62 Prozessreoht.
Genossenschaftsgedankens. Diese Erwägung liege dem
Kampf gegen die angefochtene Statutenvorschrift zu
Grqnde. Aus diesem Grunde hätten Tausende von A.C.V.
Mitgliedern das Referendum gegen die Statutenvorschrift
unterzeichnet
und bei den Genossenschaftsratswahlen die
Liste
Neu A.C.V. eingelegt. Auf diesen Einwand ist
soweit einzugehen, als damit behauptet wird, die Doppel-
mitgliedschaft
sei überhaupt kein Anzeichen für fehlenden
Genossenschaftsgeist, sie beweise
im Gegenteil ein gestei-
gertes Interesse
für die Genossenschaft, sodaßs die Be-
schränkung der Doppelmitglieder im Wahlrecht dem
Zweck der Genossenschaft widerspreche. Der Einwand
fällt jedoch schon deshalb dahin, weil eine Konkurrenz der
Genossenschaften möglich ist, ohne dass die gleichen Per-
sonen den sich konkurrenzierenden Genossenschaften ange-
hören oder
gar in deren Organen mitwirken. Damit eine
Genossenschaft
im Konkurrenzkampf stark ist, muss sie
sich
im Gegenteil zuerst in ihrem Innern der Konkurrenz
erwehren
können; Sonst läuft sie Gefahr, vom Konkur-
rentenvon Innen heraus überwunden zu werden.
Demnach erkennt das B'Urule8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezem-
ber 1942 bestätigt.
Vgl. auch
Nr. 5. -Voir aussi n° 5.
V.
PROZESSRECHT
PROCEDURE
Vgl. Nr. 2, 3, 8, 9. -Voir n
OS
2, 3, 8, 9.
VI. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
11. Urteil der L ZivJIabteilung vom 20 .JanU8l' 1M3
i. S. Stöcklin gegen Kanton Aargau.
Urheberrecht an literarischen Werken. Abtretbarkeit und Verletzung
des UrheberpersönUehkeitBrecht8.
Rechtsna.tur des Vertrags über die Erstellung von Rechenheften
(Erw. 3).
Das Recht zur Vornahme von Änderungen a.m. Werk ist ein
. Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechtes, das ein Teil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist ; Art. 44 URG, Art. 28
ZGB. Die Abtret;ung des Änderungsrechues ist; daher nur in
den Schranken von An. 27 ZGB zulässig. Nicht; gedeckt; wird
durch die Abtret;ung eine Änderung, die eine Ent;soollung
oder Versuiimmelung des Werkes da.rst;ellt; oder der Ehre oder
dem guoon Ruf des Urhebers nachteilig isu; An. 9 URG,
An. 6 bis rev. Berner "Obereinkunfu zum Schutz von Werken
der Lit;erat;ur und Kunst, von 1886/1928 (Erw. 4).
Die verspätete Geltendmachung einer Verletzung des Urheber-
persönlichkeitsrechts verstösst gegen Treu und Glauben;
Art. 2 ZGB (Erw. 5).
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechues oder des
Na.m.ensrechtes ? Art. 28/29 ZGB (Erw. 6).
Nat;ure juridique du contrat 'relatif 8. la confection de livrets de
calcul (cons. 3).
Le droit d'apporter des modifications 8. l'amvre est une emana-
t;ion du droit moral de l'a.uteu,r, lequ,el est UD aspect du droit
general de la personnalit6 ; art. 44 LF droit d'aut., art. 28 00.
La cession du droit de modification n'est donc possible que
dans leslimites de l'art. 27 CC. La cession n'autorise pas une
modification qu.i constitue une dMormation ou une mutilation
de l'reuvre, ou qui soit prejudiciable a. l'honneur ou 8. la. repu-
tation de l'auteur ; art. 9 LF droit d'aut., art. 6 bis Convention
de Barne revis6e de 1886/1928 pour la protection des reuvres
litteraires et artistiqu,es (cons. 4).
1I
est contraire au,x regles de Ia bonne foi de tarder 8. se plaindre
d'une violation du droit moral de l'auteur (cons. 5).
Violation du droit general de la personnalit6 ou du droit au nom Y
art. 28/29 CC (cons. 6).
Natura giuridica deI contratto concernente la compilazione di
libretti di calcolo (consid. 3).
1I diritto di apportare modificazioni all'opera emana dal diritto
di paternita intellettuale dell'autore, ehe EI un aspetto del
diritto generale delIa personalita. ; art. 44 della legge federale
sui diritti d'autore, art. 28 ce. 1I trasferimento del diritto di
apportare modifica.zioni EI dunque a.m.missibile soltanto entro
i limiti den'art. 27 cc. Il trasferimento di un siffatto diritto
non conferisce la fa.colta di deformare 0 mutiila.re l'ope1"8. 0 di
modificarla in modo da reca.re pregiudizio a.ll'onore 0 al buon
nome del1'autiore ; an. 9 delIa legge fed.erale sui diritti d'autore,
art 6 bis della Convenzione rived.uta di Berna, deI 1886/1928.
per' la protezione delle opere etterarie ed tistjche (consid. 4).
E contrario alla buona fed.e di tardare ad msorgere contro la
violazione deI diritto di paternita intellettuale deIl'autore
(consid. 5). ' '" .
Violazione deI
diritto generale della personalita 0 del diritto a.l
nome ? Art. 28/29 CC (consid. 6).
AU8 dem Tatbestand :
Der Kläger Dr. J. Stöcklin, der ein bekannter Rechen-
methodiker ist, erhielt im Jahre 1907 von der Erziehungs-
direktion des Kantons Aargau, den Auftrag, Rechen-
bücher für die aargauische Primarschule auszuarbeiten.
Der Vertrag bestimmte u. a., -dass der Kläger der aargaui-
schen Erziehungsdirektion für den Kanton Aargau alle
Rechte des Urhebers an den Büchlein überlasse, soweit
im Vertrag nichts. Abweichendes bestimmt werde.
In den Jahren 1908-1924 ersohienen mehrere unver-
änderte Auflagen dieser Büchlein. Ende 1924 wurde eine
Umarbeitung des aargauisohen Rechenlehrmittels beschlos-
sen. Mit deren Ausführung
beauftragte die aargauische
Erziehungsdirektion einige aargauische Lehrer,
da die
deswegen
mit dem Kläger geführten Unterhandlungen
zu keiner Einigung führten.' Die umgearbeiteten Büchlein
ersohienen
in den Jahren 1927-1941.
Im Jahre 1938 protestierte, der Kläger bei der aargaui-
schen Erziehuhgsdirektion gegen die vorgenommenen
Abänderungen, die
er als eine Missachtung seines Urheber-
persönliohkeitsrechtes bezeichnete. Da die aargauische
Erziehungsdirektion die
Beanstandungen zurückwies,
reiohte
der Kläger im Jahre 1941 gegen den Kanton
Aargau beim Bundesgericht eine direkte Klage ein, mit
der er u. a. verlangte, dem Beklagten sei die Verwendung
der umgearbeiteten Rechenbücher zu verbieten und es
sei die Einziehung
und Zerstörung des vorhandenen
Bestandes dieser Bücher zu verfügen. Zur Begründung
machte der Kläger im wesentlichen geltend, bei dem
Vertrag von 1907 handle es sich um einen Verlagsvertrag,
durch den da Urheberrecht nur soweit auf den Beklagten
übertragen worden sei, als dies zur Ausführung des Ver-
trages notwendig gewesen sei. Der Beklagte habe daher
nicht das Recht erhalten, Änderungen am Werk vorzu-
nehmen.
Auf jeden Fall seien die vorgenommenen Ände-
rungen unzulässig gewesen, weil sie die geistige Struktur,
die wissenschaftliche Grundhaltung und Systematik des
ursprünglichen Werkes
verstümmelt und zerstört hätten.
Das Bundesgericht weist die Klage ab.
A'U8 den Erwägungen :
(Erw.
3) ... Bei der Vereinbarung der Parteien handelt
es sich entgegen der Ansicht des Kl. nioht um einen
Verlagsvertrag schlechthin. Wesentliohes Erfordernis eines
solohen wäre die Pflicht des Verlegers
zur Vervielfältigung
und Verbreitung des Werkes auf eigene Rechnung (vgl.
Art. 380 i. f. OR). Eine derartige Verpfliohtung hat der
Beklagte aber nioht übernommen, wie denn auch der
Vertrag nicht als Verlagsvertrag bezeichnet ist. Gegen
die
Annahme eines solchen sprioht weiter die Überlegung,
dass es dem Beklagten nicht um die kommerzielle Aus-
wertung des Werkes des Klägers durch den Verkauf der
von ihm erstellten Hefte zu tun war, wie dies normaler-
weise
im Wesen des Verlagsvertrages liegen würde, sondern
dass
für ihn das Bestreben wegleitend war, ein Lehr-
mittel für seine staatlichen Schulen zu erhalten. Ferner
ist in Betraoht zu ziehen, dass der Kläger die Ausarbeitung
der Büoher auf Bestellung des Beklagten übernommen
und bei seiner Arbeit die Weisungen und Wünsche der
von diesem eingesetzten Rechenbuohkommission nach
Mögliohkeit zu berüoksichtigen hatte. All' dies führt
dazu, den Vertrag der Parteien als ein gemischtes Ver-
tragsverhältnis aufzufassen, das Elemente aus dem Rechte
des Werkvertrages, des Auftrages und des Verlagsvertrages
aufweist und in welchem die 'übertragung der Urheoor-
ß6
rechte an dem vom Kläger zu schafienden literarischen
Werke
mit einbedungen wurde (vergl. zu dieser Frage
Bl1cHLER, Die übertragung des Urheberrechts, S. 49 fi.,
insbesondere S. 55).
4. -
Der Beklagte ist der Aufiassung, dass er auf Grund
der Abtretung der Urheberrechte zur Vornahme jeder
ihm gutscheinenden Änderung an den vom Kläger ver-
fassten Rechenbüchlein berechtigt sei. Diese
Aufiassung
geht jedoch zu weit.
Richtig
ist allerdings, dass der Kläger dem Beklagten
grundsätzlich
das Recht eingeräumt hat, an späteren
Auflagen Änderungen vorzunehmen. Dies folgt aus Art.
4 des Vertrages, der ausdrücklich festlegt, dass dem
Beklagten alle Rechte des Urhebers überlassen werden,
soweit
nicht der Vertrag selber Einschränkungen auf-
stellt, hinsichtlich des Änderungsrechtes
aber eine solche
Einschränkung
nicht vorgesehen ist. Überdies wird der
übergang des Änderungsrechtes auf den Beklagten dann
positiv bestätigt durch die Bestimmung des Art. 11,
wonach
Korrekturen und eventuelle Abänderungen vor-
gesehen sind, ohne
dass für den Beklagten eine Pflicht
bestünde, diese Arbeit dem Kläger zu übertragen; der
Beklagte kann sie also selbst vornehmen, bezw. Dritte
damit beauftragen.
Die grundsätzliche
Zulässigkeit einer solchen übertra-
gung des Rechts zur Vornahme von Änderungen an einem
literarischen
Werk steht ausser Zweifel j sie ergibt sich
zwingend
aus Art. 9 URG. Dessen Absatz 2 bestimmt
nämlich, dass bei übertragung eines im Urheberrecht
enthaltenen Teilrechtes andere Teilrechte, insbesondere
das Recht zur Vornahme von Änderungen am Werk,
nicht als mitübertragen gelten, sofern nichts Gegenteiliges
vereinbart ist. Damit wird nicht nur der Grundsatz der
übertragbarkeit des Änderungsrechtes anerkannt, sondern
es wird die Mitübertragung dieses Rechtes bei unbeschränk-
ter Abtretung des Urheberrechtes ofienbar als die Regel
angesehen
..
Dagegen war das auf den Beklagten übergegangene
Änderungsrecht
nicht unbeschränkt, wie er glaubt. Die
Befugnis
zur Änderung eines urheberrechtlieh geschützten
Werkes
iallt in den Bereich des sogenannten Urheber-
persönlichkeitsrechtes (droit moral de
l'auteur, diritto di
paternita. intelletuale). Darunter versteht man den Kom-
plex der rechtlich geschützten Verhältnisse, die sich aus
den persönlichen Beziehungen des Schöpfers zu seinem
Werk ergeben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht gehört
im Gegensatz zum Urheberrecht als Immaterialgüterrecht
nicht zu den nutzbaren Vermögensrechten, sondern, wie
schon sein
Name sagt, zu den Persönlichkeitsrechten. Es
wird auch im schweizerischen Recht anerkannt und
geschützt. Zum Teil geschieht dies durch gewisse Bestim-
mungen des
URG selbst, wie z. B. durch Art. 43 Zifier 1
und 2, die den Urheber dagegen schützen, dass ein nicht
von ihm stammendes Werk niit seinem Namen versehen
oder ein
von ihm stammendes ohne seinen Namen ver-
öfientlicht
wird ; ferner durch die Art. 9 und 28 URG
mit Vorschriften über Verbot und Zulassung von Ände-
rungen eines Werkes
in bestimmten Fällen. Grundsätzlich
aber ist nach schweizerischer Rechtsaufiassung und
Gesetzgebung das Urheberpel'!3önlichkeitsrecht als ein
Teil oder eine besondere Seite des allgemeinen Persönlich-
keitsrechtes aufzufassen,
das in den zum Schutz der
Persönlichkeit in Art. 28 ZGB und 49 OR aufgestellten
Bestimmungen
verankert ist ' Dies ergibt sich aus dem
in Art. 44 URG ausgesprochenen Vorbehalt zugunsten
der Bestimmungen des ZGB zum Schutze der Persönlich-
keit (vergl. BGE 58 II 306 Erw. 5; Botschaft des Bundes-
rates zum URG, Bundesblatt 1918 III S. 647), und wird
ferner bestätigt durch die Stellungnahme des schweize-
rischen Gesetzgebers anlässlich
der Zustimmung zu den
1928 in Rom getroffenen Ergänzungen der Berner überein-
kunft von 1886 zum Schutze von Werken der Literatur
und Kunst. Art. 6 bi8 der Übereinkunft bestimmt nämlich,
dass dem Urheber unabhängig von seinen vermögens-
rechtlichen Befugnissnn und selbst nach deren Abtretung
das Recht gewahrt bleibe, die Urheberschaft am Werke
ffu; sich in Anspruch" zu nehmen und ferner sich jeder
Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung
des Werkes, die seiner
Ehre oder seinem guten Rufe
nachteilig sein sollte, zu widersetzen. Durch seine Zu-
stimmung erklärte der schweizerische Gesetzgeber diese
Vorschriften
im internationalen Verhältnis auch für die
Schweiz als anwendbar,
erachtete es aber für das interne
Recht als unnötig, eine entsprechende Änderung im URG
selbst anzubringen, weil er eben davon ausging, dass diese
Rechte des Urhebers schon durch das Persönlichkeitsrecht
umfasst und in genügender Weise geschützt seien (Bot-
schaft des Bundesrates,
Blindesblatt 1930 II S. H3;
BGE 58 II 308).
Aus dem Charakter des Urheberpersönlichkeitsrechtes
als
einer Erscheinungsform des allgemeinen Persönlich-
keitsrechtes
ergibt sich nun auch der Bereich, in welchem
die Abänderung eines Werkes
auf Grund der erfolgten
übertragung des Rechtes hiezu statthaft ist : Die Abände-
rung darf nicht derart beschaffen sein, dass durch sie das
Persönlichkeitsrecht des Urhebers in einem die Schranken
von Art. 27 ZGB verletzenden Masse beeinträchtigt wird;
auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht gilt der funda-
mentale Grundsatz des Art. 27 ZGB, dass sich niemand
in seinem Persönlichkeitsreoht in einem gegen das Recht
oder die Sittliohkeit verstossenden Masse besohränken
könne.
Wie weit die Beschränkung durch Übertragung
des Urheberpersönlichkeitsrechts auf einen Dritten rei-
chen
kann, wo also bezüglich der Änderung eines geschütz-
ten Werkes die Grenzlinie zwischen zulässiger und unzu-
lässiger Änderung zu ziehen
ist, darüber gibt der bereits
erwähnte Art. 6 bis der revidierten Berner übereinkunft
auch für das interne schweizerische Reoht verwendbare
Anhaltspunkte.
Danach sind als übermässig und dnrum
durch eine allfällige übertragung des Änderungsrechtes
nioht gedeckt solohe Veränderungen zu betrachten, die
einer Entstellung oder Verstümmelung des Werkes gleioh-
kommen oder die
der Ehre oder dem guten Rufe des
Urhebers naohteilig sind. Diese Abgrenzung kann indessen
nicht naoh einem einheitlichen und absoluten Masstab
vorgenommen werden. Sie muss in jedem Einzelfalle
unter Berücksiohtigung der Beschaffenheit und des Cha-
rakters des Werkes, sowie der übrigen Verhältnisse, insbe-
sondere
der Persönlichkeit des Urhebers besonders erfolgen.
Es kommt darauf an, wie stark ein Werk Ausdruck der
persönlichen Eigenart des Urhebers und das Resultat
emer individuellen Geistestätigkeit desselben ist, und
ferner, welchen Grad die Intensität der Beziehung der
Urheberpersönlichkeit zum Werk erreicht. Ein Gedicht
oder
ein Drama z. B. werden kaum wesentlichen Ände-
rungen zugänglich sein, ohne dass eine Entstellung und
damit eine untragbare Beeinträohtigung der Autorper-
sönliohkeit
eintritt. Sohon der Maler muss sich für die
graphisohe Wiedergabe seiner Bilder zwangsläufig ein-
sohneidende Änderungen gefallen lassen, wie Verkleine-
rung' Druck in nur wenigen Farben, Änderungen der von
der Teohnik nioht erreichbaren Ton-, Licht-und Farben-
nüanoen. Das pädagogische Werk, wie das wissenschaftli-
che
Lehrbuch überhaupt, verkörpert in weit geringerem
Masse die Persönlichkeit
des' Urhebers, da es nicht An-
spruch erheben kann auf die Einmaligkeit des Kunst-
werkes. Es hängt der Natur der Sache naoh mit dem
Verfasser viel weniger eng zusammen und ist schon mit
Rücksicht auf die fortsohreitende Entwioklung der Wis-
senschaft Änderungen
in weit höherem Masse zugänglich.
Um brauchbar zu bleiben, muss es sogar notwendigerweise
dem Stand der Wissenschaft angepasst werden. In ganz
besonderem Masse
der Veränderung fähig und bedürftig
ist ein Lehrmittel für den Rechenunterricht an der Volks-
schule, bei
dem es um die Vermittlung einfachen Wissens-
gutes geht. Sein Inhalt und die Art, wie er geboten wird,
betrifft kein Gebiet, wo die
Einführung einer Methode,
die
Gestaltung und die Anordnung der Aufgaben, etwas
a Urheberrecht. N0 11.
Endgültiges und EimriaJiges bedeuten. Ein solches Lehr-
mittel unterliegt, wi der Unterricht überhaupt, dem
Wandel der Anschauungen, den Zeitströmungen und den
Wilnschen der nächstbeteiligten Kreise, insbesondere der
Lehrerschaft. Dabei können die Ansichten über die Güte
und Zweckmässigkeit einer Methode oder die WünBch-
barkeit von deren Ersetzung durch eine andere oder eine
Verbindung
und Vermischung mit ihr in guten Treuen
auseinandergehen. Bis von einer unzulässigen Beeinträch-
tigung
der Persönlichkeit gesprochen werden kann, bedarf
es deshalb in einem solchen Falle eines in die Augen
springenden
und überaus schwerwiegenden Eingriffs.
5. -Der Kläger behauptet nun, dass die Änderungen,
welche die vom Beklagten beauftragten Bearbeiter an den
von ihm verfassten Rechnungsheften vorgenommen haben,
als Entstellungen und Verstümmelungen im. oben um-
schriebenen Sinne bezeichnet werden müssten und daher
trotz Abtretung des Änderungsrechtes unzulässig gewesen
seien.
Ob diese Behauptung zutrifft, kann jedoch dahingestellt
bleiben. Selbst wenn dies
nämlich der Fall sein sollte, so
dürfte sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben heute nicht mehr darauf berufen, weil er
mit der Geltendmachung seiner Rechte zu lange zuge-
wartet hat.
Wie der Kläger zugibt, hat er im Mai 1928 von der
aargauischen Lehrmittelverwaltungdie 1927 erschienene
5., erstmals umgearbeitete
Auflage des Schülerheftes für
das IH. Schuljahr empfangen, und am 10. Februar 1931
das Schüler-und das Lehrerheft H, die im Jahre 1928
in 5., erstmals umgearbeiteter Auflage erschienen waren.
Überdies hat er, wie das hierüber durchgeführte Beweis-
verfahren ergeben
hat, spätestens im Frühjahr 1931 die
erstmals umgearbeitete 5.
Auflage der Schüler-und Lehrer-
hefte
lI-Verhalten. Dass er sie auch prüfte, darf als
selbstverständlich vorausgesetzt werden; jedenfalls durfte
der Beklagte es mit Sicherheit annehmen. In diesen
Heften fanden sich schon. alle vom Kläger heute bean-
standeten Änderungen und Neuerungen vor.
Sofern diese Änderungen nach der Ansicht des Klägers
über den Rahmen des vertraglich eingeräumten Ände-
rungsrechtes hinausgingen
und dadurch sein Urheber-
persönlichkeitsrecht verletzten,
war er aber nach Treu
und Glauben verpflichtet, dies innert angemessener Frist
nach Kenntnisnahme gegenüber seinem Vertragspartner
geltend zu machen. Als spätester Zeitpunkt einer solchen
Reklamation muss
das Jahr 1931 betrachtet werden;
selbst wenn man nämlich annehmen wollte, nach Kenntnis
des ersten umgearbeiteten Heftes, also desjenigen für das
III;' Schuljahr im Mai 1928, habe der Kläger zunächst
noch die weitere Entwicklung der Angelegenheit abwarten
dürfen, so musste ihm das im Jahre 1931 festgestellte
Vorliegen einer ganzen
Anzahl weiterer Umarbeitungen
klar zur Erkenntnis bringen, dass eine systematische und
durchgreüende Umarbeitung seiner Hefte im Gange war.
Der Kläger hat jedoch 1931 keine Einsprache erhoben;
ja selbst 1934, als noch weitere umgearbeitete Hefte zu
seiner Kenntnis gelangten, hat er weder protestiert noch
auch den Beklagten nur verwarnt. Erst im Oktober 1938,
also volle 7 Jahre nach Feststellung der vorgenommenen
Änderungen, gelangte
er an die zuständige Stelle, die
Erziehungsdirektion des
Kantons Aargau. Ein derart
langes Zuwarten mit der Geltendmachung einer allen-
falls
vorliegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeits-
rechtes
ist aber, wenn auch eine stillschweigende Einwilli-
gung in die Verletzung oder eine Verwirkung mit Rück-
sicht auf die Unverzichtbarkeit des PersönIichkeitsrechtes
nicht angenommen werden kann, doch mit dem Gebot
des Handelns nach Treu und Glauben nicht vereinbar im
lIinblick auf die für den Beklagten sich daraus ergebenden
einschneidenden Folgen. Hätte der Kläger rechtzeitig
Einsprache erhoben, so hätte sich, wenn tatsächlich eine
Verletzung des klägerischen Urheberpersönlichkeitsrechts
vorgelegen
hätte, diese. ohne erhebliche Unzukömmlich-
Urheberrecht. N° ll.
keiten für den Beklagten beheben lassen. Würde dagegen
heute dem Beklagten gemäss den Begehren des Klägers
di Verwendung der geäruckt vorliegenden. umgearbeiteten
Rechenhefte untersagt, der Einzug und die Zerstörung
aller
im Gebrauch befindlichen Hefte verfügt und dem
Beklagten die Herstellung von Neuauflagen der seit
Jahren im aargauischen Schulunterricht eingeführten
umgearbeiteten Rechenhefte verboten, so erlitte nicht nur
der Beklagte einen gewaltigen finanziellen Schaden, son-
dern es ergäbe sich überdies eine grobe und nachhaltige
Störung des Rechenunterrichtes an seinen Schulen.
Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dies
hätte der Beklagte sich selber zuzuschreiben, da er sich
über die Unzulässigkeit der von ihm vorgenommenen
Änderungen hätte Rechenschaft ablegen müssen. Wie
bereits erwähnt wurde, ist in einem Falle wie dem vorlie-
genden die Grenze zwischen einer auf Grund vertraglicher
übertragung des Änderungsrechtes vorgenommenen zuläs-
sigen und einer übermässigen und darum unzulässigen
Änderung
sehr schwer zu ziehen. Aus dem Stillschweigen
des
Klägers während Jahren konnte daher der Beklagte
in guten Treuen folgern, dass er die vorgenommene Ände-
rung nicht als unzulässig empfinde.
Aber
auoh die erst nach 1934 vorgenommene, ja sogar
die nach dem vom Kläger erhobenen Protest erfolgte
Herausgabe von Neuauflagen umgearbeiteter Hefte ist
nicht zu beanstanden. Nachdem die umgearbeitete Fas-
sung und ihre Methodik mit allen sich aus ihr ergebenden
Änderungen
und Neuerungen seit Jahren ei;ngeführt ist
und sich eingelebt hat, ist dem Beklagten nach Treu und
Glauben nicht zuzumuten, auf einmal alles bisher Ge-
sohehene preiszugeben
und zu den ursprünglichen Rechen-
heften des Klägers zurückzukehren.
6.
Der Kläger nimmt im weiteren den Standpunkt ein,
es liege eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes im
allgemeinen, insbesondere seines Namensreohtes (Art.
28/29 ZGB) darin, dass sein Name auf den Titelblättern
Urheberrecht. N° H.
der umgearbeiteten Hefte angebracht sei. Er müsse
dadurch vor der Öffentlichkeit für etwas einstehen. was
er nicht billigen könne, und auch dadurch leide sein
Ansehen als
Verfasser von Rechenbüchern und als aner-
kannter Rechenmethodiker .
Die beanstandeten Hefte tragen neben dem Namen
des Klägers noch die Angabe, dass sie umgearbeitet seien
und von wem. Es konnte also in der Öffentlichkeit nie
ein Zweifel darüber bestehe;n, dass die Hefte nicht die
ihnen vom Kläger ursprünglich gegebene Fassung auf-
wiesen sowie, dass sie nioht vom Kläger selber, sondern
von Dritten umgestaltet worden seien. Da dem Sach
kundigen ohne weiteres klar sein wird. welche Teile der
Umarbeitungen mit den vom Kläger verfochtenen metho-
dischen Grundsätzen nicht im Einklang stehen, so ist
auch nicht zu befürchten, dass die Auffassung entstehen
könnte, der Kläger habe seine einstmals mit konsequenter
Schärfe verfochtene Ansicht preisgegeben. Von einer
Verletzung
des Namens-und Persönlichkeitsrechtes des
Klägers
kann daher nicht die Rede sein. Im Gegenteil war
der Beklagte sogar verpflichtet, den Namen des Klägers
auch auf den umgearbeiteten Heften anzubringen, da
noch immer ein grosser Teil ihres Inhaltes vom Kläger
stammt.
Der Kläger beschwert sich nooh im besonderen wegen
der Aufschrift auf den für die aargauische Sekundarschule
bestinmten Rechenbüchern, die Material aus den Stöck-
linsohen Rechenbüchern für das VI. -VIII. Sohuljahr
enthalten. Die Aufschrift lautet: Rechenbuch für die
Sekundarschulen des
Kantons Aargau, nach den Rechen-
büchern für den Kanton Aargau von J. STÖOKLIN verfasst
von T. BRAOK, Sekundarlehrer in MurgenthaI . Der
Kläger ist der Auffassung, dass dadurch seine Urheber-
schaft nicht genügend zur Geltung gebracht sei ; ange-
sichts des zahlreichen Stoffes, der aus seinen Rechen-
büchern übernommen worden sei, rechtfertige sich die
Bezeichnung des
T. BRAOK als Verfasser-nicht. Auch
dieser Standpunkt entbehrt jedoch der Begründung. Dem
Fachmann sind auch bei dieser Formulierung die tatsäch-
lich.en Verhältnisse ohne weiteres klar. Selbst wenn aber
der Aufiassung des K.lä.gers eine gewisse Berechtigung
nicht abzusprechen wäre, vermöchte dies ein Einschreiten
noch
nicht zu rechtfertigen. Nachdem der Kläger sich
beschwert
hatte, er müsse mit seinem Namen für etwas
einstehen, das er nicht billige, ist es verständlich, dass
der Beklagte bestrebt war, eine Formulierung zu finden,
die wenn möglich
'noch klarer zum Ausdruck bringen
sollte,
dass die mit den Lehren des lPägers nicht im
Einklang stehenden Partien von einem anderen Verfasser
stammten.
I. EINLEITUNG ZUM: ZGB
TITRE PRELIMINAIRE DU ce.
Vgl. Nr. 18. -Voir n° 18.
11.
PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl.
Nr. 15. -Voir n° 15.
IH. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
11. UrteU der n. ZIvIlabteIlung vom 9. AprU 1943 i. S. SeUer
gegen Zehnder und KInd SeUer.
Neuf'sgelwng der Wn Sohei.dWng8'Uf'tBilIB81g Ki
durch, blo8se ,Verem.bamng der g JGhega 8n,
als Rechtsgeschäft zWischen dem Kinde, vertreten durch die
Mutter als liijiaberin (ler elterlichen Gewalt, und dem Vater
(Erw. 1 und !; Art; 156 Aha. , 157, 31,9; 274 Aha. 3, 279
ZGB), , ,
bedarf der Mitwirkung eines Beistandes und der Genehmigung
durch die Vorriiiliidschil.ftsbehörde, auch wenn es sich nicht.
um eine Verp1licntü;tlg,. sondern um eine Verfügung handelt
(Erw. 2; Art. 28 in Verbindung mit 19 und 392 ZGB).
Ein Verzicht der Eheftau. auf die Kindesa.limente (zum voraus)
darf aber, als verbotene erhebliche Schenkung, von der Vor-
mundschaftsbehöi'de nicht genehmigt werden (Erw. 3; Art.
408 ZGB, 240 Aha. 2 OR).
Einigen sich die Parteien unter Mitwirkung eines Beistandes
und Genehmigung durch die Vormundscha.ftsbehörde, so ist
die richterliche Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. ö ZGB
nildit erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, muss
allerdings nach 'Art. 157 ZGB der Richter angerufen werden
(Erw. 4):
11 A8 69 n -19n