74, Staatsreoht.
als schweres Vergehen gelten lassen, so müsste zum min-
desten der Begriff der Gewerbsmässigkeit soweit gefasst
wE(rden, wie dies in dem zitierten Entscheide i.S. Kyburz
bezüglich
der Kuppelei und in BGE 68 IV S. 44 Erw. 2
hinsichtlich des Anlockens zur Unzucht geschehen ist,
d.h. es müsste Gewerbsmässigkeit stets angenommen
werden, wenn die Absicht des Täters
darauf gerichtet ist,
sich
durch wiederholte Verübung der Tat Einnahmen ZU
verschaffen, auch wenn er nicht beabsichtigt, diese Ein
nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder
regelmässigen Erwerb zu machen. In diesem Sinne hat
sich aber die Rekurrentin durch die strafbaren Handlungen,
die zu
ihrer Verurteilung vom 12. Januar 1939 und 15. Juli
1942 führten, der gewerbmässigen Kuppelei schuldig
gemacht (was näher ausgeführt
wird).
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
17. Urteil vom 4. Oktober 1943 i. S. Georgine FUick
und Konsorten gegen Kanton X. und 6 weitere Kantone.
Doppelbeat6u6rung ; Steuerdomizü des umelb8tändig Erwerbenden :
Der Aufenthalt zum Zweck des Unterha1tserwerbs begründet
Wohnsitz, sofern nicht
a) zum voraus feststeht, dass der Aufenthalt aus im Betrieb des
Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend ist, oder
b) zu einem andern als dem Aufenthaltsort stärkere Beziehungen
bestehen.
Anwendung dieses Grundsatzes auf zum Armeestab detachierte
Telephonistinnen.
Double imposition. Domicüe fiseaZ du contribuable qui ea:eroe une
actWile lucratVoo .
Le sejour en vue de gsgner sa vie oree le domicile sauf
a) s'il est d'embIee eonstant que l'emploi ne sera que temporsire
pour des raisons propres a.l'entreprise de l'employeur ;
b) si les lieus les plus forts atta.chent le contribusble a un autre
Heu qua celui de sou sejour.
Application de ces principes a des teIephonistes attribuees 1.
l'etat-major de l'armee.
Doppelbesteuerung N° 17.
Doppia imposta. Dom,icilio i8cale del contribuente ehe e86rcita
un'attiuitd lucratWa alle aUnd.
Il soggiorno allo scopo di guadagnare la. vita erea il domicilio
eccetto
a) se risulta senz'aJtro ehe l'impiego sar8. temporaneo per motivi
in.erenti aJI'azienda deI datore di lavoro, 0
b) se vincoli piu forti legano il contnDuente ad un altro luogo
ehe quello ove soggiorna..
Applicazione
di questi prineipi a telefoniste addette aJIo stato
maggiore dell' nnata.
A. -Die 8 Rekurrentinnen sind seit Jahren als Tele-
phonistinnen bei versohiedenen schweizerisohen Telephon-
ämtern angestellt. In der Zeit vom 1. April 1940 bis 1.
Dezember 1942 wurden sie nach und naoh zum Armoostab
detachiert. Seither arbeiten sie ununterbroohen im Armee-
hauptquartier,
das sioh seit April 1941 in Y. (Kanton X.)
befindet.
Ihre Sohriften blieben am frühern Arbeitsort
hinterlegt, wo sie auoh die
Steuern bis Ende 1942 bezahl-
ten und zum Teil für 1943 vorbehaltlose Selbsttaxation
abgaben.
Am 19. Juli 1943 wurde ihnen von der Steuerveranla-
gungsbehörde Z. eröffnet, dass sie
pro 1943 im Kanton
X. steuerpflichtig seien.
B. -Hiegegen haben die Rekurrentinnen am 5. August
. 1943 einzeln staatsreohtliche Besohwerde wegen Doppel-
besteuerung erhoben
mit dem Antrag: Es sei zu erken-
nen,
dass sie ihre Steuern an ihrem bisherigen Wohnsitz
zu entriohten haben,
und es sei daher die Steuerberechti-
gung sowohl des
Kantons X. als auch der Gemeinde Y.
zu verneinen.
Zur Begründung dieses Antrages wird in den wörtlioh
gleich lautenden Beschwerdeschriften
ausgeführt: Die
Rekurrentin
habe durch ihre Dienstleistung beim Armee-
stab keinen neuen Wohnsitz begründet. Sie habe weder
ihren bisherigen Wohnsitz endgültig aufgegeben,
was
schon daraus hervorgehe, dass sie ihre Schriften nach wie
vor
dort deponiert habe, noch habe sie in Y. einen neuen
Mittelpunkt
ihrer persönlichen Beziehungen gesohaffen.
Sie sei dorthin detachiert worden, ohne dass sie je die
Absioht
gehabt hätte oder haben würde, ihren Wohnsitz
zu verlegen. Sie sei ;keine Zivilangestellte, die mit der
gewollten Verlegung der beruflichen Tätigkeit einen neuen
W?hnsitz begründen wolle, sondern habe sich als orga-
nischer Teil des Armeestabs
nach dessen jeweiligen
Standort zu richten. Sie sei militärisch requiriert, unter-
stehe der Militärgerichtsbarkeit, werde militärisch ver-
pflegt
und geniesse alle Vorteile Militärpflichtiger ; so
erhalte sie. allmonatlich eine Vergütung an die Reise-
kosten nach ihrem bisherigen Wohnort, womit einwand-
frei
dargetan sei, dass dieser und nicht Y. ihr Wohnsitz
sei.
a. -Der Regierungsrat des Kantons X. beantragt
Abweisung der Beschwerden, soweit sie sich gegen den
Kanton X. richten. Das Anstellungsverhältnis der Rekur-
rentinnen sei ein zivilrechtliches, wenn sie sich auch als
Telephonistinnen beim Armeestab
den militärischen Mass-
nahmen unterordnen müssten. Nach der bundesgericht-
lichenPraxis gelte der Arbeitsort als Wohnsitz, wenn
nicht nachgewiesen sei, dass zu einem andern Ort stärkere
Bande bestünden. Das sei bei den Rekurrentinnen nicht
der Fall und werde auch nicht ausdrücklich behauptet.
Namentlich fehle der regelmässige wöchentliche Besuch
von nächsten Angehörigen am ehemaligen Wohnort. Dass
die Tätigkeit in Y. vorübergehender Natur sei, schliesse
die
Absicht dauernden Verbleibens nicht aus.
D. -Die Regierungsräte der Kantone, in denen die
Rekurrentinnen früher arbeiteten, beantragen Gutheissung
der Beschwerden. Ihre Ausführungen decken sich im
wesentlichen mit denjenigen der Rekurrentinnen.
E. -Die Generaldirektion der Eidg. Telephon-Verwal-
tung teilt auf Anfrage mit, dass das von den militärischen
Stellen benötigte Hilfspersonal durch die Telephon-Ver-
waltung bezeichnet und detachiert und dass dessen ziviles
Dienstverhältnis
durch die Detachierung nitlht berührt
werde. Die Detachierung gelte als auswärtige Verwendung.
Nach deren Beendigung kehrten die Telephonistinnen an
ihre frühere Arbeitsstelle zurück; doch stehe der Ver-
Doppelbesteuerung N° 17.
waltung nach Art. 9 des Beamtengesetzes allgemein das
Recht zu einer Versetzung zu.
Die Verbindungssektion des Armeekommandos bestä-
tigt, dass die Telephonistinnen auf Grund einer Anforderung
des Armeekommandos
durch die Telephonverwaltung
detachiert werden und ihr ziviles Anstellungsverhältnis
beibehalten.
Sie unterstehen -wie übrigens das gesamte
Personal
der Telephonverwaltung -dem Militärstraf-
recht und geniessen gewisse Vorteile wie Militärpersonen,
so einmal
pro Monat die Vergütung der Reisekosten an
den Wohnort und zurück (unter Abzug eines Selbstbe-
haltes von Fr. 5.-). Der Arbeitsort werde durch mili-
tärische Kommandierung
bestimmt und sei durch den
jeweiligen Standort des Armeehauptquartiers gegeben.
Dieser
habe seit 1939 mehrmals geändert. Wann ein
Wechsel
stattfinde und wieviele und welche Telepho-
nistinnen
davon betroffen würden, hänge von der jewei-
ligen Lage
ab.
Das Bundesgetricht zieht in Erwägung "
- -Der Antrag der Rekurrentinnen richtet sich aus-
schIiesslich gegen
den Kanton X. Die Besteuerung in den
Kantonen, in denen sie früher arbeiteten, wird nicht
angefochten, und zwar auch nicht für den Fall dass dem
Antrag gegenüber dem Kanton X. nicht oder nur teilweise
entsprochen werden sollte. Die Beschwerden müssen
daher, sofern bezw. soweit sie gegenüber
dem Kanton X.
nicht gutgeheissen werden können, abgewiesen werden.
- -Als unselbständig Erwerbende haben die Rekur-
reiitinnen ihr Berufseinkommen -dessen Besteuerung
allein streitig ist -an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz
zu versteuern, d. h. dort, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhalten (BGE 52 I 23; 65 I 226).
Die Rekurrentinnen halten sich zum Teil schon seit
über zwei Jahren in Y. auf, und zwar, wie sich aus den
übereinstimmenden Berichten der Telephon -Verwaltung
und der Verbindungssektion des Armeekommandos klar
ergibt, nicht auf GI;1llld eines militärischen Aufgebots,
sondern
im Rahmen ihres zivilen Anstellungsverhältnisses,
das von der Detachierung nicht berührt wird. Sie haben
denn auch ihre dortigen Stellen nicht ablösungsweise zu
versehen, sondern werden von der Telephonverwaltung
bis
auf weiteres beim Armeestab anstatt am bisherigen
Arbeitsort beschäftigt.
Der Umstand, dass sie -wie
übrigens
das gesamte Telephon-Personal seit Beginn des
Aktivdienstes -dem Militärstrafrecht unterstehen und
dass ihnen gewisse Vorteile gleich wie Militärpersonen
gewährt werden, ist bedeutungslos und ändert nichts
daran, dass sie kraft ihrer zivilen Anstellung und zum
Zweck des Unterhaltserwerbs in Y. weilen. Dieser Zweck
aber ist an sich dauernder Natur und vermag den seiner
Verwirklichung dienenden
Aufenthalt nur dann ausnahms-
weise nicht zum zivilrechtlichen Wohnsitz zu machen,
a) wenn zum voraus feststeht, dass der Zweck am
betreffenden Ort aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden
Gründen nur vorübergehend während einer bestimmten
Zeit verwirklicht werden kann, wie dies speziell bei den
Saisonarbeitern der Fall ist, oder
b) wenn zu einem andern als dem Arbeitsorte stärkere
Beziehungen bestehen (vgl. BGE 68 I S. 139 E. 2).
3. -Aus
dem Bericht der Verbindungssektion des Ar-
meekommandos geht hervor, dass der Arbeitsort der
detachierten Telephonistinnen durch den Standort des
Armeestabes, also durch die militärischen Kommando-
stellen bestimmt wird; auch wird. darin bestätigt, dass
je nach der Lage mit einem Wechsel desselben zu rechnen
ist. Das steht jedoch der Begründung eines Wohnsitzes
in Y. nicht entgegen. Eine Verlegung des Armeehaupt-
quartiers ist zwar jederzeit möglich, steht aber keineswegs
von vornherein fest; vielmehr haben die Ereignisse ge-
zeigt,
dass es jahrelang am gleichen Ort bleiben kann.
In den Jahren 1939 und 1940 hat es mehrmals gewechselt,
woraus sich
auch erklärt, dass der Kanton X. lange keinen
Steueranspruch erhob. Inzwischen hat aber die militä-
Doppelbesteuerung N° 17.
rische Lage stabile Verhältnisse geschaffen, das Haupt-
quartier blieb seit mehr als zwei Jahren am gleichen Ort
und eine Verlegung ist für absehbare Zeit nicht wahr-
scheinlich. Damit liegen bei den Rekurrentinnen die
Voraussetzungen
für die Begründung eines neuen Mittel-
punktes ihrer Lebensverhältnisse am Ort ihrer gegen-
wärtigen
Tätigkeit vor. Die Absicht dauernden Ver-
bleibens
im Sinne von Art. 23 Aha. 1 ZGB erfordert nach
feststehender Praxis nicht den Willen, den Aufenthaltsort
nicht mehr oder doch nicht in absehbarer Zeit zu verlas-
sen ; sie kann auch gegeben sein, wenn mit der Möglichkeit
eines Wechsels
aus bestimmten Gründen zu rechnen ist
oder sogar feststeht, dass der Aufenthalt nach bestimmter
Zeit wieder aufhöre. Insbesondere genügt es dafür, dass
ein Arbeitsverhältnis von längerer Dauer in Frage steht
(BGE 41 III 53, 49 I 193, 64 II 403 ; nicht publizierte
Entscheide
i. S. Linsi vom 1. Dezember 1941 und i. S.
Lang vom 12. Februar 1943).
4. -Die
Rekurrentinnen behaupten, sie hätten die
Beziehungen
zu ihrem früheren Wohnsitz aufrecht erhalten,
sagen aber mit keinem Wort, worin diese Beziehungen
(ausser
in der für die Beibehaltung des Wohnsitzes nicht
. massgeblichen Schriftenhinterlegung) bestehen. Insbeson-
dere
wird nicht geltend gemacht, noch weniger aber dar-
getan, dass die Rekurrentinnen, die alle ledig sind, dort
nahe Angehörige hätten und diese regelmässig jede Woche
an ihren dienstfreien Tagen besuchten, wie dies nach der
bundesgerichtlichen Praxis erforderlich ist, um dem
Familienort den Vorrang vor dem Arbeitsort zu geben
(BGE 68 I 139).
Es ist nicht einmal sicher, dass sie nach
Beendigung der Detachierung wieder dorthin zurück-
kehren werden.
Nach dem Bericht der Eidg. Telephon-
Verwaltung
ist zwar die Verwendung a.m früheren Arbeits-
ort das Normale, aber auch die Versetzung an einen
andern Ort möglich.
Vollständig unerheblich
ist der Umstand, dass den
Rekurrentinnen vom Armeestab -in Anlehnung an die
a Staa.tsrecht.
Transportgutscheine für 'militärische Urlauber, aber unter
Abzug eines Selbstbehaltes -allmonatlich die Reise-
kosten an ihren frühel'n Arbeitsort vergütet werden. Ein
einmaliges Aufsuchen pro Monat genügt nicht einmal,
um dem eigentlichen Familienort den Vorrang vor dem
Arbeitsort zu verschaffen. Zudem ist die Frage nach
dem zivil-und steuerrechtlichen Wohnsitz unabhängig
davon, was
in militärischer Hinsicht als Wohnsitz gilt.
Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, welche
Gesichtspunkte
für jene Regelung massgebend waren
und ob die erwähnte Vergütung nicht auch, wie die
Transportgutscheine
für Urlauber, für Reisen an gewisse
andere ürte gewährt wird.
5. -Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die
Rekurrentinnen für ihr Berufseinkommen in Y. steuer-
pflichtig sind. Ihre Beschwerden sind somit gegenüber
dem Kanton X. unbegründet und müssen, da sie sich
ausschliesslich gegen diesen richten, abgewiesen werden.
Immerhin ergibt sich aus dem vorliegenden Entscheid
für die Rekurrentinnen, dass die Kantone, in denen sie
früher
arbeiteten, sie für 1943 nicht besteuern dürfen ;
sollten
diese, sie trotzdem veranlagen, so bleibt ihnen das
Recht gewaltit, sich neuerdings beim Bundesgericht zu
bescli eten:
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Gerichtsstand N0 18.
IV. GERICHTSSTAND
FüR
18. Urteil vom 20. Mai 1943
i. S. Schauh gegen Gipsermelsterverhand. Zürich und Umgehung
und Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich.
Gerichtsstandagarantie und SchiedBg6f'ichtBverl!rag.
- Art. 59 BV bietet dem Schuldner gegen den Zwang zur Ein-
lassu,ng vor einem au,sserkantonalen Schiedsgericht ebenso
Schutz wie gegen den Zwang zur Einlassung vor einem au,sser-
kantonalen sf,aatlichen Richter (Erw. 3).
- Die Einre,de der Unzu,ständigkeit eines Schiedsgerichts kann
der Verurteilte, der sich auf das Schiedsverfahren nicht einge-
lassen hat, auch noch gegenüber dem Begehren um Vollstrek-
kung des Schiedsspruchs erheben, es sei denn, dass schon
vorher ein staatliches Gericht rechtskräftig über die Gültigkeit
des Schiedsvertrags u,nd Zuständigkeit des Schiedsgerichts
entschieden hat (Erw. 1).
Voraussetzu,ngen, unter denen die Unterstellu,ng u,nter ein
Schiedsgericht einen Verzicht auf die Garantie aus Art. 59 BV
in sich schliesst (Erw. 3).
Garantie du for et clauBe arbitrale.
- Salon l'art. 59 CF, le debiteur ne peut etre contraint a. proceder
hors du canton de son domicile, que ce soit devant u,n tribunal
arbitra ou devant un juge investi de la pu,issance publique,
peu importe (consid. 3).
- Celle des parties qui succombe sans avoir procede devant les
arbitres est enoore fondee a. dooliner la competence de ceux-ci
en s'opposant a. la demande tendante a. l'execution de la sen-
tence arbitrale, a. moins qu'auparavant deja. un tribunal ordi-
naire ne se soit, par un jugement passe en force, prononce sur
la validite de la clause arbitrale et sur la competence du. tribunal
arbitral (consid. 1). .
Conditions dans lesquelles l'adhesion a. une clause a.rbltrale
constitue u,ne renonciation a. la garantie de Part. 59 CF (oon-
sid. 3).
Garanzia del fora e clauBola arbitra18.
- Secondo l'art. 59 CF, il debitore non puo essere oostretto a
procedere fuori deI cantone deI suo domicilio. sia davanti ad
un tribunale arbitrale, sia davanti al giu.dice investito deI
potere pubblico (oonsid. 3).
La. parte socoombente senz'aver proceduto davanti agli arbitri
puo anoora declinare la loro oompetenza, opponendosi a11a
domanda volta all'esecuzione della sentenza arbitrale, a. meno
6 AB 69 I -1943