- Urtheil vom 25. März 1881 in Sachen Keller
gegen Schaffhausen.
A. Johann Ulrich Keller von Marthalen, früher Schuster in
Feuerthalen, Kantons Zürich, nunmehr Angestellter in Winter
thur, hatte gegen die im Kanton Schaffhaufen gegen ihn wegen
gefährlicher Drohungen und Erpressungsversuchs eingeleitete
Strafverfolgung, insbesondere gegen die auf Weisung der Staats
anwaltschaft des Kantons Schaffhausen durch die dortige Poli
zeidirektion für den Fall, daß er das Kantonsgebiet betreten
sollte, angeordnete und im Polizeianzeiger des Kantons Schaff
hausen vom 9. August 1879 publizirte polizeiliche Fahndung den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, welcher
durch Urtheil des letztern vom 8. Mai 1880 (Entscheidungen,
Amtl. Sammlung VI S. 206 ff.) in dem Sinne als begründet
erklärt wurde, daß die schaffhausenschen Behörden verpflichtet
wurden, bevor der strafrechtlichen Verfolgung gegen I. U. Keller
im dortigen Kantone weitere Folge gegeben werde, vorerst die
Auslieferung desselben bei der Regierung des Kantons Zürich
nachzusuchen. Durch Eingaben vom 12. und 26. Juli 1880
machte hierauf I. U. Keller beim Bundesgerichte eine Entschä
digungsforderung gegenüber dem Kanton Schaffhaufen im Be
trage von 3200 Fr., sowie eine weitere Entschädigungsforderung
von 20 Fr. per Monat für die Zeit vom 26. April 1880 an
bis zu dem Zeitpunkte, wo die schaffhausenschen Behörden
das bundesgerichtliche Urtheil vom 8. Mai 1880 anerkennen
werden, geltend, zu deren Begründung er im Wesentlichen
anbrachte: Es sei gegen ihn von den Justizbehörden des
Kantons Schaffhausen die Fahndung wegen eines angeblichen
Erpressungsversuches, den er in Wahrheit durchaus nicht be
gangen habe, in gänzlich ungesetzlicher Weise angeordnet worden.
Durch diese ungesetzliche Fahndung sei er aufs Empfindlichste
geschädigt worden. Denn infolge dieser Fahndung sei es ihm un
möglich geworden, das Territorium des Kantons Schaffhausen
zu betreten; nun habe er während der Zeit bis zum 26. April
1880, wo er persönlich in Winterthur eine Stelle gefunden habe,
seinen Verdienst in der Stadt Schaffhausen suchen müssen. Dies
sei ihm durch die Fahndung unmöglich geworden; er fordere da
her für entgangenen Verdienst während der Zeit vom 26. Juli
1879 bis 26. April 1880 eine Entschädigung von 1200 Fr.
Im Fernern sei er durch die Publikation der Fahndung, da
durch, daß er überall von den Landjägern gesucht worden sei
u. s. w., in seiner Ehre gekränkt und gebrandmarkt worden; es
sei dadurch überhaupt seine ganze Existenz gefährdet worden. Da
für beanspruche er eine Entschädigung von 2000 Fr.; endlich
haben die schaffhausenschen Behörden das ihm am 1. Juni 1880
zugestellte bundesgerichtliche Urtheil vom 8. Mai gl. J. nicht
anerkannt und die Fahndung nicht zurückgenommen. Infolge
dessen müsse er, um das schaffhausensche Territorium zu umgehen,
wenn er, was jeweilen Sonnabends zu geschehen pflege, seine
einstweilen in Feuerthalen zurückgebliebene Familie von Winter
thur her besuche, eine gute Stunde vor der Stadt Schaffhausen
die Eisenbahn verlassen, was für ihn die größten Schwierig
keiten zur Folge habe. Daher stelle er auch hiefür eine monat
liche Entschädigungsforderung von 20 Fr. vom 26. April 1880
an bis zu der Zeit, wo die schaffhausenschen Behörden das bun
desgerichtliche Urtheil anerkennen werden. Diese Forderungen
mache er gegenüber dem Staate Schaffhausen geltend, da, wenn
die kantonalen Justizbehörden, kantonales Verhöramt und Staats
anwaltschaft, solche Ungesetzlichkeiten begehen, dieselben unter
dem Staate stehen und der Geschädigte seine Entschädigungs
forderung an den Staat zu stellen habe.
B. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Regierungsrath des
Kantons Schaffhausen der Hauptsache nach: In Bezug auf das
Thatsächliche des Falles könne einfach auf das dem Urtheile des
Bundesgerichtes vom 8. Mai 1880 zu Grunde gelegene Mate
rial verwiesen werden. Aus diesem Urtheile ergebe sich, daß das
gegen den Kläger eingeleitete Verfahren nur formell für unzu
lässig erklärt worden sei, während nach diesem Urtheile materiell
eine weitere strafrechtliche Verfolgung Kellers wegen der von
ihm begangenen strafbaren Handlungen keineswegs ausgeschlossen
sei, so daß eine Entschädigungsforderung hier jedenfalls nicht
als begründet erscheine und zwar um so weniger, als Kläger,
obschon er die gegen ihn erlassene Fahndung von Anfang an
als ungesetzlich betrachtet habe, es doch unterlassen habe, recht
zeitig, sei es bei seiner Kantonsregierung, sei es beim Bundes
gerichte, Schutz zu suchen. Als unzulässig erscheine es auch, wenn
Kläger zwei heterogene Materien, die Entschädigungsforderung
wegen entgangenem Verdienst und diejenige wegen angeblicher
Brandmarkung, zu einer Klage vereinige, um für seine Ge
sammtforderung den Betrag von 3000 Fr., der es ihm erlaube,
seine Klage beim Bundesgerichte anzuheben, zu erreichen. Schließ
lich scheine die Frage nicht civilrechtlicher Natur zu sein, viel
mehr hätte Kläger in erster Linie wegen Mißbrauch der Amts
gewalt vor den schaffhausenschen Gerichten klagen sollen und
hätte darauf erst seine Schadensersatzforderung gründen können.
Endlich sei auch die Behauptung, daß das bundesgerichtliche
Urtheil vom 8. Mai 1880 von den schaffhausenschen Behörden
ignorirt worden sei, thatsächlich unrichtig, da die Fahndung schon
am 16. Juni 1880 durch Publikation im Polizeianzeiger des
Kantons Schaffhausen gestützt auf das fragliche Urtheil aufge
hoben worden sei.
C. In seiner Replik sucht Kläger zunächst auszuführen, daß
die Vorgänge, welche zu seiner strafrechtlichen Verfolgung wegen
gefährlicher Drohungen und Erpressungsversuchs Veranlassung
gegeben haben, eine strafbare Handlung nicht darstellen und be
merkt im Weitern, daß er gegen die Fahndung allerdings recht
zeitig protestirt und auch die Intervention der Kantonsregierung
von Zürich angerufen habe; nach dem bundesgerichtlichen Ur
theile vom 8. Mai 1880 habe er sich an die Regierung von
Schaffhausen um Entschädigung und Aufhebung der Fahndung
gewendet, sei aber mit seinem Gesuche abgewiesen worden; ein
Schreiben an das dortige Verhöramt sei gänzlich unbeantwortet
geblieben. Erst am 17. September 1880 habe er in Folge eines
von ihm an Herrn Regierungsrath Moser-Ott gerichteten Schrei
bens davon Kenntniß erhalten, daß die Fahndung aufgehoben
sei. Von seiner Entschädigungsforderung von monatlich 20 Fr.
trete er daher erst für die Zeit vom 17. September 1880 an
zurück; bis zu diesem Tage halte er dieselbe aufrecht. Seine
Entschädigungsforderung für Entzug des Verdienstes und für
Brandmarkung halte er durchaus aufrecht; dieselbe sei keineswegs
deßhalb, um die Kompetenzsumme des Bundesgerichtes zu er
reichen, auf den Betrag von 3200 Fr. angesetzt worden, sondern
sie sei an und für sich keineswegs übersetzt.
D. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen legt seiner
Duplik einen Bericht des Stadtrathes von Schaffhausen über
die Vorgänge, welche zu strafrechtlicher Verfolgung des Klägers
Veranlassung gaben, bei, ohne seinerseits etwas Neues zur Sache
Dienliches anzubringen.
E. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide
Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Klage seitens des Klägers beim Bundesgerichte
angebracht wurde, dieselbe gegen einen Kanton gerichtet ist und
der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. übersteigt, so ist das
Bundesgericht zu deren Beurtheilung gemäß Art. 27 Ziffer 2
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
zweifellos kompetent. Wenn nämlich seitens des Beklagten ein
gewendet wird, daß hier eine Zusammenfassung heterogener An
sprüche in einer Klage vorliege, um auf diesem Wege die Kom
petenz des Bundesgerichtes zu begründen, so erscheint diese Ein
wendung als völlig unbegründet. Denn wenn allerdings selbst
verständlich ist, daß durch Klagenverbindung niemals die Kom
petenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung von Ansprüchen be
gründet werden kann, zu deren Beurtheilung dasselbe, wenn sie
für sich allein angebracht würden, nicht zuständig wäre, vielmehr
eine objektive Klagenhäufung nur zulässig ist, wenn das Gericht
zu Beurtheilung der einzelnen verbundenen Ansprüche zuständig
ist (Art. 42 der eidg. C.-P.-O.), so handelt es sich doch vor
liegend offenbar nicht um eine Verbindung mehrerer selbständi
ger Ansprüche in einem Verfahren, sondern um die Geltend
machung eines einzigen Schadensersatzanspruches, wobei lediglich
behauptet wird, daß durch die angeblich beschädigenden Hand
lungen dem Kläger nach verschiedenen Richtungen hin Schaden
entstanden sei und also der Ersatzanspruch in mehrfacher Rich
tung substanziirt wird. Ebensowenig ist die weitere Bemerkung
der beklagten Regierung begründet, daß es sich nicht um einen
civilrechtlichen Anspruch zu handeln scheine. Vielmehr ist der ein
geklagte Ersatzanspruch offenbar eivilrechtlicher Natur.
- Ist somit die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beur
theilung der vorliegenden Klage zweifellos hergestellt, so muß
dieselbe dagegen als unbegründet abgewiesen werden. Denn: Es
handelt sich um eine Schadensersatzklage gegen den Staat aus
angeblich rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten, zunächst,
wie es scheint, des Staatsanwaltes und des Verhörrichters. Nun
liegt eine Erklärung der zuständigen kantonalen Behörden, wo
nach der Staat die Verantwortlichkeit für die eingeklagten Hand
lungen seiner Beamten übernähme, nicht vor; im Gegentheil
scheint die beklagte Regierung, wenn sie bemerkt, daß zunächst
bei den schaffhausenschen Gerichten Klage wegen Amtspflichtver
letzung hätte angebracht werden sollen, darauf abstellen zu wollen,
daß Kläger vorerst die fehlbaren Beamten persönlich hätte belan
gen sollen, ohne freilich, wie wohl hätte erwartet werden dürfen,
diese Einwendung mit Rücksicht auf die einschlagenden Bestim
mungen der kantonalen Gesetzgebung näher zu begründen oder
letztere auch nur namhaft zu machen. Liegt aber eine rechtsver
bindliche Erklärung, wonach der Staat die Verantwortlichkeit
für die eingeklagten Handlungen seiner Beamten übernähme,
nicht vor, so muß es sich fragen, ob eine diesbezügliche Haftung
desselben gesetzlich begründet sei. Kläger setzt in dieser Richtung
offenbar ohne Weiteres voraus, daß die primäre Haftung des
Staates für den durch rechtswidrige Handlungen seiner Beam
ten entstandenen Schaden sich von selbst verstehe und hat irgend
welchen Nachweis dafür, daß eine solche im Kanton Schaffhau
sen gesetzlich anerkannt sei, nicht versucht. Nun wird aber die
gemeinrechtlich bekanntlich sehr bestrittene Frage (s. über die
verschiedenen Ansichten E. Löning, die Haftung des Staates
aus rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten, S. 1 6, 45
bis 52, 93 ff.), ob, in welcher Weise und in welchem Umfange
eine Haftung des Staates für rechtswidrige Amtshandlungen
seiner Beamten bestehe, von den schweizerischen kantonalen Ge
setzgebungen in sehr verschiedener Weise beantwortet; während
einzelne (s. z. B. Staatsverfassung des Kantons Bern, Art. 17
Abs. 2) allerdings anerkennen, daß Ersatzansprüche aus rechts
widrigen Handlungen der Beamten unmittelbar gegen den Staat
geltend gemacht werden können, also eine primäre Haftung des
letztern statuiren, kennen andere Gesetzgebungen eine Haftung
des Staates für den durch rechtswidrige Amtshandlungen der
Beamten entstandenen Schaden, wenigstens als Regel, überhaupt
nicht, sondern normiren lediglich die Haftung des Beamten
(vergl. z. B. zürcherisches privatrechtliches Gesetzbuch 1852 ff.)
und statuirt endlich eine dritte Kategorie von Gesetzen, daß der
Staat bloß subsidiär, soweit der fehlbare Beamte den entstan
denen Schaden zu ersetzen außer Stande ist, haftbar sei. (S.
z. B. 11 der solothurnischen Staatsverfassung.) Das privat
rechtliche Gesetzbuch für den Kanton Schaffhausen, welches hier
als Entscheidungsnorm zu Grunde gelegt werden muß, seiner
seits sodann ( 1773 leg. cit.) erkennt eine Haftung des Staa
tes aus rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten allerdings
für den Fall an, daß "bei Ausübung der Staatsgewalt die
böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit eines Beamten oder einer
andern im öffentlichen Dienste handelnden Person" einen Scha
den verursacht hat, allein nur als eine subsidiäre, indem es aus
drücklich bestimmt, daß zunächst die schuldige Person und nur
subsidiär, wenn diese außer Stande sei, die Vergütung zu leisten,
die Staatskasse zu haften habe. Demnach ist zur Begründung
einer Schadensersatzklage aus rechtswidrigen Amtshandlungen
der Beamten gegenüber dem Staate jedenfalls erforderlich, daß
dargethan werde, es sei der fehlbare Beamte außer Stande, den
schuldigen Ersatz zu leisten. Einen derartigen Nachweis hat nun
Kläger durchaus nicht erbracht; er hat vielmehr, ohne vorher die
angeblich fehlbaren Beamten zu belangen, sofort unmittelbar
gegen den Staat geklagt, während letzterer unter allen Umstän
den bloß subsidiär haftbar wäre. Es muß demnach die Klage
schon aus diesem Grunde abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.