- Urtheil vom 7. März 1881 in Sachen
Wittwe Beck.
A. Am 9. Januar 1878 verstarb in Murten der dort nieder
gelassene, aus dem Kanton Bern gebürtige, Ehemann der Re
kurrentin, Johann Beck, mit Hinterlassung der Rekurrentin,
zweier mit derselben erzeugter Kinder und eines Kindes aus
früherer Ehe. Die Verlassenschaft des Johann Beck fiel gemäß
dem heimatlichen Rechte desselben, welches auf diesen Erbfall
angewendet wurde (Satz. 525 des bernischen Civilgesetzbuches)
an die Rekurrentin Susanna geb. Gerber einerseits und an das
Kind aus früherer Ehe andrerseits als Notherben, und zwar
wurde gemäß der in Satz. 525 cit. aufgestellten Regel, die Re
kurrentin zu so viel Theilen, als Kinder aus ihrer Ehe mit
dem Erblasser am Leben waren, d. h. zu ⅔, und das Kind
aus früherer Ehe zu ⅓ Erbe.
B. Gestützt auf das freiburgische Gesetz über die Einregistri
rungsgebühren vom 31. Mai 1862 und den dazu gehörigen Tarif
(Kap. II. Art. 9 des letztern), wonach les mutations de biens
meubles ou immeubles en propriété ou usufruit qui s'effec
tuent par donations entre vifs ou par décès entre époux,
sofern der verstorbene Ehegatte eheliche Kinder, Geschwister,
Neffen oder Nichten, Großneffen oder Großnichten hinterläßt,
mit einer Erbschaftssteuer von 8% (resp. mit Einrechnung der
4%igen Zuschlagstage von 12%) belegt werden, forderte nun
die freiburgische Steuerbehörde von der Rekurrentin eine Erb
schaftssteuer von 889 Fr. 30 Cts., welche Steuer von einem
Drittheil der vollen der Rekurrentin angefallenen, ⅔ der ge
sammten Verlassenschaft umfassenden, Erbquote berechnet war.
Diese Steueranlage, gegen welche Rekurrentin sich beschwert hatte,
wurde durch Entscheidung des Staatsrathes des Kantons Frei
burg vom 10. Mai 1880 aufrecht erhalten.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Wittwe Susanna Beck
geb. Gerber den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re
kursschrift stellt sie die Anträge: Es sei zu erklären:
- Der Kanton Freiburg sei nicht berechtigt, den der Wittwe
Beck berechneten Kopftheil aus dem Nachlasse ihres verstorbenen
Ehemannes mit Erbschafssteuern zu belegen und es sei daher
der Entscheid des Staatsrathes vom 10. und 12. Mai 1880
aufzuheben.
- Eventuell dieser Entscheid sei nur insofern zu schützen, als
die Erbschaftssteuer von 8% auf 2% bezw. mit Hinzurechnung
der Zusatzgebühren von 12 % auf 3% herabgesetzt würde.
Zu Begründung dieser Anträge wird, unter gleichzeitiger Ver
weisung auf die Ausführungen der Rekurrenten in dem vom
Bundesgerichte am 28. November 1879 beurtheilten Rekursfalle
Weyer und Genossen, im Wesentlichen folgendes angebracht:
Nach geltendem freiburgischem Rechte sei auf die Beerbung von
niedergelassenen Bernern deren heimatliches Gesetz anwendbar.
Der Staatsrath des Kantons Freiburg bemerke zwar in der
angefochtenen Entscheidung, daß er die auf seinem Gebiete nie
dergelassenen Berner nicht verhindere, sich der freiburgischen Erb
ordnung anzubequemen. Allein die Frage der Anwendbarkeit
des heimatlichen oder des Territorialrechtes beantworte sich offen
bar nach objektiven Rechtsnormen und es sei deren Regelung
nicht der Verfügung der einzelnen Bürger anheimgegeben; es
werde nun, wie übrigens der Staatsrath des Kantons Freiburg
in dem angerufenen Rekursfalle Weyer und Genossen ausdrück
lich zugegeben habe, im Kanton Freiburg nach Art. 3 des frei
burgischen Civilgesetzbuches die Anwendung des heimatlichen
Rechtes auf die Beerbung Niedergelassener als geltendes Recht
betrachtet, obschon der Kanton Freiburg dem Konkordate über
Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822
nicht beigetreten sei. Hievon ausgegangen aber erscheine die
Besteuerung der an die Rekurrentin gefallenen Erbguote als un
zulässig, da diese Besteuerung eine ungünstigere Behandlung der
nach bernischem Rechte Erbenden gegenüber den Freiburgern und
damit eine Verletzung der Art. 60 und Art. 4 der Bundesverfassung
involvire. Dies ergebe sich aus folgenden Betrachtungen: Nach dem
freiburgischen Gesetze seien Erbschaften, welche an Deszendenten des
Erblassers fallen, steuerfrei, wie denn auch im vorliegenden Falle
der dem Kinde erster Ehe angefallene Erbtheil frei ausgegangen sei.
Dies müsse aber auch für die nach bernischem Rechte an eine Wittwe
mit Kindern fallenden Erbschaften, insbesondere für den an die
Rekurrentin gefallenen Erbtheil gelten. Denn nach den einschlä
gigen Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung sei der der Re
kurrentin zugefallene Erbtheil ihr nicht als unbeschränktes Eigen
thum angefallen, sondern sie sei, wie auch der Redaktor des ber
nischen Civilgesetzbuches anerkenne (siehe Schnell, Civilgesetzbuch
für den Kanton Bern, mit Anmerkungen II. Theil S. 198 u.
199) gleichsam nur als Vertreterin ihrer mit dem Erblasser er
zeugten Kinder zur Erbschaft berufen worden und habe demnach
letztere nicht zu eigenen Handen, sondern zu Handen der Kinder
erworben. Der ihr angefallene Erbtheil, sowie überhaupt ihr
gesammtes Vermögen, unterliege nicht ihrer freien Verfügung,
sondern sei den Kindern verfangen, wie sich darin zeige, daß sie
nach Satz. 523 und Satz. 528 des bernischen Civilgesetzbuches
nur "mit Vorbehalt des Theilungsrechtes der Kinder", wenn sie
in eine fernere Ehe trete, geerbt habe, wonach sie im Falle einer
Wiederverehelichung von den Kindern zur Theilung ihres ge
sammten Vermögens, bei welcher ihr lediglich ein Kindstheil zu
falle, angehalten werden könne, und wie im Fernern daraus
hervorgehe, daß ihr nach dem bernischen Gesetze über die Auf
hebung der Geschlechtsbeistandschaften vom 27. Mai 1847 bis
zum Eintritte der Theilung untersagt sei, irgend eine wesentliche
Veränderung an dem Capitalvermögen, ohne die Einwilligung
der Kinder bezw. der Vormundschaftsbehörde vorzunehmen. Wenn
also im vorliegenden Falle eine Erbschaftssteuer erhoben werde,
so werde dadurch in Wirklichkeit die den Kindern des Erblassers
und der Rekurrentin gebührende und denselben schon jetzt ver
fangenschaftlich gesicherte Erbschaft getroffen und werden mithin
diese Kinder ungünstiger behandelt, als im gleichen Falle die
Kinder eines freiburgischen Erblassers, was bundesrechtlich un
zulässig sei. Allerdings wolle die Regierung des Kantons Frei
burg nicht den ganzen der überlebenden Ehefrau anfallenden
Erbtheil, sondern nur denjenigen Theil der Verlassenschaft be
steuern, welchen die Wittwe im Falle der Theilung mit den
Kindern erhalten würde, indem sie von der Ansicht ausgehe,
daß dieser Theil bereits jetzt definitives Sondereigenthum der
Wittwe sei. Allein diese Ansicht erscheine als unrichtig. Wenn
auch allerdings bei Eintritt des Theilungsfalles die Wittwe einen
Kopftheil des von ihrem Ehemanne hinterlassenen Vermögens
als freies, ihrer unbeschränkten Verfügung unterworfenes Eigen
thum erhalte, so sei doch bis zur Theilung ihr gesammtes Ver
mögen den Kindern verfangen und sei insolange den Kindern
gesichert, so daß auch durch die Besteuerung dieses Theiles der
Verlassenschaft in Wirklichkeit die den Kindern gesicherte Erb
schaft geschmälert werde. Rekurrentin sei nun keineswegs zur
zweiten Ehe geschritten, stehe auch nicht im Begriffe, dies zu
thun. Der Theilungsfall sei also gar nicht eingetreten und sie
könne daher nicht auf die bloße Möglichkeit hin, daß dies zu
künftig geschehen könnte, schon jetzt besteuert werden. Allein es
müsse noch weiter gegangen und der Satz aufgestellt werden,
daß die nach bernischem Rechte zur Erbschaft ihres Ehemannes
berufene Wittwe selbst dann vom Kanton Freiburg nicht mit
der Erbschaftssteuer belegt werden könne, wenn keine Kinder vor
handen seien und sie also die Erbschaft zu freier Verfügung er
werbe. Denn während nach freiburgischem Rechte der überlebende
Ehegatte erst dann zur Erbschaft berufen sei, wenn der Verstor
bene weder Deszendenten noch Verwandte in aufsteigender oder
in der Seitenlinie bis und mit dem zehnten Grade hinterlassen
habe (Art. 741 des freiburgischen Civilgesetzbuches) und sich
daher, da eben der überlebende Ehegatte beim Vorhandensein
näherer Verwandter nicht von Gesetzes wegen, sondern nur durch
Verfügung des Erblassers zur Erbschaft gelangen könne, seine
Belegung mit der hohen Erbschaftssteuer von 8 bezw. 12% für
den Fall des Vorhandenseins näherer Verwandter erkläre, so
verhalte sich die Sache ganz anders, wenn für die Beerbung
das bernische Recht maßgebend sei. Nach dem bernischen Rechte
sei der überlebende Ehegatte bekanntlich Notherbe und zwar der
nächste Notherbe des Verstorbenen, welcher von Gesetzeswegen
allen Verwandten desselben, sogar den gemeinsamen Kindern vor
gehe, wobei allerdings, insbesondere beim Ueberleben der Ehe
frau, den Kindern das Vermögen verfangen bleibe. Durch den
Erbgang der bernischen Wittwe werde also kein gesetzlich besser
berechtigter Verwandter des Erblassers von der Erbschaft aus
geschlossen, wie dies der Fall sei, wenn eine freiburgische Wittwe
zur Erbschaft ihres Ehemannes berufen werde; vielmehr gelange
beim Erbgange der bernischen Wittwe gerade der gesetzlich Nächst
berechtigte zur Erbschaft. Wenn nun das freiburgische Steuer
gesetz die nach dem Civilgesetzbuche des Kantons Freiburg näch
sten Erben, die Deszendenten des Erblassers, von der Erbschafts
steuer befreie, so müsse nach der ratio legis diese Regel auch
dann gelten, wenn der nach bernischem Rechte nächste Erbe d. h.
der überlebende Ehegatte zur Erbschaft gelange. Wenn der Kan
ton Freiburg das bernische Erbrecht überhaupt als Norm für
die Beerbung der bernischen Niedergelassenen anerkennen wolle,
so müsse er auch die Konsequenz daraus gelten lassen, daß der
nach diesem Erbrechte dem Erblasser am nächsten stehende Erbe,
d. h. der überlebende Ehegatte, wie die nächsten Erben des frei
burgischen Rechtes, von der Steuer befreit sei. Unter allen Um
ständen übrigens, auch wenn man annehmen wollte, der Kanton
Freiburg sei berechtigt, schon jetzt den Kopftheil zu besteuern, den
die Rekurrentin in einer allfälligen Theilung mit ihren Kindern
erhalten würde, so wäre doch der Steueransatz ein unzulässiger.
Denn nach Art. 9 Kap. II des Tarifes zu dem freiburgischen
Steuergesetze vom 31. Mai 1862 greife der Steueransatz von
8 bezw. 12% für eine vom überlebenden Ehegatten gemachte
Erbschaft nur dann Platz, wenn der Verstorbene eheliche Kinder,
Geschwister, Neffen oder Nichten, Großneffen oder Großnichten
hinterlasse, d. h. wenn der überlebende Ehegatte diese nach der
freiburgischen Intestaterbfolgeordnung vor ihm zur Erbschaft
berufenen Personen in Folge einer freigebigen Verfügung des
Erblassers von dieser verdränge. Seien dagegen nur entferntere
oder gar keine Verwandte des Erblassers vorhanden, so betrage
die Erbschaftssteuer für den überlebenden Ehegatten nach Kap. II
Art. 5 litt. a des citirten Tarifes nur 2% bezw. mit der Zuschlags
gebühr 3%. Schlimmstenfalls nun dürfe der an eine bernische
Wittwe fallende Kopftheil der Verlassenschaft ihres Ehemannes
nur mit dieser letztern Steuer belegt werden, da ja die bernische
Wittwe, welche vom Gesetze selbst in erster Linie zur Erbschaft
berufen sei, gar keine gesetzlich besser Berechtigten ausschließe.
D. In seiner Vernehmlassung trägt der Staatsrath des Kan
tons Freiburg auf Abweisung des Rekurses an, indem er eben
falls auf seine Ausführungen in dem Rekursfalle Weyer und
Konsorten verweist und im Weitern bemerkt: Die Rekurrentin
verwechsle beständig die Begriffe "Notherben" und "direkte Er
ben" (d. h. Erben in auf und absteigender Linie). Die direkten
Erben seien nach dem freiburgischen Gesetze von der Erbschafts
steuer befreit. Dagegen komme für die Besteuerung auf die
Stellung des Erben in der gesetzlichen Erbfolgeordnung, bezw.
darauf, ob er nach dem anzuwendenden Erbgesetze Notherbe sei
oder nicht, nichts an. Vielmehr stufe das Gesetz die Steuer
lediglich nach dem Grade der Blutsverwandtschaft, in welchem
der Erbe zum Erblasser stehe, ab. Ob auf die Beerbung ber
nerischer Niedergelassener das bernische oder das freiburgische
Erbgesetz anwendbar sei, wäre im Streitfalle von den Gerichten
zu entscheiden; für die Besteuerung sei lediglich die Thatsache
entscheidend, daß die Rekurrentin ihren Ehemann beerbt habe,
gleichviel aus welchen Gründen dies geschehen sei. Daraus, daß
der Staatsrath die Rekurrentin nur für den ihr, auch für den
Fall einer Theilung mit den Kindern, verbleibenden Kopftheil
der ihr angefallenen Erbquote besteuert habe, könne Rekurrentin
keine Rechte für sich ableiten. Es wäre übrigens dem Staats
rathe offenbar das Recht zugestanden, die Steuer für die ganze
Erbquote zu erheben. Da übrigens die Rekurrentin die Ver
fassungsmäßigkeit des Steuergesetzes und die Kompetenz des
Staatsrathes zu Fällung des angefochtenen Entscheides nicht be
streite, so erscheine der Rekurs, angesichts der kantonalen Sou
veränetät in Steuersachen, als unstatthaft. Keinenfalls endlich
wäre das Bundesgericht befugt, sich mit der Frage des Steuer
maßes zu beschäftigen.
E. Aus der Replik der Rekurrentin ist hervorzuheben: Es sei
nicht richtig, daß die Höhe der Erbschaftssteuer gemäß dem frei
burgischen Steuergesetze einfach nach dem Grade der Blutsver
wandtschaft abgestuft sei. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung
ergebe sich schon daraus, daß der überlebende Ehegatte, je nach
dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein näherer Verwandter
des Erblassers, mit einer verschiedenen Steuer belegt werde.
Uebrigens beruhe das freiburgische Steuergesetz auf der freibur
gischen Erbfolgeordnung, nach welcher die Wittwe beim Vorhan
densein näherer Verwandter des Erblassers gar nicht gesetz
liche Erbin des Ehemannes sei, während sie nach bernischem
Erbrecht als nächste Erbin und Stellvertreterin ihrer Kinder
zwischen letztere und den verstorbenen Ehemann eingeschoben
werde. Wenn nun das freiburgische Steuergesetz auf nach der
bernischen Erbfolgeordnung, auf welche es nicht berechnet sei,
zu erledigende Erbfälle angewendet werden solle, so müsse dies
nicht nach seinem Buchstaben, sondern nach seinem Sinn und
Geist, d. h. derart geschehen, daß nicht die nach bernischem Rechte
erbenden Deszendenten ungünstiger behandelt werden, als die
freiburgischen Angehörigen, denen ihr Erbtheil durch eine Erb
schaftssteuer nicht geschmälert werden dürfe. Wenn auch die
Verfassungsmäßigkeit des freiburgischen Steuergesetzes und die
Kompetenz des dortigen Staatsrathes nicht angefochten werde,
so sei doch dadurch ein Rekurs an das Bundesgericht wegen ver
fassungswidriger, eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze in
volvirender, Anwendung jenes Steuergesetzes nicht ausgeschlossen.
Was speziell die Frage des Steueransatzes anbelange, so sei auch
in dieser Richtung die Kompetenz des Bundesgerichtes zweifellos
begründet; denn eine Verfassungsverletzung liege ohne allen
Zweifel darin, daß Rekurrentin für die ihr zufallende Erbguote,
welche sie im Theilungsfalle von Gesetzes wegen und ohne Ver
drängung eines nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung besser be
rechtigten Verwandten erhalten würde, 8% Erbschaftssteuer be
zahlen solle, während eine freiburgische Wittwe unter der näm
lichen Voraussetzung, d. h. wenn sie kraft Gesetzes erbe, ja selbst
dann, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung nicht zur
Verlassenschaft berufen wäre, sondern in Folge besonderer Ver
fügung des Erblassers unter Ausschluß gewisser näher berech
tigter Verwandter erbe, nur 2% Staatssteuer zu bezahlen habe.
F. Duplicando bekämpft der Staatsrath des Kantons Frei
burg die Ausführungen der Replik, indem er insondere darauf
hinweist, daß das freiburgische Steuergesetz keineswegs bloß auf
die freiburgische Erbfolgeordnung berechnet sei und daß von einer
ungleichen Behandlung nicht gesprochen werden könne, da unter
den gleichen faktischen Voraussetzungen, d. h. beim Vorhanden
sein von Deszendenten, eine freiburgische Wittwe, welche ihren
verstorbenen Ehemann beerbe, mit der ganz gleichen Steuer wie
die Rekurrentin belegt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Fragt sich zunächst, ob der Rekurs überhaupt statthaft sei,
so muß diese Frage in bejahendem Sinne beantwortet werden.
Denn wenn auch die Rekurrentin weder die Verfassungsmäßig
keit des freiburgischen Gesetzes über die Einregistrirungsgebühren
vom 31. Mai 1862, noch die Kompetenz des Staatsrathes zu
Fällung seiner in Frage stehenden Entscheidung ansicht, so be
hauptet sie doch, daß die Anwendung, welche der in Frage
stehende Entscheid dem freiburgischen Steuergesetze gebe, nicht
nur eine unrichtige, dem wahren Inhalte dieses Gesetzes wider
sprechende sei, sondern auch, daß dieselbe eine Zurücksetzung der
im Kanton Freiburg niedergelassenen bernischen Angehörigen
gegenüber den Kantonsbürgern und somit eine Verletzung des
Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze invol
vire, und mithin gegen Art. 60 und Art. 4 der Bundesverfas
sung verstoße. Zu Prüfung dieser letztern Fragen nun ist das
Bundesgericht gemäß Art. 113 Z. 3 der Bundesverfassung und
Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege zweifellos kompetent, während allerdings die
andere Frage, ob die Auslegung, welche der Staatsrath des Kan
tons Freiburg den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen
Gesetzgebung gegeben hat, an sich eine richtige sei, sich der Be
urtheilung des Bundesgerichtes entzieht.
2. In der Sache selbst sodann gründet sich die Beschwerde der
Rekurrentin keineswegs darauf, daß auf den in Frage stehenden
Erbfall das bernische Erbrecht zur Anwendung gebracht worden
sei, wie denn auch in der That in der Anwendung des heimat
lichen Rechtes auf die Beerbung Niedergelassener, insolange als
der Grundsatz des Art. 46 1. 1 der Bundesverfassung eine, die
ausschließliche Geltung der lex domicilii für diese Verhältnisse
sanktionirende, bundesgesetzliche Ausführung nicht erhalten hat, offen
bar eine Verfassungsverletzung keineswegs gefunden werden kann,
vielmehr in der Anerkennung des heimatlichen Rechtes der Nieder
gelassenen durch den Niederlassungskanton eher eine Begünstigung
der Niedergelassenen erblickt werden muß. Die Beschwerde gründet
sich vielmehr darauf, daß die Bestimmungen der freiburgischen
Steuergesetzgebung auf den in Frage stehenden, nach bernischem
Erbrecht zu beurtheilenden, Erbfall in unrichtiger und verfassungs
widriger Weise angewendet worden seien, wofür die Rekurrentin
im Wesentlichen auf zwei verschiedene Gesichtspunkte abstellt.
Sie geht nämlich zunächst a) davon aus, daß sie im Fragefalle
nach Mitgabe der bernischen Gesetzgebung und zwar bezüglich
der ganzen ihr angefallenen Erbquote lediglich als Stellvertre
treterin ihrer, mit dem Erblasser erzeugten, Kinder zur Erbschaft
gelangt sei und daß daher in der Besteuerung eines Drittheils
ihrer Erbguote, angesichts des Umstandes, daß die an freibur
gische eheliche Deszendenten fallenden Erbschaften steuerfrei seien,
eine ungleiche Behandlung der nach bernischem Erbrechte erben
den bernischen Niedergelassenen liege. Im Weitern sodann stellt
sie b) darauf ab, daß, da nach freiburgischem Rechte an Noth
erben, d. h. an Deszendenten fallende Erbschaften steuerfrei
seien, dies nach dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze
auch für solche Erbschaften gelten müsse, welche nach bernischem
Rechte an die nach Mitgabe dieses Gesetzes ebenfalls als Noth
erbe anerkannte überlebende Ehefrau fallen, eventuell daß letz
tere wenigstens, da sie nach der bernischen Erbfolgeordnung gesetz
lich besser berechtigte Erben nicht verdränge, nur mit dem nie
drigsten Steuersatze, den das freiburgische Steuergesetz für die dem
überlebenden Ehegatten zufallenden Erbschaften aufstelle, belegt
werden dürfe.
3. In Würdigung dieser Anbringen nun ist zunächst in letz
terer Richtung festzuhalten, daß die freiburgische Gesetzgebung
keineswegs, wie Rekurrentin anzunehmen scheint, den Grundsatz
aufstellt, daß diejenigen Erbschaften, welche an die nach der
maßgebenden gesetzlichen Erbfolgeordnung als Notherben aner
kannten Personen fallen, steuerfrei seien, oder daß die Steuer
pflicht und die Höhe der Steuer sich nach der Stellung des
Erben in der maßgebenden gesetzlichen Erbfolgeordnung bemessen.
Vielmehr werden durch das Gesetz vom 31. Mai 1862 und den
dazu gehörigen Tarif lediglich die erbrechtlichen Handänderungen
in gerader (auf oder absteigender) ehelicher Linie und diejenigen
zu Gunsten unehelicher Kinder, sofern keine ehelichen Nachkom
men vorhanden sind, von der Erbschaftssteuer befreit, bezw. bloß
mit einer fixen Einregistrirungsgebühr von 50 Cts. belegt (Art. 4
des Gesetzes und Kap. I Art. 1 litt. d des erwähnten Tarifes)
und es setzt überhaupt das citirte Steuergesetz die in den ver
schiedenen Fällen von den Erben zu bezahlende Steuer selb
ständig fest, ohne die Geltung seiner Bestimmungen davon ab
hängig zu machen, ob nach dem die Beerbung beherrschenden
Gesetze der Erbe an näherer oder entfernterer Stelle zur Erb
schaft berufen ist, oder ob seine Berufung auf gesetzlicher Be
stimmung oder auf einer Verfügung des Erblassers beruht. Da
bei ist freilich unverkennbar, daß der Gesetzgeber die Steuer
nach der Nähe des Verhältnisses zwischen Erblasser und Erben
abgestuft hat und daß er hiebei im Ganzen denjenigen Anschau
ungen, welche der Erbfolgeordnung des freiburgischen Civilgesetz
buches zu Grunde liegen, gefolgt ist, so daß thatsächlich zumeist
allerdings der, nach der freiburgischen Erbfolgeordnung, nähere
Erbe mit einer geringern Steuer als der entferntere belegt wird
und diejenigen Personen, welche nach freiburgischem Rechte Noth
erben und in erster Linie zur Erbschaft berufen sind, eine eigent
liche Erbschaftssteuer nicht zu bezahlen haben. Allein wenn nun
auch der Gesetzgeber bei Feststellung der Steuer für die verschie
denen Erbfälle im Ganzen durch die Rücksichtnahme auf die
Stellung des Erben nach der Erbfolgeordnung des freiburgischen
Civilgesetzbuches geleitet wurde, so ist doch offensichtlich dieses
gesetzgeberische Motiv für die Geltung und Anwendung der ge
setzlichen Bestimmungen selbst ohne alle Bedeutung und kann
gewiß davon keine Rede sein, daß die Geltung des freiburgischen
Steuergesetzes deßhalb auf die dem freiburgischen Erbrechte unter
stehenden Erbfälle sich beschränke oder daß dieses Gesetz, wie
Rekurrentin anzunehmen scheint, auf Erbfälle, in denen ein an
deres als das freiburgische Erbrecht anzuwenden ist, nur in ent
sprechend modifizirter Weise zur Anwendung kommen wolle. Viel
mehr beanspruchen die Bestimmungen des freiburgischen Steuer
gesetzes ihrem unzweideutigen Inhalte nach für alle Handände
rungen von Nachlaßobjekten, welche überhaupt der Steuerhoheit
des Kantons Freiburg unterstehen, mögen dieselben nach frei
burgischem oder nach einem andern Erbrechte sich vollziehen, in
ganz gleicher Weise unveränderte Geltung. Hierin kann denn
auch eine Verfassungsverletzung zweifellos nicht gefunden werden.
Denn irgend ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, welcher vor
schreiben würde, daß bei Anlage der Erbschaftssteuer das für
die Beerbung maßgebende Erbfolgesystem zu Grunde zu legen
sei, so daß demnach die Anlage der Erbschaftssteuer je nach der
Verschiedenheit des anzuwendenden Erbrechtes eine verschiedene
sein müßte, besteht nicht und ist auch von der Rekurrentin gar
nicht behauptet worden. Es wäre denn auch ein derartiger Grund
satz, namentlich mit Rücksicht auf die Erhebung der Erbschafts
steuer von inländischen Immobilien auswärts wohnender Aus
länder, für deren Vererbung wohl in den meisten Kantonen
nicht die lex rei sitae, sondern das Gesetz des Erblassers gilt,
praktisch kaum durchführbar und es wird daher beispielsweise auch
im Heimatkanton der Rekurrentin, im Kanton Bern, wo doch
bekanntlich zwei wesentlich verschiedene Erbfolgesysteme, dasjenige
des französischen Code civil und dasjenige des altbernischen
Civilgesetzbuches, kantonalgesetzliche Geltung haben, für die Ver
anlagung der Erbschaftssteuer ein Unterschied mit Rücksicht auf
das anwendbare Erbrecht nicht gemacht (siehe das bernische Gesetz
über die Erbschafts und Schenkungssteuer von 1864 und Nach
tragsgesetz von 1879). Sind aber demgemäß die Bestimmungen
des freiburgischen Steuergesetzes auf die nach bernischem Erb
recht zu behandelnden Erbfälle in völlig unveränderter Weise an
wendbar, so erscheint die Beschwerde der Rekurrentin, soweit sie
sich auf die in Erw. 2 sub b hervorgehobenen Ausführungen
stützt, als unbegründet. Denn da, wie bemerkt, das freiburgische
Steuergesetz nicht die Notherben oder nächsten Erben als solche,
sondern lediglich die Deszendenten und Aszendenten von der
Erbschaftssteuer befreit, und da dasselbe im Fernern den über
lebenden Ehegatten beim Vorhandensein gewisser näherer Ver
wandter ausdrücklich und ohne alle Rücksicht auf seine Stellung
in dem anwendbaren gesetzlichen Erbfolgesystem mit einer Erb
schaftssteuer von 8 bezw. 12 % belegt, so kann in der Belegung
der Rekurrentin mit letzterer Steuer eine ungleiche Behandlung
derselben, sofern nur Rekurrentin für den mit der Steuer be
legten Theil ihrer Erbquote wirklich als Erbin ihres Ehemannes
erscheint, keineswegs erblickt werden.
4. Demgemäß kann es sich nur noch fragen, ob die Behaup
tung der Rekurrentin, daß sie, und zwar für die ganze ihr an
gefallene Erbguote, lediglich als Vertreterin ihrer mit dem Erb
lasser erzeugten Kinder zur Erbschaft gelangt sei, begründet sei.
Wäre diese Frage zu bejahen, so müßte in der angefochtenen
Besteuerung der Rekurrentin allerdings eine ungleiche Behand
lung derselben oder vielmehr ihrer Kinder erblickt werden. Denn
wenn in Wirklichkeit die Rekurrentin nur als Stellvertreterin
ihrer mit dem Erblasser erzeugten Kinder zur Erbschaft gelangte,
letztere also als die eigentlichen Erben zu betrachten wären, so
wäre zweifellos nach dem Inhalte des freiburgischen Steuerge
setzes die angefochtene Besteuerung eine unzulässige, durch welche
die nach bernischem Rechte erbenden bernischen Niedergelassenen
ungünstiger behandelt würden, als die freiburgischen Kantons
angehörigen im gleichen Falle. Es läge mithin eine Verletzung
der Art. 4 und 60 der Bundesverfassung, gegen welche das Bun
desgericht einzuschreiten berechtigt und verpflichtet wäre, aller
dings vor, und es vermöchte hieran der Umstand, daß die er
wähnte ungleiche und daher verfassungswidrige Behandlung zu
nächst durch eine unrichtige Auffassung der bernischen Erbgesetz
gebung seitens der freiburgischen Behörden veranlaßt wäre,
offenbar nichts zu ändern.
Allein es ist nun zu bemerken: Nach dem Erbrechte des ber
nischen Civilgesetzbuches ist die überlebende Ehefrau (Satz. 517,
523, 524, 525 leg. cit.) sowohl bei beerbter als bei unbeerbter
Ehe zweifellos Erbin ihres Ehemannes und zwar in beiden
Fällen, sofern nicht Kinder des Ehemannes aus früherer Ehe
vorhanden sind, Alleinerbin desselben, während sie, wenn der
Ehemann auch Kinder aus früherer Ehe hinterläßt, neben letz
tern als Miterbin eintritt. Allerdings ist nun bei beerbter Ehe
das Vermögen der Wittwe, und zwar nicht nur das vom Ehe
mann ererbte, sondern das gesammte Vermögen derselben ihren
Kindern in der Art verfangen, daß die Wittwe vor geschehener
Abschichtung keine wesentliche Verfügung über das Kapitalver
mögen ohne Einwilligung der Kinder bezw. der Vormundschafts
behörde treffen darf (siehe Gesetz über die Aufhebung der Ge
schlechtsbeistandschaften vom 27. Mai 1847) und daß sie im
Falle der Wiederverehelichung von den Kindern zur Theilung,
bei welcher sie lediglich einen Kopftheil erhält, angehalten werden
kann. Allein dies kann keineswegs dazu führen, mit der Re
kurrentin anzunehmen, daß die Wittwe lediglich als Vertreterin
ihrer mit dem Erblasser erzeugten Kinder erbe. Eine Stellver
tretung im juristischen Sinne, wonach die Mutter im Namen der
Kinder zur Erbschaft gelangte, so daß letztere als die eigentlichen
Subjekte des ererbten Vermögens zu betrachten wären, erscheint
überhaupt juristisch kaum als denkbar und ist jedenfalls nach
den Bestimmungen des bernischen Erbrechtes nicht gegeben. Denn
es ist nach letzterem doch völlig zweifellos, daß das vom Ehe
mann ererbte Vermögen in Aktiven und Passiven auf die Wittwe
und keineswegs auf die Kinder übergeht, bezw. daß einzig die
Mutter Subjekt der zu demselben gehörigen Rechte und Verbind
lichkeiten wird. Den Kindern steht lediglich eine in umfassender
Weise rechtlich gesicherte Anwartschaft, eine unentziehbare spes
succedendi, zu. Ist somit im verliegenden Falle allerdings die
Rekurrentin als Erbin ihres Ehemannes zu betrachten, so kann
deren Belegung mit der Erbschaftssteuer jedenfalls insoweit nicht
als unzulässig bezeichnet werden, als es denjenigen Theil ihrer
Erbquote anbelangt, welcher ihr definitiv gesichert ist, d. h. wel
chen sie auch im Falle der Theilung mit ihren Kindern behält
und welcher also als ihr unbedingter erbrechtlicher Erwerb er
scheint. Nur dieser Theil der Erbguote der Rekurrentin ist aber
vorliegend zur Besteuerung herangezogen worden und es erscheint
somit der Rekurs als unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.