Strafgeeetzbuch. No 9.
eidgenössisches Recht (Art. 41 Ziff. 3 StGB) angewendet
hat und das Obergericht dies nicht ausdrücklich bean-
standet, muss auch der obergerichtliche Entscheid in
Anwendung eidgenössischen Rechts ergangen sein.
Das war falsch, denn die Strafe vom 28. Juni 1938
wurde
auf Grund kantonalen Rechts ausgefällt. Die
Bedingungen ihres Vollzugs werden vom
kantonalen
Recht beherrscht. Sie sind mit dem Urteil vom 28. Juni
1938 -ohne dass es ausdrücklich gesagt werden musste
-festgesetzt worden,
da damals kantonales Recht galt.
Das inzwischen in Kraft getretene eidgenössische Recht
will sie nicht ändern, denn das wäre Rückwirkung des
Gesetzes auf ein rechtskräftiges Urteil. Sie müsste aus-
drücklich vorgesehen sein,
ist jedoch weder in Art. 336
StGB, handelnd von
der Rückwirkung des neuen Rechts
auf altrechtliche Urteile, noch in einer anderen Bestim-
mung des Gesetzes zu finden. Da der Beschwerdeführer
vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches rechtskräftig
verurteilt und ihm die Bedingungen, unter denen vom
Vollzug
der Strafe Umgang genommen wird, ein für
allemal auferlegt sind, liegt auch nicht der Fall des Art.
2 Abs. 2 StGB vor. Diese Bestimmung bezieht sich bloss
auf strafbare Handlungen, welche nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes beurteilt werden. Auch die Möglichkeit,
unter altem Recht ausgefällte Strafen nach neuem Recht
im Strafregister zu löschen, spricht nicht gegen, sondern
für diese Auffassung, denn Art. 338. Abs. 2 StGB sieht
diese Möglichkeit ausdrücklich vor.
Der Kassationshof hat denn auch schon erklärt, dass
die einem bedingt Verurteilten unter altem Recht auf-
erlegte Probezeit
durch das neue Recht nicht geändert
wird (BGE 68 IV 116). Ein grundsätzlicher Unterschied
zwischen diesem Fall und dem heutigen besteht nicht,
denn die Probezeit gehört mit zu den Bedingungen, von
denen
der Vollzug oder Nichtvollzug der Strafe abhängt.
Dass
gewisse Bedingungen im Gesetz allgemeingültig fest-
gelegt sind, die Probezeit
in ihrer Dauer dagegen durch
Strafgesetzbuch. No 10, 51
den Richter dem einzelnen Fall angepasst werden muss,
ändert hieran nichts.
Dem'flßCh erken,nt der Kassationshof :
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das UrteH
der Kammer III A des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 11. Februar 1943 aufgehoben und die Sache zur
Beurteilung nach kantonalem Recht. an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
10. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943 i. S. Bubi
gegen Staatsanwaltsehalt des Kantons Basel-Land.
- Wegen Verletzung der Gerichtssta.ndsbestimmungen Art.
350 StGB ist die Nichtigkeitsbeschwerde a.n den Kassationshof
nicht gegeben. .
Art. 42 Ziff. l StGB. Die Verwahrung eines Gewobnhentsv;er
brechers ist auch zulässig, wenn die ausgesprochene Fi:e1hents
stra.fe durch Anrechnung von Untersuchu:ngsha.ft getilgt ist.
3. Art. 13 Abs. 1 StGB. Wann ist der Richter verpflichtet, den
Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu la.ssen ?
- Les litiges porta.nt sur l'application des regles de for qu con-
tient l'art. 350 CP ne peuvent tre portes devant le Tribu:nal
federal par la voie du pourvoi en nullite.
- Art. 42 eh. 1 CP. L'internement peut tre. ornonne alors
mnme que la peine privative de liberte qui le JUSt1fie est com-
pensee par l'emprisonnement preventif. .
Art. 13 al. I CP. Quand le ju,ge est-il tenu de faire exammer
l'etat mental de l'inculpe ?
- Le contestazioni vertenti sull'applicazione delle norme di foro
contennte nell'art. 350 CP non posso11;0 .essere sottopos al
giudizio del Tribunale federale mediante il ncorso per cassazione.
2 Art 42 cifra I CP. L'in.temamento di u:n delinquente abituale
puo. esi:ere orokato anche se la pena priva.tiva. di linerta ehe
gli e stata infl.itta e compensata col ce.re preventivo .
- Art. 13, cp. 1, CP. Quando e tenuto il giudice a. far esa.mmare
lo stato mentale dell'imputato ?
A. -Am 5. Februar 1943 verurteilte das Obergericht
des Kantons Basel-Landschaft Hans Rubi wegen Betrugs,
Veruntreuung,
Entzugs von Pfandsachen und Verwei-
sungsbruchs
zu acht Monaten Gefängnis, rechnete die seit
- Juni 1942 ausgestandene Untersuchungshaft auf die
Strafgesetzbuch. No 10.
Strafe an und verfügte,: dass der Verurteilte im Sinne des
Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu verwahren sei;
die Verwahrung trete an Stelle W(r Strafe.
B.' -Rubi ficht dieses Urteilt mit der Nichtigkeits-
beschwerde
an. Persönlich macht er geltend, nicht die
Behörden des
Kantons Basel-Land, sondern jene des
Kantons Basel-Stadt seien zuständig, da die Untersuchung
in diesem Kanton, und zwar wegen der ersten und grösse-
ren Sache , zuerst angehoben worden sei. Sein Verteidiger
beantragt die Aufhebung der Verwahrung, denn die
Strafe sei wegen der Anrechnung der Untersuchungshaft
zum grössten Teil getilgt. Was das Obergericht angeordnet
habe, sei unzulässige Kumulation von Verwahrung und
Strafe. Subsidiär beantragt der Verteidiger, das ange-
fochtene Urteil sei aufzuheben
und das Obergericht anzu-
weisen,
den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten
zu
lassen.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Landschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Der KasBatiO'fUJkof zieht in Erwägung :
- -Die örtliche Zuständigkeit kann vom Beschuldigten,
der für mehrere in verschiedenen Kantonen begangene
Handlungen verfolgt wird,
im Verlaufe des Verfahrens
gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP bei der
Anklagekammer angefochten werden (BGE 68 IV 4, 60).
Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof steht
ihm wegen Verletzung der Gerichtsstandsbestimmungen des
Art. 350 StGB nicht zu (BGE 68 IV 122).
- -Nach dem deutschen und dem italienischen Text
des Art. 42 Ziff. 1 StGB tritt die Verwahrung eines Gewohn-
heitsverbrechers an die Stelle der a'U8geaprockenen Frei-
heitsstrafe,
nach dem französischen Text an die Stelle
des
Vollz'Uga der ausgesprochenen Strafe. Der deutsche
und der italienische Wortlaut tragen der Natur der Ver-
wahrung
besser Rechnung. Diese sichernde Massnahm
ersetzt die a'U8geaprockene Strafe, unbekümmert darum, ob
Strafgesetzbuch. No 10.
sie durch Untersuchungshaft ganz oder teilweise getilgt
ist. Aber
auch der französische Text steht dieser Auffassung
nicht im Wege. Art. 42 Ziff. 1 StGB will sagen, wenn der
Richter die Verwahrung verfüge, dürfe bloss diese, nicht
-wie andere Gesetzbücher es vorgesehen haben -auch
die Strafe vollzogen werden. In diesem Sinne ersetzt sie
den Vollzug der Strafe. Das heisst nicht, die Zulässigkeit
der Verwahrung hange davon ab, ob und in welchem
Umfange andernfalls
der Verurteilte die Strafe noch zu
verbüssen
hätte. Der Gewohnheitsverbrecher wird nicht
verwahrt, damit ihm der Vollzug der Strafe erspart bleibe,
sondern weil
bei ihm die Strafe nichts nützt. Die Verwah-
rung ist Zustandsbehandlung. Sie soll nicht vergelten:, sie
soll sichern
und kann deshalb nicht davon abhangen, ob
der Schuldige durch Anrechnung von Untersuchungshaft
auf die Strafe eine Vergeltung erhalten habe.
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann im vor-
liegenden
Fall umso weniger gefolgt werden, als die
Untersuchungshaft die
Dauer der Strafe nicht erreicht,
vielmehr ein unverbüsster
Strafrest bleibt, für den er
die Verwahrung als Ersatz empfinden mag. Seine Auf-
fassung
hätte die unhaltbare Folge, dass die Verwahrung
eines Gewohnheitsverbrechers immer unzulässig wäre, wenn
er in Untersuchungshaft gewesen und diese nicht durch
sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert
hätte (Art. 69 StGB).
3. -Nach
Art. 13 Abs. 1 StGB soll der Richter den
Geistenzustand des Beschuldigten durch Sachverständige
untersuchen lassen, wenn
er an dessen Zurechnungs-
fähigkeit zweifelt. Die Einholung des Gutachtens
ist also
der Einsicht des Richters überlassen. Er darf aber die
Zweifel
nicht unterdrücken, wenn Umstände vorliegen,
welche sie normalweise
aufdrängen. Das tut das Schreiben
der Journalistin Emma Moor, auf welches sich der Be-
schwerdeführer beruft,
nicht ohne weiteres. Es war Sache
des Gerichtes, es
zu würdigen und seine Überzeugungskraft
anhand weiterer Gegebenheiten zu kontrollieren. Dies
Strafgesetzbuch. No 11.
hat die Vorinstanz getan. Das Urteil erklärt, aus den
zahlreichen beigezogenen Akten ergäben sich keinerlei
Anhaltspunkte,
welche Zweifel an der Zurechnungsfähig-
keit'
des Angeklagten rechtfertigen würden. Dieser erscheine
vieimehr als arbeitsscheuer Mensch,
der durch sein sicheres
Auftreten
und seine guten Umgangsformen Vertrauen zu
erwecken verstehe und es dann in oft deliktischer und
immer selbstsüchtiger Weise missbrauche. Das Schreiben
von Frau Moor ändere an diesem Eindruck nichts.
Das Obergericht konnte daher von einer psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers absehen, ohne
Art. 13
StGB zu verletzen.
Demnach erkennt detr Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde w4'd abgewiesen.
11. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1943
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Calorl.
- Art. 272 Abs. 1 BStrP. Die Frist zur Einreichu.ng der Nichtig-
keitsbeschwerde gegen ein berichtigtes Urt..eil läuft von der
Eröffnung der Berichtigung an, soweit erst durch diese die
Beschwer eintritt (Erw. 1 ).
- Die gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB auszufällende Strafe isti Zusatz.
strafe (Erw. 2).
- Für Taten, welche nach einer früheren Verurteilung begangen
worden sind, gilt Art. 68 Ziff. 2 StGB selbst dann nicht, wenn
die frühere Strafe noch nicht verbüsat ist (Erw. 3).
- Wenn von mehreren gleichzeitig zu beurteilenden Taten ein
Teil vor und ein Teil na.ch einer früheren Verurteilung begangen
worden ist, sind sie durch eine Gesamtstrafe zu sühnen, welche
das frühere Urteil bestehen lässt. Grundsätze für die Bemessung
dieser Gesamtstrafe (Erw. 4);
- Art. 272 al. 1 PPF. Le dela.i pour se pourvoir contre un juge-
ment rectifie court du jour de la communica.tion de la recti-
fication, da.ns la mesure du moins ou c'est Ia notifica.tion qui
motive le pourvoi ( consid. 1 ).
- La peine 8. a.ppliquer en vertu de l'a.rt. 68 eh. 2 CP est une
peine complementa.ire (consid. 2).
- L'art 68 eh. 2 CP n'est pas applica.ble a.ux faits posterieurs
- une precedente conda.mnation, m ne si la. peine prececlente
n'a pas encore etie subie (consid. 3).
Si parmi les faits sur lesque1s le juge esti appele 8. se prononcer
snultanemnt sont les uns a.nterieurs, les autres posterieurs
Strafgesetzbuch. No 11. IUS
8. une precedente conda.mnation, ils doivent tre reprimes
par une peine globa.Je qui laissera subsister le jugement a.nte-
rieur. Principes a.ppJica.bles au ca.lcul de cette peine (consid. 4).
- Art. 272 cp. 1 PPF. II termine per ricorrere contro una. sentenza
rettificata. decorre de.l giomo delle. comunice.zione deJJa.
rettifica., almeno nelle. misure. in cui la rettifica motiva. il ricorso
(consid.
1).
- La. pena applica.bile in virtu dell'art. 68 eifre. 2 CP e una pena
complementa.re (consid. 2).
L'art. 68 cifra 2 CP non e applica.bile ai fatti posteriori ad
una precedente conda.nna a.nche se la pena. precedente non e
sta.ta a.ncora sconta.ta (consid. 3).
4.
Se tra i fe.tti, sui quali il giudice e chiamato e. pronunciarsi
simulta.neamente, gli uni sono a.nteriori, gli altri posteriori
ad una precedente condanna, essi debbono essere repressi
media.nte
una . pena globale ehe lascen sussistere il giudizio
a.nteriore.
Principi applica.bili a1 calcolo della pena. globale
(consid. 4).
A. -Viktor Calori wurde am 13. August 1942 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls zu zehn Monaten
Gefängnis verurteilt. Zum Teil vorher, zum Teil
nachher
beging er weitere Diebstähle. Sie bildeten Gegenstand eines
Urteils des gleichen Gerichtes vom 30. Oktober 1942.
Für die vor dem 13. Augyst 1942 begangenen Hand-
lungen -führt das Strafgericht aus - wäre somit
gemäss Art.
68 Zi:ff. 2 eine Zusatzstrafe zu den bereits
ausgesprochenen
zehn Monaten Gefängnis auszusprechen,
für die Vorkommnisse nach diesem Datum hingegen auf
eine selbständige Strafe zu erkennen. Unter Berücnch
tigung dieser rechtlichen Grundlagen ist nun gemäss Art.
68 Zi:ff. 1 für beides eine Gesamtstrafe festzusetzen. Der
Urteilsspruch lautet dahin, Calori werde des fortgesetzten
Diebstahls schuldig
erklärt und gemäss Art. 137 Zi:ff. 2,
Zi:ff. 2 und Ziff. 1, 55 StGB zu einem Jahr Ge!angnis
und zu Landesverweisung auf die Dauer von fünf Jahren
verurteilt.
Dieses Urteil wurde auf Appellation des Verurteilten
und der Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 16. Dezember 1942 ohne neue
Motive
bestätigt.
B. -Am 15. März 1943 teilte der Vertreter der
Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht mi.t, dass er