a Staatsrecht.
Transportgutscheine für 'militärische Urlauber, aber unter
Abzug eines Selbstbehaltes -allmonatlich die Reise-
kosten an ihren frühern Arbeitsort vergütet werden. Ein
eininaliges Aufsuchen pro Monat genügt nicht einmal,
um dem eigentlichen Familienort den Vorrang vor dem
Arbeitsort zu verschaffen. Zudem ist die Frage nach
dem zivil-und steuerrechtlichen Wohnsitz unabhängig
davon, was
in militärischer Hinsicht als Wohnsitz gilt.
Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, welche
Gesichtspunkte
für jene Regelung massgebend waren
und ob die erwähnte Vergütung nicht auch, wie die
Transportgutscheine für Urlauber, für Reisen an gewisse
andere Ürte gewährt wird.
5. -Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Rekurrentinnen für ihr Berufseinkommen in Y. steuer-
pflichtig sind. Ihre Beschwerden sind somit gegenüber
dem Kanton X. unbegründet und müssen, da sie sich
ausschliesslich gegen diesen richten, abgewiesen werden.
Immerhin ergibt sich aus dnm vorliegenden Entscheid
für die Rekurrentinnen, dass die Kantone, in denen sie
früher
arbeiteten, sie für 1943 nicht besteuern dürfen ;
sollten
diese sie trotzdem veranlagen, so bleibt ihnen das
Recht gewahrt, sich neuerdings beim Bundesgericht zu
besclHvereii:
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Gerichtsstand N0 18.
IV. GERICHTSSTAND
FüR
18. Urteil vom 20. Mai 1943
i. S. Schaub gegen Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
und Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich.
GerichtaBtandagarantie und SchiedsgeriehtsveJrtrag.
- Art. 59 BV bietet dem Schuldner gegen den Zwang zur Ein-
lassung vor einem au,sserkantonalen Schiedsgericht ebenso
Schutz wie gegen den Zwang zur Einlassung vor einem ausser-
kantonalen staatlichen Richter (Erw. 3).
- Die Einre,de der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts kann
der Verurteilte, der sich au.f das Schiedsverfahren nicht einge-
lassen hat, auch noch gegenüber dem Begehren um Vollstrek-
kung des Schiedsspruchs erheben, es sei denn, dass schon
vorher ein staatliches Gericht rechtskräftig über die Gültigkeit
des Schiedsvertrags und Zuständigkeit des Schiedsgerichts
entschieden hat (Erw. 1).
Voraussetzungen, unter denen die Unterstellung unter ein
Schiedsgericht einen Verzicht au.f die Garantie aus Art. 59 BV
in sich schliesst (Erw. 3).
Garantie du lor et clauBe arbitrale.
- Belon l'art. 59 CF, le debiteur ne peut etre contraint a procMer
hors du canton de son domicile, qu.e ce soit devant un tribunal
arbitra . ou devant un juge investi. de la pu,issance publique,
peu importe (consid. 3).
- Celle
des parties qui succombe sans avoir procede devant les
arbitres est encore fondee a decliner la competence da ceux-ci
en s'opposant a la demande tendante a l'execution de la sen-
tence arbitrale, a. moins qu'auparavant deja un tribunal ordi-
naire ne se soit, par un jugement passe en force, prononce sur
la validite de la clause arbitrale et sur la competence du tribunal
arbitral (consid. 1).
- Conditions dans lesquelles I'adhesion a. une clause a.rbitrale
constitue une renonciation a. la garantie de l'art. 59 CF (con-
sid. 3).
Garonzia del loro e clausola arbitrale.
- Secondo l'art. 59 CF, il debitore non puo essere costretto a
procedere fuori deI cantone dei suo domicilio. sia davanti ad
un tribunale arbitrale, sia davanti al giudice investito deI
potere pu.bbUco (consid. 3).
La parte soccombente senz'aver proceduto davanti agli arbitri
pub ancora decHnare la loro competenza, opponendosi alla
domanda volta all'esecuzione della sentenza arbitrale, a meno
6 AB 69 I -1943
ehe precedentemente un tribunale ordinario si sia. pronunciato,
con una sentenza definitiva, sulla validitA del1a clausola arbi-
trale e sulla competenza deI tribunale a.rbitrale (consid. 1).
3. Condizioni,
in cui l'assoggettamento a.d una cJa.usola arbitrale
.costitu,isce una rinuncia alla garanzia. deß'art. 59 CF (consid. 3).
A. -Die Statuten des Gipsermeisterverbandes Zürich
und Umgebung (GVZ) sehen vor, dass Verstösse der Mit-
glieder gegen die Statuten oder gegen naoh Massgabe der
Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Art. 4 der Statu-
ten) vom Vorstand bestraft werden sollen, u. a. mit Kon-
ventionalstrafen bis Fr. 3000.-pro Fall (Art. 8 und 9).
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Ahn-
dung von Verletzungen eines Arbeits-und Gewerbefonds-
vertrages im Gipsergewerbe (AGV) vom 20. Februar 1940
(Art. 12 dieses Vertrages).
Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von
Verstössen durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 ein-
gesetztes Schiedsgericht beurteilt. Am 29. Juli 1941
ergänzte die Generalversammlung des GVZ Art. 9 der Sta-
tuten durch die Bestimmung, dass Differenzen aus den
Statuten und den nach Massgabe der Statuten verbindli-
chen Abkommen durch das Schiedsgerioht des Schweize-
rischen Baumeisterverbandes (SBV) endgültig zu entschei-
den seien, wobei das Prozessverfahren durch den Obmann
des Schiedsgerichtes bestimmt werde. Gleichzeitig wurde
auch der AGV durch ein Ergänzungsabkommen entspre-
chend geändert.
Obmann des Schiedsgerichtes des
SBV ist Oberrichter
Peter in Bern.
B. -Der Rekurrent wohnt in Zürich. Er ist Mitglied
des
GVZ und Mitunterzeichner des AGV. Am 15. Septem-
ber 1941 wurde er vom Vorstand des GVZ mit Konven-
tionalstrafen im Gesamtbetrage von Fr. 10,500.-belegt,
weil
er in fünf Fällen gegen den AGV verstossen habe. Er
erhob Einspruch beim Obmann des Schiedsgerichtes des
SBV und beantragte, es sei auf das Schiedsgerichtsver-
fahren die zürcherische
ZPO anwendbar zu erklären und
dem GVZ die Rolle des Klägers zuzuweisen. Er behielt sich
GerichtBstand N° 18. 83
vor, die Gültigkeit des Schiedsgerichtsvertrages und die
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zu bestreiten.
Der Obmann des Schiedsgerichtes erklärte die bernische
ZPO als anwendbar.
Im nachfolgenden Schriftenwechsel
bestritt der Rekurrent, als Beklagter im Prozess, die Zu-
ständigkeit
des Schiedsgerichts unter Berufung auf Art. 59
BV; eventuell beantragte er Aufhebung der Konventional-
strafe und stellte widerklageweise gewisse Feststellungs-
und Leistungsbegehren. Darauf forderte der Obmann den
GVZ auf, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäss
Art. 385 bern. ZPO feststellen zu lassen.
Vor
dem Gerichtspräsidenten III von Bern beantragte der
GVZ Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
zur Beurteilung
der Einsprache des Rekurrenten gegen die
Bussenverfügung
vom 15. September 1941 ; der Rekurrent
beantragte Abweisung dieses Begehrens, indem er geltend
machte,
er habe dadurch, d8.ss er sich einem Schiedsgericht
unterwarf,
nicht auf die Garantie aus Art. 59 BV verzichtet
und könne daher nicht gezwungen werden, vor einem aus-
serkantonalen Schiedsgericht Recht zu nehmen.
Mit Entscheid vom 14. April 1942 hat der Gerichts-
,präsident
III von Bern das Schiedsgericht des SBV zur
Beurteilung
der Einsprache des Rekurrenten gegen die
Bussenverfügung vom
15. September 1941 für zuständig
erklärt.
Hiegegen hat der Rekurrent gestützt a Art. 59 BV
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es
sei festzustellen,
dass das Schiedsgericht des SBV zur Beur-
teilung der Bussenverfügung vom 15. September 1941 nicht
zuständig sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde durch
Urteil vom 5. Oktober 1942 (BGE 68 I 146) abgewiesen.
O. -Am 20. November 1942 hat das Schiedsgericht
desSBV über die Bussenverfügung vom 15. September 1941
im Betrag vom Fr. 10,500.-, über eine weitere, am 5. No-
vember 1941 ergangene Bussenverfügung von Fr. 3000.--
sowie über die Widerklage des Rekurrenten entschieden und
diesen verurteilt, dem GVZ eine Konventionalstrafe von
I
Fr. 3000.-und Fr. ;800.-Schiedsgerichtskosten zu be-
zahlen; die weitergehenden Begehren des GVZ und die
Widerklage des RekUrrenten wurden abgewiesen.
Der GVZ leitete hierauf Betreibung ein für Fr. 3800.-.
Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag. Durch Veridgung
vom 7. Juni .1943 erteilte der Einzelrichter im summa-
rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich dem GVZ die
definitive RechtsöfInung,
und zwar im wesentlichen mit
folgender Begründung:
Das Schiedsgericht des SBV sei ein institutionelles
Schiedsgericht mit Sitz in Bern. Sein Entsoheid entspreche
Art.
396 bern. ZPO und gelte daher als vollstreckbares
gerichtliches Urteil
im Sinne des Art. a SchKG. Die Beru-
fung
des Rekurrenten auf Art. 59 BV sei unbegründet. Da
die in der Generalversammlung des GVZ vom 29. Juli 1941
beschlossene Änderung der Statuten und des AGV für den
Rekurrenten als Mitglied des GVZ und Mitunterzeichner
des
AGV verbindlich sei, unterstehe er dem Schiedsgericht
des SBV. In. der Unterstellung unter ein bestimmtes
Schiedsgericht aber liege eine Prorogation (BGE 43 I 55)
und damit ein Verzicht auf die Garantie aus Art. 59 BV,
selbst wenn dies aus der Schiedsklausel nicht ausdrück-
lich hervorgehe.
D. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent recht-
zeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
Er beantragt,
ihn aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des GVZ
abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Eingaben im
früheren Beschwerdeverfahren verwiesen und weiter gel-
tend gemacht :
Der Rekurrent habe sich auf das schiedsgerichtliche
Verfahren auch nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom
5. Oktober
1942 nur unter Vorbehalt eingelassen. Er be-
streite die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, weil dieses
der bernischen Gerichtshoheit unterstehe. Dadurch sei der
Rekurrent der Gerichtshoheit seines Wohnsitzes entzogen
worden,
was nur bei Verzicht auf die Garantie aus Art. 59
BV zulässig wäre. Eiri solcher Verzicht aber liege nicht vor,
GerichUistand ND 18.
wie bereits im früheren Verfahren dargetan worden sei.
Der dem Schiedsspruch gegenüber erhobenen Unzustän-
digkeitseinrede stehe nicht etwa der Entscheid des Gerichts-
präsidenten von
Bem oder das Urteil des Bundesgerichtes
vom 5.
OktobeI: 1942 entgegen. Der Rekurrent habe sich
wohl
auf das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten,
aber nie
auf das Schiedsverfahren eingelassen. Das Bundes-
gericht habe
denn auch die Beschwerde damals nur des-
halb abgewiesen, weil
er die Zuständigkeit des Gerichts-
präsidenten
nicht bestritten habe; dagegen habe es die
Verbindlichkeit
der Schiedsklausel und die Zuständigkeit
des
Schiedsgerichtes nicht beurteilt und auch nicht beur-
teilen können (Erw.
4 a. E.).
Eventuell
. sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichts-
präsident
III von Bem die Zuständigkeit des Schiedsge-
richtes lediglich zur Beurteilung der Bussenverfügung vom
15. September 1941 festgestellt habe. Das Schiedsgericht
habe aber auch über die Bussenverfügung vom 5. Novem-
ber
1941 sowie über die Widerklage des Rekurrenten ent-
schieden. Insoweit könne
sich der GVZ ohnehin nicht auf
den Entscheid des Gerichtspräsidenten berufen. Eine Auf-
. teilung des Schiedsgerichtsurteils aber sei nicht möglich,
da es eine Einheit bilde.
E. -Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des
Bezirksgerichtes Zürich
hat auf Gegenbemerkungen ver-
zichtet.
Der rekursbeklagte Verband beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Einrede der Unzuständigkeit eines Schieds-
gerichtes kann der Verurteilte, wenn er sich auf das Schieds-
verfahren nicht eingelassen hat, grundsätzlich auch noch
gegenüber dem Begehren
um Vollstreckung des Schieds-
gerichtsurteils erheben. Davon ausgeschlossen ist er aber
jedenfalls
dann,wenn es schon vorher zu einem für ihn
verbindlichen Entscheid eines staatlichen Gerichtes über
Staatsreoht.
die Gültigkeit des SQhiedsvertrages und Zuständigkeit des
Schiedsgerichtes gekommen ist.
Im vorliegenden Fall ist
üQer die Frage, ob das Schiedsgericht des SBV zur Beur-
teilung
der gegen den Rekurrenten ergangenen Bussenver-
fügung
vom 15. September 1941 zuständig war, bereits
rechtskräftig entschieden worden. Ob dies auch dann anzu-
nehmen
wäre, wenn der Rekurrent sich auf das Verfahren
vor dem Gerichtspräsidenten von Bern, dem jene Frage
vom rekursbekla.gten Verband zum Entscheid unterbreitet
worden war,
nicht eingelassen hätte, braucht nicht geprüft
zu werden,
denn der Rekurrent hat sich der Beurteilung der
Zuständigkeitsfrage durch den Gerichtspräsidenten nicht
widersetzt. Hat sich der Rekurrent aber auf ein gericht-
liches
Verfahren über diese Frage eingelassen, so muss er
den in diesem Verfahren ergangenen Entscheid, durch den
die Zuständigkeit bejaht wurde, gegen sich gelten lassen,
zumal
nachdem ein dagegen erhobener staatsrechtlicher
Rekurs vom Bundesgericht abgewiesen worden ist.
Das Schiedsgericht des SBV hat indessen nicht nur über
die Bussenverfügung vom
15. September 1941 geurteilt,
sondern
auch über diejenige vom 5. November 1941, von
der weder im Entscheid des Gerichtspräsidenten von Bern
vom 14. April 1942 noch im Urteil des Bundesgerichtes
vom 5. Oktober 1942 die Rede war. Dabei
hat das Schieds-
gericht
an Stelle der beiden streitigen Bussen oder Konven-
tionalstrafen eine einzige
ausgefällt,-ohne dass aus seinem
Urteil der auf die eine und andere Bussenverfügung ent-
fallende Anteil an der Gesamtbusse ersichtlich wäre. Das
Schiedsgericht hat sodann auch über die Widerklage des
Rekurrenten entschieden, was möglicherweise
von Ein-
fluss war auf die Höhe der Kosten, auf die sich der heute
angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls bezieht.
Unter diesen Umständen kann die Frage nach der Verbind-
lichkeit
und Tragweite der streitigen Schiedsklausel und
nach der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht mit dem
Hinweis
auf die früher ergangenen rechtskräftigen Ent-
scheide erledigt werden, sondern ist in vollem Umfange neu
zu prüfen.
GerichtBstand N0 18.
- -Der Rekurrent bestreitet im Grunde bloss, dass
er sich durch die Schiedsklausel einem nicht der Gerichts-
barkeit seines Wohnsitzkantons unterstellten
SChiedsgericht
unterworfen habe. Dagegen anerkennt er offenbar die
Schiedsklausel insoweit
als für ihn verbindlich, als dadurch
für Streitigkeiten mit dem GVZ die staatliche Gerichts-
barkeit ausgeschlossen
und ein Schiedsgericht eingesetzt
wurde. Diesen
Standpunkt hat er jedenfalls im Verfahren
vor dem Gerichtspräsidenten von Bern ausdrücklich ein-
genommen. Im anbchlies8ellden staatsrechtlichen Beschwer-
derverfahren,
auf dessen Eingaben er heute verweist, und
im Rechtsöffnungsverfahren hat er sich dann allerdings
auch
auf Art. 29 f. OR berufen und geltend gemacht, er
sei durch widerrechtliche Drohung gezwungen worden, das
die Schiedsklausel enthalnende Ergänzungsabkommen zum
AGV zu unterzeichnen. Darauf kann indessen schon des-
halb nichts ankommen, weil der Rekurrent nicht nur auf
Grund dieses Abkommens, sondern auch gemäss Art. 9 der
Statuten auf die Schiedsklausei verpflichtet ist und diese
Vorschrift sich ausdrücklich auch
auf Streitigkeiten bezieht
aus Abkommen, die von 2/3 der Verbandsmitglieder unter-
zeichnet worden
und daher nach Art 4 der Statuten für
die Mitglieder verbindlich sind. Dass aber der AGV, wegen
dessen Verletzung die streitigen Konventionalstrafen ver-
hängt worden sind, ein dergestalt für den Rekurrenten ver-
bindliches Abkommen darstellt, wird
in der Beschwerde
nicht bestritten.
-
Das Schiedsgericht des SBV, an das die Schieds-
klausel die Parteien
ver'feist, ist ein institutionelles Schieds-
gericht, das, weil
der Obmann ein bernischer Oberrichter ist,
seinen
Sitz in Bern hat und daher der bernischen Gerichts-
hoheit untersteht. Das
ist nicht bestritten. Es fragt. sich
daher bloss,
ob der Rekurrent durch die Sohiedsklausel
verpflichtet war,
vor diesem nicht der Gerichtshoheit seines
Wohnsitzkantons unterstehenden Schiedsgericht Recht zu
nehmen. Dabei
ist davon auszugehen, dass Art. 59 BV dem
Schuldner gegen
den Zwang zur Einlassung vor einem
ausserkantonalen Schiedsgericht ebenso
Schutz bietet, wie
gegen den Zwang . zur Einlassung vor dem staatlichen
Richter eines andern Kantons als desjenigen des Wohn-
ßitzes (vgl. BGE 43 I 55, 64 I 186/7). Für die Unterstel-
lung
unter ein ausserkantonales Schiedsgericht gelten daher
die gleichen Voraussetzungen wie
für die Prorogation auf
ein ausserkantonales staatliches Gericht.
Der Rekurrent bestreitet, dass diese Voraussetzungen,
hier zuträfen,
und macht geltend, er habe nicht gewusst
und nicht wissen können, dass der Obmann des Schieds-
gerichtes des SBVein bernischer Oberrichter sei, und hätte,
als Laie, sich übrigens auch wenn er es gewusst hätte, kaum
Rechenschaft davon gegeben, dass damit eine Verweisung
der Streitigkeiten mit dem Verbande unter die berninche
Gerichtshoheit verbunden wäre; ein im Sinne der bundes-
geriehtlichen RechtsprechUng verbindlicher, d. h. klarer
und eindeutiger Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV
liege demnach nicht vor.
Dieser Auffassung.
kann nicht beigepflichtet werden. Da
die Verbindlichkeit der Schiedsklausel nicht auf einer Wil-
lenserklärung des
Rekurrenten beruht, sondern auf einem
Verbandsbeschluss,
kommt es zunächst nicht darauf an,
wie der
Rekurrent die Schiedsklausel verstand; entschei-
dend ist vielmehr, wie die Mitglieder des Verbandes sie
nach Treu und Glauben auslegen mussten. Dabei fällt vor
allem
in Betracht, dass die Klausel auf ein institutionelles
Schiedsgericht
nicht eines zürcherischen, sondern eines
schweizerischen Verbandes verweist.
Eine solche Schieds-
klausel schliesst, obgleich der Sitz des Schiedsgerichtes
daraus
nicht unmittelbar ersichtlich ist, den Verzicht auf
den Wohnsitzgerichtsstand nur dann nicht in sich, wenn
die
auf die Schiedsklausel Verpflichteten nach den Um-
ständen annehmen mussten oder wenigstens durften, dass
das eingesetzte Schiedsgericht der Hoheit ihres Wohnsitz-
kantons unterstehe.
DarUr bestehen aber im vorliegenden
Falle keine Anhaltspunkte.
Es ist nicht einzusehen, was
bei den Mitgliedern des
GVZ die Vorstellung hätte erwecken
können,
dass das Schiedsgericht des Schweizerischen Bau-
Organisation der Bundesrechtepflege No 19. 89
meisterverbndes seinen Sitz gerade in Zürich habe illld
der zürcherischen Gerichtshoheit unterstehe, zumal da die
Schiedsklausel
nicht etwa die zürcherische ZPO als an-
wendbar erklärt, sondern die Bestimmung des Verfahrens
ausdrücklich dem Obmann des Schiedsgerichtes überlässt.
Der Rekurrent ist daher von der Berufung auf Art. 59 BV
ausgeschlossen, gleichgültig ob er wusste oder nicht, wel-
cher kantonalen Gerichtshoheit
das Schiedsgericht unter-
stehe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FfmERALE
19. Arrnt du 4 oetobre 1943 dans Ia cause Gennanier
contre Lovey.
Qnte p.our interjeter un recc;ur8 de dlroit public (art. 178 ch. 2 OJ).
Celw qw est lese dans ses mterf,ts persoImels par 1m acte dellc-
tueux n'a qualite, ni comme plaignant, ni mf,me comme aeeu-
sateur prive, pour interjeter un recours de droit public contre
une ordoImance de non-lieu ou un acquittement. TI en est
ainsi mnme en matiere de plainte pour atteinte a. l'hoImeur.
Legiti'!IWti zur 8taa:arl!Chtlichen Be8eWwerde (Art. 178 Ziff. 20G).
Wer m semen personhchen Interessen verletzt oder geschädigt
wird durch eine Handlung, die ein Strafverfahren zur Folge
hatte, ist weder aJ.s Strafantragsteller, noch als Privatstraf-
kJ!i-ger legitimiert zur staatsrechtliche Benchwerde gegen die
Emstellung des Strafverfahrens oder em freIsprechendes Urteil.
Das gilt auch bei Strafprozessen wegen Ehrverletzung.
Qualita per interporre Neor80 di diritto pubblico (art. 178 cifra 2
OGF).
Chi e leso nei suoi interessi personali da. un a.tto delittuoso non ha.
qualit ,
ne come denunciante, ne come accusatore priva.to, per
interporre un ricorso di diritto pubblico contro un decreto di
abbandono od un'assoluzione. Qib va.le anche in materia. di
denuncia. per delitti contro l'onore.
A. -Le 12 mai 1942, Joseph Germanier, president
de 1a Commune de Conthey,a porte plainte contre Jules