Strafgesetzbuch. No 17.
Text der Art. 173, 17 4 und 177 den, .dessen Ehre geschützt
wird,
durch den neutralen Ausdruck c jemanden bezeich-
net, sprechen der französische in den beiden ersten und
der 'italienische in allen drei Vorschriften von einer
Person (une personne, una persona) und verwendet der
französische Text in Art. 177 den Ausdruck autrui .
Mit Rücksicht auf diese Abweichungen kann der Gesetz-
geber die Streitfrage nicht schon durch die Ausdrucksweise
haben entscheiden wollen, weder durch den deutschen
Text im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer,
noch
durch die welschen Texte im gegenteiligen Sinne.
Hätte das Gesetz Angriffe auf das Ansehen von Behörden
strafbar erklären wollen, so hätte es dies ausdrücklich
getan, umsomehr als das Bundesstrafrecht Art.
59) und
die meisten kantonalen Rechte die Ehre von Behörden
durch besondere Bestimmungen schützten. Dies kann
nicht übersehen worden sein. Die Botschaft des Bundes-
rates verneint denn auch den Rechtsschutz der Behörden-
ehre ausdrücklich
(S. 38).
Kein Argument für diesen Schutz liegt darin, dass
das Strafgesetzbuch die Beleidigung fremder Staaten
und Regierungen mit Strafe bedroht (Art. 296). Dies
ist nicht Hintansetzung der eigenen Behörden, denn die
Beleidigung fremder
Staaten und Regierungen stört die
Beziehungen
der Schweiz zum Ausland, und diese will
das Gesetz schützen (vgl. Überschrift zum sechzehnten
Titel).
3. -Gibt es somit keine
strafbare Verletzung der Ehre
des Stadtrates, so könnte sich nur noch fragen, ob mit
dem Angriff auf die Behörde die einzelnen Mitglieder
verletzt seien. Allein die Vorinstanz verneint dies
mit
einer Begründung, welche für das alte Recht so gut gilt
wie
für das neue. Sie sagt, die eingeklagte Ausserung sei
zu allgemein gehalten, als
dass sie auf das einzelne Mitglied
des
Stadtrates bezogen werden könnte. Der Kassationshof
kann diese Auffassung in bezug auf das alte Recht nicht
überprüfen. Er braucht es daher auch in bezug auf das
Verfahren. No 18.
neue nicht zu tun, denn milder als jenes könnte es für
den Beschwerdegegner nicht sein (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Demnaih erkennt der Kassation8hof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. VERFAHREN
PROcEDURE
18 Entseheid der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S.
Chevalley gegen Bezirksanwaltschaft Zilrleh.
Art. 349 AbB. 1 StGB, Art. 262 BStrP (Art. 399 Zit. a StGB).
Die Anklagekammer kann den Gehülfen a.n einem a.ndern
Gerichtsstand a.ls dem des Täters und in getrenntem Verfa.hren
verfolgen und beurteilen lassen (Erw. 1). Voraussetzungen im
vorliegenden Falle verneint (Erw. 2).
Art. 349 al.1 OP, art. 262 PPF (art. 399 Zitt. a OP ). La.Cha.mbre
d'a.ccusation peut ordonner que le complice soit po'Q..rsuiVi et
juge 8. wi autre for que celui de l'auteur principal et da.ns une
prooedure distincte consid. 1 ). Conditions de la. disjonction,
niees da.ns le cas particulier (eonsid. 2).
Art. 349 ep. 1 OP, art. 262 PPJJ' (an. 399 Zett. d OP ). La Camera
d'accusa. puo ordina.re ehe il complice sia., persegu.ito e giudieato
dava.nti ad un a.ltro foro ehe quello dell'autore e in una proee-
dura a se (eonsid. 1 ). Presupposti necessari ehe non risulta.no
a.dempiuti in conc:reto.
A. -Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Hurter
und 88.vary eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Den
beiden wird vorgeworfen, sie hätten börsengängige Wert-
papiere und Coupons von solchen aufgekauft, sie mit
fälschen Affidavits versehen und zu höheren Kursen
weiterverkauft. Drei Direktoren der Filiale ,einer auslän-
dischen Bank in Genf und Albert ChevnUey, Angestellter
Qieser Bank, sind in der gleichen Untersuchung als Ge-
hülfen beschuldigt, weil sie
den Tätern zu Kursen, welche
die Börsenkurse bedeutend überstiegen, Obligationen aus-
ländischer Anleihen und Coupons ohne Affidavits ver-
Verfahren. No 18.
kauften, wobei sie die Obligationen den Depots ihrer
Kunden entnahmen und sie dort durch Obligationen
ersenzten, welche sie zü Börsenkursen einkauften.
B. -Albert Chevalley ersucht die Anklagekammer,
gestützt auf Art. 262 BStrP die Untersuchung gegen ihn
von der Untersuchung gegen die.Mitbeschuldigten abzu-
trennen und ihm gegenüber die Behörden des Kantons
Genf zuständig zu erklären.
Die Anklagekammer w,t erwogen :
- -Zur Verfolgung und Beurteilung der Gehülfen
sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung
und
Beurteilung des Tätel's obliegt (Art. 349 Abs. 1 StGB). Die
Anklagekammer
kann die Zuständigkeit anders bestimmen
(Art. 262 Abs. 3
BStrP in der Fassung des Art .. 399 lit. d
StGB).
Sie darf den Gehülfen getrennt verfolgen und
beurteilen lassen Botschaft des Bundesrates zum Entwurf
des BStrP Seite 60 f. ; AStenBull NatR 1932 S. 3). Art. 399
lit. d StGB wollte diesen Sinn des Art. 262 Abs. 3 BStrP
nicht ändern, sondern bloss den Wortlaut der Bestimmung
dem
Umstande anpassen, dass Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB
die Absätze 1
und 2 des Art. 262 BStrP aufhebt und der
aus ihrem Zusammenhang herausgenommene Abs. 3 daher
in der alten Fassung nicht. mehr verständlich wäre.
- -Von der Ermächtigung, getrennte Verfolgung der
Teilnehmer anzuordnen, ist nur Gebrauch zu machen,
wenn hiefür triftige Gründe vorliegen. Die Tatsache allein
dass dem Gehülfen
der Gerichtsstand des Täters unbe-
quem
ist, genügt nicht. Mehr als solche Unbequemlichkeit
aber kann der Gesuchssteller im vorliegenden Falle nicht
geltend machen.
Er weist darauf hin, dass er in Genf wohne
und es daher für ihn kostspielig sei, sich vor den zürcheri-
schen Behörden
zu verantworten. Dem steht der Vorteil
gegenüber,
dass die gemeinsame Verfolgung der Täter
und Gehülfen die Einsparung von Verfahrenskosten
ermöglicht. Der Gesuchssteller müsste im Verfahren
gegen
Hurter, Savary und die drei Direktoren der
Verfahren. No 19.
Bank wahrscheinlich ohnehin verhört werden und
umgekehrt die Mitschuldigen im Verfahren gegen ihn.
Auch gewisse Zeugen wären voraussichtlich sowohl im
einen wie im anderen Verfahren einzuvernehmen. Aus dem
gleichen Grunde
würde der Vorteil, dass der Gesuchssteller
bei getrennter Beurteilung
in Genf vor ein Gericht seiner
Muttersprache
käme, teilweise wieder aufgehoben. Ein
Recht des Beschuldigten, vom Richter des Wohnsitzes als
dem
natürlichen Richter verfolgt und beurteilt zu wer-
den, wie der Gesuchssteller glaubt,
gibt es nicht; aus den
Gerichtsstandsbestimmungen des StGB, Art. 346 ff., ergibt
sich das Gegenteil. Es kommt auch nicht darauf an, wo
der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers sich
befand,
denn Art. 349 StGB will gerade ohne Rücksicht
auf den Ort, wo die Teilnehmer handelten, den Gerichts-
stand des Täters auch als Gerichtsstand der Teilnehmer.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers muss
sich
daher dem Schwerpunkt der Tätigkeit der Täter unter-
ordnen. Die
strafbaren Handlungen des GesuchssteHers
sind zudem weniger ortsgebunden, wenn
man sie mehr
unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als unter dem der
Ausführung
betrachtet. Dass der Erfolg nicht ausschliess-
lich
im Kanton Genf eintreten würde, sah der Gesuchs-
steller voraus.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt :
DaS! Gesuch wird abgewiesen.
19. Entscheid der Anklagekammer vom 10. März 1943 i. S. Seiler
gegen Generalprokurator des Kantons Bem.
I. Beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen bleibt der unter
altem Recht begründete Gerichtsstand unter .neu, m Recht
bestehen es sei denn dass die Anklagekammer ilm m Anwen-
dung d ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) ein-
geräwnten Ermessens ändert.
2. Art. 350 Zitf. 1 Abs. 1 StGB. Welches ?ie it der schwersten
Strafe bedrohte Tat ist, muss ausschhessbch auf Grund des