüsse und Verfügungen nicht von den einzelnen Gemeinden,
sondern vom Kreise ausgegangen seien, die einzelnen Gemeinden,
welche die Rekurrenten belangen wollen, passiv zur Sache gar
nicht legitimirt seien; eine Klage könnte vielmehr jedenfalls einzig
und allein gegen den Kreis Lugnetz gerichtet werden, welcher
einzig mit den Straßenangelegenheiten im Lugnetz befaßt sei. Mit
Rücksicht auf alle diese Momente sei klar, daß weder von einer
Verletzung des Art. 23 der (frühern) Kantonsverfassung noch
von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden könne; vielmehr
sei der angefochtene Beschluß des Kleinen Rathes auch vom
Standpunkte der kantonalen Gesetzgebung aus ein durchaus kor-
rekter und richtiger. Demnach werde auf Abweisung des Re
kurses unter Kostenfolge angetragen.
E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits
schließt sich den Ausführungen und Anträgen der Rekursbe
klagten an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrenten sich über Verletzung eines verfassungs
mäßig gewährleisteten Rechtes beschweren, so ist die Kompetenz
des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos
hergestellt.
- In Beurtheilung der Sache selbst sodann ist vorab her
vorzuheben, daß es als völlig gleichgültig erscheint, ob in concreto
der 23 der vormaligen graubündnerischen Kantonsverfassung,
auf welchen die Rekurrenten ihre Beschwerde zunächst begründen,
noch als anwendbar erachtet oder ob der Beurtheilung die gegen
wärtig in Kraft bestehende Kantonsverfassung für den Kanton
Graubünden vom 23. Mai 1880, welche auf 1. Januar 1881
in Wirksamkeit getreten ist, zu Grunde gelegt wird. Denn wenn
auch die spezielle Bestimmung des Art. 23 der frühern Kantons
verfassung in die gegenwärtig geltende Verfassung nicht ausdrück
lich aufgenommen wurde, so liegt doch die Verpflichtung des
Kleinen Rathes zu Bezeichnung eines unparteiischen Richters
im Falle, daß ein solcher am Orte des gesetzlich begründeten
Gerichtsstandes nicht vorhanden ist, offenbar schon in dem all
gemeinen, in Art. 24 l. 2 der frühern und Art. 37 der gegen
wärtigen Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatze, wonach
der Kleine Rath dafür zu sorgen hat, daß Niemand rechtlos
bleibe, d. h. also daß Jedermann einen Richter finde und ihm
Recht gesprochen werde. Kraft dieser Bestimmung hat zweifel
los der Kleine Rath, als die gesetzlich hiefür zuständige Behörde
( 35 der graubündnerischen C. P. O.) auch unter der Herr
schaft der gegenwärtigen Kantonsverfassung in ganz gleicher Weise
wie nach dem frühern Verfassungsrechte, für Anweisung eines
unparteiischen Richters zu sorgen.
- Wenn nun der Kleine Rath des Kantons Graubünden in
der Motivirung seiner angefochtenen Entscheidung zunächst ange
führt hat, daß die Rekurrenten in ihrem Gesuche um Anweisung
eines unparteiischen Richters die Gegenpartei, sowie den Streit
gegenstand und die gerichtlichen Handlungen, welche sie vorzu
nehmen gedenken, nicht deutlich genug bezeichnet haben, so ist
aus der Entscheidung selbst ersichtlich, daß diese beiläufige for
melle Rüge für die Abweisung des Gesuches der Rekurrenten
keineswegs bestimmend gewesen ist. Denn aus der weitern Aus
führung des angefochtenen Beschlusses, daß für die Streitsache,
bezüglich welcher die Rekurrenten die Bezeichnung eines unpar
teiischen Richters begehren, ein solcher bereits in der durch den
Kreisbeschluß vom 13. Februar 1881 niedergesetzten schiedsrich
terlichen Kommission bestehe, ergibt sich gewiß zur Evidenz, daß
die Rekurrenten nicht aus den erwähnten formellen, sondern aus
materiellen Gründen abgewiesen wurden und daß der Kleine
Rath, trotz der erwähnten, lediglich beiläufigen, formellen Rüge
doch sachlich über die Tragweite des von den Rekurrenten ge
stellten Gesuches, sowie über die Gegenpartei, gegen welche es
sich richtete, keineswegs im unklaren waren.
4. Wurde somit das Gesuch der Rekurrenten vom Kleinen
Rathe nicht etwa blos zur Verbesserung in formeller Beziehung
zurückgewiesen, sondern sachlich, weil hier überhaupt die Anwei
sung eines unparteiischen Richters weder nothwendig noch zu
lässig sei, abgewiesen, so muß sich fragen, ob diese Schlußnahme
mit der verfassungsmäßigen Pflicht des Kleinen Rathes, dafür
zu sorgen, daß Niemand rechtlos bleibe, vereinbar sei. In dieser
Beziehung nun ist zu bemerken: Es ist zunächst unbestritten,
daß vorliegend ein unparteischer Civilrichter an dem Orte des
gesetzlich begründeten Gerichtsstandes sich nicht findet. Wenn der
Kleine Rath das Gesuch der Rekurrenten nichtsdestoweniger ab
gewiesen hat, so ist er davon ausgegangen, daß die in Frage
liegenden Anstände nicht der Beurtheilung durch den ordentlichen
Civilrichter unterstehen, sondern in die schiedsrichterliche Kom
petenz der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 nie
dergesetzten Kommission fallen. Von den Rekursbeklagten da
gegen wird darauf abgestellt, daß die in Frage liegende Streit
sache, für welche die Anweisung eines unparteiischen Richters
verlangt werde, sich als Administrativsache qualifiziere, also vom
Kleinen Rathe dem Civilrichter gar nicht hätte überwiesen wer
den dürfen. Allein hiegegen ist zu erinnern:
a. Es ist vorab in ersterer Beziehung unzweifelhaft, daß einer
Partei die Anweisung eines unparteiischen Richters jedenfalls
nicht deshalb verweigert werden darf, weil die Sache, auf welche
ihr Gesuch sich bezieht, kraft Schiedsvertrages vor ein Schieds
gericht gehöre. Denn die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit durch
Schiedsvertrag einem Schiedsgerichte unterstellt und der Kogni
tion der ordentlichen Gerichte entzogen sei, ist unstreitig eine
Frage des materiellen Privatrechtes, deren Lösung vom Ent
scheide über den Bestand und die Tragweite des Schiedsvertrages
abhängt und welche daher, wie nach allgemeinen Grundsätzen
so auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des 468 des bünd
nerischen Privatrechtes einzig und allein vom ordentlichen Richter
entschieden werden kann. In der Weigerung der Justizverwal
tungsbehörde also, einer Partei einen unparteiischen Richter an
zuweisen, da die betreffende Rechtssache kraft Schiedsvertrages
vor ein Schiedsgericht gehöre, liegt unzweifelhaft eine Rechts
verweigerung und ein Eingriff in das Gebiet der richterlichen
Gewalt, da dadurch der Partei unmöglich gemacht wird, die
rein privatrechtlichen Fragen über Bestand und Auslegung des
Schiedsvertrages zum Entscheide durch den, einzig hiefür zustän
digen, Civilrichter zu bringen. Sofern also wirklich, wie der
kleine Rath anzunehmen scheint, der Kreisbeschluß vom 13. Fe
bruar 1881 einen Schiedsvertrag zwischen den zum Kreise ge
hörigen Gemeinden involvirt und die dort vorgesehene Kommis
sion als vertragsmäßiges Schiedsgericht und nicht etwa als eine
vom Kreise, in Ausübung gesetzlich ihm zustehender Kompetenzen,
eingesetzte Verwaltungsbehörde aufzufassen ist, so müßte schon
dieser Gesichtspunkt zu Gutheißung des Rekurses führen.
b. Allein es muß weiter gegangen und der Satz aufgestellt
werden, daß die Justizverwaltungsbehörde die Anweisung eines
unparteiischen Gerichtes auch nicht deshalb zu verweigern be
rechtigt ist, weil die Streitsache, bezüglich welcher ein diesbe
zügliches Gesuch gestellt wird, nicht Justiz, sondern Verwaltungs
sache sei. Denn: Es steht zweifellos Jedermann, welcher einen
privatrechtlichen Anspruch zu haben behauptet, das Recht zu,
denselben beim gesetzlichen Gerichtsstande klagend geltend zu ma
chen und überhaupt bei den zuständigen Gerichtsstellen diesbe
zügliche Gesuche anzubringen, ohne daß die Justizverwaltungs
behörde berechtigt wäre, ihn daran, weil die fragliche Streitsache
sich nicht als Civilprozeßsache qualifizire, zu verhindern. Viel
mehr läge in einer Verwaltungsanordnung letzteren Inhalts
zweifellos eine Verletzung des verfassungsmäßigen Rechtes der
Bürger auf richterliches Gehör und richterlichen Schutz. Nun
kann hieran durch den zufälligen Umstand, daß eine Partei am
Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes einen unbethei
ligten Richter nicht findet und daher um Anweisung eines außer
ordentlichen Gerichtsstandes nachzusuchen genöthigt ist, gewiß
nichts geändert werden; vielmehr bleibt auch in diesem Falle
das Recht der Partei, ihre vermeintlichen Privatrechtsansprüche
im Rechtswege anhängig machen zu dürfen, bestehen und es ist
also die Justizverwaltungsbehörde, sofern gesetzlich diese Funktion
ihr übertragen ist, verpflichtet, der Partei einen außerordentlichen
Gerichtsstand anzuweisen, ohne daß sie zu einer vorgängigen
Prüfung der Frage, ob in concreto die Kompetenz der Civil
gerichte wirklich begründet sei, bezw. eine Civilprozeßsache wirk
lich vorliege, berechtigt wäre. Somit muß vorliegend in der
Weigerung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden, den
Rekurrenten einen unparteiischen Gerichtsstand anzuweisen, eine
Verletzung des Art. 37 der gegenwärtigen oder des Art. 241. 2
der frühern Kantonsverfassung bezw. eine Rechtsverweigerung
allerdings gefunden werden. Wenn die Rekursbeklagten hiegegen
einwenden, daß der Kleine Rath doch nicht verpflichtet sein könne,
Administrativstreitigkeiten, zu deren Erledigung er verfassungs
mäßig ausschließlich befugt sei, zu Aburtheilung an die Civil
gerichte zu verweisen, so beruht dieser Einwand offenbar auf
der Voraussetzung, daß in der Anweisung eines unparteiischen
Gerichtsstandes gleichzeitig eine Entscheidung über die Kompetenz
zu Behandlung der betreffenden Streitsache liege. Hievon aber
kann offensichtlich keine Rede sein, sondern es bleibt selbstver
ständlich die Frage, ob zu Behandlung der betreffenden Sache
die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden zuständig seien, der
spätern Entscheidung der zuständigen Behörde in dem gesetzlich
für Erledigung von Kompetenzeinwendungen in einem anhängi
gen Rechtsstreite vorgesehenen Verfahren vorbehalten. Ebenso
wenig kann auf den weitern von den Rekursbeklagten hervorge
hobenen Umstand etwas ankommen, daß nach graubündnerischem
Rechte zu Entscheidung von Einwendungen gegen die Kompetenz
der Civilgerichte, welche in einem anhängigen Rechtsstreite auf
geworfen werden, der Kleine Rath als Justizverwaltungs und
Aufsichtsbehörde zuständig ist. Denn diese Befugniß des Kleinen
Rathes involvirt ja offensichtlich keineswegs die andere viel
weiter gehende Befugniß, durch antizipirte Entscheidung der Kom
petenzfrage die Einleitung eines Civilrechtsstreites überhaupt zu
verhindern und es ist denn auch vom praktischen Standpunkte
aus keineswegs gleichgültig, ob die Kompetenzfrage erst nach
der Einleitung des Rechtsstreites oder schon vor derselben, an
läßlich des Gesuches um Bezeichnung eines unparteiischen Ge
richtsstandes vom Kleinen Rathe entschieden wird.
5. Wenn endlich die Rekursbeklagten auch noch geltend ge
macht haben, daß jedenfalls die von den Rekurrenten behaupteten
Ansprüche nicht gegen die einzelnen Gemeinden des Kreises Lug
netz, sondern gegen den Kreis selbst zu richten seien, mithin die
einzelnen Gemeinden, gegen welche die Rekurrenten rechtliche
Schritte einleiten wollen, zur Sache passiv gar nicht legitimirt
seien, so ist diese Behauptung für die hier zu entscheidende
Frage offenbar völlig unerheblich, denn sie bezieht sich lediglich
auf die materielle Begründetheit des von den Rekurrenten be
haupteten Anspruches und kann daher für die Frage der An
weisung eines außerordentlichen Gerichtsstandes in keiner Weise
in Betracht kommen, sondern ist erst in demjenigen Verfahren,
in welchem über den Bestand der Ansprüche der Rekurrenten zu
entscheiden ist, geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach
der Kleine Rath des Kantons Graubünden eingeladen, den Re
kurrenten einen unparteiischen Gerichtsstand im Sinne des ersten
Rechtsbegehrens der Rekursschrift anzuweisen.