Ausdrucks ist ersichtlich, dass das Vorliegen eines wichti-
gen Grundes den Kündigungsberechtigten einerseits von
der' Einhaltung der normalen Kündigungsfrist befreit
(was
im französischen Text durch die Wendung sans
avertissement prealable noch besonders gesagt wird),
dass aber anderseits der Berechtigte auch die Pflicht hat,
den wichtigen Grund 'U/nverzüglioh geltend zu machen.
Abgesehen
vom Wortlaut ergibt sich das auch aus dem
Begriff des wichtigen Grundes, da als solcher nach allge-
mein anerkannter Auffassung nur ein Umstand gelten
kann,
der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für
den Berechtigten als unzumutbar erscheinen lässt. Dagegen
ist die unverzügliche Geltendmachung nicht im Sinne der
Notwendigkeit einer augenblickliohen Reaktion des Berech-
tigten nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu verstehen.
Es muss ihm selbstverständlich, wie in Rechtsprechung und
Literatur allgemein anerkannt wird, eine gewisse "Ober-
legungsfrist eingeräumt werden (OSER-SCHÖNENBERGER
N. 15, BECKER N. 43 zu Art. 352 OR). Zu verlangen,
dass der Berechtigte einen so wichtigen Entschluss
über-
stürzt, in der ersten Aufregung fasse, ginge zu weit. Da
aber, wie erwähnt, der Grund für die Zulassung der sofor-
tigen Aufhebung des Dienstyerhältnisses in der Nicht-
zumutbarkeit von dessen Fortsetzung liegt, kann die
Oberlegungsfrist, wenn sie
nicht zu einem Widerspruch
mit dem Wesen des wichtigen Gnndes führen soll, nur
kurz bemessen. sein. Ein absoluter Masstab lässt sich
allerdings
für sie nicht aufstellen. Es ist vielmehr nach
den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden,
innert welcher Frist m Berechtigen billigerweise ein
Entschluss
darüber zuzumuten ist, ob er von seinem
Recht zur fristlosen Aufhebung des Vertrags Gebrauch
machen wolle oder nicht. Auf jeden Fall aber ist ein
Hinauszögern über die Zeitspanne von einigen wenigen
Tagen
nur dort zulässig, wo es mit Rüoksicht auf die
praktischen Erfordernisse des Alltags-und Wirtschafts-
lebens als verständlich und berechtigt erscheint (vgl.
Obliga.tionenrecht. N0 52.
BGE 66 II 142). Ein solch plausibler Grund zum Aufschub
kann darin liegen, dass dem fehlbaren Teil Gelegenheit
geboten werden soll,
ein den wichtigen Grund bildendes
begangenes
Unrecht wieder gut zu machen oder eine
Trübung des Verhältnisses, deren Weiterbestehen eine
Fortsetzung
der Vertragsbeziehungen unerträglich machen
müsste, zu beheben. Aber auch in einem solchen Falle
muss verlangt werden, dass sich der Ausgleichsversuch
innerhalb einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne
ab-
wickelt und dass der auflösungsberechtigte Teil mit aller
Deutlichkeit
den Willen, beim Scheitern des Versuchs
die fristlose Aufhebung eintreten zu lassen, zum Ausdruck
bringt.
62. Urteil der J. ZivIlabteilung vom 9. November 1943 i.S. Bauer
gegen Munitor S. A.
Alaiengesellsclw,ft; Art. 685 OR.
- Form der Eintragung im Aktienbuch. -Eine Aufzeichnung
im Aktienbuch stellt nur dann eine Eintragung im Sinne
von Art. 685 dar. wenn sie als solche gewollt war.
- Die Eintragung hat für die Legitimation gegenüber der Gesell.
schaft konstitutive Bedeutung.
800Ute anonyme, art. 685 00.
- Forme de l'insciiption sur le registre des a.ctions. -Une
mention au registre ne constitue une inscription salon Part.
685 que si Pon a voulu lui donner cette portee.
- L' ription est constitutive de legitimation a l'egard d Ja.
sOClete. .
80Cietd anonima, art. 685 00.
- Forma. delI' iscrizione nel libro delle azioni. Un' annotazione
nel libro delle azioni costituisce un' iscrizione a' sensi delI' art.
685 soltanto se si e voluto darle queste. portata.
- L'iscrizione ha ca.ra.ttere costitutivo per la. legittimazione nei
confronti della. societa.
A. -Die Munitor A.-G. wurde 3m 8. August 1936
von Karl Ruetz, Walter Rüegg und Dr. 0. Blöchlinger
gegründet.
Ihr voll einbezahltes Aktienkapital von
Fr. 100,000.-ist eingeteilt in 400 Stammaktien zu
Fr. 100.-und 60 Prioritätsaktien zu Fr. 1000.-. Die
Aktien, die alle
auf den Namen lauten, wurden alsbald
314 Obligationenrecht. N0 62.
nach der Gründung wie folgt verteilt : Ruetz übernahm
360 Stamm-und 4 oritätsaktien, Rüegg 40 Stamm-
una 56 Prioritätsaktien. Der Betrag von Fr. 60,000.-,
den Rüegg für seine Aktien aufwenden musste; stammte,
wie Ruetz wusste, von Dr. med. Ernst Bauer, dessen
Treuhänder Rüegg war.
Der Verwaltungsrat der Munitor A.-G. bestand zuerst
aus Ruetz und Rüegg. Die Generalversammlung vom
6. Dezember 1938 genehmigte den Rücktritt des Rüegg.
Seither
ist Ruetz einziger Verwaltungsrat.
Das Treuhandverhältnis zwischen Rüegg
und Dr.
Bauer wurde in der Folge aufgelöst. Rüegg übertrug
seine Aktien an Dr. Bauer.
B. -Mit einer gegen die Munitor A. -G. gerichteten
Klage stellte Dr.
Bauer gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR
das Begehren, die Beklagte sei aufzulösen und es sei ihr
durch den Richter ein Liquidator zu ernennen.
Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage. Sie
bestritt die Aktivlegitimation des Klägers mit der Be-
gründung, dieser sei im Aktienbuch nicht als Aktionär
eingetragen.
Mit Urteil vom 21. Mai 1943 anerkannte das Handels-
gericht des Kantons Zürich den Ein'Yand der Beklagten
als richtig
und wies die Klage ab.
O. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt der
Kläger, das Urteil des Handelsgerichtes sei aufzuheben,
die Aktivlegitimation des Klägers sei
annuerkennen und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst
auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Kläger verlangt die Auflösung der Beklagten
einzig
gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR. Zu dieser Klage
ist er berechtigt, wenn er -Nttionär der Beklagten ist und
mindestens den fünften Teil des Aktienkapitals vertritt.
Bei einer Gesellschaft mit Namenaktien ist Aktionär
im Sinne von Art. 736 Ziff. 4, wer als solcher im Aktien-
buch eingetragen ist (Art. 685 Abs. 4 OR). Der Kläger
behauptet, er sei im Aktienbuch der Beklagten eingetragen.
Die Beklagte
führt ein Aktienregister in Buchform.
Jedem Aktionär ist, nach Prioritäts-und Stammaktien
getrennt, eine in Rubriken eingeteilte Doppelseite einge ..
räumt. Darin sind die näheren Angaben über die ihm
gehörenden Aktien eingetragen. Nun enthält jede der auf
den Namen des Rüegg lautenden Doppelseiten in den
drei Spalten der Rubrik Übertrag oder Annullierung
eine
mit schwacher Bleistiftschrlft angebrachte, schlecht
leserliche Aufzeichnung.
In der Spalte Datum) heisst
es
an beiden Orten 15. November 1938) ; in der Spalte
Betrag ist auf der Doppelseite der Prioritätsaktien
sf 56000 Nr. 1-56 , auf jener der Stammaktien sf 4000
Nr.
21-60 vermerkt; in der mit an überschriebenen
Spalte
lautet der Vermerk an beiden Orten Herr Bauer ,
wobei diese zwei Worte durch einen anscheinend für den
Vornamen bestimmten Zwischenraum getrennt sind; Diese
Aufzeichnungen stammen, wie
nicht bestritten ist, von
Dr. Sender, der zeitweise Vertrauensmann beider Parteien
war und inzwischen gestorben ist.
Eine Eintragung in das Aktienbuch kann nicht anders
als schriftlich vollzogen werden. Mehr verlangt aber
das
Gesetz von ihrer Form nicht. Das Aktienbuch . gehört
nicht zu den in Art. 961 OR aufgezählten Geschäfts-
urkunden, die von der Verwaltung zu unterzeichnen sind.
Bei
den streitigen Aufzeichnungen handelt es sich somit
nicht um Eintragungen, die wegen Fehlens der gesetzli-
chen Form ungültig sind. Dagegen weist ihre äussere
Erscheinung
auf einen andern Mangel hin. Eine Auf-
zeichnung im Aktienbuch stellt überhaupt nur dann eine
Eintragung im Sinne von Art. 685 dar, wenn sie als solche
gewollt war. Sie muss
nach Form und Inhalt unzweideutig
den. Willen erkennen lassen, dass
mit ihr die Rechts-
handlung
der Eintragung vorgenommen werden wollte.
Bei welcher
Form der Aufzeichnung von einer ernst-
Obligationenrooht. N0 52.
haften Eintragung gesprochen werden kann, hängt von
den Verhältnissen des. Einzelfalles ab, insbesondere von
der .Art, wie eine Gesellschaft ihr Aktienbuch anlegt und
führt. Im Aktienregister der Beklagten sind die frühern
Eintragungen
wie auch die Einteilung in Rubriken mit
Tinte ausgeführt. Jede einzelne Eintragung ist von der
Verwaltung .unterzeichnet. Das Register sollte allem
Anschein nach in einer beständigen, nicht leicht abänder-
lichen Form geführt werden, so, wie es bei der rechtlichen
Tragweite
der Eintragungen von Kaufleuten erwartet
werden muss. Demgegenüber erscheinen die nur schwach
leserlichen Bleistiftvermerke des
Dr. Sender offensichtlich
als ein Entwurf, als eine bloss vorläufige Vormerkung von
Eintragungen, nicht als die Eintragungen selbst. Dieser
Schluss
ergibt sich auch dann, wenn man die von der
Vorinstanz bejahte Frage offen lässt, ob allgemein nur
eine von der Verwaltung unterschriebene Aufzeichnung
als
ernsthafte Eintragung gelten könne.
Auch
nach den Begleitumständen erscheinen die Auf-
zeichnungen
des Dr. Sender nicht als Eintragungen im
Rechtssinne. (Wird näher ausgeführt ... ).
2. -Ist somit der Kläger im Aktienbuch nicht ein-
getragen, so wird
er gemäss Art. 685 Abs. 4 im Verhältnis
zur Beklagten nioht als Aktionär betrachtet. Er kann seine
Aktivlegitimation zur Auflösungsklage
auch nicht auf
andere Weise begründen. Denn gemäss Art. 685 Abs. 4
schafft
die Eintragung im Aktienbuch nioht nur eine
Vermutung der Aktionäreigenschaft, die
durch einen
andern Beweis ersetzt werden kann. Sie hat vielmehr für
die Legitimation gegenüber der Gesellschaft konstitutive
Bedeutung.
Kein anderer Rechtstitel kann an ihre Stelle
treten.
Der Gesellschaft gegenüber ist immer der Ein-
g?tranene . und nur dieser legitimiert und zwar solange,
bIS dIe Emtragung in zulässiger Weise -im Streitfall
durch den Richter -berichtigt ist. Nur bei dieser Aus-
legung
von Art. 685 Abs. 4 wird, dem Zweck der Vor-
schrift entsprechend, in jedem Fall jene klare Rechtslage
Obligationenreoht. No. 52.
geschaffen, die im Interesse der Beteiligten, insbesondere
der Gesellschaft notwendig ist (vgl. BGE 65 II 228, sowie
für das inhaltlich gleiche deutsche Recht : Entscheidungen
des
Eeichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 123, S. 279 H. ;
FLECHTHEIM im Komm. Düringer-Hachenburg zum HGB,
3. Auß., Anm. 6 ff. zu 223; GADOW, Komm. zum Aktien-
gesetz
1937, Anm. 9 zu 62).
Bei diesem für die Legitimation konstitutiven Charakter
der Eintragung erübrigt es sich, im vorliegenden Prozess
zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf Eintragung
in das Aktienbuch habe. Denn die bloss vorfrageweise
Feststellung dieses Anspruches vermöchte die Aktivlegi-
. timation nicht zu begründen. Diese Wirkung würde nur
erreicht durch einen der Rechtskraft fähigen, auf Ein-
tragung gerichteten richterlichen Befehl oder ein Fest-
stellungsurteil. Ein solches Erkanntnis kann aber im
vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgesprochen werden, da
der Kläger mit seinem Rechtsbegehren einzig die Auflö-
sung der Beklagten verlangt.
Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ihn zeitweilig
als Aktionär anerkannt, so namentlich dadurch, dass ihr
einziger Verwaltungsrat Ruetz mit ihm zusammen namens
der Beklagten Verträge unterschrieben habe. Allein selbst
wenn
in diesem Verhalten des Ruetz eine vorbehaltlose
Anerkennung des Klägers als Aktionär liegen sollte -
was keineswegs feststeht -, so könnte der Kläger daraus
für seine Legitimation nichts ableiten. Denn Art. 685
Abs: 4 OR ist zwingendes Recht. Eine Aktiengesellschaft
ist nicht berechtigt, sich für die Begründung der Legiti-
mation
mit einem andern Rechtstitel als mit der Eintra-
gung im Aktienbuch zu begnügen. Wenn sie einen nicht
eingetragenen Aktionär zur Ausübung von Mitglied-
.schaftsrechten zugelassen hat, etwa in der Voraussetzung,
dieser werde
innert kurzem die Eintragung nachsuchen,
so
kann sie sich nachher gleichwohl auf das Fehlen der
Eintragung berufen (FLECHTHEIM, a. a. O. Anm. 9 zu
223 HGB).
Dem konstitutiven Charakter der Eintragung würde es
ferner widersprechen, die Aktivlegitimation
trotz fehlender
Eintragung wenigstens' dann anzunehmen, wenn die
Gesellschaft die Eintragung schuldhaft unterlassen hat.
Selbst wenn man aber dieser in der Literatur vertretenen
Ansicht folgen wollte, so wäre
für den Kläger nichts
gewonnen.
Denn eine schuldhafte Unterlassung läge doch
nur dann vor, wenn die Beklagte eine gehörig belegte
Anmeldung des Klägers
zur Eintragung ohne Grund
zurückgewiesen hätte. Aus den Akten geht nicht hervor,
dass die Beklagte so gehandelt hat.
Der Kläger bezeichnet schliesslich die Bestreitung
seiner Aktionäreigenschaft
durch die Beklagte als Rechts-
missbrauch.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Bem-
fung auf RechtsInissbrauch eine mangelnde Eintragung
im Aktienbuch ersetzen kann. Denn auf alle Fälle wäre
die Klage nach dieser Richtung hin nicht genügend
substanziert.
Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass er
jemals von der Beklagten die Eintragung in das Aktien-
buch unter Vorlage der erforderlichen Ausweise verlangt
hat. Dies hätte er aber dartun müssen, um gestützt auf
Art. 2 ZGB gegen die Bestreitung der Beklagten durch-
dringen zu können.
Denn wenn die Härte des formellen
Rechts
auf das eigene Verhalten des K1ägers zurückgeht,
ist seine Berufung auf RechtsInissbrauch zum vomeherein
unbegründet, dies umsomehr, als
er'trotz der Stellung-
nahme der Beklagten seinen Anspmch auf Eintragung
immer noch durchsetzen kann, sofern dieser nach Gesetz
und Statuten besteht.
Demnach erkennt das Bundeagericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des
Kantons Zürich vom 21. Mai 1943
bestätigt.
Vgl. auch Nr. 47. -Voir aussi n° 47.
Prozessrooht. N° 53.
VI. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
- Urteil der I. ZivIlabteilung vom o. Oktober 1943 i. S.
Sauerstoff-und Wasserstoffwerke A.-G. und Kons. gegen
S. A. d'Elcctrochimic ct d'Electrometallurgle.
Auslegung von Rechtsgeschäften, Abgrenzung von Tat-und Rechts-
frage;
Art. 81 OG.
Die Ermittlu.ng der Tragweite einer Willenserklärung nach allge-
meiner Lebenserfahrung ist rechtliche Würdigung; die Fest-
stellung, dass die Parteien im konkreten Fan dem Wortlaut
einen besonderen, davon abweichenden Sinn beigelegt haben,
ist tatsächlicher Natur.
Interpretation des acte8 jUl"idiques. Delimitation du lait et du dl"oit.
Art. 81 OJ.
La determination de la portes d'une declaration de volonte d'apres
l'experience generale est u.ne appreciation ju.ridique; est en
revanche du domaine des faits 10. constatation que, dans l'espooe,
les parties ont attribue aux termes employes une signification
differente.
I nterpretazione di atti giuridiei. Delimitazione tra le questioni di
latto e quelle di diritto, art. 81 OGF.
Lo stabilire 10. portata d'nna dichiarazione di volontA secondo
l'esperienza generale e u.n apprezzamento giu.ridico; appar-
tiene invece al dominio dei fatti l'accertamento ehe, nel caso
eoncreto, le parti hanno attribuito a.lle espressioni usa.te un
signifieato diverso.
(3) ... Die Feststellungen der Vorinstanz über den
Sinn und die Tragweite der von den Parteien getroffenen
Abmachungen sind das Ergebnis der Auslegung der im
Vertragstext niedergelegten übereinstimmenden Willens-
erklärungen
der Vertragschliessenden. Es fragt sich nun,
inwieweit es sich dabei
um Feststellungen tatsächlicher
Natur handelt, die für das Bundesgericht nach Art. 81 00
verbindlich sind, und inwieweit darin lediglich eine recht-
liche Würdigung des Tatbestandes liegt,
in deren Über-
prüfung das Bundesgericht freie Hand hat.
Die Abgrenzung von Tat-und Rechtsfrage auf dem
Gebiete der Auslegung von Rechtsgeschäften war von
jeher in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum deut-